Family reunification refused under Article 8 ECHR

1-BE.2006.35Tribunal Administrativo / Câmara 230 de mar. de 2007Dismissed

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M.K., who had lived in Switzerland for more than eleven years, challenged the refusal of family reunification with his Polish partner and their common child. The court held that Article 8 ECHR was not infringed because the family could reasonably live together in the appellant’s home country. It relied on the appellant’s continued ties to that country, his ability to work there, his criminal and financial problems in Switzerland, and the lack of particularly close ties of his partner and child to Switzerland. The appeal was dismissed and the refusal confirmed.

Sumário Omnilex

Art. 8 EMRK; Familiennachzug und Zumutbarkeit der Führung des Familienlebens im Ausland. Eine Verweigerung des Familiennachzugs stellt keinen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind namentlich die Bindungen des Gesuchstellers zum Heimatstaat, dessen berufliche und soziale Reintegration, die Dauer und Intensität des Aufenthalts in der Schweiz sowie die tatsächliche Verwurzelung der im Inland lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen (E. II/4.3). Entscheidend ist, ob unüberwindbare Hindernisse einer Übersiedlung entgegenstehen; blosse Schwierigkeiten genügen nicht.

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2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 337 95 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK I.c. stellt die Verweigerung des Familiennachzugs keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, seine Familie im Heimatland zusammenzuführen. Seine polnische Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind haben keine derart enge Beziehung zur Schweiz, dass es ihnen unzumutbar wäre, diese zu verlassen (Erw. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen M.K. betreffend Familiennachzug (1-BE.2006.35). Aus den Erwägungen II. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Familiennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Beschwerdeführer reiste im November 1995 in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Bürgerin. Seit Juni 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebt demnach seit über elf Jahren in der Schweiz. Es stellt sich die Frage, ob es ihm unter diesen Umständen zumutbar ist, zwecks Familienzusammenführung in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer reiste ursprünglich als Erwachsener im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Er hat demzufolge seine gesamte Kindheit und auch einen Teil des Erwachsenenlebens in seiner Heimat verbracht. Im Weiteren hält er sich gemäss eigenen Angaben regelmässig in seinem Heimatland auf. Zudem besitzt er dort auch einen Anteil an einer Liegenschaft. Er ist demnach mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer zur Zeit integriert. Es sind jedoch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass er seine berufliche Tätigkeit ausschliesslich in der Schweiz ausüben könnte. Während

338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung, weshalb ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Juni 2005 die Ausweisung androhte. In finanzieller Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von mehr als CHF 70'000.-- hat, und dass sein Lohn gepfändet wurde. Damit kann er in gesellschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert angesehen werden. Von seiner Ehefrau lebt der Beschwerdeführer inzwischen getrennt und hat eine polnische Staatsangehörige als Lebenspartnerin. Zusammen mit dieser hat er ein gemeinsames Kind, welches am 27. Februar 2003 geboren wurde. Seine jetzige Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind sowie ein weiteres Kind der Lebenspartnerin aus einer früheren Beziehung sind Staatsangehörige von Polen. Sie halten sich zur Zeit in der Schweiz auf und sind bestrebt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass sie besonders eng mit der Schweiz verbunden wären und es für sie deshalb unzumutbar wäre, die Schweiz zu verlassen. Ihre einzige Beziehung zur Schweiz scheint der Beschwerdeführer zu sein. Unbestritten ist, dass es dem Beschwerdeführer nach derart langem Aufenthalt in der Schweiz nicht leicht fallen dürfte, in sein Heimatland zurückzukehren. Nachdem es jedoch seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, ist eine Zusammenführung der Familie auch in seinem Heimatland möglich. Damit ist er nicht gezwungen, zwischen seinem polnischen Kind und seinen Kindern im Heimatland zu wählen. Nach dem Gesagten steht fest, dass eine Übersiedlung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zwecks Familienzusammenführung zwar mit grossem Aufwand verbunden ist. Es sind jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, welche eine solche als unzumutbar erscheinen lassen. 96 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; Pflegkind Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein italienisches Pflegkind trotz fehlender Pflegplatzbewilligung der in der Schweiz wohnhaften Pflegeltern.

Palavras-chave

family reunificationArticle 8 ECHRfamily lifeimmigration permitintegrationreturn to home country

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Questão jurídica principal

Whether refusal of family reunification interfered with the right to respect for family life under Article 8 ECHR.

Decisão extraída

The refusal did not amount to an interference because it was reasonable to conduct family life abroad.

Fundamentação extraída

The appellant had spent part of his life in his home country, remained familiar with it, could not show an exclusive need to work in Switzerland, and had integration deficits. His partner and child were Polish nationals without particularly close ties to Switzerland, so the family could reunite in the home country.

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