Waffen carry permit denied for lack of need

AGVE_2000_143Outro Tribunal22 de mar. de 2000Dismissed

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M.G. appealed against the refusal of a weapon carry permit. The Regierungsrat held that, although the applicant met the acquisition-permit prerequisites, he had not credibly shown a concrete personal danger that could only be addressed by openly carrying a loaded handgun in public. The alleged threats were not substantiated and were treated as subjective assessments. The court stressed the preventive purpose of the weapons legislation and the need for a narrowly confined circle of persons entitled to carry weapons. The appeal was dismissed and the refusal confirmed.

Sumário Omnilex

Art. 27 WG; requirement of need for a weapon carry permit. In addition to the conditions for a weapon acquisition permit under Art. 8 Abs. 2 WG, the applicant must credibly demonstrate that only the carrying of a functional handgun on the body in public can avert a concrete personal danger (Art. 27 Abs. 2 lit. b WG). General fears, subjective assessments of the private environment, or unsubstantiated allegations do not suffice. In light of the preventive purpose of the Weapons Act and the aim of combating misuse and accidents, the circle of persons entitled to carry weapons must be interpreted narrowly (consid. 2).

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2000 Waffenrecht 617 ven Vermeidung eines Waffenmissbrauchs sowie auch allfälliger mit dem Waffenbesitz verbundener Unfallrisiken angezeigt sei, den Waffenerwerbsschein der Beschwerdeführerin weiterhin einzubehalten. So hat sich zum einen dem Informationsbericht der Kantonspolizei vom 16. November 1999 entnehmen lassen, dass der den Bericht verfassende Polizist (...) aufgrund seines persönlichen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin den Eindruck gewonnen habe, dass diese psychisch krank oder zumindest angeschlagen sei. Zwar ist einzuräumen, dass diesen Eindrücken kein medizinisch diagnostischer Charakter zukommt, hingegen belegen sie gewisse offensichtliche Verhaltensauffälligkeiten, die für die vorliegend zu beurteilenden Fragen relevant sind. Überdies ist auch im Journalauszug des Polizeikommandos A. vom 29. Oktober 1999 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22. Oktober 1999 innerhalb von nur 30 Minuten zweimal "in verwirrtem Zustand" bei der Kantonspolizei B. vorgesprochen und dabei mit wenig glaubhaften Angaben angezeigt habe, sie werde von Sekten ("Christen") verfolgt. Schliesslich haben auch die im Rahmen der Anzeige "B." (vgl. ...) - wenn auch nie nachweislich substanziiert - erhobenen Vorwürfe (Lebensgefährdung des Chefs) nicht dazu beitragen können, die bereits durch die vorgenannten Umstände gewonnene Überzeugung der Vorinstanz zu zerstreuen, dass vorliegend ernsthaft Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin könnte sich selbst oder Dritte durch eine Waffe gefährden. 3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Wiederaushändigung des Waffenerwerbsscheins im Sinne einer durch den Bundesgesetzgeber angestrebten, einheitlich strengen Bewilligungspraxis zu Recht abgelehnt bzw. die früher erteilte Bewilligung wegen Wegfalls der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen widerrufen. (...) 143 Waffentragbewilligung.

  • Im Rahmen des für die Erteilung der Waffentragbewilligung unter anderem zu erbringenden Bedürfnisnachweises ist glaubhaft zu

618 Verwaltungsbehörden 2000 machen, dass nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper getragenen, funktionsbereiten Faustfeuerwaffe einer tatsächlich bestehenden, konkreten persönlichen Gefährdung begegnet werden kann (Erw. 2 a und b). Entscheid des Regierungsrates vom 22. März 2000 in Sachen M.G. gegen Polizeikommando. Aus den Erwägungen 2. a) Mit dem gestützt auf Art. 40 bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlassenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 hat das Tragen einer Waffe, d.h. das Recht von Personen, eine geladene Waffe auf sich, also auf ihrem Körper, zu tragen und zu jeder Zeit zum Einsatz bereitzuhalten, erstmals eine gesamtschweizerische Regelung erfahren. Zentral ist in diesem Zusammenhang die Regelung in Art. 27 WG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung benötigt eine Waffentragbewilligung nur, aber immerhin, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will. Hievon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber einer Jagdbewilligung, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie Wildhüterinnen und Wildhüter im Rahmen ihrer entsprechenden beruflichen Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 4 WG), d.h. soweit die aufgezählten Personengruppen nicht auch ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten eine Waffe tragen wollen. Klar abzugrenzen vom Waffentragen ist somit das blosse Mitführen einer Waffe zu zivilen oder militärischen Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen, welches gemäss Art. 28 WG keiner Waffentragbewilligung voraussetzt, da - wie bei den vorgenannten beruflichen Tätigkeiten - unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung hiefür kein Handlungsbedarf besteht.

