LVwG W VGW-101/042/16032/2025

VGW-101/042/16032/2025Tribunal Administrativo Regional30 de dez. de 2025

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Regest

Personenstandsregister, Eintragung, Familienname, Berichtigung, Auslegung von Parteierklärungen, Antragslegitimation, Obsorge

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/16032/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.042.16032.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch denn Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 8.9.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz (PStG), zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:

„Der Antrag des Herrn Dipl. Ing. A. B. vom 5.8.2025 auf Berichtigung von näher bestimmten Familiennamensbezeichnungen im Personenstandsregister zur am ...2024 geborenen C. B.-D. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In diesem Bescheid wurde daher der Beschwerdeführer ausdrücklich als Verfahrenspartei und Bescheidadressat eingestuft, und wurde ausdrücklich mit diesem Bescheid insbesondere über den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom 5.8.2025 meritorisch entschieden.

Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Beschwerde eingebracht:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Die dem gegenständlichen Verfahren liegt nachfolgender verfahrensleitender Antrag zugrunde::

--Grafik nicht anonymisierbar--

Diesem Antrag wurde nachfolger Gesamtauszug aus dem Personenstandsregister der Tochter des Beschwerdeführers, C. B.-D. beigeschlossen:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 25.10.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung führten der Verhandlungsleiter und der Beschwerdeführer aus wie folgt:

„Der Verhandlungsleiter bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6.11.2025 vorgelegt hat. Demnach erfolgte am 20.10.2025 vor dem Bezirksgericht E. von Frau Dr. F. D. und dem Beschwerdeführer ein Antrag auf gerichtliche Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge für das gemeinsame Kind C. B.-D. mit Wirksamkeit ...2024 gestellt worden ist.

Die beschwerdeführende Partei verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.

Befragt, ob bzw. seit wann vor einer Behörde oder einem Gericht die gerichtliche oder behördliche Vereinbarung der Obsorge für die mj. C. B.-D. beantragt wurde.

Dazu wird wörtlich vorgebracht:

„Diese Frage ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Es wird auf die Eingabe vom 6.11.2025 verwiesen.“

Der Verhandlungsleiter hält vor, dass damit die Frage nicht beantwortet wurde.

Der Beschwerdeführervertreter bringt vor:

„Die Obsorge beider Elternteile wird vor dem Standesamt von den Eltern bestimmt und nicht beantragt.“

Darauf stellt der Verhandlungsleiter die Frage, ob und bejahendenfalls wann vom BF und Frau Dr. D. vor dem Standesamt die Obsorge beider Elternteile bestimmt wurde. Der Beschwerdeführervertreter bringt vor:

„Das Standesamt hat einen Termin zur Abgabe der Obsorgebestimmung durch die beiden Elternteile nicht eingeräumt. Daher wurde diese nicht vor dem Standesamt bestimmt.“

Befragt, ob dem Beschwerdeführer bislang die Obsorge für dieses Kind durch eine Gerichtsentscheidung zuerkannt worden ist, bringt der Beschwerdeführervertreter vor:

„Diese Frage ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Es wird auf die Eingabe vom 6.11.2025 verwiesen.“

Der Verhandlungsleiter hält vor, dass damit die Frage nicht beantwortet wurde. Dazu führt der Beschwerdeführervertreter aus:

„Das Bezirksgericht E. hat einen Termin zur Abgabe einer Obsorgevereinbarung mit Beschluss vom 4.9.2024 zur GZ ... nicht eingeräumt. Darum wurde diese nicht vor dem Gericht vereinbart. Kein weiteres Vorbringen.“

Weiters führt der Beschwerdeführervertreter aus:

„Zur Parteistellung von Frau Dr. F. D. wird vorgebracht, dass diese höchstpersönlich Partei des gegenständlichen Verfahrens ist.

Begründet wird dies wie folgt:

  1. Das VGW hat die Frau Dr. D. zum Termin für den 12.11.2025 zur Einvernahme als Partei geladen.

  2. Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht Beteiligte des Verfahrens und insoweit sie an der Sache Vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind Parteien. Frau Dr. D. ist die leibliche Mutter der minderjährigen C. B.-D. und hat schon allein aus diesem Grund ein rechtliches Interesse daran, dass der Geburtsfamilienname ihrer Tochter von Anfang an richtig beurkundet ist. Denn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren ergibt sich regelmäßig aus dem Schutz von Privatinteressen. Diese Privatinteressen nennt explizit § 8 AVG. Die Partei ist danach der künftige Adressat des im Verwaltungsverfahren zu erzeugenden individuellen normativen Aktes sohin des Bescheides. Im Rahmen ihrer Parteistellung schließt sich Frau Dr. F. D. hiermit der Beschwerde des Beschwerdeführers ausdrücklich an, und tritt der Beschwerde bei.

Zur Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers wird Beilage./1 vorgelegt.“

Der VH befragt zum letzten Vorbringen, ob Frau Dr. D. somit in eigenem Namen eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welcher an den Bf adressiert ist, einbringt.

Der Beschwerdeführervertreter bringt vor:

„Ich verweise auf den Punkt 2).“

Der Verhandlungsleiter legte diesen Punkt 2) dahingehend aus, dass Frau Dr. D. bislang nicht in eigenem Namen eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist, eingebracht hat.“

Mit Schriftsatz vom 22.12.2025 gab der Beschwerdeführer nachfolgende Stellungnahme ab:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bislang nie i.S.d. § 158 ABGB die Obsorge für seine Tochter C. B.-D. inne hatte.

Dies ergibt sich erstens aus den beigeschafften Akten, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum beim Standesamt für den 14.11.2024 vereinbarten Termin zur Vereinbarung der Obsorge nicht erschien und seitdem kein weiterer Termin stattgefunden hatte. Weiters ergibt sich das auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus welchem sich ergibt, dass bislang auch nicht vor dem zuständigen Gericht eine Obsorgevereinbarung getroffen worden ist.

Auch ist bei Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgern, dass diesem bislang noch nie durch Gerichtsentscheidung die Obsorge für seine Tochter C. B.-D. zugesprochen worden ist.

Der gegenständliche vom Beschwerdeführer unterfertigte Antrag vom 5.8.2025 bezieht sich auf den dem Beschwerdeführer zugegangenen Gesamtauszug aus dem Personenstandsregister der Tochter des Beschwerdeführers, C. B.-D..

