Binding force of sanction scheme and 10-point tolerance

AGVE_2000_109Tribunal Administrativo / Câmara 119 de dez. de 2000

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Resumo Omnilex

In an appeal concerning reductions of agricultural direct payments, the Agricultural Appeals Commission held that the federal sanction scheme is a non-binding administrative ordinance, yet must be considered if it correctly reflects the law. It further accepted the scheme’s general 10-point tolerance for violations of ecological performance requirements, reasoning that the higher statute leaves discretion whether to sanction at all and that the tolerance serves equal treatment. The excerpt does not include the dispositive part of the decision.

Sumário Omnilex

Art. 170 LwG-CH; Art. 70 Abs. 1 DZV; administrative ordinances and judicial review: directives issued to ensure uniform administrative practice are not directly binding on the courts, but are to be applied insofar as they constitute an appropriate interpretation of the law in the individual case. Where the higher-ranking statute grants discretion as to whether a sanction must be imposed at all, a lower-ranking implementing regulation may likewise allow for a general tolerance margin, provided it does not contradict the statutory scheme and serves equal treatment; consid. 2.3.3.1, 2.3.3.2.5.1.

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2000 Direkzahlungen 463 Abgeltungen, in: Bundesblatt 1987 I 415). Akontozahlungen sind per definitionem Leistungen, welche ohne vorgängige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erbracht werden. Deshalb kann zum vornherein kein schützenswertes Vertrauen gegeben sein, dass die Beiträge auch nach Prüfung und daraus folgender Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen der staatlichen Rückforderung entzogen sind. (...) 109 Sanktionsschema (Richtlinien "Verwaltungsmassnahmen, Kürzung der Direktzahlungen bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen" vom 1. Juli bzw. 1. November 1999).

  • Funktion und Bindungswirkung (Erw. 2.3.3.1. - 2.2.3.3.2).
  • Zulässigkeit einer Toleranz von 10 Punkten (Erw. 2.3.3.2.5.1.) Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 19. Dezember 2000 in Sachen U. S. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen ...2.3.3.1. Art. 70 Abs. 1 DZV räumt den rechtsanwendenden Behörden ein grosses Ermessen hinsichtlich der auszufällenden Sanktion ein. Damit soll aber nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden. Deshalb müssen die Behörden bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 357). 2.3.3.2.1. Um kantonale Unterschiede bei der Handhabung des Ermessens zu vermeiden, hiess die interkantonale Landwirtschaftsdirektorenkonferenz an der Sitzung vom 1. Juli 1999 die vom Bundesamt für Landwirtschaft ausgearbeiteten Richtlinien "Verwaltungs-

464 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2000 massnahmen, Kürzung der Direktzahlungen bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen" (nachfolgend: Sanktionsschema) grundsätzlich gut und empfahl sie den Kantonen zur Anwendung. Der Regierungsrat des Kantons Aargau erklärte dieses Sanktionsschema - einschliesslich der mit Schreiben des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 1. November 1999 präzisierenden Änderungen betreffend den biologischen Landbau - als für den Vollzug verbindlich und ermächtigte die Abteilung Landwirtschaft, die Richtlinien auf einzelne, nicht geregelte Fälle zu interpretieren (RRB vom 15. März 2000, Art. Nr. 2000-000484). 2.3.3.2.2. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist als Spezialverwaltungsgericht an Gesetz und Recht gebunden; Erlasse des Regierungsrates sind soweit verbindlich, als sie Verfassung und Gesetz entsprechen (§ 2 VRPG; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, N. 23 zu § 53 VRPG, FN. 40). Das erwähnte Sanktionsschema dient, wie erwähnt (Erw. 2.3.3.2.1.), bloss (aber immerhin) der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Es stellt damit eine sog. Verwaltungsverordnung dar, welche den Bürger nicht direkt bindet. Da sie nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammt, sondern von der Verwaltungsbehörde, kann sie keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen. Sie stellt lediglich eine Meinungsäusserung über die Gesetzesanwendung dar. Das Gericht soll eine Verwaltungsverordnung bei seiner Entscheidfindung mitberücksichtigen, aber nur falls sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (BGE 122 V 25, 121 II 478 ff., je mit weiteren Hinweisen; LKE DZ.99.50006 vom 27. April 2000 i. S. E. R., Erw. 2.3.3.4.4.). Die im Sanktionsschema vorgenommene Auslegung des LwG-CH und der DZV unterliegt also der richterlichen Nachprüfung, d.h. hier der Nachprüfung durch die Landwirtschaftliche Rekurskommission.

