Taxation of pension withdrawal after retirement

3-RV.2015.60Tribunal Administrativo Especial / Câmara Fiscal25 de jun. de 2015Confirmed

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The appellant continued employment after ordinary retirement age and had her withdrawal benefit transferred to two vested-benefit accounts. The court held that no transfer to a vested-benefit institution is possible once ordinary retirement age has been reached and that vested-benefit rules no longer apply. The insured event old age occurred when the pension fund settlement took place, so the withdrawal benefit became due and taxable in 2013. The tax commission’s assessment of the 2nd pillar benefit together with a pillar 3a payout under a yearly retirement tariff was upheld.

Sumário Omnilex

Art. 2 Abs. 1bis FZG, Art. 10, 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 FZV; taxation of withdrawal benefits after reaching ordinary retirement age; after the insured event old age has occurred, no transfer to a vested-benefit institution is permissible, and the withdrawal benefit falls due and is taxable in the year of retirement. The vested-benefit provisions presuppose that a transfer to a vested-benefit institution is still legally possible; once ordinary retirement age is reached, they no longer apply (consid. 6.2–6.4). The unauthorized transfer does not alter the taxability or the due date of the benefit.

Texto completo

2015 Abteilung Steuern 343 Die Rekurrentin führte ihre Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters fort. Die Austrittsleistung liess sie auf zwei Konti bei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen.

6.2.

Für die Übertragung der Austrittsleistung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters auf eine Freizügigkeitseinrichtung besteht entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine Möglichkeit. Freizügigkeitsleistungen sind nur bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles möglich. Der Vorsorgefall "Alter" trat mit der Abrechnung und dem Austritt aus der Pensionskasse S. per X. Mai 2013 ein. Art. 2 Abs. 1 bis FZG kommt nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht mehr zur Anwendung. Insofern ist der Verweis auf den BGE 120 V 306 (welcher zudem mit BGE 129 V 381 ff. relativiert wurde) nicht relevant. Art. 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 FZV sind nur dann anwendbar, wenn eine Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 FZV überhaupt möglich ist, was hier gerade nicht der Fall ist.

6.3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Austrittsleistung der Pensionskasse S. trotz deren unzulässigen Überweisung an zwei Freizügigkeitseinrichtungen mit dem Erreichen des Pensionsalters fällig wurde. Sie ist damit im Jahr 2013 steuerlich zu erfassen.

6.4.

Die Steuerkommission R. hat die Austrittsleistung aus der 2. Säule von CHF (...) zusammen mit der Auszahlung aus der Säule 3a mit einer Jahressteuer zum Vorsorgetarif erfasst. Das ist nicht zu beanstanden.

62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Auch bei Sprachkursen muss für die Abzugsfähigkeit der Kosten ein genügend enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden. Insbesondere sind überwiegend, im Privatbereich des

344 Spezialverwaltungsgericht 2015 Steuerpflichtigen liegende Interessen am Spracherwerb in die Erwägungen einzubeziehen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Juni 2015 in Sachen M.L. (3-RV.2015.60). Aus den Erwägungen

3.5.

Auch wenn die Veranlagungspraxis im Kanton Aargau grosszügig ist, muss dennoch immer ein genügender Konnex zwischen der Fortbildung und dem ausgeübten Beruf bestehen (vgl. VGE vom 25. April 2014 in Sachen F.F. [WBE.2013.333]). (...)

4.2.

