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VGW-151/064/9768/2025•LVwG W VGW-151/064/9768/2025
VGW-151/064/9768/2025Tribunal Administrativo Regional22 de dez. de 2025
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Säumnisbeschwerde, Niederlassungsbewilligung, Familienangehöriger, Inlandsantragstellung, Nachweis von Deutschkenntnissen, Unzumutbarkeit, Erteilungsvoraussetzung, Abhängigkeitsverhältnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. WILDPANNER-GUGATSCHKA über die Säumnisbeschwerde der Frau A. B., geboren am ..., StA: China, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ vom 06.08.2024, Zl. ..., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 21.11.2025,
zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ wird mangels zulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG und mangels eines Nachweises von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 1 NAG abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 06.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim belangten Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: belangte Behörde), die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“.
Am 17.06.2025 erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde.
Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach, sondern legte die Säumnisbeschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 30.06.2025 zur Entscheidung vor.
Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fand am Verwaltungsgericht Wien am 21.11.2025 eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und deren Tochter, Frau DI C. D., als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
In der Verhandlung gab die Zeugin unter Wahrheitspflicht Folgendes zu Protokoll:
„Ich bin die Tochter der Bf. Sie kennt sich mit Computern nicht so gut aus und daher haben wir nicht eine EDV-unterstützte Einvernahme beantragt. Sie ist am 20.08.2024 aus Österreich ausgereist und ist wieder in China.
Meine Mutter hat folgende regelmäßige Ausgaben: Sie lebt in meiner Eigentumswohnung und spart sich daher die Wohnkosten. Die Betriebskosten werden von mir bezahlt. Sie muss Lebensmittel kaufen. Ich weiß nicht, welche medizinischen Ausgaben sie hat. In Wien war ich mit ihr bei einem Arzt und habe auch dafür bezahlt.
Auf die Frage, ob die Krankenversorgung für meine Mutter kostenlos ist, gebe ich an, dass das nicht stimmt. Es gibt ein Konto von dem die Kosten beglichen werden. Alles was darüber hinaus geht muss sie selbst bezahlen, z.B. einen Spitalsbesuch. Ich weiß nicht wie viel tatsächlich anfällt.
Ich weiß nicht genau wie viel meine Mutter für Lebensmittel im Monat ausgibt, ich schätze etwa 1.000,- RNB.
Meine Mutter lebt allein und hat kaum Sozialkontakte. Sie wurde von meinem Vater verlassen und es besteht keinerlei Kontakt oder Unterstützung. Bis vor einem Jahr hat sie mit ihrer Mutter zusammengelebt, die ist verstorben. Sie hat nur noch einen Bruder, der aber selbst Unterstützung braucht und weitere Angehörige gibt es nicht.
Die Wohnung in China ist so groß (ca. 140 m²), weil meine Mutter mit meiner Großmutter dort wohnte. Wenn ich dort bin, brauche ich auch Platz. Es wird kein Teil davon vermietet.
Meine Mutter kommt mit ihrer Pension nur deshalb aus, weil sie nur Lebensmittel bezahlen muss. Ich überweise ihr auch regelmäßig Geld. Ich habe alle Überweisungsbelege vorgelegt. Wenn ich dort bin, gebe ich ihr Bargeld. Darüber habe ich keine Quittung. Ich kaufe auch manchmal Sachen für sie online. Die Höhe richtet sich danach, wie viel sie gerade braucht. Ich übernehme auch die Reisekosten, wenn sie zu mir kommt.
Ich habe zwei ärztliche Atteste vorgelegt, von Dr. E. und Dr. F.. Sie hat ihre neurologischen Beschwerden in China nicht weiter behandeln lassen. Sie braucht da meine Begleitung. Am Telefon beschwert sie sich manchmal über Kopfschmerzen u.ä., aber die diagnostizierte Depression will sie sich nicht eingestehen. Sie hat auch nicht das verschriebene Medikament Lasea eingenommen.
Meine Mutter hat Kopfschmerzen, kann schlecht gehen und schlecht schlafen. Sie lebt sehr isoliert und ist glücklich, wenn wir telefonieren. Sie versteht sich auch sehr gut mit meiner Tochter.
