LVwG W VGW-141/086/2746/2026

VGW-141/086/2746/2026Tribunal Administrativo Regional3 de abr. de 2026

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Regest

Mindestsicherung, Sache, Prüfumfang, Kognitionsbefugnis, Zuflussprinzip

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/086/2746/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.141.086.2746.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. WOSTRI über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, Lehrbachgasse, vom 26.11.2025, Zl. ..., wegen der Rückforderung von Leistungen gemäß § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die für Juli 2025 nicht gebührende Leistung der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 873,20 zurückzuzahlen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26.11.2025 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer A. B. (BF) verpflichtet, Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum von 1.7.2025 bis 31.7.2025 in der Höhe von EUR 274,52 zurückzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass u.a. das Einkommen aktualisiert wurde und daher ein Überbezug entstanden sei:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260403_VGW_141_086_2746_2026_00/image001.jpg

Die belangte Behörde errechnete den Mindestsicherungsanspruch für Juli wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Konkret beanstandete der BF am 24.12.2025 binnen offener Frist den Rückforderungsanspruch und stellte am 1.2.2026 klar, dass es sich hierbei um einen „Einspruch“ gehandelt habe. Der BF wandte ein, dass die Forderung der MA 40 inhaltlich falsch sei. Im Juli 2025 habe er keine Zahlung (Mindestsicherung) bekommen. Zum Beweis hierzu legte er seine Kontoauszüge vor.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der BF A. B. wurde am ... geboren. Ihm wurde mit Bescheid vom 5.2.2025 für Juli 2025 Mindestsicherung idH von EUR 873,20 (EUR 507,76 DLU/GDW und EUR 365,44 Mietbeihilfe) gewährt.

Die Mindestsicherung für Juli 2025 idH von EUR 873,20 wurde dem BF am 27.6.2025 auf sein Konto überwiesen und langte an diesem Tag darauf ein.

Der BF bezog im Juli 2025 folgende Leistungen:

EUR 991,02 Lohn 6/25 von C. (eingelangt am Konto am 10.7.2025)

EUR 1.248,65 Lohn 7/25 von D. (eingelangt am Konto am 31.7.2025)

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt (Akt des Verwaltungsgerichts sowie Akt der belangten Behörde).

Die Mindestsicherung für Juli 2025 idH von EUR 873,20 wurde dem BF am 27.6.2025 auf sein Konto überwiesen. Dies ergibt sich aus dem von ihm am 24.12.2025 vorgelegten Kontoauszug. Die Überweisung erfolgte Ende Juni, wie im Buchungstext klar ersichtlich ist, war dies jedoch die Mindestsicherung für „7/25“.

Das Einkommen des BF ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

§ 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz lautet:

„§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:

(2) Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“

Gemäß § 21 Abs. 2 WMG sind Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, mit Bescheid zurückzufordern. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 3/2023 neu gefasst und kommt gegenständlich zur Anwendung (§ 44 Abs. 20 WMG).

In den Erläuterungen zu dieser Novelle (Beilage Nr. 3/2023, LG-2426479-2022-LAT) wird ausgeführt:

„Die neue Regelung sieht vor, dass eine verschuldensunabhängige Rückforderung ebenso dann möglich ist, wenn es nicht zu einer Verletzung der Anzeigepflicht gekommen ist. Im Vordergrund der alten Regelung stehen die Verletzung der Anzeigepflicht und die Kausalität dieser. Es kommt somit darauf an, ob und wann die beziehende Person der Behörde Änderungen zu ihrem Einkommen, Vermögen etc. meldet. Im Umkehrschluss kommt es somit derzeit nicht darauf an, ob die beziehende Person objektiv über einen Durchrechnungszeitraum einen tatsächlichen Überbezug bzw. eine Doppelförderung hatte. So führen vor allem Nicht-Anzeigen von Änderungen kurz nach dem Anweisungszeitpunkt der Leistung dazu, dass die Mindestsicherungsleistung trotz tatsächlichem Überbezug mangels Kausalität gemäß § 21 WMG nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. VGW-141/070/2611/2020-3 und VGW 141-141/023/8035/2019-3). Eine ähnliche verschuldensunabhängige Regelung gibt es bereits in § 17 Abs. 4 und § 44a Abs. 4 WMG.“

Gemäß § 21 Abs. 2 WMG sind Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

Eingangs ist der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu klären:

Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt somit nicht isoliert, sondern in Bezug auf den bekämpften Bescheid. Aufgrund des typengebundenen Systems des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hat die Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes stets in Relation zum angefochtenen Bescheid und nicht anhand des das Administrativverfahren einleitenden Antrags zu erfolgen. Dementsprechend muss sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung innerhalb jenes Themas bewegen, das die belangte Behörde entschieden hat.

Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zur Verfügung.

Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Vor dem Hintergrund des oben Gesagten kommt es bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat.

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167).

