LVwG W VGW-107/053/812/2025

VGW-107/053/812/2025Tribunal Administrativo Regional26 de jan. de 2026

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Regest

Feststellungsbescheid, Rechtsgestaltungsbescheid, Ersatzpflanzung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/053/812/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.107.053.812.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KASPER-NEUMANN über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, …, vom 9.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Baumschutzgesetz,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien richtete an die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit u.a. folgendem Spruchteil:

Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBI. für Wien Nr. 27 /1974 in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass Herr B. C. und die A. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse, (FN ...) in Wien, E.-straße, zur Durchführung der Ersatzpflanzung von 210 Bäumen verpflichtet ist.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung dem Verwaltungsgericht vor.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführerin. Aufgrund mehrerer Beschwerden von Anrainern und Medienberichten des Inhalts, dass auf der Liegenschaft in Wien, E.-straße (F.) eine große Anzahl von Bäumen gefällt worden seien, fand am 4. und 5. Juli 2014 ein Ortsaugenschein durch Amtssachverständige der Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten statt.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erging der nunmehr bekämpfte Bescheid. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Entscheidung gründet sich auf folgende rechtliche Erwägungen:

Das Wiener Baumschutzgesetz sieht unter den im Gesetz näher festgelegten Umständen ausdrücklich die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung vor (s. § 6 Abs. 2, § 6 Abs 2a, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 7, § 14 Abs. 3). Bei dieser Vorschreibung handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Bescheid.

Ein Feststellungsbescheid ist nur dann vorgesehen, wenn der grundsätzlich im Gesetz vorgesehenen Verpflichtung zur Ersatzpflanzung im konkreten Fall nicht entsprochen werden kann (§ 6 Abs. 5, § 6 Abs. 7), wobei darin auszusprechen ist, ob dieser Verpflichtung zur Gänze nicht entsprochen werden kann oder – bei bloß teilweise bestehender Unmöglichkeit – in welchem Ausmaß ihr nicht entsprochen werden kann. Diese Gegenüberstellung von Feststellungsbescheid und rechtsgestaltenden Bescheid kommt in § 6 Abs. 7 deutlich zum Ausdruck („Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, dass der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte“).

Nach der Rechtsprechung zu § 56 AVG hat die Behörde keine Wahlmöglichkeit, ob sie im konkreten Fall mit Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsbescheidung entscheidet. Wenn daher, wie im gegenständlichen Fall der Vorschreibung einer Ersatzpflanzung, wie vom Gesetz verlangt ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt gesetzt werden soll, kommt ein Bescheid, mit dem darüber abgesprochen werden soll, ob ein Recht bzw eine Rechtspflicht besteht oder nicht, nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, da ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren und der bekämpfte Bescheid im Sinne des Beschwerdeantrags ohnehin aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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