Ich glaube ein Deutschkurs wäre für meine Mutter momentan aufgrund einer Depression nicht möglich.
Wenn meine Mutter nicht nach Österreich kommen kann, würde ich es einfach immer weiter versuchen.“
Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gab die Zeugin weiter an:
„Ich habe meine Mutter finanziell unterstützt als sie bei mir war. Sie kam nach dem Tod meiner Großmutter für ein halbes Jahr nach Wien. Bei der Rückfahrt nach China gab ich ihr ein paar hundert Euro mit.
Ich weiß nicht, wie viel Mieteinnahmen ich für die Eigentumswohnung in China bekommen würde, ich schätze zwischen 1.000,- und 2.000,- RNB.“
Anschließend wurde vom Beschwerdeführervertreter ein Zusatzantrag nach § 21a Abs. 5 Z 2 NAG gestellt. Schließlich wurde die Verhandlung geschlossen und im Anschluss das abweisende Erkenntnis verkündet. Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Entscheidung auf folgende Feststellungen:
Die am ... geborene Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsbürgerin. Sie lebt von ihrem Ehemann getrennt und ist die Mutter der österreichischen Staatsbürgerin Frau DI C. D.. Weitere Kinder hat sie nicht. Frau DI C. lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten und ihrer am ... geborenen Tochter in Wien.
Die Beschwerdeführerin hat am 06.08.2024 bei der belangten Behörde persönlich den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt und berief sich dabei auf ihre Tochter. Vor der belangten Behörde stellte sie einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG und berief sich dabei auf gesundheitliche Gründe.
Die Tochter der Beschwerdeführer gab am 07.08.2024 eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG für die Beschwerdeführerin ab.
Die Beschwerdeführerin lebt in der Stadt G. in der Provinz H.. Sie bezieht in China eine monatliche Pension von 1.672 RMB. Von ihrem Ehegatten erhält sie keine finanzielle oder sonstige Unterstützung. Sie wohnt allein und unentgeltlich in einer Eigentumswohnung in der Stadt G. in der Provinz H. mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 141 m2. Die Wohnung wurde von ihrer Tochter für sie erworben. Für diese Wohnung fallen monatlich Betriebskosten von 200,83 RMB an; diese werden von ihrer Tochter bezahlt. Auch andere regelmäßig anfallende, größere Ausgaben werden von ihrer Tochter bezahlt.
Das staatlich festgelegte monatliche Existenzminimum in G. beträgt 740 RMB. Das durchschnittliche monatliche Pro-Kopf-Einkommen in G. beträgt zwischen 3.445,56 und 3.653,50 RMB. Die durchschnittlichen monatlichen Konsumausgaben liegen zwischen 2.713,70 und 3.452,66 RMB.
Die Beschwerdeführerin bekommt von ihrer Tochter regelmäßig finanzielle Zuwendungen, zuletzt im September 2025 € 2.012,79.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Deutschnachweis erbracht. In der Verhandlung stellte sie einen Antrag nach § 21a Abs. 5 Z 2 NAG.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin hat ein Schreiben des Vertrauensarztes der ÖB Peking, Dr. I. E., vom 23.08.2024 vorgelegt. Darin wird „aufgrund der neuro-psychiatrischen Vorgeschichte“ eine „Betreuung durch die Tochter in Österreich“ empfohlen. Weiters heißt es dort: „In Ihrer m.E. langfristig eingeschränkten, aber stabilen gesundheitlichen Verfassung sollte ein Deutschkurs versucht werden, wenn auch ein langfristiger Erfolg in Frage steht“.
Außerdem hat die Beschwerdeführerin einen Befund einer Fachärztin für Neurologie, DDr. J. F., vom 23.07.2024 vorgelegt. Darin werden folgende Diagnosen gestellt: „Schmerzen unklarer Genese an den Beinen und Armen, Rez. Cephalea, Depression mit Selbstfürsorgedefizit, Schwankschwindel, Hörstörung nach Operation im Mittelohr, Somatisierungsstörung und ISG Affektion bds.“. Als Therapie werden die Gabe von Lasea 80 mg einmal täglich, eine Bewegungstherapie und eine Gesprächstherapie und weitere medikamentöse Therapie nach Diagnostik vorgeschlagen. Als weiteres Procedere bei der Rückkehr nach Wien werden ein MRT cerebri, ein EEG, Labor und Röntgen der gesamten Wirbelsäule festgelegt.
