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AGVE_2001_18 ΓÇó No recusal in enforcement of court costs
AGVE_2001_18Outro Tribunal21 de set. de 2001Dismissed
The Inspektionskommission held that a judge is not disqualified merely because he or she dealt with an earlier case involving the same parties or subject matter. In the enforcement of court costs imposed in the earlier proceedings, the later procedure concerns different legal questions and remains open, so there is no appearance of predetermined judgment. The complaint alleging bias was therefore rejected.
Recusal on account of prior involvement; appearance of bias in subsequent enforcement proceedings. Prior judicial participation does not in itself establish bias. What is decisive is whether, in view of the specific subject matter and the questions to be decided, the later proceeding still appears open and not predetermined. Where the later enforcement proceedings concern issues distinct from those adjudicated in the earlier civil case, the mere fact that the judge previously acted in the underlying matter does not constitute a ground for disqualification; this also applies to enforcement of court costs under the domicile principle.
64 Obergericht/Handelsgericht 2001 streckungsrichter. Die sich stellenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren sind nicht dieselben. In Bezug auf die zu beurteilenden Fragen kann das Verfahren daher als offen und nicht vorbestimmt angesehen werden. Dies gilt zufolge des im Zivilprozess- wie auch im Schuldbetreibungsrecht geltenden Wohnsitzprinzips auch für Fälle, in denen es um die Betreibung der Prozesskosten geht, die das Gerichtspräsidium im früheren Prozess dem Schuldner auferlegte und für die dessen Gerichtskasse im Namen des Kantons Aargau den Schuldner nun selbst betreibt. Entscheid der Inspektionskommission vom 5. April 2001. 18 Vorbefassung (§ 2 lit. c. ZPO) Keine Vorbefassung des Gerichtspräsidenten im ordentlichen Verfahren zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, wenn dieser bereits zuvor das Summarbegehren um vorsorgliche Vormerkung des Pfandrechts beurteilt hat. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 21. September 2001 i.S. X. Aus den Erwägungen 4. Die Gesuchsteller rügen, Gerichtspräsident X. und damit alle Richter seien aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts voreingenommen. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasste. Ausschlaggebend ist in solchen Fällen von Vorbefassung, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen gleichwohl als offen erscheint und kein Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226, 120 Ia 184 E. 2 S. 187). a) Art. 839 Abs. 2 ZGB verlangt die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes innert 3 Monaten nach Vollendung der Arbeiten.
2001 Zivilprozessrecht 65 Das mit dem Hauptprozess befasste Gericht muss die Rechtmässigkeit und Rechtzeitigkeit der Anmeldung zur Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechts prüfen. Gegenstand des Summarverfahrens ist die vorsorgliche Vormerkung des Pfandrechts, wobei der Bauhandwerker seinen Anspruch auf Eintragung lediglich glaubhaft zu machen hat. Gegenstand des ordentlichen Verfahrens hingegen ist die Prüfung des Anspruches auf die Werklohnforderung und die entsprechende definitive Eintragung des Pfandrechts, das Vorliegen von deren Voraussetzungen hat der Bauhandwerker nunmehr zu beweisen. Der Gegenstand der beiden Verfahren ist somit nicht identisch. Die Konstellation, dass ein Gerichtspräsident im Summarverfahren einen Sachverhalt provisorisch beurteilen muss und nachher im ordentlichen Verfahren wiederum mit der Sache befasst ist, stellt zudem keine Besonderheit dar (vgl. Präliminar- und Scheidungsverfahren, Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren, Privatstrafverfahren) und begründet für sich auch keinen Ablehnungsgrund (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 f.). Eine Vorbefassung liegt dementsprechend nicht vor.
66 Obergericht/Handelsgericht 2001 B. Anwaltsrecht 19 Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Anwalt, insbesondere Verbot des Parteiwechsels (§ 15 AnwG) Aufgrund der Treuepflicht (§ 15 AnwG) ist dem Anwalt im Allgemeinen untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ausschlaggebend ist nicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr ist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Übernahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen eines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers übernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess betreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der zwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift aufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der vom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage eine selbst unterzeichnete, dem Wortlaut entsprechende Rechtsschrift eingereicht hat. Entscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2001 20 Doppelvertretungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) Die Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler oder Vertreter zweier Parteien ist zulässig, sofern beide Parteien zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Standesregeln). Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. August 2001 Aus den Erwägungen 3. c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der beschuldigte Anwalt gegen die Interessen seiner Mandantin gehandelt hat. Der Anwalt hat die Interessen der Mandantschaft gewissenhaft und nach Recht und Billigkeit zu wahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) und darf nicht Per-