LVwG W VGW-242/004/11810/2025/VOR

VGW-242/004/11810/2025/VORTribunal Administrativo Regional22 de jan. de 2026

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Regest

Grundversorgung, Mindestsicherung, Mietzuschuss, Leistung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-242/004/11810/2025/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.242.004.11810.2025.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 13.5.2025, Zl. ..., mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10, 11b, 11c und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) die zuletzt mit Bescheid vom 28.4.2025, Zl. ..., zuerkannte Leistung mit 31.5.2025 eingestellt, eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW), eine Mietbeihilfe sowie letztlich ein Zuschlag zum monatlichen Mindeststandard für Inhaber*innen eines Behindertenpasses, alles jeweils für den Zeitraum 1.6.2025 bis 31.12.2025, zuerkannt wurde, nach Erhebung einer Vorstellung der MA 40 - Fachgruppe Rechtliche Qualitätssicherung, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.7.2025, GZ: VGW-242/004/RP20/9939/2025-3, sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.12.2025

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) sowie die zuerkannte Mietbeihilfe zu lauten haben:

Zeitraum

DLU/GDW

Mietbeihilfe

01.06. 2025 bis 30.06.2025

EUR 1.172,62

EUR 0,00

01.07. 2025 bis 31.07.2025

EUR 1.172,62

EUR 0,00

01.08. 2025 bis 31.08.2025

EUR 1.172,62

EUR 0,00

01.09. 2025 bis 30.09.2025

EUR 1.172,62

EUR 0,00

01.10. 2025 bis 31.10.2025

EUR 1.172,62

EUR 0,00

01.11. 2025 bis 30.11.2025

EUR 1.172,62

EUR 0,00

01.12. 2025 bis 31.12.2025

EUR 1.172,62

EUR 0,00

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.5.2025, Zl. ..., wurde gemäß §§ 7, 8, 9, 10, 11b, 11c und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) die zuletzt mit Bescheid vom 28.4.2025, Zl. ..., zuerkannte Leistung mit 31.5.2025 eingestellt, eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW), eine Mietbeihilfe sowie letztlich ein Zuschlag zum monatlichen Mindeststandard für Inhaber*innen eines Behindertenpasses, alles jeweils für den Zeitraum 1.6.2025 bis 31.12.2025, zuerkannt.

Begründend führte die belangte Behörde dazu u.a. aus, dass aufgrund der vorgelegten Mietaufschlüsselung eine Mietbeihilfe zuerkannt habe werden können.

Dagegen wurde mittels E-Mail vom 16.6.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der monatliche Mietzuschuss aus der Grundversorgung in der Höhe von EUR 330 zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden sei. Es handle sich hierbei um kein gemäß § 10 WMG anrechenbares Einkommen, sondern vielmehr um eine zweckgebundene Leistung, die alternativ zur Gewährung einer Unterkunft zuerkannt worden sei.

Der Verwaltungsakt wurde mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 24.6.2025 am 2.7.2025 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.7.2025, GZ: VGW-242/004/RP20/9939/2025-3, wurde der Beschwerde durch den Landesrechtpfleger stattgegeben.