Entsprechend dem Spruch des Bescheides vom 26.11.2025 hat der BF „die für den Zeitraum von 1.7.2025 bis 31.7.2025 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungen der Mindestsicherung“ zurückzuzahlen, wobei sich die belangte Behörde auf § 21 WMG stützte. Damit wird die „Sache“ des Bescheides festgelegt, nämlich die Rückforderung der Mindestsicherung und zwar für den Monat Juli 2025.

Soweit die belangte Behörde in der Bescheidbegründung für Mai und Juni ein Guthaben errechnet und dieses mit dem Rückforderungsbetrag gegenrechnet, bleibt offen auf welche Rechtsgrundlage sich die belangte Behörde hierbei stützen wollte.

Hierzu ist zur Konzeption des WMG allgemein zu bemerken: Da die Mindestsicherung auch für zukünftige Zeiträume gewährt wird, beruht die Berechnung auch auf Prognosen, da u.a. die Höhe des zukünftigen Einkommens ungewiss ist. Wie mit den unterschiedlichen Ergebnissen einer ex ante und ex post Betrachtung umzugehen ist, ist letztlich eine Entscheidung des Gesetzgebers. Dieser sieht im Zusammenhang mit Änderungen der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände in § 21 WMG vor, dass Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, mit Bescheid zurückzufordern sind. Darüber hinaus ist unter gewissen Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG, § 22 Abs. 1 WMG) oder amtswegige Abänderung eines Bescheides (§ 68 AVG) möglich. Soweit nicht Identität der Sache vorliegt, kann auch ein neuer Antrag gestellt werden, wenn auch nicht rückwirkend (vgl. jedoch § 9 Abs. 1 WMG).

Gegenständlich ist davon auszugehen, dass „Sache“ des Bescheides lediglich die Mindestsicherung für Juli 2025 ist und dementsprechend nicht über die Monate Mai und Juni abzusprechen oder diese miteinzubeziehen sind. Aber selbst wenn man auf Grund der Bescheidbegründung zu einem anderen Ergebnis käme, zeigt sich, dass die Miteinbeziehung dieser beiden Monate in die Berechnung des Rückforderungsanspruches durch die belangte Behörde rechtswidrig war. Rechtlich stützt sich die belangte Behörde auf § 21 WMG. Dieser hat jedoch lediglich die Rückforderung nicht gebührender Leistungen zum Gegenstand, nicht jedoch Nachzahlungen für zu gering bemessene Mindestsicherung. § 21 Abs. 2 zweiter Satz WMG bedeutet lediglich, dass der Rückforderungsanspruch mit (bereits bescheidmäßig zuerkannten) Mindestsicherungsansprüchen aufgerechnet werden kann.

Gegenständlich wurde dem BF mit Bescheid vom 5.2.2025 u.a. für die Monate Mai und Juni 2025 Mindestsicherung zuerkannt. Über seinen Antrag auf Mindestsicherung wurde daher rechtskräftig abgesprochen und ist dieser erledigt. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens erfolgte nicht und war auch über keinen (neuen) Antrag abzusprechen. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage war es der belangten Behörde daher verwehrt die Mindestsicherung für die Monate Mai und Juni 2025 neu festzusetzen bzw einen daraus resultierenden Guthabensaldo mit einem Rückforderungsanspruch gegenzurechnen.

Zur Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für den Monat Juli 2025:

Bei der Berechnung der Mindestsicherung ist das „Zuflussprinzip“ zu beachten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe darauf hingewiesen, dass der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen ist, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel ist, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein. Die Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ ist in Zweifelsfällen anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Abfertigung ausgeführt, dass der zugeflossene Abfertigungsbetrag im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen ist (VwGH 18.07.2023, Ro 2021/10/0005 mwN). Der VwGH ging auch bei Löhnen von der Zuflussbetrachtung aus (vgl. VwGH 18.07.2023, Ro 2021/10/0005).

Dementsprechend ist das Einkommen (grundsätzlich) in dem Monat anzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist. Es ist somit der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend.

Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten (§ 8 Abs.1 WMG). Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach § 8 Abs. 1 erhalten (§ 9 Abs. 1 und 2 WMG).

Im Juli 2025 betrug der Richtsatz (Mindeststandard) für den BF EUR 1.209,01. Hiervon ist sein Einkommen - wobei der BF im Juli 2025 auf Grund eines Dienstgeberwechsels zwei Gehaltszahlung erhielt - von EUR 991,02 und EUR 1.248,65 in Abzug zu bringen. Da das Einkommen den Richtsatz übersteigt, steht dem BF für Juli 2025 keine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zu. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Mietbeihilfe (§ 9 Abs. 2 WMG).

Dem BF obliegt es daher für Juli 2025 die gewährte Mindestsicherung idH von EUR 873,20 zurückzuzahlen.

Es ist nicht zu erkennen, dass die Rückzahlung eine Notlage herbeiführen würde und wurde dies auch nicht behauptet.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem wurde die mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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