LVwG W VGW-141/081/12960/2025

VGW-141/081/12960/2025Tribunal Administrativo Regional23 de jan. de 2026

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Regest

Zuflussbetrachtung, Kinderbetreuungsgeld, rückwirkende Auszahlung, Rückforderung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/081/12960/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.141.081.12960.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. SZEP über die Beschwerde der Frau A. B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum …, vom 29.07.2025, Zahl ..., mit welchem die für den Zeitraum von 01.11.2024 bis 31.08.2025 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 7.376,06 in Teilbeträgen gemäß § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF rückgefordert wurden,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruchpunkt 1.) lautet wie folgt:

„Sie haben die für den Zeitraum von 1. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2024 und von 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 6.223,37 in Teilbeträgen zurückzuzahlen.

Die Ratenzahlung hat ab September 2025 in 41 Raten in der Höhe von EUR 150,-- monatlich und einer Rate in der Höhe von EUR 73,37 zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen:

§ 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 29. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Zahl ... verpflichtet, für den Zeitraum von November 2024 bis August 2025 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 7.376,06 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. In Einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es auf Grund der Korrektur des Kinderbetreuungsgeldes der Rechtsmittelwerberin seit Oktober 2024 im gegenständlichen Zeitraum zu einem Überbezug gekommen sei. Da die Rückforderung in einem Betrag nicht zumutbar wäre, sei diese in Teilbeträgen festgesetzt worden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde legte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen Nachstehendes dar:

„hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Bereits am 01.09.2024 habe ich per E-Mail an post-reg...@ma40.wien.gv.at den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gemeldet. Im Bescheid ... vom 17.10.2024 wurde /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260123_VGW_141_081_12960_2025_00/image001.jpgdieses für den Zeitraum vom 01 „01 .2024 bis 30.11.2025 korrekt berücksichtigt. Umso unverständlicher ist für mich, dass das Kinderbetreuungsgeld ab dem 01.12.2024 laut neuer Berechnung nicht mehr als Einkommen angerechnet wurde.

Ich bin meiner Mitwirkungspflicht gemäß S 21 WMG ordnungsgemäß nachgekommen und habe die relevanten Informationen fristgerecht übermittelt. Daher gehe ich davon aus, dass es sich um einen behördlichen Fehler handelt./Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260123_VGW_141_081_12960_2025_00/image002.jpg

Ich ersuche Sie daher, meinen Fall bzw. meinen Akt nochmals sorgfältig zu prüfen. Nach meiner Auffassung habe ich alle notwendigen Angaben rechtzeitig, korrekt und mehrmals gemacht, weshalb die Rückforderung aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt ist.“

Mit Schreiben vom 19. September 2025 wurde die Einschreiterin aufgefordert, vollständige Auszüge sämtlicher Konten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum von November 2024 bis August 2025 vorzulegen.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin die angeforderten Kontoauszüge.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ... geborene Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem am ... geborenen C. B., und ihren beiden minderjährigen Kindern, dem am ... geborenen D. B. und der am ... geborenen E. B., in ihrer Mietwohnung an der Anschrift Wien, F.-straße. Die Miete belief sich dabei im Jahr 2024 auf EUR 699,45 und ab 1. Jänner 2025 auf einen Betrag von EUR 727,92 monatlich. Wohnbeihilfe wurde der Einschreiterin nicht zuerkannt.

Bei der Rechtsmittelwerberin, ihrem Gatten und ihren Kindern handelt es sich um türkische Staatsangehörige, wobei der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ihren Kindern der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt wurde. Herr C. B. verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Der Bedarfsgemeinschaft wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2024 zur Zahl … auf Grund ihres Antrags eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe und der Zuschlag gemäß § 11b WMG für den Zeitraum von September 2024 bis März 2025 zuerkannt. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 480,-- monatlich sowie Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 25,31 täglich und die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld von EUR 6,06 täglich erhält. Die so für November 2024 bis März 2025 zuerkannten Leistungen in der Höhe von insgesamt EUR 7.202,42 wurden der Einschreiterin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollumfänglich ausbezahlt.

Mit Bescheid vom 11. März 2025 zur Zahl ... wurde der Bedarfsgemeinschaft auf Grund ihres Antrags eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, eine Mietbeihilfe sowie der Zuschlag gemäß § 11b WMG für den Zeitraum von April 2025 bis September 2025 zuerkannt. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 480,-- monatlich lukriert. Die so für den Zeitraum von April 2025 bis August 2025 zuerkannten Leistungen in der Höhe von insgesamt EUR 7.949,70 wurden der Einschreiterin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollumfänglich ausbezahlt.