Dagegen erhob die belangte Behörde fristgerecht Vorstellung und trat der in diesem Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht, dass es sich beim im Rahmen der Grundversorgung gewährten Mietzuschuss um eine zweckgebundene Leistung, die lediglich bei der Mietbeihilfe Berücksichtigung zu finden habe, mangels entsprechender Rechtsgrundlage im Wiener Mindestsicherungsgesetz entgegen. Vielmehr seien solche Leistungen unter Hinweis auf den umfassenden Einkommensbegriff als Einkünfte zu werten und die Grundversorgungsleistung in ihrer Gesamtheit als anrechenbares Einkommen anzusehen. Dass Leistungen ausbezahlt würden, die den Leistungen des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes der Wiener Mindestsicherung entsprechen und die Mindestsicherung subsidiär sei, sei ein weiteres Argument dafür, dass der Mietzuschuss als Einkommen anzurechnen sei. Die Berücksichtigung des Mietzuschusses im Rahmen der Grundversorgung nur bei der Mietbeihilfe widerspreche sowohl dem Einkommensbegriff als auch dem Subsidiaritätscharakter der Wiener Mindestsicherung. Der Mietzuschuss der Grundversorgung sei vorgesehen, um Wohnkosten zu decken, welche im Rahmen der Mindestsicherung durch den im Mindeststandard enthaltenen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und bei zusätzlichem Bedarf durch die Mietbeihilfe abgedeckt würden. Würde der Mietzuschuss wie in diesem Fall nur bei der Mietbeihilfenberechnung berücksichtigt, bedeute dies, dass von der Miete in der Höhe von EUR 590,00 der

Mietzuschuss in der Höhe von EUR 330,00 abgezogen würde, von dem verbleibenden Betrag in der Höhe von EUR 260,00 würde dann der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für ein Paar in der Höhe von EUR 423,16 in Abzug gebracht. Die Berechnung ergebe keinen Anspruch auf Mietbeihilfe, aber es verbliebe dem Paar ein zusätzlicher Betrag von EUR 163,16 gegenüber anderen Bezieherinnen von Leistungen der Mindestsicherung, weil der für das Wohnen vorgesehene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nicht in voller Höhe auch für die Wohnkosten herangezogen werde. Wenn der Anspruch auf Mietbeihilfe geringer als der Mietzuschuss sei, bestehe nur durch die Anrechnung beim Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs die Gewährleistung, dass die Leistungen, die für die Deckung der Wohnkosten vorgesehen seien, auch im dafür bestimmten Ausmaß gewährt würden.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 5.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete im Anschluss daran das Erkenntnis.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 beantragte die belangte Behörde die Vollausfertigung des Erkenntnisses.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Behörde, die Beschwerde, die Vorstellung sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungs-wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer, A. B., geboren am ..., und seiner Ehefrau, C. B., geboren am ..., sind subsidiär schutzberechtigt und bewohnen gemeinsam eine Mietwohnung in Wien, D. Hauptstraße, für welcher ein monatlicher Mietzins in der Höhe vonEUR 590 entrichtet wird.

Weiters beziehen beide gemeinsam eine monatliche Grundversorgungsleistung in der Höhe von EUR 850, welche sich aus EUR 520 Verpflegungsgeld sowie EUR 330 Mietzuschuss zusammensetzt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG.

Zuletzt wurde der Bedarfsgemeinschaft aufgrund des Antrages vom 28.4.2025 mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.4.2025, Zl. ..., eine Mindestsicherungsleistung sowie ein Zuschlag zum monatlichen Mindeststandard für Inhaber*innen eines Behindertenpasses, jeweils für den Zeitraum 1.6.2025 bis 31.12.2025, zuerkannt. In diesem Bescheid wurde ebenso wie zumindest im vorangegangenen Bescheid der Behörde betreffend Zuerkennung von Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft der Mietzuschuss aus der Grundversorgung bei der Miete in Abzug gebracht und nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Echtheit des Akteninhalts in Frage zu ziehen. Dass im Bescheid der belangten Behörde vom 28.4.2025, Zl. ..., der Mietzuschuss aus der Grundversorgung bei der Miete in Abzug gebracht wurde, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass dies auch zumindest noch in diesem Bescheid vorangegangenen Bescheid so berechnet wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer behauptete zudem, dass die Behörde stets, also in allen ihn bislang betreffenden Bescheiden, so vorgegangen sei, mangels Vorlage der Vorakten konnte dies aber nicht festgestellt werden. Auch die Behördenvertreterin konnte dies in der mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit verifizieren, weshalb dazu keine Feststellungen getroffen werden konnten.

