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VGW-112/077/2273/2026•LVwG W VGW-112/077/2273/2026
VGW-112/077/2273/2026Tribunal Administrativo Regional31 de mar. de 2026
Falschbeurkundung, Barauslagen, Rechnungsprüfung, notstandspolizeiliche Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen, vom 30.10.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit gemäß § 129 Abs 6 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), am 30.3.2026 durch mündliche Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.
II. Die ordentliche Revision ist unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Behörde hat der Beschwerdeführerin mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid Kosten in der Höhe von € 16.842,76 für durchgeführte notstandspolizeiliche Maßnahmen vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Es wurde am 30.03.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich verkündet. Die Beschwerdeführerin hat nach der Verkündung zu Protokoll gegeben, dass sie eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses benötigt.
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Behörde hat am 19.08.2025 um 10:00 Uhr festgestellt, dass sich das Gebäude in Wien, B.-gasse, aufgrund von Baugebrechen in einem Gefahren verursachenden Zustand befindet und Sofortmaßnahmen zur Abwehr unmittelbar Gefahren notwendig sind.
Die Behörde hat am 19.8.2025 um 10:30 Uhr die Firma D. GmbH mit der sofortigen Durchführung der im Aktenstück 4 des Behördenaktes aufgelisteten Arbeiten beauftragt.
Die Beauftragung dieser Firma erfolgte in der Weise, dass die Behörde mögliche Auftragnehmer angerufen und gefragt hat, ob das jeweilige Unternehmen sofort mit den Arbeiten beginnen könne. Ein solcher sofortigen Beginn mit den Arbeiten erfordern es, sofort Personal und Material sowie Geräte von anderen Baustellen abzuziehen und an den Ort des Einsatzes zu verbringen.
Die D. GmbH ist sofort 10:30 Uhr tätig geworden, in dem Personal auf anderen Baustellen das erforderliche Material organisiert hat und zum Einsatzort Wien, B.-gasse, aufgebrochen ist.
Die Arbeitnehmer der Auftragnehmerin sind zwischen 11:00 Uhr und 11:30 Uhr in Wien, B.-gasse, eingetroffen.
Um 12:45 Uhr hat der Bauleiter der D. GmbH einen Bagger mit entsprechendem Personal angefordert. Die D. GmbH hat um 12:45 Uhr den benötigten Bagger von einer anderen Zweigstelle des Unternehmens abgezogen und mittels eines Tiefladers zum Einsatzort gebracht. Dieser Bagger ist 14:39 Uhr vor Ort eingetroffen.
Die durchzuführenden Arbeiten haben sich über drei Stockwerke sowie über den Dachbereich erstreckt und unter anderem umfasst:
Lose und absturzgefährdete Putz- und Mauerwerksteile über dem Hoftor abschlagen;
fehlende Dachziegel auf der Hofseite beim Straßentrakt durch vorhandene Dachziegel aus dem Keller ersetzen;
Zugang zum Dachgeschoss mit Holzplatten verschließen;
das fehlende Fenster im 2. Stock des Stiegenhauses vor dem Lift mit Holzplatten verschließen;
die fehlenden Türen im Gang- und Stiegenhausbereich sämtlicher Regelgeschosse mit Holzplatten verschließen;
Herstellen eines ebenen, drittsicheren Zugangs zum Stiegenhausgang im Bereich des Hochparterres durch eine entsprechende Holzkonstruktion;
beim schadhaften Hoffenster im Hochparterre das gebrochene Glas entfernen und die Öffnung mit einer Holzplatte verschließen;
sichern der schadhaften Hoftür mit einer Holzplatte;
Räumung des Hauseingangsbereichs von gelagerten Materialien (Baumaterial, Eisen, Türen, Matratze) und zur weiteren Lagerung im Erdgeschoss Top 01;
Entfernung und Entsorgung des Bauschutts unmittelbar hinter der Hof Ausgangstüre.
Um 19:53 Uhr waren Teile der durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch Arbeiten noch im Gang. Gegen 02:00 Uhr in der Früh waren noch mit Baulärm einhergehende Arbeiten im Gang und erfolgte aus diesem Grund eine Anfrage der Polizei bei der Behörde, ob es sich bei den Bauarbeiten um notstandspolizeiliche Maßnahmen handelt. Insgesamt dauerte die Tätigkeit der D. GmbH bis 03.00 Uhr des 20.08.2025.
Die D. GmbH hat der Behörde dafür einen Betrag von € 16.842,76 in Rechnung gestellt.
