Valid removal order required for deportation detention

1-HA.2011.241Tribunal Administrativo / Câmara 212 de dez. de 2011Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

In a detention review arising from a Dublin/asylum case, the court held that a valid removal order existed. After the BFM had closed the first asylum procedure, the respondent remained in Switzerland without authorization following re-entry and had not filed a new asylum application. The cantonal authority was therefore entitled to issue a formal removal order under Art. 64(1)(a) AuG, which sufficed as the basis for deportation detention. The appeal by the migration authority was dismissed and the detention basis confirmed.

Sumário Omnilex

Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG; Voraussetzungen der Ausschaffungshaft im Dublin-Kontext; für die Anordnung von Ausschaffungshaft muss ein rechtsgenüglicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegen. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entfällt die Aufenthaltsberechtigung; hält sich die betroffene Person nach Wiedereinreise ohne neues Asylgesuch weiterhin in der Schweiz auf, darf die kantonale Behörde eine formelle Wegweisung verfügen. Ob die Überstellung in den Dublin-Zielstaat gestützt auf welche Rechtsgrundlage und in welchem Verfahren erfolgen wird, ist für das Vorliegen eines tauglichen Wegweisungsentscheids nicht entscheidend. Die frühere Wegweisung kann bei tatsächlicher Ausreise als konsumiert gelten; jedenfalls ist eine neue formelle Wegweisung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit des früheren Entscheids zweifelhaft ist (E. II/2.2).

Texto completo

2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 337 bot dem Gericht vorgelegt wird und auch klar ersichtlich ist, dass es dem Betroffenen eröffnet wurde. Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass im heutigen Zeitpunkt ein gegen den Gesuchsgegner verfügtes, gültiges Einreiseverbot für die Schweiz besteht, aus welchem indirekt auf einen eröffneten Wegweisungsentscheid geschlossen werden kann. Da abgesehen vom geltend gemachten Einreiseverbot kein Weg- oder Ausweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vorliegt, fehlt es in concreto an der Voraussetzung eines rechtsgenüglichen Wegweisungsentscheids für die Anordnung der Ausschaffungshaft. 80 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid Reist ein Betroffener aus der Schweiz aus, ist er seiner Ausreiseverpflichtung selbst dann nachgekommen, wenn er unverzüglich wieder in die Schweiz überführt wird. Der zugrundeliegende Wegweisungsentscheid gilt damit als konsumiert. Da das BFM diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, steht es der kantonalen Behörde frei, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG eine formelle (kantonale) Wegweisung auszusprechen (E. II./2.2.). Entscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen V.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.241). Aus den Erwägungen II. 2. [...]

2.2.

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198).

338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 Mit Entscheid vom 31. März 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn per einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft nach Italien weg. Mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Italien ist der Gesuchsgegner seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, auch wenn er unmittelbar danach wieder in die Schweiz überführt wurde. Nach Auffassung des Rekursgerichts wird der Wegweisungsentscheid des BFM in solche Fällen konsumiert und ist mit anderen Worten nicht mehr vollstreckbar, weshalb es für die Anordnung einer Ausschaffungshaft eines erneuten Wegweisungsentscheids bedarf. Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen Personen, welche sich illegal in der Schweiz aufhalten, wenn ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Aufgrund früherer Verfahren ist davon auszugehen, dass das BFM die Auffassung vertritt, die am 31. März 2011 verfügte Wegweisung sei nach wie vor vollstreckbar, weil der Gesuchsgegner nicht ordnungsgemäss im Rahmen des Dublin-Prozederes ausgereist ist. Das BFM ist deshalb kaum bereit, eine neue Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG zu erlassen. Aufgrund dieses Umstandes wurde der Gesuchsgegner am 9. Dezember 2011 im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch das MIKA gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG formell aus der Schweiz weggewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden. Einerseits wurde das erste Asylverfahren des Gesuchsgegners mit Entscheid des BFM abgeschlossen, weshalb der Gesuchsgegner gemäss Art. 42 AsylG nur bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt war, sich in der Schweiz aufzuhalten. Andererseits hat er nach seiner Wiedereinreise auch kein neues Asylgesuch gestellt, welches ihm einen neuen Aufenthaltstitel einräumen würde. Der Gesuchsgegner hielt sich damit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG ohne die erforderliche Bewilligung in der Schweiz auf. Damit liegt ein für die Anordnung einer Ausschaffungshaft rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn man davon ausginge, die Rechtsauffassung des Rekursgerichts sei nicht korrekt,

2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 339 läge ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. In diesem Falle wäre die am 31. März 2011 verfügte Wegweisung nach wie vor vollstreckbar. Nicht relevant für die Frage, ob ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt, ist überdies, gestützt auf welche Rechtsgrundlage und unter welchem Prozedere die Überstellung in den Dublin-Zielstaat erfolgen wird. 81 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Wegweisungsvollzug; rechtliche Hindernisse Ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 69 AuG wegen fehlender Rechtskraft des Wegweisungsentscheids des BFM im Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht zulässig, darf eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur dann angeordnet werden, wenn ein minimales Zeitfenster verbleibt, in welchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Berechnung des frühestmöglichen Vollzugs, wenn gegen den Wegweisungsentscheid des BFM ein Rechtsmittel ergriffen wird (E. II./2.3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. April 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen M.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.65). Aus den Erwägungen II. 2. [...]

2.3.2.

Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung rechtliche Hindernisse im Wege stehen. Dabei ist zunächst Art. 69 Abs. 1 AuG zu beachten, wonach ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung erst ab Rechtskraft des BFM-Entscheids zulässig ist. Die Rechtskraft tritt ein, wenn ein Betroffener nicht innert fünf Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Berücksichtigt man die garantierte Zustellungsfrist der Post für einen B-Post-Brief

Palavras-chave

deportation detentionDublin procedureremoval orderasylumdetention review

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether a valid removal order existed to justify deportation detention.

Decisão extraída

At the time of the detention order, a valid removal order existed because the cantonal authority formally ordered removal under Art. 64(1)(a) AuG after the asylum procedure had ended and no new asylum request had been filed.

Fundamentação extraída

The court held that after the BFM ended the first asylum procedure, the person could stay only until that decision. After re-entry, no new asylum request was submitted. He therefore stayed in Switzerland without the required authorization, so a formal removal order under Art. 64(1)(a) AuG was permissible and sufficient for detention.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.