Rechtlich folgt daraus:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten auszugsweise wie folgt:

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) – (2) […]

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) – (7) […]

Erfasste Bedarfsbereiche

§ 3. (1) Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) […]

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);

2. – 6. […]

(3) […]

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1. […]

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. – 4. […]

(3) – (5) […]

Mindeststandards

§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a) – bb) […]

2. 70 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.

2a.- 9. […]

(3) – (4) […]

(5) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.

(6) […]

Mietbeihilfe

§ 9. (1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach § 8 Abs. 1 erhalten.

(3) Die Bruttomiete sowie das tatsächliche Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis sind durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe ist wie folgt zu ermitteln:

1. Den Ausgangswert bildet die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibende Restmiete.

2. Die Restmiete nach Z 1 ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.

3. Von dem nach Z 2 ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.

(4) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

(5) – (6) […]

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(2) – (6) […]

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2025 (WMG-VO 2025) lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel I

Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs

§ 1. (1) – (2) […]

(3) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 846,31.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 211,58.

(4) – (12) […]

(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, ausgestellt wurde, beträgtEUR 217,62.

Mietbeihilfenobergrenzen

§ 2. (1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

1. – 2. […]

3. für Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei volljährigen Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG bestehen:EUR 890,67;

4. […]

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

(3) – (5) […]

Gegenständlich beziehen beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam eine monatliche Grundversorgungsleistung in der Höhe vonEUR 850,00, welche sich aus EUR 520,00 Verpflegungsgeld sowie EUR 330,00 Mietzuschuss zusammensetzt.

Strittig ist, ob der – wie der Beschwerdeführer vermeint – beim im Rahmen der Grundversorgung gewährte Mietzuschuss eine in Abzug zu bringende sonstige Leistung iSd § 9 Abs. 3 Z 1 WMG ist oder ob – wie es die Behörde nunmehr vermeint – dieser Mietzuschuss als anrechenbares Einkommen iSd § 10 Abs. 1 WMG zu qualifizieren ist.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien handelt es sich bei dem im Rahmen der Grundversorgung gewährten Mietzuschuss um eine zweckgebundene Leistung, die lediglich Berücksichtigung bei der Berechnung der Mietbeihilfe finden darf (vgl. § 9 Abs. 3 Z 1 WMG), und zwar aus folgenden Überlegungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörde selbst diese Rechtsansicht vertreten hat, weil auch sie beim Beschwerdeführer zumindest in den letzten beiden dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Zuerkennungen den Mietzuschuss bei der Miete in Abzug gebracht und nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt hat. Was sie dazu veranlasst hat, davon nunmehr abzugehen, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt.

In der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) wird in Art. 6 u.a. geregelt, dass die Grundversorgung die Unterbringung in geeigneten Unterkünften umfasst. Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung regelt die Kostenhöchstsätze, in dessen Z 3 werden solche für die Miete bei individueller Unterbringung geregelt. Das bedeutet, dass man diesen Mietzuschuss – anders als etwa die Bekleidungshilfe – nur dann erhält, wenn man auch individuell untergebracht ist.

Richtig ist zwar, dass im WMG eine explizite Regelung der Anrechnung des im Rahmen der Grundversorgung gewährten Mietzuschusses fehlt, § 9 WMG regelt aber die Berechnung der Mietbeihilfe.

§ 9 Abs. 3 Z 1 WMG lautet in der geltenden Fassung auszugsweise:

§ 9.

[…]

(3) Die Bruttomiete sowie das tatsächliche Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis sind durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe ist wie folgt zu ermitteln:

1. Den Ausgangswert bildet die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibende Restmiete.

[…]

Auch wenn in dieser Bestimmung der Mietzuschuss der Grundversorgung nicht explizit genannt ist, so ist dieser dennoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien eine nach § 9 Abs. 3 Z 1 WMG in Abzug zu bringende sonstige Leistung. Denn einerseits ist diese Zahlung ausdrücklich als Mietzuschuss bezeichnet und wird andererseits nur dann gewährt, wenn eine individuelle Unterbringung vorliegt. Damit handelt es sich um eine zweckgebundene sonstige Leistung iSd § 9 Abs. 3 Z 1 WMG.