In diesem Gesamtauszug werden vier unterschiedliche Sachverhalte beurkundet, nämlich:

  1. die aktuellen Daten der am ...2024 geborenen C. B.-D.

  2. die am 14.11.2024 erfolgte Namensbestimmung des Namens der mj.

C. B.-D.,

  1. die erfolgte Anerkennung der Vaterschaft für das Kind C. D.,

  2. die erfolgte Beurkundung der Geburt der am ...2024 geborenen C. D..

Mit dem gegenständlichen Antrag wird die (zweimalige) Anführung des Familiennamens „D.“ in diesem Gesamtauszug mit der Begründung, dass der Familienname tatsächlich „B.-D.“ lautet, als „falsch eingetragen“ eingestuft und damit als Falschbeurkundung qualifiziert.

  1. maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

§ 155 ABGB i.d.F. BGBl. I Nr. 15/2013, samt Überschriften lautet wie folgt:

„Dritter Abschnitt

Name

(1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.

(3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Im Manzschen Taschenbuchkommentar zum ABGB (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK)27 § 155 ABGB [Stand 1.7.2022, rdb.at]) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt:

„Abs 1 stellt klar, dass der gemeinsame Familienname der Eltern auf das Kind übertragen wird. Ohne weiteres Zutun der Eltern erhält das Kind mit seiner Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern; dies gilt auch, wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiendoppelnamen führen. [...] Auch dieser wird auf das Kind übertragen. Der erste Satz des Abs 1 bezieht sich allerdings nur auf den Zeitpunkt der Geburt. [...] Erhalten die Eltern daher erst nach Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen, so schlägt dieser nicht automatisch auf das Kind durch. [...] Es kann aber – wenn die Eltern später einen gemeinsamen Namen führen – dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden (RV KindNamRÄG 2013).

Darüber hinaus soll Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, von denen sich einer der Elternteile für die Führung eines gem § 93 Abs 3 gebildeten Doppelnamens entschieden hat, die Möglichkeit eröffnet werden, diesen Doppelnamen auf das Kind zu übertragen. Das Kind soll dabei aber nur diejenige Kombination an Familiennamen erhalten können, den der Elternteil, der einen gem § 93 Abs 3 gebildeten Doppelnamen führt, für sich bestimmt hat. [...] Es ist nun auch nicht mehr notwendig, in amtlichen Lichtbildausweisen denjenigen Teil zu kennzeichnen, der gemeinsamer Familienname ist. Ohne entsprechende Bestimmung erhält das Kind aber weiterhin nur den gemeinsamen Familiennamensteil der Eltern (RV KindNamRÄG 2013).

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, zB weil sie sich bei der Eheschließung für die Beibehaltung des bisherigen Namens entschieden haben oder weil das Kind unehelich ist, so eröffnet Abs 2 die Möglichkeit, den Familiennamen eines der Elternteile oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Abs 2 legt zudem die Rahmenbedingungen für die Bestimmung des Kindesnamens fest. Wird der Familienname nur eines Elternteils für den Familiennamen des Kindes herangezogen, so kann auch hier der aus mehreren Teilen bestehende Familienname entweder in seiner Gesamtheit verwendet oder entsprechend gekürzt werden. Wird hingegen ein Doppelname aus den Familiennamen beider Elternteile gebildet, so kann wiederum höchstens jeweils ein Teil jedes Familiennamens verwendet werden. Mit dieser Regelung wird auch beim Kindesnamen der Gefahr unübersichtlicher Namensketten vorgebeugt. Zur Auslegung des Ausdrucks „Teil“ sei auf die Erläuterungen zu § 93 Abs 2 verwiesen (RV KindNamRÄG 2013).

Der vorgeschlagene § 155 lässt wie der neue § 93 den Zeitpunkt der Bestimmung des Familiennamens des Kindes offen. Erklären die Ehegatten nach geltendem Recht bei der Eheschließung, ihren bisherigen Familiennamen auch in der Ehe weiter führen zu wollen, so müssen sie – freilich ohne Sanktion der Unterlassung – gleichzeitig den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder festlegen. Die Möglichkeit der Namensbestimmung des Kindes bei Eheschließung soll weiterhin bestehen bleiben. Es kann nun aber der Familienname des ehelichen Kindes auch zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Eheschließung der Eltern, etwa – wie regelmäßig bei unehelichen Kindern – bei der Beurkundung der Geburt oder sogar danach bestimmt werden (RV KindNamRÄG 2013).

Diese zeitliche Unbeschränktheit verlangt allerdings nach einem Auffangtatbestand. Die öffentlich-rechtliche Seite des Namensrechts und der grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit erfordern es nämlich, dass jede natürliche Person einen Namen hat. Ob ein Kind einen Namen erhält, kann nicht allein vom Vorhandensein eines gemeinsamen Familiennamens der Eltern oder einem aktiven Handeln der mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen iS der Bestimmung des Familiennamens des Kindes abhängig gemacht werden. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und haben sie auch keinen Familiennamen für das Kind bestimmt, so soll das Kind den Familiennamen der Mutter erhalten. Da die Bestimmung zeitlich nicht beschränkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter und später durch eine entsprechende Bestimmung einen anderen Familiennamen erhält (RV KindNamRÄG 2013).

Da es sich bei der Regelung des Abs 3 lediglich um einen Auffangtatbestand handelt, wird sie auch den Anforderungen der Art 7 Abs 1 B-VG gerecht. [...] Wie bereits zu § 93 gesagt, erhält das Kind den gesamten Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist (RV KindNamRÄG 2013).“

§ 156 ABGB i.d.F. BGBl. I Nr. 15/2013, lautet wie folgt:

„(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

(2) Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.“

Im Manzschen Taschenbuchkommentar zum ABGB (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK)27 § 156 ABGB [Stand 1.7.2022, rdb.at]) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt:

„§ 146 Abs 2 hat durch das 2. ErwSchG eine terminologische Anpassung erfahren (Entscheidungsfähigkeit).

Zur „mit der Pflege und Erziehung betrauten Person“ s die Legaldefinition § 181 Abs 4.

Die Namensgebung ist Ausfluss der den Eltern obliegenden Erziehungspflicht. Es soll daher die mit der Pflege und Erziehung betraute Person für die Namensgebung zuständig sein. Von der Betrauung mit der Pflege und Erziehung ist die Überlassung der Ausübung der Pflege und Erziehung zu unterscheiden, etwa wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger, den das Gesetz oder das Gericht mit der Obsorge betraut hat, sich zur Betreuung des Kindes Pflegeeltern bedient (RV KindNamRÄG 2013).

