Grenzgängerbewilligung for employee leasing company denied

AGVE_2000_128Outro Tribunal24 de nov. de 2000Dismissed

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P.C. AG, a Swiss-based personnel leasing company, requested an initial cross-border commuter permit for French national F.V. for an assignment as mechanic with R. AG. The competent authority refused the application, relying mainly on Art. 21 AVG. On appeal, the reviewing body held that a staffing company may only employ foreign workers already entitled to work and change jobs in Switzerland. Because F.V. lacked such authorization, the refusal was lawful; the appeal was dismissed.

Sumário Omnilex

Art. 21 AVG; Grenzgängerbewilligung für Verleiherbetrieb; Zulässigkeit der erstmaligen Bewilligung für einen ausländischen Arbeitnehmer. Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die bereits zur Erwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind. Ein in der Schweiz domizilierter Personalverleiher kann daher für einen Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, keine Erstbewilligung als Grenzgänger erlangen. Art. 4 ANAG vermag dem klaren Wortlaut von Art. 21 AVG nicht vorzugehen; Verwaltungspraxis und Weisungen können zwingendem Gesetzesrecht nicht widersprechen (vgl. Erwägungen 2 f.).

Texto completo

2000 Fremdenpolizeirecht 545 II. Fremdenpolizeirecht

128 Grenzgängerbewilligung.

  • Darf einem in der Schweiz domizilierten Personalverleiher eine Grenzgängerbewilligung für einen französischen Arbeitnehmer ausgestellt werden?
  • Frage gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) verneint Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom 24. November 2000 in Sachen P.C. AG. Ein gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Rekursgericht im Ausländerrecht am 1. Juni 2001 ab. Sachverhalt 1. Am 1. September 2000 beantragte die P.C. AG die Zusicherung einer Grenzgängerbewilligung für den in Mulhouse wohnhaften französischen Staatsangehörigen F.V. Nach dem beigelegten Einsatzvertrag zwischen der P.C. AG und F.V. soll dieser für eine befristete Einsatzdauer als Maschinenmechaniker bei der Firma R. AG in X eingesetzt werden. 2. Die Sektion Arbeitsbewilligungen erliess betreffend "Erstmalige Grenzgängerbewilligung als Mechaniker für V.F., 26.05.19..., FRA" am 19. September 2000 folgende Verfügung: "Das Gesuch um Bewilligung zum Stellenantritt als Mechaniker wird abgelehnt." Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Aargau halte an der bisherigen Praxis fest, keine erstmaligen Bewilligungen an Temporär- und Personalverleihfirmen zu erteilen. Dabei stützte sie sich auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

546 Verwaltungsbehörden 2000 (AVG) vom 6. Oktober 1986, Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931, die Weisungen und Erläuterungen des BFA zur Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Weisungen zu Art. 6 und 23 BVO) sowie einen Entscheid der Amtsleitung der Fremdenpolizei anlässlich einer Amtssitzung vom 24. Juli 1997. Aus den Erwägungen 1. Art. 21 AVG mit dem Titel "Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz", auf welche sich die Sektion Arbeitsbewilligung in Ablehnung des Gesuches stützte, lautet wie folgt: "Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind." 2. Nach dem Wortlaut von Art. 21 AVG fällt die beantragte Anstellung von F.V. ausser Betracht. Immerhin handelt es sich bei der Einsprecherin unbestritten um eine Verleihfirma im Sinne des AVG. Ausserdem ist F.V. in der Schweiz weder zur Erwerbstätigkeit noch zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt. Hiefür - und damit sich ein Arbeitgeber auf den Grundsatz der Handelsgewerbefreiheit berufen kann (die Einsprecherin rügt eine Schlechterstellung der Branche der Personalverleiher) - müsste er, was klar nicht der Fall ist, zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen sein (zum entscheidenden Kriterium der Zulassung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt vgl. BGE 122 I 47 und 114 Ia 312). 3. Allein Art. 21 AVG verbietet vorliegendenfalls die Erteilung der beantragten Stellenantrittsbewilligung. Im Übrigen sei vermerkt, dass die Bundesweisungen keinen andern Schluss rechtfertigen. Im Zusammenhang mit Art. 6 und Art. 23 BVO vermerkt das BFA zwar, dass Ausländer, die nicht zum Stellenwechsel berechtigt

2000 Fremdenpolizeirecht 547 sind (Kurzaufenthalter, Stagiaires, Saisonniers sowie Grenzgänger), lediglich dem Grundsatz nach nicht verliehen werden dürfen und zum Zweck ihres Verleihs auch keine Grenzgängerbewilligung erhalten können. Massgebend seien die Weisungen des BIGA vom 4. August 1997 und das Merkblatt des BFA vom Januar 1999 (Anhang 21). Diese Weisungen und die in Anhang 21 aufgeführten Ausnahmemöglichkeiten widersprechen aber klarem Recht und sind deshalb nicht beachtlich. Gerade weil das der Fremdenpolizei mit Art. 4 ANAG für den Bewilligungsentscheid eingeräumte Ermessen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei ist, kann Art. 4 ANAG dem Gehalt von Art. 21 AVG keinen Abbruch tun. (...) 4. Abschliessend ist festzustellen, dass die Sektion Arbeitsbewilligungen dem Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung für F.V. zu Recht nicht stattgegeben hat. Die Einsprache ist deswegen abzuweisen. 129 Verwarnung (Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV).

  • Hat die Fremdenpolizei einen rechtskräftigen Strafbefehl vorfrageweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amtes wegen zu überprüfen?
  • Frage im konkreten Fall verneint Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom 6. Januar 2000 in Sachen L.S. Sachverhalt 1. Der Einsprecher reiste am 6. Oktober 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung B. Er wurde auf dem Gebiet des Strassenverkehrs bislang wie folgt (rechtskräftig) verurteilt:
  • Strafbefehl des Bezirksamts X vom 13. November 1995: Busse von Fr. 300.-- wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges infolge Nicht-

Palavras-chave

cross-border commuter permitemployee leasingforeign workerspermit refusaladministrative discretionlabor market access

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Questão jurídica principal

Whether a Swiss-based employee-leasing company may obtain a cross-border commuter permit for a French worker

Decisão extraída

No. Under Art. 21 AVG, the lessor may employ only foreigners already entitled to work and change jobs in Switzerland; the requested initial permit was therefore unavailable.

Fundamentação extraída

The applicant was a staffing company, but the worker was not authorized to work or change employment in Switzerland. Art. 21 AVG therefore barred the permit request directly. Administrative discretion under Art. 4 ANAG could not override this clear statutory prohibition, and contrary administrative instructions were not binding.

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