Daran ändert auch der umfassende Einkommensbegriff nichts. Auch wenn der im Rahmen der Grundversorgung gewährte Mietzuschuss als Geldleistung „kein Mascherl hat“, ist es dennoch eine zweckgebundene Leistung für den Wohnbedarf, die aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 3 Z 1 WMG nicht dem Einkommen zuzurechnen ist. Dass damit die Gesamtsumme der Leistung etwaig höher ist, als bei der Anrechnung als Einkommen, ist in Kauf zu nehmen.

Im Übrigen hat, wie oben bereits ausgeführt, die Behörde selbst in der Vergangenheit diese Rechtsansicht vertreten und den Mietzuschuss des Beschwerdeführers bei der Miete in Abzug gebracht. Keinesfalls kann es aber so sein, dass die Behörde den Mietzuschuss alternierend beim Einkommen bzw. bei der Miete berücksichtigt, je nachdem, welche Berechnungsart für die Behörde günstiger kommt.

Die Heranziehung der gesamten gewährten Grundversorgungsleistung inkl. dem Mietzuschuss in der Höhe von zusammen monatlich EUR 850,00 als anrechenbares Einkommen iSd § 10 Abs. 1 WMG erfolgte durch die belangte Behörde somit zu Unrecht.

Da es sich beim im Rahmen der Grundversorgung gewährten Mietzuschuss sohin um eine Leistung iSd § 9 Abs. 3 Z 1 WMG handelt waren die Mindestsicherung und die Mietbeihilfe wie folgt zu berechnen:

Zur Berechnung der Mindestsicherung:

Der Beschwerdeführer bildet mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG mit einem monatlichen Mindeststandard für das Jahr 2025 gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 1 Abs. 3 WMG-VO 2025 in der Höhe vonEUR 1.692,62 (EUR 846,31 * 2 Personen).

Juni 2025 bis Dezember 2025: Die Bedarfsgemeinschaft verfügt über ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von monatlich EUR 520,00. Dies ergibt eine monatliche Mindestsicherungsleistung für den Zeitraum Juni 2025 bis Dezember 2025 in der Höhe von EUR 1.172,62 (EUR 1.692,62 Mindeststandard – EUR 520,00 anrechenbares Einkommen).

Zur Berechnung der Mietbeihilfe:

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bewohnen gemeinsam eine Mietwohnung in Wien, D. Hauptstraße, für welche eine monatliche Miete in der Höhe von EUR 590,00 entrichtet wird. Von dieser Miete ist der monatlich gewährte Mietzuschuss in der Höhe von EUR 330,00 in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Ausgangswert für die Berechnung der Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 260,00 (vgl. § 9 Abs. 3 Z 1 WMG). Da dieser Betrag unter der Mietbeihilfeobergrenze in der Höhe von EUR 890,67 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 WMG-VO 2025 liegt, ist der Ausgangswert in der Höhe von EUR 260,00 zur Berechnung der Mietbeihilfe heranzuziehen (vgl. § 9 Abs. 3 Z 2 WMG). Von diesem Betrag ist sodann der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 3 WMG-VO 2025 in der Höhe von EUR 423,16 (EUR 211,58 *2 Personen) in Abzug zu bringen (vgl. § 9 Abs. 3 Z 3 WMG). Da der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 423,16 den Ausgangswert zur Berechnung der Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 260,00 übersteigt, besteht kein Anspruch auf Mietbeihilfe.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob es sich beim im Rahmen der Grundversorgung gewährten Mietzuschuss um eine Leistung iSd § 9 Abs. 3 Z 1 WMG handelt, fehlt.

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