Sind mehrere Personen mit der Pflege und Erziehung betraut, dann ist das Einvernehmen zwischen diesen Personen herzustellen. Dem Standesamt gegenüber genügt dabei die Erklärung einer Person, sofern diese versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. Diese Regelung entspricht dem geltenden, die Vornamensgebung betreffenden § 21 Abs 1 und 3 PStG (seit 1. 11. 2013 § 13 Abs 1 und 3 PStG 2013), der sich in der Praxis seit 1984 vorzüglich bewährt hat. Erzielen die Eltern keine Einigung oder widersprechen sich ihre Erklärungen über den Familiennamen des Kindes, kann gem § 181 Abs 1 das Pflegschaftsgericht angerufen werden; im Übrigen ist in diesem Fall § 155 Abs 3 anzuwenden (RV KindNamRÄG 2013).

Abs 2 entspricht den moderneren Regelungen über die Handlungsfähigkeit heranwachsender junger Menschen. Bereits im § 146 c (§ 173 neu), der mit 1. 7. 2001 in Kraft getreten ist, ist davon die Rede, dass entscheidungsfähige Minderjährige nur selbst die Einwilligung in medizinische Behandlungen erteilen können. [...] Vergleichbare, auf die Entscheidungsfähigkeit an Stelle einer starren Altersgrenze abstellende Kriterien wurden mit den geltenden §§ 138 b (nunmehr § 141) und 163 d (nunmehr § 146) bereits 2005 eingeführt und haben sich in der Praxis der Standesämter, bei denen die meisten Vaterschaftsanerkenntnisse abgegeben werden, bewährt. Auch im Namensrecht soll nun der heranwachsende junge Mensch selbst tätig werden, sofern er – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – eine Bestimmung seines Familiennamens wünscht. Eigenberechtigung ist in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich (RV KindNamRÄG 2013).

Die Entscheidungsfähigkeit wird bei Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr vermutet. Ob und ab welchem Zeitpunkt tatsächlich Entscheidungsfähigkeit gegeben ist, wird aber vom Standesbeamten im Einzelfall zu prüfen sein (RV KindNamRÄG 2013).

Zum Begriff Entscheidungsfähigkeit s insb auch §§ 141, 146, 172, 173 und 175.“

§ 157 ABGB i.d.F. BGBl. I Nr. 15/2013, lautet wie folgt:

„(1) Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.

(2) Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.

(3) Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.“

Im Manzschen Taschenbuchkommentar zum ABGB (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK)27 § 157 ABGB [Stand 1.7.2022, rdb.at]) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt:

„Abs 1 zielt wie bereits § 93 b in Zusammenhang mit dem Ehenamen auf die Kontinuität und Stabilität des Familiennamens ab. Der Familienname, der für das Kind bestimmt werden soll, sollte also gut überlegt sein. Eine über die einmalige Bestimmung des Kindes hinausgehende Änderung des Familiennamens des Kindes ist aber auch hier weiterhin im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Namensänderung nach dem NÄG durch die Verwaltungsbehörden möglich (RV KindNamRÄG 2013).

Weiters soll entsprechend dem § 93 a Abs 1 auch der Familienname des Kindes neu bestimmt werden können, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändert. Bislang war eine solche Änderung – außer im Fall einer Adoption oder Legitimation – nur im Rahmen einer verwaltungsbehördlichen Namensänderung möglich. […] Ändert sich der Familienname eines Elternteils insofern, als die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, so kann daher bei einer erneuten Bestimmung des Familiennamens des Kindes dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. […] Wie bereits zu § 155 Abs 1 erwähnt, erhält das Kind einen gemeinsamen Familiennamen der Eltern nicht automatisch, sondern behält bis zur Inanspruchnahme des Bestimmungsrechts seinen bislang geführten Namen bei (RV KindNamRÄG 2013).

Überdies soll der Familienname des Kindes neu bestimmt werden können, wenn in der Person eines Elternteils oder der Eltern eine Änderung eintritt, etwa durch Adoption, durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch einen sogenannten „Vätertausch“ nach § 150. Keine Änderung in der Person der Eltern wäre eine, auch gerichtliche, Übertragung der Obsorge, etwa an Pflegeeltern. Hier ist eine auch die Prüfung des Kindeswohls einschließende verwaltungsbehördliche Namensänderung möglich (RV KindNamRÄG 2013).

Auf Grund des Verweises des Abs 3 auf die §§ 93 a und 93 c besteht auch für den Familiennamen des Kindes die Möglichkeit, diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen über die Standesämter geschlechtsbezogen anzupassen oder die geschlechtsbezogene Endung überhaupt entfallen zu lassen. Schließlich ist sichergestellt, dass die Modalitäten im Hinblick auf die Abgabe und die Wirkung von namensrechtlichen Erklärungen auch für den Familiennamen des Kindes Anwendung finden (RV KindNamRÄG 2013).“

§ 158 ABGB samt Überschriften lautet:

„Vierter AbschnittObsorge

Inhalt der Obsorge

(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.

(2) Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 160 ABGB samt Überschrift lautet:

„Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes

(1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.

(2) Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.

(3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.“

§ 167 ABGB samt Überschrift lautet:

„Gesetzliche Vertretung des Kindes

(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.

(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 216 und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.“

§ 168 ABGB lautet:

„Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.“

§ 169 ABGB lautet:

„(1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 181 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.

(2) Die nach § 167 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.“

§ 177 ABGB samt Überschrift lautet:

„Obsorge der Eltern

(1) Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.

(2) Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Eltern können weiters dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.

(4) Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Außerdem muss der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, vorbehaltlich des § 158 Abs. 2, mit der gesamten Obsorge betraut sein. Im Fall des Abs. 3 kann die Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.“

§ 1 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschriften lautet wie folgt:

„1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Personenstand und Personenstandsfall

(1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.“

§ 2 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschrift lautet wie folgt:

„§ 2. Personenstandsdaten

(1) Personenstandsdaten einer Person sind:

1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);

2. besondere Personenstandsdaten sowie

3. sonstige Personenstandsdaten.

(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:

1. Namen;

2. Tag und Ort der Geburt;

3. Geschlecht;

4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);

5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;

6. Tag und Ort des Todes;

7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);

8. Staatsangehörigkeit.

(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:

1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;

2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.

