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VGW-022/025/16747/2025•LVwG W VGW-022/025/16747/2025
VGW-022/025/16747/2025Tribunal Administrativo Regional20 de jan. de 2026
Spielzeug, Gutachten, Verschmutzungen, Lagerungsbedingungen, Transportbedingungen, Kontrollsystem, Verschmutzung, Puppen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. JOP über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-straße, gegen das Straf-erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 09.10.2025, Zl. …, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher-schutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Spielzeugverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang bestätigt.
Der Beitrag für das Verfahren erster Instanz beträgt gemäß § 64 VStG sohin € 50,00, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG diesbezüglich eingestellt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer hiefür keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 09.10.2025 verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk (belangte Behörde) über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung 1. des § 90 Abs. 3 Z 2 und § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. §§ 3, 8 der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 idgF gemäß § 90 Abs. 3 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe von € 500,00 (falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) und wegen einer Übertretung 2. des § 90 Abs. 3 Z 2 i.V.m. § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. §§ 4, 5, 6, 7 und 8 der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 idgF gemäß § 90 Abs. 3 Z 2 2. Strafsatz Lebens-mittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzt – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe von € 500,00 (falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) sowie € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde gegenüber der C. GmbH ausgesprochen.
Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis lautet:
„nicht anonymisierbar“
Dagegen wurde am 27.10.2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und beantragt, der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde, in eventu der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass die verhängte Geldstrafe wesentlich herabgesetzt werde sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Beschwerdeführer brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass es zutreffend sei, dass die E. GmbH die gegenständliche Ware „F.“ am 09.01.2024 in einer ihrer Betriebsstätten zum Verkauf bereitgehalten habe. Sowohl das Produkt als auch dessen Verpackung hätten jeweils eine CE-Kennzeichnung aufgewiesen. Die E. GmbH sei ausschließlich Händler, demnach weder Hersteller noch Importeur, gewesen. Die Pflichten des Händlers seien in § 8 der Spielzeugverordnung 2011 geregelt. Demnach habe der Händler, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringe, zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen sei, die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt seien und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt habe. Anders als § 5 der Spiel-zeugverordnung 2011 für den Hersteller und anders als § 7 der Spielzeug-verordnung 2011 für den Importeur normiere § 8 der Spielzeugverordnung 2011 aber keine Verpflichtung des Händlers, die EG-Konformitätserklärung oder eine Abschrift davon bereitzuhalten. Die E. GmbH sei demzufolge gemäß der geltenden Rechtslage gar nicht dazu verpflichtet gewesen, eine EG-Konformitätserklärung oder eine Kopie davon bereitzuhalten oder beizubringen.
Zum Vorwurf der Verschmutzungen im Gesicht der Ware brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese Verschmutzungen geringfügig seien und vom zuständigen Mitarbeiter / Dienstnehmer der E. GmbH leider übersehen worden seien. Selbstverständlich prüfe nicht der Beschwerdeführer als Geschäftsführer selbst sämtliche einlangende Waren, sondern werde dies durch Dienstnehmer durchgeführt. Diese Dienstnehmer seien angewiesen, die Waren entsprechend zu kontrollieren, wobei von der Geschäftsführung lediglich Stichproben durchgeführt werden. Im konkreten Fall sei die Puppe nicht von einer Stichprobe erfasst worden, sodass das Versehen des Dienstnehmers der Geschäftsführung nicht auffallen habe können. Dies begründe aber kein Verschulden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und damit keine Verwaltungsübertretung. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ordnungsgemäß taugliche Vorkehrungen und Anordnungen getroffen. Er lebe in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen, da er in der Immobilienbranche tätig sei, die sich nunmehr bereits seit Jahren in einer schweren Krise befinde. Er sei in Kürze für ein Kind unterhaltspflichtig.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht unter Verzicht auf die Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor.
Das erkennende Gerichte führte am 11.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, am Ende welcher sich die anwesende Verfahrenspartei damit einverstanden erklärte, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird und verzichtete auf die Fortsetzung der Verhandlung.
II. Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer war zumindest am 09.01.2024 eingetragener handels-rechtlicher Geschäftsführer der E. Handels GesmbH mit Sitz in Wien, G.-straße, FN …, welche ab 10.09.2024 als D. GmbH mit Sitz in Wiener Neustadt, H.-straße, zur selben Firmenbuchnummer in Erscheinung trat.
Die E. GmbH unterhielt zum vorgenannten Tatzeitpunkt eine Betriebsstätte in Wien, I.-gasse. Eine verantwortlich beauftragte Person im Sinne des § 9 VStG wurde nicht bestellt.
Am 09.01.2024 erfolgte am Standort des Betriebes in Wien, I.-gasse, eine Probenziehung durch das Marktaufsichtsorgan des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 59, Marktamt, anlässlich welcher zwei Packungen des Spielzeugs „F.“ mit der Chargennummer … entnommen, mit dem Probenzeichen … versehen und an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zur Begutachtung übermittelt wurden.
Beim verfahrensgegenständlichen Spielzeug handelt es sich um Babypuppen mit Kleidung (lila bzw. rosa) und Haube bzw. Stirnband, welche aus hartem und weichem Kunststoff sowie textilem Material bestehen. Die angegebene Alters-empfehlung lautet: 24M+ und ist der Hersteller J. Eindhoven, K.-weg.
Beide Puppen wiesen Verschmutzungen im Gesicht auf. Es kann nicht festgestellt werden, woher diese Verschmutzungen rühren. Die Anforderungen hinsichtlich der Gewährleistung der Hygiene bei Lagerungs- und Transportbedingungen wurden jedoch nicht erfüllt.
Ein wirksames Kontrollsystem war im verfahrensgegenständlichen Unternehmen nicht implementiert. Der Beschwerdeführer wies seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lediglich an, die Ware stichprobenartig zu kontrollieren.
Der Beschwerdeführer wurde seitens der Marktaufsichtsbehörde aufgefordert, die Konformitätserklärung des Herstellers binnen einer Frist von 21 Werktagen für das verfahrensgegenständliche Spielzeug vorzulegen. Dies wurde damit begründet, dass die Erklärung einen wesentlichen Beitrag zur Beurteilung, ob das Produkt allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, darstelle. Der Beschwerde-führer übermittelte die EU-Konformitätserklärung in weiterer Folge nicht.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Hersteller, seinen Bevollmächtigten, den Einführer bzw. die Person anzugeben, die ihm das Produkt zur Verfügung stellte. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Behörden nicht dabei unterstützte, die EU-Konformitätserklärung von vorgenannten Marktteilnehmern zu erlangen.
Gegen den Beschwerdeführer liegen mehrfach einschlägige verwaltungsstraf-rechtliche Vormerkungen vor. Seine Einkommensverhältnisse sind durch-schnittlich (monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,00), er verfügt über kein Vermögen und hat Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind.
III. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die im Akt der belangten Behörde erliegenden unbedenklichen Urkunden und das Beschwerdevorbringen samt den in der am 11.12.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnen Beweisergebnissen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer ergibt sich aus den amtswegig getätigten Abfragen des Firmenbuchs und blieb dies auch im gesamten Ermittlungsverfahren unbestritten.
Die Feststellungen zu den Verschmutzungen im Gesicht der Puppen beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Prüfergebnissen und der Befundung im Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) vom 23.02.2024. Der Beschwerdeführer führte hiezu lediglich aus, dass diese Verschmutzungen schwer erkennbar und auch nicht gesundheits-schädigend seien. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, dass insoweit keine Verletzung des Art. 6 EMRK zu erkennen ist, als dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann (vgl. EGMR 30.6.1992, Zumtobel v. Austria; vgl. auch VwGH 31.5.1999, 98/10/0008; 19.12.1996, 93/06/0229), was in concreto jedoch nicht erfolgt ist.
Die Feststellungen zum unternehmensinternen Kontrollsystem gründen auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, welche er anlässlich seiner Parteien-einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigt hat.
