Animal welfare requires adapting slatted floors in pig barn

AGVE_2001_128Outro Tribunal28 de fev. de 2001Dismissed

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Resumo Omnilex

The owner of an aging pig-fattening barn challenged an order requiring replacement or adaptation of slatted floors whose gaps exceeded 20 mm. The Regierungsrat held that, for fattening pigs over 50 kg, a maximum slat width of 18 mm is regarded as adapted under the animal welfare rules, irrespective of whether the floor is partial or full slatted. Economic inconvenience, hygiene concerns, and alleged practical problems did not outweigh the mandatory animal welfare interests. Because the barn had remained non-compliant for years, the complaint was dismissed in full.

Sumário Omnilex

Art. 3 Abs. 2 TSchG; Art. 5 Abs. 3 and Art. 13 Abs. 1-2 TSchV; adapted slatted floors in pig fattening barns. For fattening pigs weighing more than 50 kg, slat gaps of at most 18 mm are to be regarded as adapted within the meaning of Art. 13 Abs. 2 TSchV; no distinction is made between partial and full slatted floors. The provision serves to prevent injuries and must be applied as a mandatory minimum standard. Sanitation of non-conforming slatted floors constitutes a compulsory adjustment/investment; purely economic objections cannot prevail against the substantial public interest in species-appropriate animal keeping (consid. 1-3).

Texto completo

2001 Tierschutz 597 V. Tierschutz

128 Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall.

  • Bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht gilt eine Spaltenweite von maximal 18 mm als "angepasst" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 TSchV. Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (Erw. 1).
  • Bei der Sanierung der Spaltenböden handelt es sich um eine zwingende Anpassung bzw. Investition. Den in Frage stehenden tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Haltung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu (Erw. 2). Entscheid des Regierungsrates vom 28. Februar 2001 in Sachen F.V. gegen Finanzdepartement. Aus den Erwägungen 1. a) Die von der Abteilung Landwirtschaft beanstandeten Spaltenböden befinden sich in einem Mastschweinestall, welcher gemäss eigenen Angaben von F.V. (nachfolgend: Beschwerdeführer) heute rund 30 Jahre alt ist. Es handelt sich hierbei um sog. Teilspaltenböden, d.h., nur im Kotbereich sind Balken verlegt; diese weisen einen Abstand von mehr als 20 mm voneinander auf. b) Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9. März 1978 darf die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Diese gesetzliche Bestimmung wird u.a. in Art. 5 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 27. Mai 1981, der sich im 1. Kapitel "Allgemeine Tierhaltungsvorschriften" befindet, wie folgt konkretisiert: Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so

598 Verwaltungsbehörden 2001 gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Für Stallböden im Speziellen bestimmt Art. 13 Abs. 1 TSchV, dass diese leicht gleitsicher und trocken zu halten sind. Sie müssen im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung müssen Spalten-, Loch- und Gitterböden der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein. Sinn und Zweck von Art. 13 TSchV ist es, Verletzungen der Tiere zu verhindern. So können durch das Ausrutschen der Tiere auf nicht gleitsicheren oder nicht plan verlegten Böden schlimme Verletzungen (Brüche, Prellungen etc.) an den Beinen oder anderen Körperteilen entstehen; weiter können die Schweine mit ihren Klauen bei zu weiten Spalten zwischen die Balken des Bodens geraten und sich so bzw. an nicht abgeschliffenen Kanten Verletzungen zufügen. Den vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) am 26. Februar 1998 erlassenen Richtlinien für die Haltung von Schweinen ist zu entnehmen, dass bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht eine Spaltenweite von maximal 18 mm als "angepasst" im vorgenannten Sinne gilt (vgl. Ziffer 4.2). Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (vgl. auch Stellungnahme der Fachstelle Tierschutz ..., Schreiben des BVET ...). Gestützt auf diese Bestimmungen ist festzuhalten, dass die strittigen Bodenspalten im Mastschweinestall des Beschwerdeführers grundsätzlich auf eine Weite von maximal 18 mm anzupassen sind. 2. a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er arbeite seit 30 Jahren im beanstandeten Stall und habe nie Bein- oder Klauenschäden festgestellt; der Spaltenbereich von rund 2.4 m 2 pro Bucht von total etwa 11.4 m 2 für ungefähr 11 Schweine werde von den Tieren überhaupt sehr wenig begangen. Bei einer Anpassung der Spaltenweiten würde der dortige Boden infolge des Kots glitschig und Verletzungen von Mensch und Tier seien vorprogrammiert; da der Mistplatz zu klein sei, um den Kot herunterzutreten, benötige er für die Beseitigung des Mistes enorm viel Wasser. Die Luft im Stall