(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:

1. Datum und Ort der Eheschließung;

2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;

3. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.

(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:

1. Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

3. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.

(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:

1. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;

2. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;

3. allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.

(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.“

§ 1 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschriften lautet wie folgt:

§ 10 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschriften lautet wie folgt:

„2. HAUPTSTÜCK PERSONENSTANDSFALL

1. Abschnitt Geburt

(…)

§ 10. Eintragung der Geburt

(1) Die Eintragung erfolgt bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt.

(2) Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung.

(3) Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.“

§ 11 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschrift lautet wie folgt:

„§ 11. Inhalt der Eintragung – Geburt

(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:

1. der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;

2. die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

3. Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie

4. die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.

(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.

(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis von den Betroffenen von sich aus bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

(5) Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.“

§ 35 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschriften lautet wie folgt:

„3. HAUPTSTÜCK EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER

1. Abschnitt Eintragung des Personenstandsfalles

§ 35. Pflicht zur Eintragung

(1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.

(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:

1. einen österreichischen Staatsbürger;

2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Tritt im Ausland ein Personenstandsfall oder eine Änderung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten ein, haben hinsichtlich Minderjähriger der gesetzliche Vertreter oder ein Elternteil, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.

(4) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.

(5) Die in Abs. 2, 3 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben werden. Mitteilungen im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde haben an jene Personenstandsbehörde zu ergehen, bei der beim Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall) besteht. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Mitteilung an die Gemeinde Wien zu ergehen.

(6) Anlässlich der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß § 56a StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.“

§ 36 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschrift lautet wie folgt:

„§ 36. Grundlage der Eintragung

(1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.

(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.

(4) Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Abs. 2 und 3.

(5) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.

(6) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach § 9 oder § 28 anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.

(7) Auf Antrag der Mutter oder des Vaters oder des anderen Elternteils jeweils mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG) die Daten gemäß § 57a als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname der Person einzutragen, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.

§ 37 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschrift lautet wie folgt:

„§ 37. Nähere Angaben

(1) Die Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.

(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.

(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.“

§ 38 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschrift lautet wie folgt:

„§ 38. Namen

(1) Namen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, ist eine Übersetzung beizubringen. Treten Widersprüche oder Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung auf, sind die Regeln für die Transliteration anzuwenden.

(2) Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Darüber hinaus dürfen insbesondere Namenszusätze als sonstige Namen eingetragen werden.

(2a) Auf Verlangen einer Person im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind Namen, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, vor dem Standesbeamten in öffentlicher Urkunde abweichend von Abs. 2 in der von der Person bestimmten Weise einzutragen. Beim Familiennamen dürfen aber höchstens zwei Teile verwendet werden. Darüber hinaus kann die betroffene Person im Rahmen einer solchen Namensbestimmung erklären, dass nicht verwendete Teile ihres ursprünglichen Namens entfallen. § 156 ABGB gilt.

(3) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person heranzuziehen, von der der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.

(4) Ist für den Familiennamen einer Person oder der Person, von der der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname oder Vorname in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt.

(5) Die Eintragung des Namens nach Abs. 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend. Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.

(6) Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion E ID (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.“

§ 39 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschrift lautet wie folgt:

„§ 39. Verfahrenshinweise

Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.“

§ 40 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschrift lautet wie folgt:

„§ 40. Abschluss der Eintragung

(1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.

(2) Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.

(3) Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.“

§ 41 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschrift lautet wie folgt:

„§ 41. Änderung und Ergänzung

(1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.“

§ 42 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2018, samt Überschrift lautet wie folgt:

„Berichtigung

(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.“

Gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 ist eine Eintragung daher dann zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Gemäß § 42 Abs. 3 PStG 2013 kann die Berichtigung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.

§ 43 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschriften lautet wie folgt:

„2. Abschnitt Personenstandsregister

§ 43. Allgemeines

(1) Die Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.“

§ 44 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschrift lautet wie folgt:

„§ 44. Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

(1) Die Personenstandsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, allgemeine und besondere Personenstandsdaten für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Personenstandsregister – ZPR).

(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Im zentralen Personenstandsregister können Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person abgefragt werden, wenn der Anfragende die Person durch die Namen sowie zumindest ein weiteres Merkmal im Hinblick auf alle im ZPR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Die für die Abfrage zu entrichtenden Kosten sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Diese Abfrage ist von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(4) Eine Vereinbarung zur Kostenbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften im Ausmaß der zu erwartenden Nutzung durch diese ist zulässig.

(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“

§ 53 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschriften lautet wie folgt:

„4. HAUPTSTÜCK VERARBEITUNG DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN

(…)

2. Abschnitt Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

(…)

§ 53. Personenstandsurkunde

(1) Personenstandsurkunden sind Registerauszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder. Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.

(2) Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.

(3) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:

1. Geburtsurkunden;

2. Heiratsurkunden;

3. Partnerschaftsurkunden;

4. Urkunden über Todesfälle.

(4) Im Ausland können Personenstandsurkunden, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.

(5) Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(6) Auf Verlangen sind Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

(7) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Abs. 5 genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.“

§ 54 Personenstandsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 181/2023, samt Überschriften lautet wie folgt:

„§ 54. Geburtsurkunde

(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

1. die Namen des Kindes;

2. das Geschlecht des Kindes;

3. den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4. die Namen der Eltern;

5. das Datum der Ausstellung;

6. die Namen des Standesbeamten.

(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.“

Im Hinblick auf den bezughabenden Verfahrensgegenstand ist vorab hervorzuheben, dass gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 39 PersonenstandsG Registerauszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister Personenstandsurkunden sind, welche einen vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO begründen. Dies wird auch ausdrücklich durch § 39 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 PersonenstandsG normiert, wonach jede Eintragung im Zentralen Personenstandsregister im Hinblick auf allgemeine und besondere Personenstandsdaten i.S.d. § 2 PersonenstandsG den vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO begründet, soweit es sich nicht um die Daten zur Staatsangehörigkeit handelt.

  1. Prüfung, auf welche Gesetzesgrundlage der gegenständliche verfahrensleitende Antrag zu stützen ist:

Ausdrücklich wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 5.8.2025 ein auf § 42 PersonenstandsG gestützter Berichtigungsantrag zur Korrektur von zwei „Falschbeurkundungen“ (nämlich im Hinblick auf die Beurkundungen der Vaterschafftsanerkennung durch den Beschwerdeführer und im Hinblick auf die Beurkundung der Geburtsfeststellung) gestellt.