Die Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer neurologischen Beschwerden nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.
2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Unterlagen, Einholung diverser Registerauszüge sowie von Auskünften des Bundesministeriums für internationale und europäische Angelegenheiten (BMeiA) und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Schließlich wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Daten (Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopie. Die österreichische Staatsbürgerschaft ihrer Tochter ergibt sich aus deren im Verwaltungsakt einliegenden Geburtsurkunde, der Reisepasskopie und dem Staatsbürgerschaftsnachweis. Dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Kinder hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugin in der Verhandlung und der hg. vorgelegten Rentenbescheinigung für Angestellte und Arbeiter der Grundversicherung der Provinz H., aus welcher ein „Einzelkind-Elternbonus“ hervorgeht. Die Wohn- und Familienverhältnisse der Tochter der Beschwerdeführerin stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden ZMR-Auszüge, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde ihrer Tochter und den hg. eingeholten ZMR-Auszug ihres Ehegatten C. K..
Der verfahrenseinleitende Antrag liegt im Verwaltungsakt ein. Darauf ist die persönliche Antragstellung vermerkt. Der im Zuge der Antragstellung gestellte Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG liegt ebenso im Verwaltungsakt ein.
Die Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG liegt im Verwaltungsakt ein.
Der festgestellte Wohnort der Beschwerdeführerin geht aus dem Antragsformular im Verwaltungsakt und dem hg. vorgelegten Auszug aus dem Ständigen Bewohnerregister vom 12.08.2015 hervor. Der Pensionsbezug ergibt sich aus der hg. vorgelegten Rentenbescheinigung für Angestellte und Arbeiter der Grundversicherung der Provinz H.. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine finanzielle oder sonstige Unterstützung von ihrem Ehegatten erhält, stützt sich auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin. Die Feststellungen betreffend ihre Wohnung stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugin in der Verhandlung und die hg. vorgelegte Eigentumsurkunde. Die festgestellten Betriebskosten und deren Begleichung durch die Zeugin D. gehen aus der hg. vorgelegten Rechnung der L. GmbH der Stadt G. hervor. Dass die Zeugin D. auch andere regelmäßig anfallende, größere Ausgaben der Beschwerdeführerin bezahlt, ergibt sich aus deren glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung und wurde durch die beispielhaft vorgelegte Rechnung der M. betreffend den dreijährigen Austausch des TV-Breitbandnetzes über 1.399 RMB und den Beleg über die Bezahlung der Versicherungsprämie von € 3.280,81 an die N. AG von November 2024 untermauert.
Die Feststellungen betreffend das Existenzminimum, das durchschnittliche monatliche Pro-Kopf-Einkommen und die durchschnittlichen monatlichen Konsumausgaben in G. stützen sich auf die hg. vom BMeiA eingeholte Auskunft des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Peking vom 18.09.2025 und die hg. vom BFA eingeholte Auskunft der Staatendokumentation vom 24.09.2025.
Die festgestellten regelmäßigen finanziellen Zuwendungen der Zeugin D. an die Beschwerdeführerin stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugin in der Verhandlung und die hg. vorgelegten Überweisungsbelege von April 2024 (€ 511,42), Februar 2025 (€ 2.012,40) und September 2025 (€ 2.012,79).
Die Feststellung betreffend die Nichtvorlage eines Deutschnachweises ergeben sich aus einer Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und dem hg. geführten Verfahren. Der Zusatzantrag nach § 21a Abs. 5 Z 2 NAG wurde in der Verhandlung gestellt.
Die festgestellte strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin geht aus dem hg. vorgelegten Strafregisterauszug aus China vom 25.09.2025 und dem hg. eingeholten Strafregisterauszug hervor.
Das Schreiben von Dr. I. E. vom 23.08.2024 liegt im Verwaltungsakt ein. Das BMeiA bestätigte über hg. Nachfrage, dass Dr. E. zum Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Peking ernannt wurde.
