Commencement of ex officio migration proceedings

1-BE.2009.9Tribunal Administrativo / Câmara 29 de jul. de 2009Confirmed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Rekursgericht im Ausländerrecht held that in ex officio migration proceedings the starting point is generally not the authority’s first investigative step, but the moment the affected foreign person is granted the right to be heard about the intended measure. The case concerned four foreign nationals in proceedings over the lapse of a settlement permit and removal. The court found no special circumstances indicating an earlier start and therefore treated the Migrationsamt’s hearing letter of 7 February 2008 as the procedural commencement.

Sumário Omnilex

Ex officio migration proceedings; commencement of proceedings and right to be heard: Where the migration authority acts of its own motion, the proceeding is as a rule deemed initiated only when the affected foreign person is given the right to be heard concerning the intended measure. Mere preliminary clarifications, information gathering or internal investigations do not yet constitute initiation; concrete indications of the institution of proceedings are required for reasons of legal certainty (consid. II/1.4).

Texto completo

2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 387 87 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; längerfristige Freiheitsstrafe Für die Frage, ob eine längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt oder nicht, ist unbeachtlich, ob diese bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen worden sind. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG stellt explizit auf die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und nicht auf den Vollzug einer solchen ab (E. II./3.5.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen A.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2008.32). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010 (2C_589/2009). 88 Verfahren; Verfahrensbeginn bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren Bei von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren wird hinsichtlich des Verfahrensbeginns in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde (E. II./1.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juli 2009 in Sachen M.C., H.C., H.C. und E.A.C. betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2009.9). Aus den Erwägungen II. 1.4. [...] Der Aufenthalt einer ausländischen Person stellt aus migrationsrechtlicher Sicht einen Dauersachverhalt dar und muss somit immer wieder kontrolliert bzw. neu geregelt werden. Dem Migrationsamt können durch andere Amtsstellen (oder auch Private) laufend Mitteilungen zugehen, welche in migrationsrechtlicher Hinsicht von Relevanz sein können (beispielsweise Mitteilungen betreffend Wohnsitzwechsel, Trennung oder Scheidung, strafrechtliche Vorfälle sowie Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person). Bei Eingang solcher Informationen muss das Migrationsamt

388 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 unter Umständen weitere Abklärungen treffen. Allenfalls werden dabei die betroffenen Ausländer aufgefordert, Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten, oder aber das Migrationsamt holt selbständig ergänzende Auskünfte bei anderen Amtstellen ein. Kommt das Migrationsamt im Zuge dieser Nachforschungen zum Schluss, dass eine migrationsrechtliche Massnahme angezeigt erscheint, wird der betroffenen Person diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Vor diesem Hintergrund kann - auch aus Gründen der Rechtssicherheit - nicht bereits dann von der Einleitung eines migrationsrechtlichen Verfahrens von Amtes wegen ausgegangen werden, wenn das Migrationsamt erste Schritte zur Klärung offener Sachverhaltsfragen unternimmt. Vielmehr bedarf es konkreter Hinweise auf die Verfahrenseinleitung, weshalb in der Regel frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem der ausländischen Person das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt wurde (vgl. auch BGE 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009, E. 1.2.4). Nach dem Gesagten wurde das vorliegende Verfahren erst mit Schreiben des Migrationsamtes vom 7. Februar 2008 eingeleitet, mit welchem den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte migrationsrechtliche Massnahme gewährt wurde. Besondere Umstände, welche den Schluss nahelegen würden, das Verfahren sei bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitet worden, sind in casu nicht ersichtlich. 89 Rechtliches Gehör Behörden müssen aufgrund der Untersuchungsmaxime angebotene Beweise abnehmen, sofern damit Umstände bewiesen werden sollen und können, die für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sind. Werden Beweise rechtzeitig offeriert, kann einem Betroffenen nicht vorgehalten werden, er hätte während des laufenden Verfahrens ausreichend Zeit gehabt, die angebotenen Beweise aus eigenem Antrieb vorzulegen. Es ist Aufgabe der Behörden, die abzunehmenden Beweise zu bestimmen und einen Betroffenen aufzufordern, die angebotenen Beweise zu erbringen. I.c. hat der Beschwerdeführer sein Rückenleiden offensichtlich übertrie-

Palavras-chave

right to be heardex officio proceedingsmigration procedurecommencement of proceedingslegal certaintysettlement permitremoval

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

When is an ex officio migration proceeding deemed to have started?

Decisão extraída

As a rule, the proceeding is deemed initiated no earlier than when the foreign person is given the right to be heard regarding the intended migration measure.

Fundamentação extraída

A person’s stay is a continuing factual situation that must be repeatedly reviewed. Preliminary clarification steps by the authority do not yet amount to initiation; concrete indications of proceedings are required, mainly the notice of the intended measure and hearing.

Questão jurídica principal

Whether the hearing letter of 2008-02-07 marked the start of the proceeding

Decisão extraída

Yes. On the facts, the proceeding started with the Migrationsamt’s letter of 2008-02-07 granting the right to be heard.

Fundamentação extraída

No special circumstances suggested an earlier initiation; therefore the hearing notice was the earliest relevant procedural starting point.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.