Nach dem klaren Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des PStG 2013 ist die Personenstandsbehörde zur Eintragung der Personenstandsfälle sowie der diesen Personenstandsfällen zu Grunde liegenden Personenstandsdaten verpflichtet; die entsprechenden Eintragungen (im ZPR) sind zwingend vorgesehen (argum: "sind ... einzutragen"; "ist ... vorzunehmen" etc.; vgl. in diesem Sinn auch die Materialen zu § 35 PStG 2013, RV 1907 BlgNR 24. GP, 10: "Abs. 1 entspricht dem ... Grundsatz, dass jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall einzutragen ist."). Die betreffenden Personenstandsfälle bzw. Personenstandsdaten - und somit auch der Familienname - haben daher im ZPR aufzuscheinen. Dieses Erfordernis ergibt sich im Übrigen auch aus dem in § 40 Abs. 1 PStG 2013 normierten Grundsatz der Vollständigkeit der einzutragenden Daten (vgl. VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008).

Willenserklärungen einer Partei im Verwaltungsverfahren sind, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen (hier: des Sozialversicherungsrechtes) ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist, analog nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auszulegen (vgl. VwGH 21.4.4.2004, 2001/08/0077; OGH 11.7.2000, 10 Ob S 183/00k, 11.12.2001, 10 Ob S 382/01a).

Demnach sind nach der Judikatur Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).

Mit dem gegenständlichen Antrag wird eine Berichtigung, und damit eine Änderung der obbezeichneten, im Antrag näher bestimmten Eintragungen im Personenstandsregister betreffend die am ...2024 geborene C. B.-D. beantragt.

Das Personenstandsgesetz nennt zwei Rechtsgrundlagen, welche zu einer Änderung einer Eintragung ins Personenstandsregister befugen bzw. verpflichten, nämlich einerseits zu einer Ergänzung oder Änderung einer i.S.d. § 40 PersonenstandsG unvollständig erfolgten Eintragung gemäß § 41 PersonenstandsG, und andererseits die Berichtigung einer zum Eintragungszeitpunkt unrichtigen Eintragung gemäß § 42 PersonenstandsG.

Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf § 42 PersonenstandsG gestützt hat, ordnet die Judikatur einer solchen Bezeichnung dann keine maßgebliche Relevanz zu, wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass die antragstellende Person sich bei dieser Bezeichnung „im Ausdruck vergriffen hat“.

Diese Prüfung hat natürlich nur dann zu erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass die konkrete Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Antrag nicht die Rechtsgrundlage bezeichnet, mit welcher denkmöglich das Antragsinteresse gemäß den Vorgaben der Rechtsordnung verfolgt werden kann.

Im Hinblick auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers und die ausdrückliche Bestimmung der Rechtsgrundlage mit § 42 PersonenstandsG durch den Beschwerdeführer ist zu aller erst zu prüfen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten zweifachen „Falschbeurkundung“, im Falle dass seine Rechtauslegung zutrifft, um einen Sachverhalt handelt, dem es sich eine unvollständige Eintragung i.S.d. § 41 PersonenstandsG ins Personenstandsregister oder um eine zum Zeitpunkt der erfolgten Eintragung bereits unrichtig gewesene Eintragung i.S.d. § 42 PersonenstandsG ins Personenstandsregister handelt.

In ersterem Fall könnte das vom Beschwerdeführer intendierte Antragsziel nur durch einen auf § 41 PersonenstandsG gestützten Abänderungsantrag verfolgt werden, während im zweiteren Fall das vom Beschwerdeführer intendierte Antragsziel durch einen auf § 42 PersonenstandsG gestützten Berichtungsantrag verfolgt werden kann.

Es ist daher zu prüfen,

  1. ob die Eintragung des Namens „D.“ zum Zeitpunkt der Eintragung ins Personenstandsregister deshalb auf diesen Namen erfolgt ist, weil zu diesem Zeitpunkt i.S.d. § 40 PersonenstandsG es noch nicht möglich gewesen, eine vollständige Eintragung des Familiennamens des Kindes vorzunehmen, oder

  2. ob diese Eintragung des Familiennamens „D.“ bereits zum Zeitpunkt der Eintragung gesetzlich klar bestimmbar war, und es sich dieser Eintragung um keine „unvollständige“ Eintragung i.S.d. § 40 PersonenstandsG gehandelt hat, sodass diese Eintragung nur im Wege eines Berichtigungsantrags gemäß § 42 PersonenstandsG abgeändert werden kann.

In ersterem Fall wäre der vom Beschwerdeführer behauptete Mangel daher im Wege eines auf § 41 PersonenstandsG gestützten Antrags auf Abänderung dieser i.S.d. § 40 PersonenstandsG unvollständigen Eintragungen ins Personenstandsregister infolge des Umstands, dass diese mittlerweile unrichtig geworden sind, geltend zu machen gewesen, und der gegenständliche Antrag daher in diesem Sinne berichtigend auszulegen.

In zweiterem Fall wäre von einer denkmöglich zulässig auf § 42 PersonenstandsG gestützten Antragstellung auszugehen.

Die Klärung dieser Frage, auf welche Bestimmung denkmöglich bei Zugrundelegung der Vorgaben der Rechtsordnung der Antrag des Beschwerdeführers zu stützen ist, damit dieser nicht offensichtich ins Leer geht, hängt damit von der Frage ab, ob das Gesetz vorsieht, dass eine zum Zeitpunkt der Eintragung (richtig) erfolgte Eintragung des Familiennamens im Rahmen der Beurkundung der erfolgten Vaterschaftsanerkennung und Geburtsbeurkundung im Falle der erfolgten Bestimmung des Familiennamens gemäß § 155f ABGB ex tunc im Personenstandsregister zu aktualisieren ist.

Wenn es eine solche ex tunc wirkende Aktualisierungspflicht im Hinblick auf die beiden Eintragungen im Personenstandsregister gibt, ist jede der beiden Eintragungen im Personenstandsregistrer bis zum Zeitpunkt der Namensbestimmung gemäß § 155 Abs. 1 bzw. 2 AGBG bzw. bis zum Zeitpunkt der Abstandnahme von einer Namensbestimmung nach einer dieser beiden Rechtsgrundlagen als „unvollständig“ i.S.d. § 40 PersonenstandsG einzustufen, und daher auch einer „Vervollständigung“ i.S.d. § 41 PersonenstandsG zugänglich.

