Detention extension denied for breach of speed requirement

1-HA.2008.3Tribunal Administrativo / Câmara 220 de fev. de 2008Dismissed

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The Aargau migration office requested an extension of J.G.'s removal detention. The president of the Rekursgericht im Ausländerrecht held that the authorities had left the removal process inactive for more than three months and had not pursued the necessary paper procurement with sufficient diligence. The speed requirement was violated, and the detention extension was denied. The court also noted that it would be inappropriate to rely on a non-entry decision that had become factually incorrect after J.G. was later recognized as a Malian national.

Sumário Omnilex

Art. 76 Abs. 4 AuG; speed requirement for removal detention and cooperation with foreign authorities; removal detention must end where the authorities remain inactive for a prolonged period without taking concrete steps toward execution. The authorities are not bound to perform schematic acts at fixed intervals, but they must actively and continuously pursue removal with the diligence required by the circumstances. A delay of more than three months without follow-up inquiries or alternative measures, not attributable primarily to the foreign authorities or the detainee, violates the speed requirement and precludes prolongation of detention (consid. II/4).

Texto completo

390 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, man dürfe nicht auf den Nichteintretensentscheid abstellen, da die Behörden heute davon ausgingen, er sei malischer Staatsangehöriger. In der Tat wird der Nichteintretensentscheid des BFM vom 29. März 2007 einzig damit begründet, der Gesuchsgegner sei entgegen seiner Angaben nicht malischer Staatsangehöriger. Nachdem der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit effektiv als malischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nach Mali ausgeschafft werden soll, wäre es stossend, die Ausschaffungshaft auf einen Entscheid abzustützen, der sich inhaltlich als falsch erwiesen hat. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG ist damit nicht erfüllt. 78 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn das Bundesamt für Migration betreffend Papierbeschaffung während über drei Monaten untätig bleibt und sich bei der ausländischen Behörde auch nicht nach den hängigen Herkunftsabklärungen erkundigt. Dies auch wenn bei der konkreten ausländischen Behörde eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. Februar 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.G. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2008.3). Aus den Erwägungen II. 4. Nachdem die Schweizer Behörden seit dem 8. November 2007 keine weiteren Bemühungen im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners unternommen haben, stellt sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet wurde. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. In konstanter Praxis hat das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot wie folgt

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 391 konkretisiert (vgl. den unveröffentlichten Entscheid vom 24. Januar 2008, 2C_9/2008, E. 2.3.1): "Das Beschleunigungsgebot ist nach der Rechtsprechung verletzt, wenn die Behörden während mehr als zwei Monaten keine konkreten (möglichen) Vorkehrungen mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen haben und die Verzögerung nicht auf ein Verhalten der ausländischen Behörde oder des Betroffenen selber zurückzuführen ist (BGE 124 II 49 ff. E. 4). Die Behörden dürfen nicht über längere Zeit untätig bleiben, auch wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK setzt für die Rechtmässigkeit der Haft ein "schwebendes" Ausweisungsverfahren voraus. Für die Behörden besteht jedoch keine Pflicht, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Es ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beurteilen, ob sie mit dem nötigen Nachdruck auf den Vollzug der Wegweisung hingearbeitet haben; dabei kommt ihnen ein gewisser Spielraum bei der Einschätzung der Geeignetheit der erforderlichen (weiteren) Schritte zu (vgl. das Urteil 2A.489/1999 vom 7. Oktober 1999, E. 2a)." Das Migrationsamt ist der Ansicht, dass das Beschleunigungsgebot ausreichend beachtet worden sei. Die Verzögerung der Ausschaffung sei einerseits auf den Gesuchsgegner zurückzuführen, welcher sich nicht bereit zeige, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Andererseits seien beim algerischen Konsulat zwei Anfragen bezüglich der Ausstellung eines Laissez-Passer pendent. Die diplomatische Zusammenarbeit mit Algerien erfordere viel Fingerspitzengefühl, weshalb ein Nachfragen alle zwei Monate nicht sinnvoll sei und die algerischen Behörden bloss verärgere. Obwohl die Behörden gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten sind, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen, dürfen sie nicht untätig bleiben. Die Behörden müssen versuchen, die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person zu beschaffen. Dabei müssen sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen ergreifen (vgl. Hugi Yar, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.71).