2001 Tierschutz 599 werde infolge des erhöhten Ammoniakgehalts schlechter, was zu Geruchsbelästigungen, aber auch zu einem höheren Futterverbrauch und damit verbunden zu einer Lohneinbusse führe. Er habe zudem die Sorge, alsdann in den Schlachthof keine sauberen Tiere mehr liefern zu können. Im Übrigen hätten verschiedene fachkundige Personen diesen Stall als "sehr gut" bezeichnet. b) aa) Diese Einwendungen vermögen dem Beschwerdeführer indes nichts zu nützen: Vorweg ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Sanierung der Spaltenböden um eine zwingende Anpassung bzw. Investition handelt. Den in Frage stehenden tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Haltung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu. Die Tierschutzgesetzgebung hat dem Schutz der Tiere um ihrer selbst Willen zu dienen. Durch die in der Tierschutzgesetzgebung verbrieften Minimalstandards soll dementsprechend den Interessen der Tiere nach artgerechter Bewegung, Ernährung und Pflege Nachachtung verschafft werden (vgl. RRB Nr. ...). Die in den oben genannten Richtlinien des BVET festgelegte Spaltenweite von maximal 18 mm für Mastschweine von mehr als 50 kg basiert auf einer Interessenabwägung bzw. Wertung im Rahmen der dem BVET zustehenden Oberaufsicht über den Vollzug des Tierschutzgesetzes (vgl. Art. 35 TSchG). Diese Interessenabwägung beruht u.a. auch auf Untersuchungs- und Forschungsergebnissen und berücksichtigt einerseits die Interessen des Tierschutzes, den Tieren ein art- und verhaltensgerechtes Leben zu ermöglichen, andererseits aber auch die Interessen an einer möglichst rationellen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Spaltenböden, welche diese Masse nicht erfüllen, einer tiergerechten Haltung diametral entgegenstehen; dass das BVET in seinem Schreiben vom (...) lediglich auf das besondere Verletzungsrisiko von frisch eingestallten Masttieren von rund 25 kg hinweist, der Beschwerdeführer aber erst für Tiere ab 50 kg die Spaltenweite bei mehr als 18 mm belassen will, läuft dem nicht zuwider. Ein Abweichen von den in den Richtlinien vorgesehenen Weiten kann somit grundsätzlich nicht über einen längeren Zeitraum hin toleriert werden (vgl. RRB Nr. ...). Auf die Meinung verschiedener Personen, die vom Beschwerdeführer als fachkundig bezeichnet

600 Verwaltungsbehörden 2001 werden und die den bestehenden Stall offenbar als "sehr gut" befunden haben, kann es hierbei nicht ankommen. bb) Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Interessen (Lohneinbusse, hoher Wasserverbrauch, schwierigerer Verkauf der Tiere) vermögen einen Verzicht auf die Anpassung der Spaltenböden nicht zu rechtfertigen. Es kann nämlich nicht angehen, mit rein finanziellen Erwägungen die Durchsetzung zumindest der wichtigsten Grundsätze der art- und verhaltensgerechten Tierhaltung zu verhindern. Es ist denn auch offensichtlich, dass ansonsten im Bereich der Nutztierhaltung der Tierschutz Gefahr liefe, toter Buchstabe zu bleiben; aus rein finanziellen Überlegungen liesse sich letztlich jede den Betrieb verteuernde Massnahme verhindern (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987 S. 311). In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass die Fachstelle Tierschutz in ihrer Stellungnahme vom (...) die Kosten für die Anpassung der Spaltenweiten in den 14 Buchten mit Tieren von mehr als 50 kg Gewicht auf insgesamt lediglich rund Fr. 4'000.-- veranschlagt. Sollten sich aufgrund der Anpassungen tatsächlich lufthygienische Probleme ergeben, schätzt die Kantonstierärztin die Kosten für ein neues Lüftungssystem zusätzlich auf etwa Fr. 500.-- bis Fr. 1'500.--; der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben (...) aber ohnehin mit, das Lüftungssystem funktioniere bestens. Im Übrigen sollte es dem Beschwerdeführer zumutbar sein, die Tiere vor der Auslieferung in den Schlachthof nötigenfalls zu reinigen; sowieso ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflege der Tiere, mithin der Hygiene, einzuhalten (vgl. etwa Art. 3 TSchG, Art. 1 Abs. 2 TSchV). 3. a) In Anbetracht des hohen Stellenwertes gesetzeskonformer Stalleinrichtungen ist zu fordern, die Spaltenböden baldmöglichst anzupassen. In diesem Zusammenhang ist denn der Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass er bereits seit nunmehr rund 14 Jahren verpflichtet gewesen wäre, diese anzupassen. Der zwischenzeitlich aufgehobene Art. 73 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 TSchV sah nämlich hinsichtlich der oben genannten Bestimmung von Art. 13 TSchV (Gestaltung der Stallböden) für am 1. Juli 1981 bestehende Tierhaltungen eine Übergangsfrist bis Ende 1986 vor. Die im Bereich