Die Rechtsmittelwerberin ist seit dem 28. September 2023 bei der G. KG geringfügig beschäftigt und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen von EUR 480,--. Des Weiteren wurde ihr zunächst Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 25,31 täglich für den Zeitraum von Jänner 2024 bis 12. Oktober 2024 sowie eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld von EUR 6,06 täglich von Jänner 2024 bis 1. Oktober 2024 zugesprochen. Schließlich erhielt sie im Zeitraum von Jänner 2024 bis Dezember 2024 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 25,31 täglich sowie von Jänner 2024 bis 1. Oktober 2024 eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld von EUR 6,06 täglich zuerkannt. Dabei wurde ihr das Kinderbetreuungsgeld nachträglich ausbezahlt, indem ihr im Dezember 2024 die Leistungen für den Zeitraum von 13. Oktober 2024 bis 30. November 2024 sowie das Kinderbetreuungsgeld für Dezember 2024 auf ihrem Konto gutgeschrieben wurden. Der Rechtsmittelwerberin wurde somit ein Kinderbetreuungsgeld im November 2024 in der Höhe von EUR 309,78, im Dezember 2024 von insgesamt EUR 2.024,80 (EUR 1.240,19 Nachzahlung und EUR 784,61 Kinderbetreuungsgeld für Dezember 2024) und im Jänner 2025 von EUR 0,-- ausbezahlt. Für den Zeitraum von Jänner 2025 bis 13. Oktober 2025 wurde ihr Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 26,48 täglich zuerkannt und jeweils im Folgemonat ausbezahlt.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen

Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 9 Abs. 1 WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß § 9 Abs. 2 WMG sind anspruchsberechtigt Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach § 8 Abs. 1 erhalten.

Gemäß § 11b Abs. 1 WMG gebührt Bedarfsgemeinschaften gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 pro anspruchsberechtigter Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz, sofern diese nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 fällt, ein Zuschlag in Höhe von 4,5 vH des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro Monat.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:

1.

Familienverhältnisse;

2.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;

3.

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;

4.

Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;

5.

Wohnverhältnisse;

6.

Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien

Gemäß § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetz sind Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

Gemäß § 21 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Einleitend ist festzuhalten, dass der Behörde unverzüglich Änderungen von Einkommens- und Vermögensverhältnissen anzuzeigen sind. Des Weiteren sind durch die Behörde Leistungen, welche nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, mit Bescheid zurückzufordern.

Die gegenständliche Rückforderung der zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung stützt sich auf den Umstand, dass der Rechtsmittelwerberin Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum von Jänner 2024 bis Dezember 2024 in der Höhe von EUR 25,31 täglich und im Zeitraum von Jänner 2025 bis 13. Oktober 2025 von EUR 26,48 täglich samt einer Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld von EUR 6,06 täglich für den Zeitraum von Jänner 2024 bis 1. Oktober 2024 zuerkannt wurde. Dabei ist jedoch einleitend festzuhalten, dass ihr das Kinderbetreuungsgeld nachträglich ausbezahlt wurde, indem der Beschwerdeführerin im Dezember 2024 die Leistungen für den Zeitraum von 13. Oktober 2024 bis 30. November 2024 sowie das Kinderbetreuungsgeld für Dezember 2024 auf ihrem Konto gutgeschrieben wurden. Der Rechtsmittelwerberin wurde somit ein Kinderbetreuungsgeld im November 2024 in der Höhe von lediglich EUR 309,78 ausgezahlt und wurde ihr im Dezember 2024 – neben dem Kinderbetreuungsgeld für diesen Monat von EUR 784,61 - ein Betrag von EUR 1.240,19 für Oktober und November 2024 nachgezahlt.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung eine „Zuflussbetrachtung“ stattzufinden hat und etwa der zugeflossene Abfertigungsbetrag im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom 18. Juli 2023, Zl. Ro 2021/10/0005-4).

Im Hinblick auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es als unzulässig das rückwirkend ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld einer Rückforderung dadurch zu unterziehen, dass es quasi fiktiv als Einkommen in vorangegangenen Monaten angesehen wird, welches der Bemessung der zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung zu Grunde zu legen gewesen wäre. Vielmehr ist bei einer Rückforderung gemäß § 21 Abs. 2 WMG das im Zuerkennungsbescheid der Bemessung zu Grunde gelegte Einkommen dem tatsächlich lukrierten Einkommen gegenüberzustellen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 24a des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eine Kostenersatzpflicht für den Fall festlegt, dass das Land Wien als Träger der Mindestsicherung eine Bedarfsgemeinschaft für eine Zeit, in der eine oder mehrere Personen insbesondere einen Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz haben, unterstützt.