Fallgegenständlich liegen zu den Feststellungen über die EU-Konformitäts-erklärung keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor, weshalb von einer eingehenden beweiswürdigenden Auseinandersetzung hiezu abgesehen werden kann, zumal es sich hier um die Lösung einer Rechts- und keiner Tatsachenfrage handelt.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind der behördlichen Abfrage vom 06.09.2024 zu entnehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse gründen auf der Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV. Rechtlich folgt daraus:
IV.1. Rechtslage:
§ 2 LMSVG normiert als Ziel des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher-schutzes:
„Zielbestimmung
§ 2. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Diese Ziele sind durch die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002) dargelegten Grundsätze der Risikoanalyse, des Vorsorgeprinzips und der Transparenz zu gewährleisten.
(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts der der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011) lauten auszugsweise:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Hersteller“: ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
[…]
3. „Importeur“: ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat in der Europäischen Union erstmalig in Verkehr bringt;
4. „Händler“: ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug in Verkehr bringt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
[…]
11. „CE-Kennzeichnung“: ist jene Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt;
[…]
Allgemeine Grundsätze
§ 3. (1) Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
1. die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf.
Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie beaufsichtigenden Personen sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bzw. andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt sind.
2. die in Anlage 2 angeführten besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt,
3. mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist und
4. die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, trägt.
(2) Spielzeug, das keine CE-Kennzeichnung trägt oder auch sonst dieser Verordnung nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, wenn es mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht wurde.
EG-Konformitätserklärung
§ 4. (1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1und 2 erfüllt sind.
(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage 3 dieser Verordnung und den Modulen A, B oder C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 3. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
Pflichten des Herstellers
§ 5. (1) Der Hersteller hat zu gewährleisten, wenn er das Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, dass dieses gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entworfen und hergestellt wurde.
(2) Der Hersteller hat die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 zu erstellen und die gemäß § 10 anzuwendende Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, hat der Hersteller die in § 4 genannte EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung anzubringen.
(3) Der Hersteller hat die EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und die technischen Unterlagen gemäß § 12 zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren.
(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren zu gewährleisten, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
(5) Der Hersteller hat, falls dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher
1. Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen zu nehmen,
3. erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe zu führen und
4. die Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
(6) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass sein Spielzeug eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt, oder, falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(7) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst werden.
(8) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Der Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.
Pflichten des Importeurs
§ 7. (1) Der Importeur darf nur konformes Spielzeug in Verkehr bringen.
(2) Bevor der Importeur ein Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass die betreffende Konformitätsbewertung vom Hersteller durchgeführt wurde. Er gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 sowie die sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Importeur den Hersteller und die zuständige Behörde hiervon.
(3) Der Importeur hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst sind.
(4) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Importeur zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.
(5) Sofern er dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko für angemessen hält, hat der Importeur zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher
1. Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Spielzeugen durchzuführen,
2. die Beschwerden zu prüfen und
3. gegebenenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe zu führen und
4. die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
(6) Der Importeur hat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 für die zuständige Behörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen gemäß § 12 auf Verlangen vorlegen kann.
(7) Der Importeur hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit dem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.
Pflichten des Händlers
§ 8. (1) Der Händler hat die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn er ein Spielzeug in Verkehr bringt.
(2) Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, hat der Händler zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(3) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.
(4) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit einem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.
Anlage 2
V. Hygiene
1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko vermieden wird.
2. Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Ziffer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen.
Anlage 3
EG-Konformitätserklärung
1. Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.
5. Der unter Z 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften:
6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7. Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung ausgestellt:
8. Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)“
IV.2.a. ad Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Das Marktamt (Magistratsabteilung 59) als einschreitendes Marktüberwachsungs-organ für den Landeshauptmann von Wien und zuständige Behörde im Sinne des § 24 LMSVG hat am 09.01.2024 an dem von der zum Tatzeitpunkt von der E. GmbH betriebenen Standort Wien, I.-gasse, zwei Packungen der Ware „F.“ mit der Chargennummer … als Probe entnommen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zur Überprüfung übergeben. Dabei handelt es sich um Babypuppen mit Kleidung und Haube bzw. Stirnband mit der Altersempfehlung „24M+“. Der Hersteller dieser Produkte hat seinen Sitz in den Niederlanden (Eindhoven).
Unstrittig ist, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Produkt „F.“ um Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011 handelt (§ 3 Z 7 lit. e LMSVG).
