LVwG W VGW-112/077/14185/2025

VGW-112/077/14185/2025Tribunal Administrativo Regional30 de dez. de 2025

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Regest

Bauordnung, Gehsteigherstellung, Stundung, Widerruf, Abweisung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/077/14185/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.112.077.14185.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über die Beschwerde der A. Privatstiftung, vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 18.08.2025, Zl. ..., wegen einer Angelegenheit gemäß § 54 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO für Wien),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 18.09.2025 betreffend die Gehsteigherstellung in Wien, B.-Straße, eine Frist von 4 Monaten für die Gehsteigherstellung gesetzt, die vorangegangene Stundung teilweise widerrufen und die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekannt gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.

Es wurde am 22.12.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Weiters wurde Einsicht in die Hauseinlage genommen.

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Wien, B.-Straße, und des darauf befindlichen Betriebsgebäudes, in dem ein Betrieb für KFZ-Reparatur und KFZ-Handel geführt wird.

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Erteilung der Baubewilligung für ihr Betriebsgebäude vor der Liegenschaft einen den damaligen Bauvorschriften entsprechenden Gehsteig hergestellt.

Nach der erfolgten Gehsteigherstellung durch die Beschwerdeführerin wurde der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan dahingehend geändert, dass die B.-Straße verbreitert und die Baulinie zurückversetzt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte durch die Zurücksetzung der Baulinie einen Streifen ihres Bauplatzes an die Gemeinde abzutreten. Der Zweck der Zurücksetzung der Baulinie bestand darin, die B.-Straße um einen Radweg verbreitern zu können.

Mit Bescheid vom 16.02.2016, ..., wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Zubau eines Schauraumes sowie für Änderungen der Raumeinteilung in der Betriebsanlage, Änderungen am Flugdach und Änderungen hinsichtlich der KFZ-Abstellplätze bewilligt.

In diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass gemäß § 54 BauO für Wien in der vollen Länge der Baulinie an der Front B.-Straße und an der Front D.-gasse ein Gehsteig nach den Anordnungen der Behörde herzustellen ist. Zugleich wurde diese Gehsteigherstellung gemäß § 54 Abs. 3 BauO für Wien auf jederzeitigen Widerruf gestundet.

Diesem Bescheid lagen bereits Bebauungsbestimmungen zu Grunde, welche die zwischenzeitig erfolgte Zurücksetzung der Baulinie bereits vollzogen haben. Diese zurückgesetzte Baulinie ist in den Konsensplänen bereits ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht. Der genannte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die Behörde die Stundung der Gehsteigherstellung, soweit die Gehsteigherstellung die B.-Straße betrifft, widerrufen, die Herstellung des Gehsteigs entlang der Baulinie vorgeschrieben und Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteigs bekannt gegeben.

Der von der Beschwerdeführerin seinerzeit bereits hergestellte Gehsteig befindet sich nach der erfolgten Zurücksetzung der Baulinie zur Gänze außerhalb der Flächen, auf denen nunmehr von der Beschwerdeführerin ein Gehsteig herzustellen ist.

Die aus dem Vergabeverfahren für die Herstellung des Radweges und der von der Gemeinde Wien herzustellenden Teile des Gehsteiges hervorgegangene Zuschlagsempfängerin ist an die Beschwerdeführerin herangetreten und hat ihr angeboten, die auf die Beschwerdeführerin entfallende Gehsteigherstellung zu einem Preis von Euro 17.912,93 zu übernehmen.

Die Arbeiten zur Herstellung des Radweges und der von der Gemeinde Wien herzustellenden Teile des Gehsteiges sind bereits im Gang.

Bei der Beweiswürdigung hat das Gericht erwogen:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage, dem Vorbringen der Parteien und der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Insbesondere konnte sich das Gericht durch die mündliche Verhandlung ein umfassendes Bild vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt machen.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 BauO für Wien ist der Eigentümer des Gebäudes bzw. der Einfriedung verpflichtet, bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland oder einer fundierten Einfriedung an einer Baulinie einen Gehsteig in der vollen Länge der Baulinien des Bauplatzes oder Bauloses, auf dem der Neu-, Zu- oder Umbau bzw. die fundierte Einfriedung hergestellt wird, herzustellen.

Gemäß § 54 Abs. 2 BauO für Wien hat die Behörde mit der Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau bzw. eine fundierte Einfriedung an einer Baulinie die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekanntzugeben.

Gemäß § 54 Abs. 3 BauO hat der Behörde die Gehsteigherstellung mit der Erteilung der Baubewilligung zu stunden, wenn noch kein Bedarf nach dem Gehsteig besteht oder andere wichtige Gründe dafürsprechen und keine öffentlichen Rücksichten entgegenstehen.

