Building permit cannot depend on co-owners' consent

AGVE_2002_150Outro Tribunal10 de mai. de 2002Partially Granted

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Resumo Omnilex

L. and co-appellants challenged the municipal council's refusal of a building permit for an internal partition wall. The council had relied on a condominium by-law requiring approval of the co-owners' assembly before work could begin. The Baudepartement held that the building authority may decide only public-law questions and cannot make the permit depend on a private-law consent requirement unless public law itself expressly does so. The co-owners must enforce the by-law in civil proceedings, not through the permit procedure.

Sumário Omnilex

Building permits and private-law consent requirements; the building police authority may not make the granting of a building permit dependent on approval by the stock-owners' assembly where the public-law order does not itself require prior resolution of that private-law question (consid. 3). The building authority is confined, as a rule, to examining public-law obstacles under planning, environmental and building law; private-law issues are relevant only where public law expressly incorporates them as a condition precedent. A condominium by-law clause requiring prior approval of plans is a private-law obligation to be enforced civilly and cannot bar the permit process.

Texto completo

2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 659 150 Stockwerkeigentum. -Die Baupolizeibehörde darf die Erteilung einer Baubewilligung nicht von der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung abhängig machen. Entscheid des Baudepartements vom 10. Mai 2002 in Sachen L. und Mitbet. gegen Gemeinderat R. Aus den Erwägungen 3. a) Der Gemeinderat hat die Baubewilligung für die Trennwand vorab gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Stockwerkeigentümerreglements (StWER) verweigert. Dieser bestimmt, dass jeder Stockwerkeigentümer seine Stockwerkeinheit im Innern baulich umgestalten darf. Mit den Bauarbeiten darf aber erst begonnen werden, wenn die Pläne von der Stockwerkeigentümer-Versammlung genehmigt worden sind. Der Gemeinderat macht die Erteilung der Baubewilligung von dieser privatrechtlichen Voraussetzung abhängig. b) Die Baubewilligungsbehörden haben grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen zu beurteilen, sondern sind nur zur Anwendung der Vorschriften über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen sowie weiterer öffentlichrechtlicher Vorschriften berufen (AGVE 1992, S. 305). Sie haben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens in der Regel einzig zu prüfen, ob einem Bauvorhaben öffentlichrechtliche, insbesondere baupolizeiliche und raumplanerische Hindernisse entgegenstehen. Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo die öffentlichrechtliche Ordnung unmittelbar an das Privatrecht anknüpft; hier muss die Baubewilligungsbehörde privatrechtliche Fragen beantworten. Es muss sich dabei aus dem öffentlichen Recht selber ergeben, dass eine privatrechtliche Vorfrage durch die Baubewilligungsbehörde zugunsten des Baugesuchstellers entschieden sein muss, bevor die Baubewilligung erteilt werden darf. Dies ist etwa der Fall, wo die Erschliessung einer Bauparzelle im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. b BauG privatrechtlich abgesichert ist, beispielsweise mit einem Fahrwegrecht.

660Verwaltungsbehörden2002 c) Um eine solche materielle Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung handelt es sich beim Zustimmungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt von Art. 3 Abs. 2 StWER nicht. Er berührt die Beurteilung, ob das Bauvorhaben mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften in Einklang steht, in keiner Weise. Es verhält sich diesbezüglich ähnlich wie mit einer Bauverbotsdienstbarkeit, welche die Baubewilligungsbehörde nicht zu beachten hat. Die Stockwerkeigentümer müssen diese Vorschrift gegebenenfalls mit zivilrechtlichen Mitteln durchsetzen. Der Gemeinderat hat möglicherweise seine Doppelrolle - einerseits Baubewilligungsbehörde, andererseits Vertreter der Einwohnergemeinde als Baurechtsgeberin – etwas vermischt. In diesem Verfahren hat er klar die Funktion der Baubewilligungsbehörde. Er kann sich auch nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 2 StWER weigern, überhaupt tätig zu werden und das Baugesuch an die Hand zu nehmen, nachdem es um ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben geht. Tatsächlich hat er denn auch das Baubewilligungsverfahren durchgeführt. 151 Attikageschoss. -Bei terrassierten Bauten berechnet sich die zulässige Attikagrundfläche nicht allein aufgrund der Geschossfläche der darunter liegenden (übergrossen) Terrassenstufe, sondern es ist die gesamte terrassierte Baute zu betrachten und nach optischen und funktionalen Kriterien zu urteilen. Entscheid des Baudepartements vom 29. Mai 2002 in Sachen R. AG gegen Gemeinderat B. Sachverhalt Die Bauherrschaft hat eine Terrassensiedlung, bestehend aus einem Erdgeschoss (Garagen) und drei Obergeschossen (Wohneinheiten mit Keller), erstellt. Die einzelnen Terrassenstufen sind um je 5.5 m zurückversetzt. – Die Bauherrschaft plant nun, das dritte Obergeschoss gegen den Hang zu verlängern und den Hang um eine Zim-

Palavras-chave

building permitcondominium ownershipprivate lawpublic lawbuilding policeadministrative authority

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Questão jurídica principal

May the building police authority make a building permit contingent on approval by the condominium co-owners' assembly under the private by-laws?

Decisão extraída

No. The permit authority must decide only public-law issues and may not turn a private-law approval requirement into a condition for the building permit.

Fundamentação extraída

Building permit authorities generally do not adjudicate private-law questions. An exception exists only where public law itself expressly makes a private-law matter a prerequisite for the permit. The consent clause in the condominium rules is a private-law constraint only; it does not affect compliance with public building law. The co-owners must enforce it by civil-law means.

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