Im Gutachten der AGES vom 23.02.2024 wird mit Verweis auf den Prüfbericht ausgeführt, dass beide eingereichten Puppen Verschmutzungen im Gesicht aufweisen. Seitens der AGES kann jedoch nicht nachvollzogen werden, ob diese Verschmutzungen am Spielzeug beim Hersteller, Importeur oder Händler passiert sind. Die Anforderungen hinsichtlich der Gewährleistung der Hygiene bei Lagerungs- bzw. Transportbedingungen wurden jedoch nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen dieser Verschmutzungen im gesamten Beweisverfahren nicht bestritten. Vom Beschwerdeführer wurde jedoch der Einwand erhoben, dass diese lediglich geringfügig und nicht gesundheits-schädigend seien und ihm als Geschäftsführer kein Verschulden treffe.
Das genannte Spielzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Verantwortung des Händlers und war gemäß § 8 Abs. 3 SpielzeugVO nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 SpielzeugVO nicht beeinträchtigen. Die Anforderungen an die besonderen Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit Hygiene waren folglich nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Gesellschafter der E. GmbH, welche ab 10.09.2024 als D. GmbH in Erscheinung trat und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Eine verantwortlich beauftragte Person im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG wurde in casu nicht bestellt.
Ein wirksames Kontrollsystem verlangt nicht die ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitnehmers, sondern das Treffen von Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007).
Erforderlich ist, dass die verwaltungsstrafbewehrte Pflicht die juristische Person trifft (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [2023] § 9 Rz 7) und ein einem Verwaltungsstraftatbestand entsprechendes und nicht gerechtfertigtes Verhalten in einer der jeweiligen juristischen Person zurechenbaren Weise gesetzt wird (vgl. VwGH 5.9.2001, 98/04/0210; 17.12.2008, 2004/03/0195). Unerheblich ist jedoch, ob darüber hinaus auch eine (verwaltungs-)strafrechtliche Verantwortlichkeit jener natürlichen Person besteht, die das verpönte Verhalten tatsächlich gesetzt hat (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3 [2023] § 9 Rz 3).
Den Verantwortlichen muss an der Tatsache der Übertretung ein Verschulden treffen (vgl. VwGH 19.9.1990, 90/03/0148), wobei Fahrlässigkeit genügt. Bestreitet der Verantwortliche ein Verschulden, so hat er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Der Verantwortliche hat ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wodurch sichergestellt wird, dass Verletzungen der fraglichen Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahr-genommen und abgestellt werden (vgl. VwGH 15.9.1997, 97/10/0091). Bloß allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht (vgl. VwGH 28.9.2011, 2010/04/0075; 25.7.2013, 2012/07/0079), sondern ist darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen (vgl. VwGH 10.10.2004, 2004/02/0269).
Als nicht hinreichend beurteilt werden regelmäßig lediglich stichprobenartige Kontrollen (vgl. VwGH 29.1.1987, 86/08/0109, 0110 [AZG; Kontrolle von Fahrtenbüchern]; 16.11.1993, 93/07/0022; 16.11.1993, 93/07/0023 [Futter-mittelG]; 27.1.1995, 94/02/0381 [ASchG]; 15.9.1997, 97/10/0091; 26.2.2010, 2009/02/0302 [einmal wöchentlich]; 25.6.2021, Ra 2021/02/0128; 1.3.2022, Ra 2021/09/0244).
Ein derartiges wirksames Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer fallgegenständlich eben nicht im Unternehmen implementiert. Er hat seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lediglich angewiesen, die eingehende Ware stichprobenartig zu überprüfen.
Abgesehen von der Darstellung des Kontrollsystems hat der Beschuldigte darzulegen, wieso er dessen ungeachtet Übertretungen nicht verhindern konnte (vgl. VwGH 14.4.1988, 88/08/0090 [AZG]; 15.9.1997, 97/10/0091 [LMG/LMSVG]).
Die verfahrensgegenständliche Puppe wurde in einem Selbstbedienungsregal zum Verkauf bereitgehalten und von ebendort vom Marktüberwachungsorgan zur Probe entnommen. Da ein Mitarbeiter diese Puppe in das Selbstbedienungsregal eingeschlichtet haben muss – zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, diese Puppen nie gesehen zu haben –, hätte die Verschmutzung bereits dabei auffallen müssen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sämtliche – ihm zur Verfügung stehenden – Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.
