Jurisdiction over family reunification after refusal to renew permit

1-BE.2010.44Tribunal Administrativo / Câmara 223 de ago. de 2012Dismissed

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N.G. challenged the non-renewal of his autonomous residence permit. While the appeal was pending, he married a woman living in another canton and invoked family reunification. The Rekursgericht held that the Canton of Aargau could only review whether the original autonomous permit had been lawfully left unrenewed. Any entitlement based on family reunification had to be decided by the cantonal authorities of the wife’s domicile, here the Canton of Zürich. As a result, all marriage-related aspects were disregarded in the Aargau proceedings.

Sumário Omnilex

Art. 40 and 42 AuG; jurisdiction for family reunification after refusal to renew an autonomous residence permit. Where a foreign national held an independent residence permit that is not renewed and marries during the appeal proceedings, the authority of the canton that decided the non-renewal is competent only to review the lawfulness of the non-renewal of that autonomous permit. An entitlement to a permit based on family reunification must be examined by the authorities of the spouse’s canton of domicile; marriage-related circumstances are irrelevant in the non-renewal proceedings before the other canton (consid. II/2).

Texto completo

2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 301 53 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zuständigkeit Wird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängert und heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem anderen Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerung zuständige Kanton lediglich zu prüfen, ob die ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. Die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs hat der Wohnsitzkanton des nachziehenden Ehegatten zu prüfen (E. II./2.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. August 2012 in Sachen N.G. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.44). Aus den Erwägungen II.

2.

Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer war ursprünglich im Besitze einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung, welche ihm vor seiner Heirat mit einer schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin erstinstanzlich nicht mehr verlängert worden ist. Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Bestimmungen des Familiennachzugs fällt in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden (Martina Caroni, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 42, N 8). Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind die kantonalen Ausländerbehörden des Wohnsitzkantons (vgl. Karin Gerber, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 40, N 6). Über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs haben folglich die Behörden desjenigen Kantons zu entscheiden, in welchem der nachziehende

302 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012 Ehegatte Wohnsitz hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche für den Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch einreichen könnte, hat ihren Wohnsitz nicht im Kanton Aargau und der Familiennachzug in den Kanton Aargau ist weder beantragt und offenbar auch nicht geplant. Damit fällt die Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs nicht in die Kompetenz des Kantons Aargau, sondern wäre im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens durch den Wohnsitzkanton der Ehefrau des Beschwerdeführers, aktuell durch den Kanton Zürich, zu prüfen. Aus diesem Grund müssen in casu auch sämtliche Aspekte, welche sich aus der Ehe ergeben, unberücksichtigt bleiben. [...] Vorliegend geht es somit einzig um die Nichtverlängerung der eigenständigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, in deren Besitz er bereits vor seiner Heirat gewesen ist. Zu prüfen ist, ob diese Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. 54 Verwarnung; Fürsorgeabhängigkeit; Verhältnismässigkeit Mit Blick auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG dürfen die für Kinder bezogenen Fürsorgeleistungen nicht vollumfänglich dem ausländischen Elternteil angelastet werden (E. II./3.3.1.). Eine Verwarnung unter Androhung einer migrationsrechtlichen Massnahme darf nur ausgesprochen werden, wenn die entsprechende Massnahme ernsthaft in Betracht fällt. Ist dies nicht der Fall, so stellt die Verwarnung kein taugliches Mittel dar, eine Person zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, da die mit der Verwarnung angedrohte Massnahme aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht angeordnet werden kann, sollte die Verwarnung keine Wirkung entfalten. Bei einer derartigen Konstellation wäre die Verwarnung mangels Eignung, den angestrebten Zweck zu erreichen, unverhälntismässig (E. II./4.5.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 2. Februar 2012 in Sachen J.E. betreffend Verwarnung (1-BE.2010.43).

Palavras-chave

residence permitfamily reunificationjurisdictionnon-renewalcantonal competenceappeal

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Questão jurídica principal

Whether the Canton of Aargau had jurisdiction to examine a family-reunification entitlement after the appellant married during the appeal proceedings

Decisão extraída

No. The canton handling the non-renewal may only review whether the original autonomous residence permit was lawfully not renewed; any family-reunification claim must be examined by the spouse’s canton of residence.

Fundamentação extraída

Jurisdiction for granting or renewing residence permits under family reunification lies with the cantonal authorities of the spouse’s domicile. Because the wife lived in another canton and reunification in Aargau was neither requested nor planned, Aargau could not assess that claim.

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