2001 Tierschutz 601 der Stallböden gestützt auf Art. 13 TSchV ergangenen Richtlinien des BVET haben im Übrigen für Schweine mit dem genannten Gewicht stets eine Spaltenweite von maximal 18 mm gefordert (vgl. Richtlinien des BVET vom 18. April 1986 und 17. September 1990, je Ziffer 4.2). Die Spaltenböden hätten daher unlängst umgehend angepasst werden müssen. Mithin konnte der Beschwerdeführer also bereits jahrelang von einer nicht gesetzeskonformen Tierhaltung profitieren. Ein weiterer Verzicht auf eine Anpassung der Spaltenböden erscheint daher nicht tragbar. b) Der Regierungsrat kommt somit zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer artgerechten Tierhaltung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verzicht auf die Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall überwiegen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. (...)

2001 Stipendienwesen 603 VI. Stipendienwesen

129 Elternabhängigkeit.

  • Die Ansprüche der Kinder gegenüber den Eltern sind mit der Scheidung nicht abschliessend auseinandergesetzt (Erw. 3 a).
  • Führen geschiedene Eltern zwei Haushalte, so ist deren kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als Ganzes massgebend (Erw. 3 b).
  • Da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen kann, spielt es in stipendienrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wenn ein Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist (Erw. 3 c).
  • Aus dem Umstand, dass bereits einmal Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind, kann nichts abgeleitet werden (Erw. 3 d). Entscheid des Regierungsrates vom 2. Mai 2001 in Sachen K.E., K.E. und J.E. gegen Departement Bildung, Kultur und Sport (Fachstelle für Stipendien). Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der Ausbildung (Stipendiengesetz) vom 16. Oktober 1968 sollen die staatlichen Stipendien zusammen mit Beiträgen von Bund, Gemeinden oder Privaten sowie allfälligen Studiendarlehen die Ausbildungskosten begabter Stipendienberechtigter decken, die sie und ihre nächsten Angehörigen ohne zumutbare Einschränkung nicht aufbringen können. Bei ledigen Gesuchstellenden gelten vorab die Eltern als nächste Angehörige im Sinne der oben erwähnten Bestimmung. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss § 3 des Stipendiengesetzes die Studiengelder und -auslagen sowie die mit der Ausbildung verbundenen besonderen Lebenshaltungskosten.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

What slat width counts as adapted for fattening pigs over 50 kg under the animal welfare rules?

Decisão extraída

For fattening pigs weighing more than 50 kg, slat gaps of at most 18 mm are considered adapted; the rule applies regardless of whether the floor is in a partial or full slatted pen.

Fundamentação extraída

The purpose of the floor rules is to prevent injuries. The BVET guidelines, based on its supervisory assessment and scientific findings, set 18 mm as the maximum adapted width for pigs over 50 kg, without distinguishing between partial and full slatted floors.

Questão jurídica principal

Can economic and practical objections justify postponing or avoiding the adaptation of the slatted floors?

Decisão extraída

No. The adaptation is a mandatory investment, and animal welfare interests outweigh the owner's financial and practical objections.

Fundamentação extraída

The statutory minimum standards protect animals for their own sake. Financial burdens, hygiene concerns, or allegedly good expert opinions cannot override the mandatory requirement to keep animals in species-appropriate conditions, especially since the cost of adaptation was relatively modest and the owner had long benefited from non-compliant conditions.

Questão jurídica principal

Should the complaint be upheld against the order to adapt the pig barn floors?

Decisão extraída

The public interest in species-appropriate animal housing prevails over the appellant's private interests, so the complaint must be dismissed in full.

Fundamentação extraída

The barn had already been non-compliant for years despite transitional rules and long-standing BVET guidance. Immediate adaptation was therefore required and further delay was not acceptable.

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