Der Beschwerdeführer ist sohin nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich.
Das Delikt wurde sowohl objektiv als auch subjektiv verwirklicht.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, so weit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die im § 19 Abs. 1 VStG angeführten Strafzumessungsgründe sind Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe.
Das VStG selbst kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe. § 19 Abs. 2 dritter Satz VStG verweist daher auf die §§ 32–35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der Erschwerungs- und Milderungsgründe des StGB lediglich demonstrativ ist (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0165). Eine abschließende Auflistung der Er-schwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 19 Rz 10).
§ 2 Abs. 1 LMSVG normiert als Zielbestimmung dieses Bundesgesetzes den Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie den Schutz des Verbrauchers vor Täuschung.
Wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen (§ 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG).
Findet ein erhöhter Strafsatz auf den ersten und jeden weiteren Wiederholungsfall Anwendung, dürfen sie demnach zwar bei der ersten Wiederholung nicht, hinsichtlich jeder weiteren aber sehr wohl erschwerend berücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.2.2013, 2011/09/0009; 21.3.2013, 2012/09/0069; 29.9.2020, Ra 2020/17/0074).
Fallgegenständlich waren jedenfalls als erschwerend die erhebliche Anzahl an einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Bereich des Lebens-mittelsicherheits- und Verbraucherschutzes zu werten.
Der vom Beschwerdeführer verwirklichte Unrechtsgehalt ist nicht unerheblich, weil dieser dem Gebot, das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen – fallgegenständlich im Besonderen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Kleinkindern – dient, zuwidergehandelt hat.
Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.
Es waren durchschnittliche Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind zu berücksichtigen.
Bei dem vorliegenden Strafrahmen erweisen sich die verhängten Strafen aus general- und insbesondere aus spezialpräventiven Gründen als angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet auf den im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
IV.2.b. ad Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgeworfen, dass die EG-Konformitäts-erklärung (nunmehr EU-Konformitätserklärung) der verfahrensgegenständlichen Ware weder im Zuge der Kontrolle durch Organe der Magistratsabteilung 59 am 09.01.2024 vorgelegt worden sei, noch sei diese trotz Einräumung einer Frist zur Nachreichung von 21 Werktagen mittels Probebegleitschreiben auch nicht bis zum 12.03.2024 (Tag der Anzeigelegung) nachgereicht worden.
Bei der EU-Konformitätserklärung handelt es sich um das Dokument, in dem bescheinigt wird, dass das Produkt die wesentlichen Anforderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt.
Der Beschwerdeführer entgegnete hiezu, dass die E. GmbH als Händlerin gemäß der geltenden Rechtslage gar nicht dazu verpflichtet gewesen sei, eine EU-Konformitätserklärung bereitzuhalten oder beizubringen.
Die Pflichten des Händlers sind in § 8 SpielzeugVO geregelt, wobei Abs. 4 leg. cit. normiert, dass der Händler der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen hat, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit einem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.
Händler unterliegen besonderen Pflichten und müssen bei der Marktüberwachung eine Schlüsselrolle spielen.
Die fallgegenständlich anzuwendende SpielzeugVO wurde auf Grund des § 19 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010, erlassen und setzt die EU-Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug um.
Dazu wurde von der Europäischen Kommission der Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“), 2016/C 272/01, bekannt-gemacht. Mit diesem Leitfaden soll ein Beitrag zum besseren Verständnis der Produktvorschriften der EU sowie zu ihrer einheitlicheren und kohärenteren Anwendung in den verschiedenen Bereichen und im gesamten Binnenmarkt geleistet werden. Der Leitfaden richtet sich an die Mitgliedstaaten sowie an all jene, die mit den Vorschriften zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs und eines hohen Schutzniveaus innerhalb der Union vertraut sein sollten (zB. Handels- und Verbraucherverbände, Normungsorganisationen, Hersteller, Einführer, Händler, Konformitätsbewertungsstellen und Gewerkschaften).