2000 Direkzahlungen 465 Die Landwirtschaftliche Rekurskommission hat sich an das Sanktionsschema zu halten, soweit es den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergibt. (....) 2.3.3.2.5.1. Gemäss Sanktionsschema ist bei Verfehlungen im Zusammenhang mit dem ÖLN eine Toleranz von 10 Punkten zu gewähren (Sanktionsschema II.1, S. 5). Der Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 DZV lässt keinen Freiraum für eine Toleranz: Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn eine der aufgelisteten Verfehlungen gegeben ist. Dagegen wurde Art. 170 LwG-CH, welcher die Grundlage für Art. 70 Abs. 1 DZV bildet, als Kann-Vorschrift ausgestaltet: Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das LwG-CH oder die Ausführungsbestimmungen verletzt. Eine Sanktion ist somit nicht in jedem Fall zwingend (Botschaft zur Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 278 [Ziff. 282, Erläuterungen zum Gesetzesentwurf Art. 167, entspricht heutigem Art. 170 LwG-CH]). Da das höherrangige LwG-CH also einen Spielraum gewährt, ob überhaupt eine Sanktion auszufällen ist, gilt dies auch für Art. 70 Abs. 1 DZV als tieferrangige Verordnung. In diesem Sinne liegt das Absehen von einer Beitragskürzung trotz festgestellter Verfehlung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (vgl. vorne Erw. 2.3.3.1.). Der Gesetzgeber räumt der rechtsanwendenden Instanz regelmässig Ermessen ein, damit diese die Möglichkeit erhält, Entscheide zu fällen, die den konkreten Umständen des einzelnen Falles gerecht werden (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N. 344). Problematisch erscheint daher, dass das Sanktionsschema ganz generell eine Toleranz von 10 Punkten hinsichtlich von Verfehlungen im Zusammenhang mit dem ÖLN vorsieht. Auf die Beiträge umgerechnet (betreffs Umrechnungsmechanismus siehe Sanktionsschema II.1, S. 5) ergibt das eine Toleranz im Umfang von 10% der allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen, womit sich die Frage stellt, ob so die ÖLN-Vorschriften nicht in gewissem Sinne aufgeweicht werden. Andererseits dient die generelle Regel der 10-

466 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2000 Punkte-Toleranz dem Rechtsgleichheitsprinzip, da jedem Gesuchstellern die gleiche Spanne eingeräumt wird, bis zu welcher Verfehlungen folgenlos bleiben. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die 10-Punkte-Toleranz als nicht gegen das LwG-CH verstossend zu bezeichnen und daher zu berücksichtigen ist (Erw. 2.3.3.2.2.). (...)

Schätzungskommission nach Baugesetz

2000 Enteignungsrecht 469 I. Enteignungsrecht

110 Materielle Enteignung; Schutzzone.

  • Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung; Verjährung.
  • Keine enteignungsrechtlich relevante Eigentumsbeschränkung durch eine mit verwaltungsrechtlichem Vertrag errichtete Schutzzone. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 12. September 2000 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen ...2.2.1. Zur Prüfung der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung abzustellen (§ 158 Abs. 2 BauG; BGE 119 Ib 229 E. 3a S. 233; Riva Enrico, in: Aemisegger Heinz / Kuttler Alfred / Moor Pierre / Ruch Alexander, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, N 181 zu Art. 5). 2.2.2. Nach aargauischem Recht erwachsen Schutzzonen einzelverfügungsweise in Rechtskraft (§ 36 Abs. 4 EGGSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VV EGGSchG). Die entsprechende Einzelverfügung ging dem Gesuchsteller am 15. November 1990 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Dezember 1990 wurde am 5. September 1991 infolge Vergleichs abgeschrieben (...). Der Abschreibungsbeschluss wurde am 6. September 1991 versandt und erwuchs, da nicht angefochten, Ende September 1991 in Rechtskraft (...). Die Gesuchsgegnerin lässt anführen, als massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer allfälligen Entschädigungspflicht sei vom 16. August 1978 auszugehen; sie schliesst daraus, dass allenfalls

Palavras-chave

direct paymentsadministrative ordinancesanctionsequal treatmentdiscretiontolerance marginagriculture

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Questão jurídica principal

Whether the sanction scheme for direct payments is binding on the court and authorities as a Verwaltungsverordnung

Decisão extraída

The scheme is not directly binding on the citizen or the court, but must be considered insofar as it reflects the properly understood meaning of the law; the court remains free to review its conformity with higher law.

Fundamentação extraída

The scheme serves uniform administrative practice only. As a governmental administrative ordinance, it cannot depart from statute and is subject to judicial review; the court must follow it only if it permits a case-specific and equitable interpretation of the applicable rules.

Questão jurídica principal

Whether a general 10-point tolerance for violations connected with ecological performance requirements is lawful

Decisão extraída

The 10-point tolerance is not contrary to the Federal Agriculture Act and must be taken into account.

Fundamentação extraída

Although the ordinance wording leaves no room for tolerance, the higher-ranking statute grants discretion whether to impose any sanction at all. A general tolerance may therefore be compatible with the law, especially because it promotes equal treatment by giving all applicants the same margin before sanctions apply.

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