Der Befund von DDr. J. F. vom 23.07.2024 liegt ebenso im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nicht medizinisch bzw. medikamentös behandelt wird, gründet auf der glaubwürdigen Aussage der Zeugin D. in der Verhandlung.
III. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete am 06.02.2025. Ein die Sache zur Gänze erledigender Bescheid wurde nicht erlassen. Damit erweist sich die eingebrachte Beschwerde als zulässig.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.01.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.).
Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Verzögerung der Entscheidung auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin bzw. unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen wäre. Derartiges wurde auch von der belangten Behörde nicht geltend gemacht.
Die Säumnisbeschwerde ist damit zulässig und berechtigt.
2.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2024, maßgeblich:
„§ 2 Begriffsbestimmungen
[…]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
[…]
§ 21 Verfahren bei Erstanträgen
(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7a. Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7b oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.
§ 21a Nachweis von Deutschkenntnissen
(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,
4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
§ 47 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
[…]
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
[…]“
2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.08.2024 persönlich bei der belangten Behörde die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 NAG und berief sich dabei auf ihre Tochter, Frau DI C. D., welche österreichische Staatsbürgerin ist und eine Haftungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgab.
Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind. Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG 2005 soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist. Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 nicht erfüllen; vgl. VwGH 04.05.2023, Ra 2022/22/0046v mwN).
Unterhalt muss nicht zwingend in Geld gegeben werden, sondern es können auch Naturalleistungen, wie zB die Überlassung von Wohnraum beachtlich sein (VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein regelmäßiges Einkommen in Form ihrer Alterspension erzielt, steht der Annahme, dass sie (auf Grund der Höhe dieses Einkommens) zur Bestreitung ihres Unterhalts auf die Zahlungen durch ihre Tochter angewiesen bzw. von dieser abhängig ist, für sich genommen nicht entgegen. Dabei ist das Existenzminimum in Relation zu den erzielten Einkünften zu stellen (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005).
Im Beschwerdeverfahren ist schlüssig hervorgekommen, dass die alleinlebende Beschwerdeführerin durch den Pensionsbezug zwar ihre laufenden täglichen Lebenserhaltungskosten abdecken kann, hinsichtlich der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses und sonstiger Ausgaben aber auf die laufende finanzielle Unterstützung ihrer Tochter angewiesen ist. Die diesbezüglich hg. eingeholten Auskünfte zu den durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten in der Herkunftsstadt der Beschwerdeführerin G. stützen die Angaben der Beteiligten. So ist für G. ein staatliches Existenzminimum von 740 RMB festgelegt, welches aber weit unter den durchschnittlichen monatlichen Konsumausgaben von 2.713,70 bis 3.452,66 RMB liegt.
Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter regelmäßig finanziell und mit Naturalleistungen unterstützt wird und von diesen – auch mangels weiterer (möglicher) Einnahme- bzw. Zuwendungsquellen – abhängig ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist somit zu bejahen.
Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG ist somit erfüllt.
2.3. Gemäß § 21a Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 6 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Antrags auf die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ Deutschkenntnisse zumindest zur elementarem Sprachverwendung auf einfachstem Niveau durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms nachzuweisen. Diesem Gebot ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Die in § 21a Abs. 4 Z 2 NAG normierte Ausnahmebestimmung vom grundsätzlichen Erfordernis eines Deutschnachweises kommt gegenständlich nicht zum Tragen, da aus dem vorgelegten Schreiben des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft Peking nicht hervorgeht, dass dies für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, heißt es dort doch ausdrücklich, dass „ein Deutschkurs versucht werden [sollte], wenn auch ein langfristiger Erfolg in Frage steht“. Die vorlegten Bestätigungen der Neurologin DDr. F. sind für in diesem Zusammenhang außer Acht zu lassen, verlangt § 21a Abs. 4 Z 2 NAG doch ausdrücklich ein Gutachten eines Amtsarztes oder Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde bzw. eines von einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung. Anzumerken ist, dass auch diese ärztlichen Schreiben keine Unzumutbarkeit iSd § 21a Abs. 4 Z 2 NAG nahelegen.