Wenn es eine solche Aktualisierungspflicht nicht gibt, ist eine Eintragung im Personenstandsregistrer nicht als „unvollständig“ i.S.d. § 40 PersonenstandsG einzustufen, und daher auch keiner „Vervollständigung“ i.S.d. § 41 PersonenstandsG zugänglich.

Für die Klärung dieser Frage erscheint es geboten, die Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage diese Eintragungen erfolgt sind, zu ermitteln und zu analysieren.

Eine nähere Untersuchung des PersonenstandsG zeigt, dass die Behörde aufgrund der Bestimmung des § 11 PersonenstandsG wie auch aufgrund des § 67 Abs. 1 Z 1 PersonenstandsG verhalten war (ist), ins Personenstandsregister sowohl eine erfolgte Vaterschaftsanerkennung als auch eine erfolgte Geburtsbeurkundung einzutragen.

Gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 PersonenstandsG ist nämlich die Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft ins Personenstandsregister einzutragen.

Gemäß § 11 PersonenstandsG ist im Personenstandsregister die Geburt eines Menschen einzutragen, und damit zu beurkunden.

Diese Eintragungen erfolgten bei Zugrundelegung der Dokumentationen im gegenständlichen Personenstandsregister bereits am ...2024, und damit vor der von der Mutter der mj. C. B.-D. erst am 14.11.2024 erfolgten Namensbestimmung ihres Familiennamens.

Damit steht bereits fest, dass zu diesem Zeitpunkt der Eintragung dieser beiden oa. Sachverhalte der Vaterschaftsanerkennung wie auch der Geburt die Behörde, daher am ...2024, denkunmöglich gehalten gewesen sein kann, einen erst am 14.11.2024 bestimmten Familiennamen als endgültigen und bestimmten Familiennamen des Kindes C. B.-D. ins Personenstandsregister einzutragen.

Ein Zuwarten der Behörde mit den beiden Eintragungen war nun aber der Behörde aufgrund der Bestimmung des § 40 Abs. 1 PersonenstandsG untersagt. Gemäß dieser Norm sind nämlich Eintragungen ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sodass im Falle, dass eine vollständige Eintragung innerhalb der angemessenen Frist nicht möglich ist, eine unvollständige (und sodann gemäß § 41 Personenstandsgesetz in weiterer Folge zu ergänzende oder zu ändernde) Eintragung vorzunehmen ist.

Damit steht fest, dass mit der Meldung der Geburt und mit dem Faktum der Geburt schlagend gewordenen Vaterschaftsanerkennung diese beiden Sachverhalte im Personenstandsregister zeitnah, bzw. ohne unnötigen Aufschub, einzutragen gewesen sind.

Dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bis zu diesem Eintragungszeitpunkt bereits eine Namensbestimmung i.S.d. § 155 Abs. 1 bzw. i.S.d. § 155 Abs. 2 jeweils i.V.m. Abs. 3 ABGB vorgenommen worden ist, ist schon aufgrund der faktischen Umstände der Geschwächtheit der Mutter nach der Geburt und ihres regelmäßigen Aufenthalts in einem Krankenhaus auszuschließen.

Der Gesetzgeber hat es daher in Anbetracht der Regelung des § 153 Abs. 1 bzw. des Abs. 2 ABGB jeweils i.V.m. Abs. 3 ABGB in Kauf genommen, dass im Zeitraum zwischen der Geburt des Neugeborenen und dem Zeitpunkt der endgültigen Namensbestimmung gemäß § 155 Abs. 1 ABGB oder gemäß § 155 Abs. 2 ABGB das Neugeborene gemäß § 155 Abs. 3 ABGB noch über keinen endgültig bestimmten Namen verfügt, dennoch aber im Personenstandsregister auch (gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 38 i.V.m. § 37 Abs. 2 PersonenstandsG) verpflichtend normiert, dass bei Eintragungen vor dem Zeitpukt der endgültigen Namensbestimmung i.S.d. §155 Abs. 1 ABGB oder gemäß § 155 Abs. 2 ABGB insbesondere ein Familienname des Neugeborenen im Personenstandsregister einzutragen ist.

Welcher Familienname in diesem Fall einer vor einer Namensbestimmung gemäß § 155 Abs. 1 ABGB oder gemäß § 155 Abs. 2 PersonenstandsG der gemäß § 155 Abs. 3 PersonenstandsG erfolgten Eintragung im Personenstandsregister einzutragen ist, wird gesetzlich nicht näher geregelt, sodass im Hinblick auf diese Vorgabe der Eintragung eines (vorläufigen) Familiennamens anlässlich der jeweiligen Eintragung eine planwidrige Lücke vorliegt.

Diese wird durch die Praxis in Übereinstimmung mit der sichtlichen gesetzgeberischen, insbesondere aus § 155 Abs. 3 ABGB erschließbaren Intention dahingehend geschlossen, dass die Vorgabe des § 155 Abs. 3 ABGB, wonach im Falle einer Nichtbestimmung des Namens i.S.d. § 155 Abs. 1 AGBG bzw. i.S.d. § 155 Abs. 2 jeweils i.V.m. Abs. 3 ABGB der Familienname der Mutter als den Familiennamen des Neugeborenen bestimmt ist, analog dahingehend angewendet wird, dass diese vorläufige (daher vor der endgültigen Namensbestimmung i.S.d. §155 Abs. 1 ABGB oder gemäß § 155 Abs. 2 ABGB) im Personenstandsregister vorzunehmende Familiennamenseingabe auf den Familiennamen den Familiennamen der Mutter zu lauten hat.

Im Falle der Nichtbestimmung eines Familiennamens i.S.d. § 155 Abs. 1 ABGB bzw. i.S.d. § 155 Abs. 2 ABGB jeweils i.V.m. Abs. 3 ABGB wird diese Familiennameneintragung gemäß § 155 Abs. 3 ABGB zu einer endgültigen.

Bei dieser vorläufigen Eintragung eines Familiennamens für das Neugeborene handelt es sich sohin um eine gesetzlich (im Analogieschluss) exakt bestimmte Eingabe, und damit um keine Eingabe, welche zum Eintragungszeitpunkt noch nicht korrekt möglich war, und daher als unvollständig i.S.d. § 40 Abs. 1 PersonenstandsG einzustufen ist. Bei diesen Eintragungen handelt es sich daher um vollständige Eintragungen i.S.d. § 40 PersonenstandsG.