Im Anlassfall hat die Behörde der Beschwerdeführerin die strittige Gehsteigherstellung mit Bescheid vom 16.02.2016, Zl. ..., anlässlich der Bewilligung eines Zubaus (Zubau eines Schauraumes) vorgeschrieben. Aufgrund des Bewilligungsbescheides und des einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Konsensplans stand fest, dass sich die festgelegte Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nicht auf den bereits hergestellten Gehsteig beziehen kann, sondern die Herstellung eines neuen Gehsteiges entlang des neuen Verlaufs der Baulinie bildet.

Der zitierte Bescheid vom 16.02.2016 ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Rechtskraft des zitierten Bescheides war daher davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Pflicht zur Gehsteigherstellung zu Recht besteht.

Mit dem zitierten Bescheid vom 16.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Gehsteigherstellung gestundet. Die Voraussetzungen für die Stundung der Pflicht zur Gehsteigherstellung lagen vor, weil die Gemeinde den Ausbau des Radweges, der dem Flächenwidmungsplan und der darin verankerten Zurücksetzung der Baulinie zu Grunde gelegen ist, damals noch nicht in Angriff genommen hat.

Anlass für den beschwerdegegenständlichen Bescheid war die Tatsache, dass die Gemeinde nunmehr den Ausbau des Radweges in Angriff genommen hat und damit der Bedarf entstanden ist, den im Flächenwidmungsplan vorgesehene Gehsteig entlang der Baulinie herzustellen.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie in der B.-Straße bereits einen Gehsteig ordnungsgemäß hergestellt hat, dann ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der von ihr hergestellte Gehsteig nicht dort befindet, wo die Beschwerdeführerin dem Bescheid vom 16.02.2016 zu Folge einen Gehsteig herzustellen hat. Der von der Beschwerdeführerin seinerzeit hergestellte Gehsteig ist somit ein Aliud gegenüber dem Gehsteig, der gemäß Bescheid vom 16.02.2016 von der Beschwerdeführerin herzustellen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen meinen sollte, dass ihr damit im Ergebnis zweimal die Herstellung eines Gehsteiges vorgeschrieben worden sei, zunächst anlässlich des seinerzeitigen Neubaus entlang der seinerzeitigen Baulinie und „nunmehr“ bzw. im Jahr 2016 anlässlich des Zubaus entlang der neuen Baulinie, dann ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dieses Vorbringen seinerzeit gegen den Bescheid vom 16.02.2016 geltend zu machen gehabt hätte. Einer etwaigen inhaltlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Gehsteigherstellung steht die Rechtskraft des Bescheids vom 16.02.2016 entgegen.

Wenn mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid die erfolgte Stundung der Gehsteigherstellung für die Gehsteigherstellung entlang der Baulinien in der B.-Straße widerrufen worden ist, dann ist dazu auszuführen, dass mit der Herstellung des obgenannten Radweges die Voraussetzungen für den Widerruf der Stundung unzweifelhaft vorliegen. Der Widerruf der Stundung erfolgte daher zu Recht.

Zu der Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges hat die Beschwerdeführerin lediglich auf den von ihr seinerzeit hergestellten Gehsteig verwiesen, welcher nicht auf den Flächen verläuft, auf denen der Gehsteig der erfolgten Vorschreibung (Bescheid vom 16.02.2016) zufolge von der Beschwerdeführerin herzustellen ist. Es bestand daher aufgrund des Beschwerdevorbringens kein Grund, an der inhaltlichen Richtigkeit der Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges zu zweifeln, und war kein Beschwerdevorbringen verfahrensgegenständlich, welches inhaltliche Aspekte dieser Bekanntgabe in Zweifel gezogen hätte.

Im Ergebnis kurz zusammengefasst wendete sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen inhaltlich dagegen, dass ihr zum zweiten Mal die Herstellung eines Gehsteiges an der Baulinie in der B.-Straße vorgeschrieben wird. Die Vorschreibung der nunmehr zweiten Gehsteigherstellung ist jedoch nicht mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, sondern bereits mit dem obgenannten Bescheid vom 16.02.2016 erfolgt.

Die Beschwerdeführerin hätte ihr Beschwerdevorbringen daher seinerzeit mit Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2016 geltend machen müssen. Die Tatsache, dass die Pflicht zur Gehsteigherstellung im Bescheid vom 16.02.2016 gestundet wurde, ändert nichts daran, dass diese Pflicht im Bescheid vom 16.02.2016 festgelegt worden ist und daher seinerzeit mit Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2016 zu bekämpfen gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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