Da – wie oben dargelegt - eine Rückforderung gemäß § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz der im Monat November 2024 zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung auf Grund der erst im Dezember 2024 erfolgten Nachzahlung des rückwirkend zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes als unstatthaft erscheint, ist der Monat November 2024 vom Rückforderungszeitraum auszunehmen. Die belangte Behörde hat daher die Auferlegung eines Kostenersatzes gemäß § 24a Wiener Mindestsicherungsgesetz betreffend den Monat November 2024 zu prüfen.

Bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum von Dezember 2024 bis August 2025 ging die belangte Behörde – wie den Berechnungsblättern der Zuerkennungsbescheide zu entnehmen ist – davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein Einkommen von EUR 480,-- monatlich lukriert. Im Jänner 2025 erhielt die Beschwerdeführerin tatsächlich nur ein Einkommen in der Höhe von EUR 480,--, zumal ihr das Kinderbetreuungsgeld für den Vormonat auch bereits im Dezember 2024 ausbezahlt wurde. Da die belangte Behörde bei der Bemessung der Leistungen für Jänner 2025 ebenso nur von einem Einkommen in der Höhe von EUR 480,-- ausgegangen ist, besteht kein Raum für eine Rückforderung der für Jänner 2025 zuerkannten Leistungen. Somit besteht die Rückforderung (auf Grund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) lediglich für den Zeitraum von 1. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2024 und von 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 dem Grunde nach zu Recht.

Zur Höhe der Rückforderung ist einleitend festzuhalten, dass die Bedarfsgemeinschaft im Monat Dezember 2024 und im Zeitraum von Februar 2025 bis August 2025 Leistungen der Mindestsicherung von insgesamt EUR 12.457,02 zuerkannt und ausbezahlt erhielt.

Die Beschwerdeführerin bildet gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 und 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für anspruchsberechtigte Ehegatten im Jahr 2024 EUR 809,09 monatlich bzw. im Jahr 2025 monatlich EUR 846,31 pro Person und für ein minderjähriges Kind im Jahr 2024 EUR 312,08 und im Jahr 2025 EUR 326,44 beträgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sodass er mangels rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat (vgl. § 5 WMG).

Zusätzlich steht der Einschreiterin ein Zuschlag gemäß § 11b Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 52,01 im Jahr 2024 und von EUR 54,41 im Jahr 2025 monatlich zu.

Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist zunächst festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin im Jahr 2024 eine Miete von EUR 699,45 und im Jahr 2025 von EUR 727,92 zu zahlen hatte. Da die Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden Miete und der Wohnbeihilfe unter der normierten Mietbeihilfenobergrenze (EUR 1.055,69 bzw. EUR 1.064,06) liegt, ist somit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlichen Miete auszugehen. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 1 WMG-VO in der Höhe von EUR 202,27 bzw. EUR 211,58 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 497,18 im Jahr 2024 bzw. EUR 516,34 im Jahr 2025 monatlich ergibt.

Somit hat die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung im Jahr 2024 in der Höhe von EUR 1.982,44 und im Jahr 2025 von EUR 2.069,94. Von diesem Betrag ist das Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen (vgl. § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz).

Im Dezember 2024 erhielt die Beschwerdeführerin ein anrechenbares Einkommen von EUR 1.264,61 (EUR 784,91 Kinderbetreuungsgeld + EUR 480 Einkommen aus Erwerbstätigkeit) und konnte somit Leistungen der Mindestsicherung von EUR 717,83 beanspruchen.

Im Februar 2025, April 2025, Juni 2025 und August 2025 belief sich das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft auf einen Betrag von insgesamt EUR 1.300,88 (EUR 820,88 Kinderbetreuungsgeld + EUR 480,-- aus Erwerbstätigkeit), sodass ihr ein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung von jeweils EUR 769,06 zustand.

Die Einschreiterin erhielt im März 2025 ein Einkommen von insgesamt EUR 1.221,44 (EUR 741,44 Kinderbetreuungsgeld + EUR 480 Einkommen), wodurch sie Leistungen der Mindestsicherung von EUR 848,50 beanspruchen konnte.

Schließlich lukrierte sie in den Monaten Mai 2025 und Juli 2025 ein Einkommen von insgesamt EUR 1.274,40 (EUR 794,40 Kinderbetreuungsgeld + EUR 480 Einkommen) und hatte daher einen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung von EUR 795,54.

Somit konnte die Bedarfsgemeinschaft im gegenständlichen Zeitraum Leistungen der Mindestsicherung von insgesamt EUR 6.233,65 beanspruchen. Tatsächlich wurden ihr jedoch Leistungen in der Höhe von insgesamt EUR 12.457,02 zuerkannt und ausbezahlt. Der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festzusetzende Rückforderungsbetrag beläuft sich somit auf EUR 6.223,37.

Die festgesetzte Rückforderung war daher spruchgemäß auf den Zeitraum von 1. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2024 und 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 einzuschränken und der Rückforderungsbetrag spruchgemäß festzusetzen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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