Damit steht aber fest, dass es sich bei den Eingaben des (vorläufigen) Familiennamens des Neugeboren einerseits anlässlich der Eintragung der erfolgten Geburt und andererseits anlässlich der erfolgten Eintragung der Vaterschaftsanerkennung im Personenstandsregister um keine „unvollständigen Eingaben“ i.S.d. § 40 Abs. 1 PersonenstandsG handelt.

Wenn daher eine Abänderung dieser Eingabe des (vorläufigen) Familiennamens des Neugeboren anlässlich der Eintragung der erfolgten Geburt im Personenstandsregister begehrt wird, ist diese gemäß der klaren Regelung nur dann vorzunehmen bzw. zulässig, wenn diese Eingabe zum Zeitpunkt der Eintragung i.S.d. § 42 PersonenstandsG „unrichtig gewesen ist“, und daher die Voraussetzungen für die Berichtigung dieser Eingabe gemäß § 42 PersonenstandsG vorliegen.

Damit steht fest, dass der gegenständliche Antrag bei Zugrundelegung der Auslegungsvorgabe, dass jedem Antrag im Zweifel ein Inhalt beizumessen, welcher zur Erreichung der Intention des Antragstellers potentiell geeignet ist (vgl. analog im Hinblick auf Rechtsmitteleinbringung VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041), als ein Berichtigungsantrag i.S.d. § 42 PersonenstandsG einzustufen ist, sodass bei der ausdrücklichen Konkretisierung der Antragsgrundlage mit § 42 PersonenstandsG durch den Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 5.3.2025 nicht von einem Vergreifen im Ausdruck auszugehen ist.

Der gegenständliche Antrag ist daher als ein Berichtigungsantrag i.S.d. § 42 PersonenstandsG zu qualifizieren.

  1. Ermittlung, wem der gegenständliche Antrag zuzurechnen ist:

An der Vollständigkeit und Richtigkeit der in den Personenstandsurkunden und im ZPR eingetragenen bzw. aufscheinenden Personenstandsfälle und -daten besteht ein erhebliches - auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedeutsames - öffentliches Interesse. In diesem Zusammenhang hat auch der EGMR insbesondere das Prinzip der Unverrückbarkeit des Personenstands und die Gewährleistung der Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit und Beständigkeit von personenstandsrechtlichen Beurkundungen, noch mehr aber das Erfordernis der Rechtssicherheit, als maßgebliche öffentliche Interessen hervorgehoben (vgl. EGMR 31.1.2023, Y/Frankreich, 76888/17, Z 78; vgl. weiters EGMR 4.4.2023, A.H. ua./Deutschland, 7246/20, Z 122) (vgl. VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008).

Gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Gemäß § 42 Abs. 3 PStG 2013 kann die Berichtigung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden. Gemäß § 42 Abs. 5 PStG 2013 ist jedwede Berichtigung dem Betroffenen mitzuteilen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg.: "dem Betroffenen") ergibt sich in Zusammenhalt mit den Materialien (vgl. ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 75ff, die vom "Recht des Betroffenen auf Berichtigung" sprechen), dass ein Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nur vom Betroffenen gestellt werden kann. Unter Betroffener i.S.d. § 42 Abs. 3 PStG 2013 ist die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, zu verstehen (vgl. § 52 Abs. 1 PStG 2013; vgl. auch § 2 PStG 2013 Personenstandsdaten "einer Person") (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 42 Abs. 1 PStG 2013 zudem ausgesprochen, dass das Recht des Betroffenen auf Berichtigung einer Eintragung ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, sodass in dieses etwa im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).

Daraus ist zu folgern, dass eine andere Person als die Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, keinen Anspruch auf Änderung bzw. Berichtigung der zu diesem Personenstandsfall verdateten Daten hat. Solch einer Person kommt daher auch kein Berichtigungsrecht i.S.d. § 42 Abs. 3 PersonenstandsG zu. Dies entspricht auch der zuvor wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).

Wie zuvor klargestellt, handelt es sich beim verfahrensleitenden Antrag um einen Berichtigungsantrag i.S.d. § 42 PersonenstandsG.

Im gegenständlichen verfahrensleitenden Antrag wird die Änderung der Eintragung des Familiennamens im Rahmen der Beurkundungen einerseits der erfolgten Vaterschaftsanerkennung und andererseits der erfolgten Geburtsfeststellung im Personstandsregister des am ...2024 geborenen Kindes C. B.-D., welcher Familienname laut Gesamtauszug des Personenstandsregisters jeweils auf C. D. lautet, beantragt.

Gegenstand ist daher die allfällige Berichtigung dieser beiden Personenstandsregistereintragungen zu C. B.-D..

Bei Zugrundelegung der oa. Judikatur stellen Eintragungen im Personenstandsregister höchstpersönliche Rechte dar, und stellt auch das Recht auf Berichtigung einer Personenstandsregistereintragung ein höchstpersönliches Recht dar.

Nach dem reinen Wortlaut des gegenständlichen verfahrensleitenden Antrags wurde dieser nicht von dem von der zu berichtigenden Eintragung betroffenen Kind C. B.-D., sondern von deren Eltern Dr. F. D. und Dipl. Ing A. B. begehrt.

Der gegenständliche verfahrensleitende Berichtigungsantragsschriftsatz wurde nämlich von der Mutter der Betroffenen der gegenständlichen Personenstandsregistereintragungen, Frau Dr. F. D., und dem Beschwerdeführer, beide unter Hinweis, dass die Betroffene der gegenständlichen Personenstandsregistereintragungen, nämlich die am ...2024 geborene C. B.-D., deren gemeinsame Tochter ist, eingebracht.

Es stellt sich daher die Frage, ob im Hinblick auf diese Formulierung im Berichtigungsantragsschriftsatz davon auszugehen ist, dass dieser Berichtigungsantragsschriftsatz der Betroffenen C. B.-D. zuzurechnen ist.

Für die Klärung dieser Frage ist die Judikatur zur Auslegung von Parteierklärungen maßgeblich.

Wie zuvor schon ausgeführt, sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).

