Non-payment of appeal advance leads to non-entry

AGVE_2001_10Tribunal Civil / Câmara Civil I27 de abr. de 2001Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Obergericht, 2nd Civil Chamber, held that an appellant must pay the ordered advance on costs within the final deadline. If the appellant remains in default and the requested legal aid is refused, the appeal cannot be heard and the court must not enter on it. In the case of I. AG against G.G., the advance of CHF 20,000 remained unpaid despite the deadline and the refusal of legal aid, so the appeal was inadmissible.

Sumário Omnilex

§§ 101, 103 ZPO; advance on appeal costs and non-entry after default: An appellant must advance the estimated court and registry fees within the deadline set by the instruction judge. If the ordered advance is not paid within the final 10-day period and any request for legal aid is subsequently denied, the appellate court lacks the procedural precondition to examine the appeal and must declare non-entry. The statutory grace period is not extendable; the consequence follows irrespective of the merits of the legal-aid request, provided the advance remains unpaid after refusal (consid. 5).

Texto completo

2001 Zivilprozessrecht 51 Beschwerdeführers sich demgemäss grundsätzlich nach dem Streitweit berechnet, unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT. 10 § 101 ff. ZPO. Eine obsiegende Partei kann im Rechtsmittelverfahren nicht die Zusprechung des vor Vorinstanz nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses für die eigenen Parteikosten verlangen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 27. April 2001 in Sachen Nachlass B.A. gegen M.Z. Aus den Erwägungen 3. Der Beklagte verlangt die Zusprechung des vor Vorinstanz nicht verbrauchten Kostenvorschusses. Die Zivilprozessordnung unterscheidet im Abschnitt Sicherstellung der Prozesskosten zwischen den Gerichtskosten in der Marginalie A (§§ 101 - 104 ZPO) und den Parteikosten in der Marginalie B (§§ 105 - 110 ZPO). Gemäss § 101 Abs. 1 ZPO hat die Partei, die als Kläger oder Widerkläger auftritt in jedem kostenpflichtigen Verfahren einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Gerichts- und Kanzleigebühren vorzuschiessen. Nach Rechtskraft des Urteils sind die Kostenvorschüsse einer nicht kostenpflichtigen Partei zurückzuerstatten (§ 104 ZPO). Mit Kostenpflicht in § 104 ZPO können - im Gegensatz zur Regelung im Kanton Zürich - aufgrund einer systematischen Auslegung nur die Gerichtskosten gemeint sein. Eine Parteikostensicherheit ist gestützt auf §§ 105 ff. ZPO nur auf einen ein Kostensicherheitsbegehren einer Partei gutheissenden Entscheid des Instruktionsrichters hin zu leisten. Diesfalls ist ein Betrag bei der Gerichtskasse zu hinterlegen, der für die gegnerischen Parteikosten im Falle des Unterliegens haftet und der Gegenpartei bei Zusprechung einer Parteientschädigung von der Gerichtskasse auszurichten ist.

52 Obergericht/Handelsgericht 2001 . 11 § 103 Abs. 1 ZPO. Wird von der Partei, die Appellation erhoben hat, der verlangte Kostenvorschuss innert der Nachfrist von § 103 Abs. 1 ZPO nicht bezahlt und das stattdessen gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Folge abgewiesen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 20. Juni 2001 i.S. I. AG gegen G.G. Aus den Erwägungen 5. Gemäss § 101 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO hat die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, bei dessen Einreichung einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Gerichts- und Kanzleigebühren sowie Auslagen innert einer vom Instruktionsrichter festzusetzenden Frist vorzuschiessen. Ist eine Partei, die ein Rechtsmittel eingereicht hat, mit der Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr der Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 103 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurde dem Gesuchsteller und Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- angesetzt. Das darauf eingegangene Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2001 abgewiesen und dem Gesuchsteller und Beklagten eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens angesetzt. Darauf reagierte der Gesuchsteller und Beklagte mit dem vorstehend behandelten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, bezahlte aber den Kostenvorschuss bis heute nicht. Nachdem nun das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und auch die zweite gesetzliche und damit nicht erstreckbare (§ 86 Abs. 3 ZPO) (Nach)frist zur Leistung

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appeal could proceed despite non-payment of the ordered advance on costs after denial of legal aid.

Decisão extraída

No. If the appellant does not pay the ordered advance within the final deadline and legal aid is subsequently refused, the appellate court must not enter on the appeal.

Fundamentação extraída

Under §§ 101 and 103 ZPO, an appellant must advance estimated court costs within the set time limit. If the final 10-day deadline expires without payment, the court gives no further leeway; once legal aid is refused, the prerequisite for proceeding is still missing, so the appeal is inadmissible.

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