Die Behörde hat diese Rechnung geprüft. Die erfolgte Prüfung durch die Behörde hat unter anderem die Prüfung der verrechneten Zeiten auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit umfasst. Das Behördenorgan, das die Rechnung geprüft hat, war mit der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahme befasst sowie während des Einsatzes teilweise vor Ort anwesend. Insbesondere hatte das Behördenorgan eine eigene Wahrnehmung darüber, dass die D. GmbH am 19.08.2025 um 10:30 Uhr mit den notstandspolizeilichen Maßnahmen beauftragt und um 12:45 Uhr ein Bagger angefordert worden ist. Hinsichtlich des Endes der Arbeiten 03:00 Uhr ist das Behördenorgan davon ausgegangen, dass diese Zeit schlüssig und nachvollziehbar ist.
Die Prüfung der Rechnung hat weiters die Prüfung des Einsatzes von Personal, Geräten und Material sowie die Verrechnung der Kosten für Lohn und sonstiges umfasst. Die Abrechnung erfolgte dabei nach Regie in der Form von Einheitspreisen, welche von der Behörde nachgerechnet und geprüft worden ist.
Es konnten im Beschwerdeverfahren keine Mängel in der erfolgten Rechnungsprüfung durch die Behörde festgestellt werden.
Die Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin über das Eintreffen der Mitarbeiter der D. GmbH am Einsatzort, über das Eintreffen des Baggers am Einsatzort und über den Stand der Arbeiten am 19.8.2025 um 19:53 Uhr war nicht geeignet, die Richtigkeit oder auch nur die Plausibilität der Abrechnung der D. GmbH in Zweifel zu ziehen.
Insbesondere hat die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt des Eintreffens der Mitarbeiter der D. GmbH am Einsatzort keine Aussagekraft darüber, zu welchem Zeitpunkt die Mitarbeiter der D. GmbH die Tätigkeit für den gegenständlichen Auftrag begonnen haben, zumal die Tätigkeit für den gegenständlichen Auftrag in dem Moment begonnen wurde, in dem diese Mitarbeiter von ihrer anderen Baustelle aufbrechen und zum Einsatzort eilen. Die Zeitspanne von gegenständlichen etwa 30 Minuten bis 45 Minuten für den Weg zum Einsatzort erschien plausibel und nachvollziehbar.
Auch für den Einsatz des Baggers erschien die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin über das Eintreffen des Baggers vor Ort nicht aussagekräftig und erschien es plausibel und nachvollziehbar, dass der Einsatz des Baggers für die gegenständliche notstandspolizeiliche Maßnahme bereits etwa zwei Stunden vorher damit begonnen hat, dass dieser Bagger von einer Zweigstelle abgezogen, auf einen Tieflader verfrachtet und an den Einsatzort gebracht wurde.
Auch das verrechnete Ende der Arbeiten um 3:00 Uhr des Folgetages erschien bei der Prüfung der Rechnung plausibel und nachvollziehbar. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit ergab sich insbesondere daraus, dass zum Abschluss der Arbeiten auch entsprechende Abschlussarbeiten und Nacharbeiten zählen, wie insbesondere das Wegschaffen von Geräten und Materialien. Die Dokumentation der Beschwerdeführerin, wonach um 19:53 Uhr einzelne Teile der auszuführenden Arbeiten bereits abgeschlossen waren, ist nicht geeignet, einen umfassenden Überblick über den Stand der Arbeiten 19:53 Uhr zu dokumentieren und damit in Zweifel zu ziehen, dass die Durchführung der Arbeiten bis 3:00 Uhr gedauert hat.
Die Behörde hat aufgrund einer sorgfältig durchgeführten Rechnungsprüfung die von der D. GmbH ausgestellte Rechnung als richtig anerkannt und den der Behörde verrechneten Betrag in der genannten Höhe am 05.09.2025 an die D. GmbH überwiesen.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die Behörde den Ersatz der ihr durch die Bezahlung dieser Rechnung entstandenen Barauslagen verlangt.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gebäudes Wien, B.-gasse, und wurde von der Behörde vor der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahmen von der Erforderlichkeit, notstandspolizeilichen Maßnahmen durchzuführen, informiert. Ein Vertreter der Beschwerdeführerin war während der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahmen bis 19:53 Uhr am Einsatzort anwesend und hat sich um 19:53 Uhr wegen einer Kollision mit einem anderen Termin entfernt.