Der gegenständliche Antrag würde ins Leere laufen, würde dieser als die Stellung von zwei Anträgen, welche jeweils als höchstpersönliche und im eigenen Namen gestellte Anträge der beiden Unterfertiger einzustufen sind, ausgelegt werden. In diesem Fall wäre keiner der beiden Anträge im Namen der von den gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen betroffenen Person i.S.d. § 52 Abs. 1 PersonenstandsG, daher nicht im Namen der am ...2024 geborenen C. B.-D. eingebracht, und wäre sohin schon aus diesem Grund jeder der Anträge unzulässig und damit zurückzuweisen gewesen.

Der gegenständliche Berichtigungsantragsschriftsatz ist jedoch auch dahingehend auslegbar, dass dieser im Namen der von den gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen betroffenen Person i.S.d. § 52 Abs. 1 PersonenstandsG, daher im Namen der am ...2024 geborenen C. B.-D., eingebracht worden ist. Bei dieser Auslegung des Antragsgehalts sind die beiden Unterschriften von Frau Dr. F. D. und von Herrn Dipl. Ing. A. B. deshalb erfolgt, da die am ...2024 geborene C. B.-D. am 5.8.2025 noch nicht geschäftsfähig war, und daher ein in deren Namen eingebrachter Antrag von ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. von zumindest einem ihrer gesetzlichen Vertreter unterfertigt sein muss.

In Anbetracht des oa. Auslegungsgrundsatzes der Auslegung eines Antrags im Zweifelsfall dahingehend, dass dieser sein Ziel nicht verfehlt, ist daher festzustellen, dass der gegenständliche verfahrensleitende Antrag im Namen der der am ...2024 geborenen C. B.-D. eingebracht worden ist.

  1. Prüfung der Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

Die belangte Behörde hat sichtlich den gegenständlichen Antragsschriftsatz als zwei eigenständige Anträge, welche im eigenen Namen einerseits von Frau Dr. F. D. und von Herrn Dipl. Ing. A. B. eingebracht wurden, gewertet. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Zustellverfügung klar zum Ausdruck bringt, dass der Adressat dieser beiden, in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen gefassten Bescheide vom 8.9.2025 nicht die am ...2024 geborene C. B.-D. ist, sondern ausschließlich die Bescheidadressaten der beiden Bescheide Frau Dr. F. D. und Herr Dipl. Ing. A. B. sind. Auch wird im Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids explizit ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Antragsschriftsatz zwei Anträge gestellt worden sind, und dass über diesen beiden Anträge gemeinsam abgesprochen wird, wobei die beiden Antragsteller Frau Dr. F. D. und Herr Dipl. Ing. A. B. sind.

Da somit der Beschwerdeführer Adressat eines dieser beiden Bescheide ist, ist dieser bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen legitimiert.

  1. Prüfung der Antragslegitimation des Beschwerdeführers:

Vor der Prüfung der Frage, ob die gegenständliche, vor der Namensbestimmung durch die Kindesmutter am 14.11.2024 erfolgte Eintragung des Geburtsfalls und die darin vorgenommene Bezeichnung des Familiennamens des Neugeborenen entsprechend der analogen gesetzgeberischen Vorgabe mit dem Familiennamen der Kindesmutter als „unrichtig“ einzustufen ist, ist aber zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Stellung des verfahrensleitenden Antrags fertigungslegitimiert bzw. (antrags-)legitimiert gewesen ist.

Wie zuvor ausgeführt, ist der gegenständliche verfahrensleitende Antrag der am ...2024 geborenen C. B.-D. zuzurechnen.

Wie auch bereits ausgeführt, ist diese nicht geschäftsfähig, und bedarf daher die Gültigkeit eines in ihrem Namen eingebrachten Antrags der Unterschrift (und Genehmigung) ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. eines ihrer gesetzlichen Vertreter.

C. B.-D. ist unehelich geboren und haben deren Eltern, Frau Dr. F. D. und Herr Dipl. Ing. A. B. bislang keine Ehe geschlossen. Zwingend ist C. B.-D. daher weiterhin als unehelich einzustufen.

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich und ist im Beschwerdeverfahren zudem ebenfalls hervor gekommen, dass bislang nicht (rechtsgültig) die gemeinsame Obsorge für die am ...2024 geborene C. B.-D. durch deren Eltern, nämlich Frau Dr. F. D. und Herr Dipl. Ing. A. B., vereinbart worden ist, bzw. dass dem Beschwerdeführer die Obsorge für seine Tochter C. B.-D. gerichtlich zugesprochen worden ist.

Gemäß § 177 Abs. 2 ABGB ist daher allein Frau Dr. F. D. mit der Obsorge ihrer Tochter C. B.-D. betraut.

Gemäß § 158 Abs. 1 i.V.m. § 167 ABGB ist daher lediglich Frau Dr. F. D. zur gesetzlichen Vertretung ihrer Tochter C. B.-D. befugt, und daher auch nur Frau Dr. F. D. befugt gewesen, in Vertretung ihrer Tochter den gegenständlichen Berichtigungsantrag zu stellen.

Damit ist die gegenständliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem gegenständlichen verfahrensleitenden Antragsschriftsatz nicht als Unterschrift im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis seiner Tochter C. B.-D. einzustufen.

Mangels Berufung auf eine ihm erteilte Vollmacht in diesem Schriftsatz scheidet auch aus, dass der Beschwerdeführer diese Unterschrift als gewillkürter Vertreter abgegeben hat.

Damit ist entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Judikatur diese Unterschriftleistung dahingehend auszulegen, dass diese eine Antragseinbringung im eigenen Namen zum Ausdruck bringt.

Wie zuvor ausgeführt, ist aber ein Berichtigungsantrag ein höchstpersönliches Recht des durch die Eintragung betroffenen.

Die gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen betreffen Eintragungen im Personenstandsregister betreffend die am ...2024 geborene C. B.-D.. Diese ist daher im Hinblick auf diese Eintragungen als (einzige) Betroffene i.S.d. § 52 Abs. 1 PersonenstandsG einzustufen.

Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Betroffene im Hinblick auf die gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen ist, und daher auch nicht zur Stellung des gegenständlichen Berichtigungsantrags befugt (gewesen) ist.

Diesen Umstand hätte die belangte Behörde aufzugreifen gehabt und hätte diese daher den gegenständlichen, dem Beschwerdeführer im eigenen Namen zuzurechnenden Antrag als unzulässig zurückweisen müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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