Appeal struck off as moot for lack of intent to challenge

3-BB.2021.7Tribunal Administrativo Especial / Câmara Fiscal23 de jun. de 2021Dismissed

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Resumo Omnilex

A._____ GmbH filed a challenge against a tax objection decision concerning direct federal tax 2015, but its later email clarified that it did not actually intend to contest the 2015 assessment. The Special Administrative Court therefore held that the proceedings had become moot and ordered the matter struck from the docket. It also ordered that no court costs and no party compensation be awarded under Art. 114 DBG.

Sumário Omnilex

Art. 114 Abs. 1 und 4 DBG; fehlender Anfechtungswille und Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens; wird aus dem späteren, unzweideutigen Verhalten der beschwerdeführenden Partei ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung nicht bekämpft werden soll, fällt der Streitgegenstand dahin und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Bei Abschreibung nach Gegenstandslosigkeit sind, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, weder Kosten noch Parteientschädigung geschuldet (consid. 4 f.).

Texto completo

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-BB.2021.7 P 101

Beschluss vom 24. Juni 2021

Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Hess Gerichtsschreiberin Bernhard

Beschwerdeführerin A._____ GmbH

vertreten durch Frohsinn Treuhand GmbH, Grosse Kirchgasse 4, 5507 Mellingen

Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 20. April 2021 betreffend Direkte Bundessteuer 2015

Das Gericht entnimmt den Akten:

1.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 hat die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Sektion juristische Personen, vom 20. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 Beschwerde erhoben mit dem

"Antrag: Korrektur der Einsprache-Entscheide für die Direkte Bundessteuer der Jahre 2015, 2016 und 2017 und der Einsprache-Entscheide der Staatsund Gemeindesteuern für die Jahre 2015, 2016 und 2017."

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Für das Jahr 2015 wurden keine Buchungen oder Belege explizit erwähnt, deshalb können wir hier auch keine Korrekturen oder Belege nachreichen, Der Einsprache-Entscheid muss deshalb im Jahr 2015 akzeptiert werden."

2.

Das Schreiben der Vertreterin vom 17. Mai 2021 wurde aufgrund der Formulierung eines Antrages als Beschwerde entgegengenommen. Die A. GmbH wurde dementsprechend mit Verfügung vom 18. Mai 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.

Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 machte die Vertreterin der A. GmbH geltend:

"Wir bitten Sie, die beiden Fakturen 3-BB.2021.7 und 3-RV.2021.79 (Kostenvorschuss für das Jahr 2015) wieder zu stornieren. Wir haben im Rekurs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir die Entscheide für das Jahr 2015 nicht anfechten können und deshalb akzeptieren."

4.

Aus der E- Mail vom 20. Mai 2021 geht eindeutig hervor, dass die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2021 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2015 entgegen dem im Schreiben vom 17. Mai 2021 formulierten Antrag keine Beschwerde erheben wollte. Fehlt es an einem Anfechtungswillen, wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

5.

Im vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 114 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

Das Gericht beschliesst:

1.

Das Verfahren 3-BB.2021.7 wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2) das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]).

Aarau, 24. Juni 2021

Spezialverwaltungsgericht

Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Bernhard

Palavras-chave

mootnesstax appeallack of intent to appealcostsparty compensationdirect federal tax

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal had to be removed from the docket because the appellant lacked intent to challenge the assessment for 2015.

Decisão extraída

Yes. The later email made clear that no appeal against the objection decision for 2015 was intended; without an intent to appeal, the proceedings became moot and had to be struck from the docket.

Fundamentação extraída

The court found the appellant's email of 20 May 2021 unequivocally showed that it did not wish to contest the decision for 2015, despite the wording of the earlier filing. In the absence of an intent to appeal, the case became moot.

Questão jurídica principal

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Decisão extraída

No costs were charged and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The court relied on Art. 114 DBG to order no costs and no party compensation in these proceedings.

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