2000 Waffenrecht 619 Nach Art. 27 Abs. 2 WG erhält diejenige Person eine Waffentragbewilligung, welche zum einen die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt: [1] vollendetes 18. Altersjahr; [2] keine Entmündigung; [3] kein Anlass zur Annahme, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet; [4] kein ungelöschter Eintrag im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen (lit. a). Zudem muss die Person glaubhaft machen, dass sie - im Beruf oder in der Freizeit - eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen (lit. b) sowie schliesslich eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden haben (lit. c). Im Kanton Aargau entscheidet das Polizeikommando über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat (§ 8 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 25. November 1998). Zur Prüfung wird dabei allerdings nur zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG erfüllt. Die Behörde prüft hiezu, ob die Angaben glaubhaft sind und insbesondere ob der Bedürfnisnachweis gegeben ist (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom 21. September 1998). Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, kann gemäss § 6 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind. Dazu gehören gemäss § 6 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung namentlich Personen, die im Sicherheitsdienst (lit. a) sowie Schmuck- oder Pelzwarenhandel (lit. b) tätig sind, oder Begleitpersonen von Geld- und Wertsachentransporten (lit. c). Obwohl das kantonale Recht demzufolge lediglich eine beispielhafte, nicht ab-

620 Verwaltungsbehörden 2000 schliessende Präzisierung vorgenommen hat, ist sogleich festzuhalten, dass aus den Materialien zur Bundesbestimmung hervorgeht, dass bereits der Bundesgesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs einen engen Kreis der denkbaren Waffenträgerinnen und -träger im Auge hatte. Diese im Vergleich zur Frage des Waffenerwerbs restriktivere Haltung lässt sich darauf zurückführen, dass der Gesetzgeber die Gefährdung beim Waffentragen offensichtlich viel grösser als die Gefährdung beim blossen Erwerb einer Waffe einstufte (vgl. Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I, Art. 27, S. 1071). b) Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 2 WG. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aber gerade nicht gelungen ist, in Bezug auf den für die Waffentragbewilligung zusätzlich verlangten Bedürfnisnachweis glaubhaft zu machen, dass nur durch das Tragen einer Waffe einer konkreten Gefährdung begegnet werden kann. So ist es nicht aktenkundig und liegen auch keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Wohnumfeld tatsächlich einer konkreten persönlichen Gefährdung oder Drohung ausgesetzt gewesen ist bzw. immer noch ist. Zumindest ist davon auszugehen, dass es sich bei den geschilderten Gefährdungsmomenten nicht um solche gehandelt hat, die das allgemein zumutbare Mass überstiegen haben und welchen nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper getragenen, funktionsbereiten Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann. Die in der Beschwerdeschrift geschilderten Situationen reichen auf jeden Fall nicht aus, den strengen gesetzlichen Anforderungen an den Bedürfnisnachweis zu genügen. Vielmehr handelt es sich dabei um subjektive Einschätzungen des eigenen privaten Umfeldes, welche sich nicht schlüssig haben belegen lassen. Im Rahmen der vorgängigen polizeilichen Befragung hatte der Beschwerdeführer die Frage nach einer konkreten persönlichen Gefährdung denn auch ausdrück-

2000 Waffenrecht 621 lich verneint (vgl. ...). Im Weiteren entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Waffengesetzgebung, durch die an erleichterte Voraussetzungen geknüpfte Erteilung von Waffentragbewilligungen zum Aufbau eigentlicher Bürgerwehren beizutragen, welche sich den bewaffneten nachbarschaftlichen Schutz von Personen oder Sachen zur Aufgabe machen. Der Schutz der Allgemeinheit sowie einzelner gefährdeter Personen und Sachen vor konkreten Gefährdungen gehört nämlich nach wie vor zum eigentlichen Kernbereich der Polizeiaufgaben sowie allfällig noch zum Funktionsbereich speziell ausgebildeter Berufsgruppen (vgl. § 6 der kantonalen Vollziehungsverordnung); eine beliebige Ausweitung des in diesem Bereich tätigen Personenkreises ist dagegen zur präventiven Vermeidung des Waffenmissbrauchs sowie allfälliger mit dem Waffentragen verbundener Unfälle abzulehnen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gerade auch die von den Gemeinden in letzter Zeit speziell eingesetzten Überwachungsgruppen unbewaffnet sind und lediglich Meldefunktionen ausüben. (...) 144 Waffenhandelsbewilligung.

  • Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen Waffenrechtes, dass auch bisherige Waffenhändlerinnen und –händler, welche bereits unter dem abgelösten Waffenkonkordat zum Erwerb des altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert haben, zur Erlangung einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung unabdingbar ein entsprechendes Gesuch einreichen sowie eine neuerliche Prüfung ablegen und bestehen müssen (Erw. 2 b-e).
  • Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzulässige Rückwirkung dar; zudem erweist sich die Prüfungspflicht nicht nur als sachgerecht, sondern auch im Einklang stehend mit den Grundsätzen der Rechtsgleichheit sowie Verhältnismässigkeit (Erw. 2 f-h). Entscheid des Regierungsrates vom 24. Mai 2000 in Sachen R.P. gegen Polizeikommando.

Palavras-chave

weapons lawcarry permitneed requirementpublic safetypreventive purposeconcrete threat

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the statutory conditions for a weapon carry permit were met, especially the need requirement.

Decisão extraída

The applicant did not credibly show that only carrying a functional handgun openly in public could counter a concrete personal threat.

Fundamentação extraída

Under Art. 27 WG, a carry permit requires the stricter need proof in addition to the acquisition-permit conditions. The applicant's alleged dangers were unsubstantiated, subjective, and not shown to exceed ordinary tolerable risk; the prior police interview had even denied a concrete threat.

Questão jurídica principal

Whether the purpose of the weapons legislation supports a restrictive interpretation of carry permits.

Decisão extraída

Yes. The legislation aims to prevent misuse and accidents, so the circle of eligible carriers must remain narrow.

Fundamentação extraída

The court relied on the federal legislature's preventive intent and held that extending armed self-protection to broader groups would conflict with the statutory purpose.

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