Ein nennenswerter Nutzen der thailändischen Sprache beim Verkauf von Sonnenstoren und Wetterschutzsystemen in der Schweiz ist nicht erkennbar. Es handelt sich nicht um eine Branche, welche speziell durch Kontakte mit ausländischen Personen, insbesondere mit thailändischen Staatsangehörigen, geprägt wäre. Gemäss Ausländerstatistik lebten per 31. Dezember 2014 lediglich rund 9'000 Personen thailändischer Nationalität ständig in der Schweiz (Gesamtanzahl ständig anwesender Ausländer in der Schweiz: 1'947'023; davon sind demnach 0.5 % thailändische Staatsbürger), was zeigt, dass der Anteil von thailändisch sprechenden Personen an der Gesamtbevölkerung insgesamt gering ist. Dass gerade ein namhafter Teil der Kundschaft der X AG thailändisch-sprachig sein sollte, muss damit bezweifelt werden. Die Klientel für die genannten Produkte dürften Inhaber von Wohn- oder Geschäftsliegenschaften sein. Aufgrund dieser Ausgangslage wäre es umso mehr am Rekurrenten, detailliert darzulegen, inwiefern in seinem Berufsalltag Kontakte zu thailändisch sprechenden Personen (die darüber hinaus nur geringfügig deutsch sprechen) regelmässig vorkommen und ihm die Sprachkenntnisse bei der Arbeit konkret von Nutzen sind. (...)

2015 Abteilung Steuern 345

4.4.

Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass in die Abwägung, ob abzugsfähige Weiterbildungskosten oder private Lebenshaltungskosten vorliegen, ausserberufliche Umstände einbezogen werden müssen (VGE vom 25. April 2014 in Sachen F.F. [WBE.2013.333]). Der Rekurrent hat gemäss unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz eine thailändische Lebenspartnerin. Dies erweist sich vorliegend als relevant. Die private Motivation des Rekurrenten für den Kursbesuch liegt damit auf der Hand.

63 Gewinnungskosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit; passive Rechnungsabgrenzung (§ 36 Abs. 1 StG) Wenn im Jahr 2010 eine Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks nach der Kiesabbauung bis in das Jahr 2027 bezahlt wird, kann die Entschädigung (bei einer Liegenschaft des Geschäftsvermögens) auf 18 Jahre aufgeteilt werden. Hierfür ist eine passive Rechnungsabgrenzung zu bilden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Februar 2015 in Sachen R. + A.R. (3-RV.2014.118). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Der Rekurrent ist selbständig erwerbender Landwirt. Mit "Vertrag über das zusätzliche Auffüllvolumen Parzelle X" zwischen ihm, den gewinnanteilsberechtigten Geschwistern und der einfachen Gesellschaft A. (...) wurde der A. das Recht zugestanden, auf dem Grundstück X eine Überfüllung vorzunehmen. Die Auffüllung soll gemäss Vertrag bis in das Jahr 2027 abgeschlossen sein. Die A. sprach hierfür dem Rekurrenten eine Entschädigung von

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the withdrawal benefit could still be transferred to vested-benefit institutions after reaching ordinary retirement age.

Decisão extraída

No. After ordinary retirement age, no transfer to a vested-benefit institution is possible; vested-benefit services are available only until an insured event occurs.

Fundamentação extraída

The insured event 'old age' occurred when the pension fund settled the account and the appellant exited the pension fund. Art. 2(1bis) FZG no longer applies after ordinary retirement age; Arts. 12(1) and 16(1) FZV only matter if a transfer under Art. 10 FZV is possible, which it was not.

Questão jurídica principal

Whether the withdrawal benefit had to be taxed in 2013 despite the unauthorized transfer to vested-benefit institutions.

Decisão extraída

Yes. The benefit became due upon reaching pension age and was taxable in 2013.

Fundamentação extraída

Despite the impermissible transfer, the pension fund withdrawal benefit fell due at retirement age and had to be included in taxation in the year 2013.

Questão jurídica principal

Whether taxation at a yearly rate under the retirement tariff together with pillar 3a payouts was permissible.

Decisão extraída

Yes. The tax commission’s treatment of the 2nd pillar withdrawal benefit together with the pillar 3a payout under a yearly tax at the retirement tariff was unobjectionable.

Fundamentação extraída

The combined assessment under the special retirement tariff was consistent with the due date and taxable nature of the benefit.

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