Standing to appeal a social welfare cost approval refusal

AGVE_2003_69Tribunal Administrativo / Câmara 219 de nov. de 2003Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant challenged a non-entry decision in a social welfare matter concerning cost approval. The court held that she had not pursued the request in her own right but had acted as representative of the second appellant, so she lacked independent appeal standing. Her good-faith argument failed because a later inquiry had already made clear that the instructing department doubted her standing, and her earlier statement could not be undone retroactively. The non-entry decision was therefore upheld.

Sumário Omnilex

Social welfare procedure; appeal standing and legitimate expectations in a request for cost approval. A party who does not assert the claim in its own right, but relies on representation of another person, lacks independent standing to appeal a non-entry decision. A good-faith argument cannot cure the absence of standing where the authority’s inquiry clearly disclosed doubts as to autonomous legitimacy and the party’s earlier procedural position pointed to representation rather than personal entitlement (consid. 2).

Texto completo

292 Verwaltungsgericht 2003 Begehren um Kostengutsprache aus eigenem Recht geltend zu machen und sich nicht, unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, auf die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 berief, verneinte der Regierungsrat zutreffend ihre Beschwerdelegitimation. Die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sie habe wegen der materiellen Beurteilung durch den Gemeinderat und das Bezirksamt nach Treu und Glauben nicht mit einem Nichteintretensentscheid rechnen müssen, ist angesichts der Anfrage vom 10. September 2002 nicht nachvollziehbar. Diese machte erkennbar nur Sinn, wenn das instruierende Gesundheitsdepartement an der selbstständigen Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 zweifelte. Deren eigene Stellungnahme vom 16. September 2001 lässt sich nicht nachträglich unter Berufung auf Treu und Glauben beseitigen. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich damit als korrekt. 69 Materielle Hilfe.

  • Berechnung der materiellen Hilfe, wenn der Sozialhilfeempfänger in einem gefestigtem Konkubinat lebt. Unzulässigkeit der Gleichstellung mit einem Ehepaar. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in Sachen V.G. gegen Entscheid des Bezirksamts R. Aus den Erwägungen 2. a) aa) Das SHG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) enthält keine explizite Regelung bezüglich der Berechnung des Sozialhilfeanspruches bei Konkubinatspartnern. Gemäss § 12 Abs. 1 SHG sind die Sozialbehörden allerdings nur zur Leistung materieller Hilfe verpflichtet, soweit der Hilfesuchende für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Soweit der Bedürftige gegenüber Angehörigen oder Dritten einen klagbaren Anspruch auf Leistungen be-

2003 Sozialhilfe 293 sitzt, besteht demnach kein Anspruch auf Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen sind aber auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, welche ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 24. August 1998 [2P.386/1997] in Sachen K., Erw. 3/c; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998, S. 223; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Dezember 2000, Ziff. A.4). Im Konkubinatsverhältnis bestehen keine gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Für das Sozialhilferecht ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - im Sinne einer widerlegbaren Vermutung - indessen davon auszugehen, dass sich die Partner eines stabilen Konkubinats gegenseitig unterstützen. Dies hat zur Folge, dass Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners bei einem gefestigten Konkubinat für die Beurteilung der Bedürftigkeit angemessen mitberücksichtigt werden darf (erwähnter BGE vom 24. August 1998, Erw. 3/c; vgl. auch BGE 129 I 6 f.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 162). Von einem gefestigten Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.5.1). bb) Diese Grundsätze haben Eingang in das ebenfalls vom Subsidiaritätsgedanken geprägte SPG (§ 5 Abs. 1) bzw. den diesen konkretisierenden § 12 SPV gefunden. Danach können einer unterstützten Person, welche in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, die finanziellen Mittel des Partners ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beziehung keinen eheähnlichen Charakter aufweist. Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemessen Rechnung zu tragen (Abs. 1). Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist unter anderem dann anzunehmen, wenn seit mindestens 5 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird (Abs. 2 lit. a). In dieser allgemein gehaltenen Formulierung ist diese Verordnungsbestimmung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch AGVE 1985, S. 120 ff.).