392 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Dem BFM liegen bezüglich der Identität des Gesuchgegners mehrere Hinweise vor: In Belgien trat der Gesuchsgegner unter dem Namen H.M., geboren 1. Februar 1973, aus der Provinz M. auf, in Deutschland ist er unter dem Namen K.S., geboren 9. Juli 1984, aus der Provinz O. erfasst und in der Schweiz gab er an, J.G., geboren 9. Juli 1982, aus der Provinz B. zu sein. Zur Abklärung der Personalien bei den algerischen Behörden sind gemäss Migrationsamt insbesondere der Fingerabdruck und die Angabe der Provinz, in welcher der Betroffene seinen letzten Wohnsitz hatte, massgebend. Der Name sowie das Geburtsdatum sind bei den Abklärungen zweitrangig. Das BFM stellte beim algerischen Konsulat bislang drei Gesuche um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner. Die erste Anfrage vom 27. März 2007 für die Provinz B. wurde von den algerischen Behörden negativ beantwortet. Die zweite Anfrage vom 17. Juli 2007 sowie die dritte Anfrage vom 8. November 2007 wurden für die Provinz O. eingereicht und sind im heutigen Zeitpunkt noch pendent. Seit diesem dritten Vorstoss vom 8. November 2007 wurde vom BFM im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners nichts weiter unternommen. Auch wenn die Erfahrung mit den algerischen Behörden zeigt, dass eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist, so darf dennoch erwartet werden, dass nach über drei bzw. sieben Monaten beim algerischen Konsulat nachgefragt wird. Hinzu kommt, dass das BFM dem Hinweis, dass der Gesuchsgegner möglicherweise aus der Provinz M. stammen könnte, bisher nicht nachgegangen ist. Das BFM blieb seit dem 8. November 2007, also während über drei Monaten, untätig, obwohl es, wie soeben aufgezeigt, weitere Massnahmen hätte treffen können. Die Verzögerung der Ausschaffung ist im vorliegenden Fall deshalb nicht in erster Linie auf das Verhalten der ausländischen Behörden bzw. des Betroffenen selber zurückzuführen. Insofern wurde das Beschleunigungsgebot in diesem Fall verletzt, weshalb der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen ist.

2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 393 79 Ausschaffungshaft; Vollzugsperspektiven; Anordnung einer Durchsetzungshaft I.c. ist nicht ersichtlich, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen - ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, solange sich der Gesuchsgegner gegenüber der Vertretung seines Heimatlandes nicht rückkehrwillig zeigt. Unter diesen Umständen ist nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der maximal zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann, weshalb die Anordnung einer Durchsetzungshaft zu prüfen ist (E. II./1.-2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. August 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O. betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft / Anordnung Durchsetzungshaft (1-HA.2008.82). Aus den Erwägungen II. 1.1. Gemäss Art. 76 AuG kann die zuständige Behörde eine Person unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in Ausschaffungshaft belassen. Die Ausschaffungshaft ist jedoch unter anderem zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Mit anderen Worten ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft dann zu verweigern, wenn keine Vollzugsperspektive mehr besteht. 1.2. Bereits mit Urteil vom 30. April 2008 (1-HA.2008.44) und vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61) wurde die Vollzugsperspektive bezüglich zweier nigerianischer Staatsangehörigen verneint. In jenen Fällen verhielten sich die Betroffenen derart unkooperativ, dass sie nicht als nigerianische Staatsangehörige anerkannt wurden. Mit Urteil vom 13. Juni 2008 (1-HA.2008.61, E. II/1.2.) wurde ausgeführt:

Palavras-chave

removal detentionspeed requirementdeportation enforcementforeign authoritiescooperationimmigration detention

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Questão jurídica principal

Whether the detention ground remained satisfied despite doubts about the removal basis and nationality findings.

Decisão extraída

The detention ground could not be relied upon once the underlying non-entry decision had become substantively incorrect after J.G. was recognized as Malian and removal to Mali was envisaged.

Fundamentação extraída

It would be objectionable to base removal detention on a decision whose factual premise had proven wrong.

Questão jurídica principal

Whether the speed requirement for removal enforcement was respected so as to justify extending detention.

Decisão extraída

No. The authorities were inactive for more than three months and failed to make further inquiries or take additional steps toward removal.

Fundamentação extraída

Under Art. 76 Abs. 4 AuG and the relevant case law, authorities must actively pursue removal; the lack of concrete measures since 8 November 2007 and the failure to follow up with the Algerian authorities violated the speed requirement, despite some need for diplomatic restraint.

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