Der Händler muss in der Lage sein, den Hersteller, seinen Bevollmächtigten, den Einführer bzw. die Person anzugeben, die ihm das Produkt zur Verfügung gestellt hat, um die Aufsichtsbehörde in dem Bemühen zu unterstützen, die EU-Konformitätserklärung und die notwendigen Teile der technischen Unterlagen zu erlangen. Die Marktüberwachungsbehörden haben die Möglichkeit, die technischen Unterlagen direkt beim Händler anzufordern. Von diesem wird jedoch nicht erwartet, dass er im Besitz derselben ist (vgl. Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 „Blue Guide“, 2016/C 272/01 Pkt. 3.4.).
Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sehen zwei verschiedene Instrumente vor, die den Aufsichtsbehörden Informationen über das Produkt liefern: die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen. Diese müssen vom Hersteller oder seinem in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten oder unter bestimmten Umständen vom Einführer vorgelegt werden. Andere natürliche oder juristische Personen, z. B. Händler, können nicht dazu verpflichtet werden, diese Dokumente zur Verfügung zu stellen. Es wird jedoch erwartet, dass sie die Marktüberwachungsbehörde bei der Beschaffung dieser Dokumente unterstützen. Außerdem kann die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle auffordern, Angaben über die Durchführung der Konformitätsbewertung für das betreffende Produkt bereitzustellen (vgl. Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 „Blue Guide“, 2016/C 272/01 Pkt. 7.2.).
Das begründete Verlangen muss nicht notwendigerweise ein formaler Beschluss einer Behörde sein. Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 lautet: „Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten (...).“ Für ein begründetes Verlangen reicht es aus, dass die Marktüberwachungs-behörde den Zusammenhang erläutert, in dem die Information verlangt wird (zB. Prüfung spezifischer Merkmale der Produkte, Stichprobenkontrollen).
Fallgegenständlich wurde die Aufforderung des Marktamts zur Vorlage im Probe-begleitschreiben vom 09.01.2024 damit begründet, dass diese Erklärung einen wesentlichen Beitrag zur Beurteilung, ob das Produkt allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, darstelle.
Im vorliegenden Fall gibt es keine Rechtsgrundlage, in welcher vorgeschrieben ist, dass die EU-Konformitätserklärung dem Produkt beigefügt sein muss.
Der Hersteller hat gemäß § 5 Abs. 2 SpielzeugVO die in § 4 SpielzeugVO genannte EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung anzubringen und hat diese gemäß § 5 Abs. 3 SpielzeugVO zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren. Ferner hat der Importeur gemäß § 7 Abs. 6 SpielzeugVO nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die zuständige Behörde bereitzuhalten.
Die belangte Behörde bestrafte den Beschwerdeführer sodann dafür, dass er die EU-Konformitätserklärung nicht binnen gesetzter Frist vorgelegt hat. Dazu war er als Geschäftsführer der E. GesmbH, welche als Händlerin am Markt teilgenommen hat, jedoch infolge obiger Ausführungen gar nicht verpflichtet. Er hat die Aufsichtsbehörde vielmehr dabei zu unterstützen, die EU-Konformitäts-erklärung und die notwendigen Teile der technischen Unterlagen zu erlangen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Der Spruch eines Straferkenntnisses muss im Sinne des § 44a VStG die als erwiesen angenommene Tat bezeichnen. Der Beschuldigte muss sich gegen den Tatvorwurf wehren und eine Doppelbestrafung vermeiden können (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/08/0250; 24.10.2017, Ra 2017/10/0015; 27.3.2015, Ra 2015/02/0025; 17.9.2014, 2011/17/0210). Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit muss nicht nur die verletzte Verwaltungsvorschrift, sondern auch die Erfüllung aller ihrer Tatbestandselemente dargetan werden. Im Spruch ist darzustellen, ob und inwieweit sich alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Verwaltungs-vorschrift im als erwiesen angenommenen Verhalten wiederfinden (Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG3 [Stand 1.1.2023, rdb.at] § 44a Rz 4).
Gemäß § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042).
Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, die EU-Konformitätserklärung nicht vorgelegt zu haben, wozu er aus eben ausführlich dargelegten Gründen nicht ohne weiteres verpflichtet gewesen ist, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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