Bei der Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage, dem Parteivorbringen und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung konnte sich das Gericht insbesondere einen unmittelbaren Eindruck von folgender Situation verschaffen:
Der Vertreter der Beschwerdeführerin war während der notstandspolizeilichen Maßnahme von deren Beginn an bis 19:53 Uhr am Einsatzort anwesend und hat das wahrgenommen, was sich unmittelbar am Einsatzort ereignet hat. Über die Zeit ab 19:53 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin keine unmittelbare Wahrnehmung und ist insoweit auf Mutmaßungen angewiesen.
Die Behörde hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Tätigkeit der Auftragnehmerin bei der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahme auch Tätigkeiten einschließt, die auf anderen Baustellen beginnen, indem von anderen Baustellen Mitarbeiter, Geräte und Material abgezogen und zum Einsatzort gebracht werden. Die dafür verrechneten Zeitspannen entsprachen den Erfahrungswerten der Behörde und waren auch für das Gericht plausibel.
Auch die verrechneten Arbeitszeiten zwischen 19:53 Uhr und 03:00 Uhr des Folgetages waren plausibel und nachvollziehbar und vermochte die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen, was die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit dieser Zeiten in Zweifel zu ziehen vermochte. Die bloße Tatsache, dass Teile der durchzuführenden Arbeiten um 19:53 Uhr bereits abgeschlossen waren, hatte ohne einen Gesamtüberblick über den Stand der Arbeiten zu diesem Zeitpunkt schlicht keine Aussagekraft.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 6 BauO für Wien ist die Behörde bei Gefahr im Verzug berechtigt, auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen (notstandspolizeilicher Maßnahmen) auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken zu lassen.
Die Behörde hat die Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen auf dieser Gesetzesbestimmung gestützt.
Die Behörde war vor der Bezahlung der Rechnung der D. GmbH verpflichtet, diese Rechnung sorgfältig zu prüfen. Diese Prüfung umfasst unter anderem die Prüfung auf deren rechnerische Richtigkeit, auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der verrechneten Kosten einschließlich der Positionsebene, der Übereinstimmung mit den Erfahrungswerten der Behörde und auch die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der verrechneten Zeiten.
Die erfolgte Prüfung der Rechnung durch die Behörde hat keine Defizite oder Versäumnisse der erfolgten Rechnungsprüfung ergeben.
Die Behörde hat daher die Rechnung zu Recht als richtig anerkannt und beglichen.
Es sind der Behörde daher Barauslagen in der Höhe des Rechnungsbetrages entstanden.
Gemäß § 129 Abs. 6 BauO für Wien ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des gegenständlichen Gebäudes verpflichtet, der Behörde die Barauslagen, die der Behörde mit der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahme erwachsen sind, zu ersetzen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es wäre keine Gefahr im Verzug vorgelegen und es hätte daher am Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahmen gefehlt, so ist dazu auszuführen, dass Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Bescheides lediglich der Ersatz der Barauslagen, die der Behörde durch die Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahmen erwachsen sind, ist. Es handelt sich beim Vorbringen, die Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahmen wäre nicht erforderlich gewesen, um ein im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unzulässiges Vorbringen. Das diesbezügliche Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde geltend zu machen gehabt.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die von der Auftragnehmerin verrechneten Einsatzzeiten seien falsch gewesen, so ist dieses Vorbringen, wie ausgeführt wurde, nicht substantiiert und damit nicht geeignet, das diesbezügliche Vorliegen von Barauslagen der Behörde zu entkräften.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen nicht begründet und spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die in der Rechnung der Auftragnehmerin angeführten Einsatzzeiten eine Beurkundung darstellen. Etwaige unrichtige Einsatzzeiten könnten demnach allenfalls als falsche Beurkundung zu werten sein. Sollte entgegen dem Ergebnis des Beweisverfahrens künftig hervorgekommen, dass die Einsatzzeiten in der Rechnung falsch beurkundet wären, so bestünden rechtliche Möglichkeiten, die der Behörde entstandenen Barauslagen nachträglich zu korrigieren, was sich gegebenenfalls auch nachträglich auf die Höhe des Ersatzes dieser Barauslagen durch die Beschwerdeführerin auswirken würde. Die Beschwerdeführerin ist insoweit für den Fall, dass die von der Beschwerdeführerin offenbar vermutete Falschbeurkundung in der Rechnung tatsächlich vorliegen sollte, abgesichert. Es wird aber ausdrücklich festgehalten, dass das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben hat, dass die von der Beschwerdeführerin vermutete Falschbeurkundung der Einsatzzeiten tatsächlich vorliegen könnte. Die von der Behörde durchgeführte Prüfung der Rechnung hat sich insoweit als vollkommen ausreichend erwiesen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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