294 Verwaltungsgericht 2003 cc) Die fehlende rechtliche Unterhaltspflicht zwischen Konkubinatspaaren verbietet aber aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ein Abstellen auf die gleiche Berechnungsweise wie bei zusammenlebenden Eheleuten, da damit Ungleiches gleich behandelt würde. Die gegenteiligen Erläuterungen im Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes (4. Auflage, August 2003, Kapitel 12, Rechtsprechung 1, S. 3), wonach bei einem gefestigten Konkubinat ein gemeinsames Budget unter Einbezug der Einkünfte und Vermögenswerte der nicht unterstützten Person zu erstellen ist, erweisen sich daher als unzulässig. Ihnen kommt - im Gegensatz zum SPG, der dieses ausführenden SPV und, soweit von Letzterer als massgeblich bezeichnet (§ 10), den SKOS-Richtlinien - ohnehin keine rechtserzeugende Wirkung zu; sie sind nur beachtlich, soweit sie dem formell gesetzten Recht entsprechen oder dort klarerweise enthaltene Ermessenspielräume korrekt ausfüllen. dd) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei einem gefestigten Konkubinat die tatsächliche gegenseitige Unterstützung vermutet wird. Die finanziellen Mittel des Konkubinatpartners dürfen - soweit zumutbar - angemessen angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sozialhilfeansprüche nach SHG oder SPG zu beurteilen sind. b) Gemäss eigenen Angaben leben der Beschwerdeführer und sein Partner Z. seit über 20 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Es handelt sich um ein gefestigtes Konkubinat; entsprechend ist davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig unterstützen. Diese Vermutung vermögen die durch nichts belegten Behauptungen des Beschwerdeführers, der eine Unterstützung durch Z. verneint, nicht umzustossen. Ganz im Gegenteil zeigt die fehlende Deklaration von Mietzinseinnahmen durch Z., dass er den Beschwerdeführer kostenlos in seiner - nach den gegebenen Umständen im Hinblick auf das weitere Zusammenleben zu zweit erworbenen - Eigentumswohnung wohnen lässt und ihn insoweit unterstützt. Für eine tatsächliche Unterstützung sprechen im Weiteren auch die finanziellen Verhältnisse von Z. Er deklarierte in den Jahren 1999/2000 ein Reineinkommen von ... Bei solchen finanziellen Verhältnissen ist eine Unterstützung des Konkubinatspartners durchaus zumutbar.

2003 Sozialhilfe 295 c) Soweit auf Grund der Verhältnisse eine finanzielle Unterstützung durch den Konkubinatspartner zumutbar ist, ist zu deren Berechnung auf die von ihm effektiv zu tragenden Ausgaben abzustellen. Bei der Bedarfsrechnung darf dabei nicht nur ein Grundbedarf nach Sozialhilfegrundsätzen (§ 10 SPV i.V.m. SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2) eingesetzt werden, denn der nicht unterstützungsbedürftige Konkubinatspartner muss sich nicht auf einen Lebensstandard nach Sozialhilfegrundsätzen beschränken. Diesem Umstand ist durch die Berücksichtigung eines im Einzelfall festzulegenden Zuschlags Rechnung zu tragen. Anders entscheiden würde im Ergebnis zu einer Gleichstellung mit Ehepaaren führen und die finanziellen Mittel des Konkubinatspartners über den zumutbaren Rahmen hinaus berücksichtigen. d) (...) e) Wie bereits ausgeführt, stellt Z. dem Beschwerdeführer die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung. Entsprechend sind beim Bedarf des Beschwerdeführers keine Wohnungskosten zu berücksichtigen, weshalb sich weitere Ausführungen zu deren Angemessenheit erübrigen. Zusätzlich vom in Geld vorhandenen Überschuss von monatlich Fr. 1'224.-- rund 1 / 5 dem Beschwerdeführer als eigene Mittel zuzurechnen, hält sich klar im Rahmen des Zumutbaren und ist offensichtlich nicht übersetzt. 70 Schulden trotz laufender Sozialhilfe.

  • Vorgehen, wenn der Sozialhilfeempfänger Rechnungen für Ausgaben des Grundbedarfs nicht zahlt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Januar 2003 in Sachen K.P. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen 1. b) Ziel der Sozialhilfe ist es, über die blosse Existenzsicherung hinaus mittels individueller materieller und persönlicher Hilfeleistungen die Eigenverantwortung und Selbstständigkeit bedürfti-

Palavras-chave

social welfarestandingrepresentationgood faithnon-entry decisionsubsidiarity

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Questão jurídica principal

Whether the first appellant had independent standing to challenge the refusal of cost approval

Decisão extraída

She lacked independent standing because she did not assert the request in her own right but relied on representation of the second appellant without a valid basis for her own appeal.

Fundamentação extraída

The file showed that her own submission referred to representation rather than an autonomous claim. The later invocation of good faith could not override her earlier position, especially after the clarification request of 10 September 2002 indicated doubts about her standing.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could rely on legitimate expectations to avoid a non-entry decision

Decisão extraída

No legitimate-expectations protection applied.

Fundamentação extraída

In light of the inquiry of 10 September 2002, it was foreseeable that the instructing department doubted her separate appeal standing. Her earlier statement of 16 September 2001 could not later be neutralized by invoking good faith.

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