Dem Zusatzantrag der Beschwerdeführerin nach § 21a Abs. 5 Z 2 NAG ist ebenso wenig nachzukommen, da die Beschwerdeführerin noch nie in Österreich einen Aufenthaltstitel innehatte und ihre bisherigen Aufenthalte auf Visen gründeten. Sie hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich ihre erwachsene Tochter, ihren Schwiegersohn und ihre Enkeltochter. Jedoch ist davon auszugehen, dass sie ihr gesamtes bisheriges Leben in China verbracht hat, dort ihre Ausbildung und Berufslaufbahn absolviert hat und umfassend sozialisiert wurde. Auch wenn sie – wie von der Zeugin vorgebracht – kaum Sozialkontakte im Heimatstaat hat, ist von einer weit größeren Bindung zum Heimatstaat auszugehen, zumal sie dort ihre Alterspension bezieht und die Landessprache ihre Muttersprache ist, wohingegen sie Deutschkenntnisse nicht einmal auf elementarem Niveau nachweisen kann. Von einem Überwiegen des privaten Interesses an der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels durch Absehen vom erforderlichen Deutschnachweis kann daher nicht ausgegangen werden.
Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG ist somit nicht erfüllt.
2.4. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 21 Abs. 2 NAG erlaubt in bestimmten Fällen die Inlandsantragstellung; im gegenständlichen Fall ist jedoch keiner der Ausnahmetatbestände erfüllt, zumal sie nicht zur visumsfreien Einreise nach Österreich berechtigt ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 iVm Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806; § 21 Abs. 2 Z 5 NAG). Die Beschwerdeführerin hätte den verfahrenseinleitenden Antrag somit bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen müssen.
Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag persönlich bei der belangten Behörde stellte. Im Zuge der Antragstellung stellte sie einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung und berief sich dabei auf gesundheitliche Gründe. Diesem Zusatzantrag war nicht stattzugeben, da die gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend belegt wurden, zumal die Beschwerdeführerin nach der Antragstellung wieder nach China ausgereist und somit von einer Reisefähigkeit auszugehen ist. Da es sich bei § 21 Abs. 1 NAG um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123), mangels es an einer weiteren Erteilungsvoraussetzung.
2.5. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige einer Unionsbürgerin (ihrer österreichischen Tochter) und ist daher die zu Art. 20 AEUV ergangene Judikatur des EuGH und die dem folgende Judikatur des VwGH zu beachten. Demnach stehen dem Status als Unionsbürger nationale Maßnahmen – wie die Versagung eines Aufenthaltstitels – entgegen, wenn diese bewirken, dass dem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen jener Status verleiht (insbesondere das Freizügigkeitsrecht) verwehrt wird (grundlegend EuGH 08.03.2011, C-34/09, Zambrano; 15.11.2011, C-256/11, Dereci). Insoweit kann dem Drittstaatsangehörigen ein vom Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukommen, wenn der Unionsbürger ansonsten „de facto“ gezwungen wäre, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, in dem er sich aktuell befindet, sondern das Gebiet der EU als Ganzes zu verlassen (zB EuGH 08.05.2018, C-82/16, K.A.). Droht diese Gefahr, ist dem drittstaatsangehörigen Antragsteller ein Aufenthaltstitel auch dann zu erteilen, wenn er eine oder mehrere Erteilungsvoraussetzungen des NAG nicht erfüllt (vgl. Gratzl, NAG § 11 Rz 65f).
Voraussetzung für das Vorliegen des „de facto Zwangs“ ist die Feststellung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, wie es insbesondere bei minderjährigen Unionsbürgern gegenüber ihrem drittstaatsangehörigen Elternteil angenommen wird.
Im vorliegenden Fall ist nicht von einem derartigen besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, zumal die (österreichische) Tochter der Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung angab, dass sie im Falle der Versagung des Aufenthaltstitels „einfach immer weiter versuchen würde“, einen Aufenthaltstitel für ihre Mutter zu erlangen. Von einem Verlassen des Unionsgebietes war somit keine Rede. Ein „de-facto-Zwang“ im Sinne des Art. 20 AEUV und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH und VwGH liegt nicht vor.
Der Antrag ist somit abzuweisen.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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