LVwG W VGW-101/042/18282/2025

VGW-101/042/18282/2025Tribunal Administrativo Regional12 de dez. de 2025

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Regest

Ordnungsstrafe, schriftliche Eingabe, beleidigende Schreibweise

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/18282/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.042.18282.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 13.10.2025, Zl. ..., mit welchem eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise verhängt wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid lautet:

-Grafik nicht anonymisierbar--

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20251212_VGW_101_042_18282_2025_00/image001.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20251212_VGW_101_042_18282_2025_00/image002.jpg

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Seitens der Landespolizeidirektion Wien wurde gegen den Beschwerdeführer nachfolgende, mit 27.9.2025 datierte Anzeige gelegt:

-Grafik nicht anonymisierbar--

Aufgrund dieser Anzeige wurde gegen den Beschwerdeführer eine 29.9.2025 datierte Straverfügung erlassen,mit welchem ihm die Übertretung es § 11 Abs. 5 StVO angelastet wurde.

Diese Strafverfügung lautet:

-Grafik nicht anonymisierbar--

Gegen diese Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein mit 4.10.2025 datierter Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch lautet:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20251212_VGW_101_042_18282_2025_00/image003.png

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Gewärhung einer Akteneinsicht. In diesem Schreiben führte er wörtlich aus wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20251212_VGW_101_042_18282_2025_00/image004.jpg

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG sowie gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu entfallen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 34 Abs. 2 und 3 AVG lautet wie folgt:

„2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.“

Die vom Gesetz geforderte Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Ein diese Grundsätze außer Acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Verhalten jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 6.3.1963, 125/62), wobei auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag. Ein "animus iniuriandi", daher eine Absicht zu beleidigen, fordert das Tatbild nicht (VwGH 21.5.1974, 1762-1764/73; 27.10.1997, 97/17/0187).

Hervorgehoben wird, dass gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG AUSSCHLIESSLICH die angelasteten Ausführungen im Hinblick auf die Frage, ob diese als beleidigend i.S.d. § 34 Abs. 3 AVG einzustufen sind, zu prüfen sind.

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ganz konkrete Ausführungen in seinem Schriftsatz die Tätigung ehrenrühriger Aussagen angelastet.

Für die Beurteilung dieser Ausführungen ist maßgebend, nach welchem Kriterium diese Aussagen zu bewerten sind.

Gegenständlich ist nämlich von höchster Relevanz, dass entsprechend der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Frage eines Straftatbestands, welche ehrenrührige Aussagen unter Strafe stellt, als Beurteilungsmaßstab nicht mehr das Verständnis eines durchschnittlichen Lesers bzw. Bürgers zugrunde zu legen ist, sondern solchen Aussagen der Bedeutungssinn der vertretbaren Auslegungsvariante, nach der am wenigsten von einer Ehrverletzung auszugehen ist, zugrunde zu legen ist.

Es ist daher im gegenständlichen Fall insbesondere zu prüfen, ob die gegenständlichen Wendungen nicht auch (gerade noch) als zulässige Kritik bzw. Meinungsäußerung auszulegen sind.

Doch selbst bei diesem Auslegungsmaßstab vermögen die als beleidigend eingestuften Äußerungen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt zu werden.

Mit dem gegenständlichen Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer sein Recht auf Gewährung einer Akteneinsicht geltend gemacht.

Zur Erreichung dieses Zweckes war bei Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben von der Stellung des Antrags abgesehen kein weiteres Vorbringen zu erstatten.

Natürlich kann mit einem Akteneinsichtsantrag der Behörde auch eine Information bzw. Stellungnahme im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand mitgeteilt werden.

In dem Umfang, als solch eine Information oder Stellungnahme konstruktiv und der Zielverfolgung der jeweiligen Person entsprechend ist, ist solch eine Ausführung (grundsätzlich) als nicht ehrenrührig bzw. ehrverletzend einzustufen.

In dem Umfang, als mit solch einer Information bzw. Stellungnahme aber eine Ausführung getroffen wird, welche keinen zusätzlichen oder klarstellenden Wissensstand vermittelt oder aber welche ohne ersichtlichen und berechtigten Grund jemanden herabsetzt bzw. beleidigt bzw. herabwürdigt, ist zu prüfen, ob diese Ausführung denkunmöglich als nicht ehrverletzend einstufen ist.

Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Ausführung:

„Es wäre vorzulegen:

Sachbeweise, die das G´schichterl der „Dame auf Streife“ belegen

(…)“

denkmöglich als konstruktive und informative Ausführung einzustufen ist und ob diese Ausführung von einem durchschnittlichen Bürger denkmöglich als nicht ehrverletzend eingestuft werden kann.

Mit der Feststellung, dass die Meldungslegerin „eine Dame auf Streife“ ist, vermag keinerlei Informationsgehalt für das gegenständliche Strafverfahren abgeleitet zu werden. Vielmehr wird mit dieser Ausführung erstens zum Ausdruck gebracht, dass das Kontrollorgan eine „Dame“ ist.

Historisch ursprünglich war unter einer Dame ausschließlich eine adelige Frau verstanden worden. Im Sinne des Phänomens des gesunkenen Kulturguts wird nunmehr unter einer „Dame“ im deutschen Sprachgebrauch eine Frau des gehobenen Gesellschaftsstands, und daher nicht zwingend auch des Adelsstandes verstanden.

Das Wort „Dame“ wird im deutschen Sprachgebrauch aber auch im Hinblick auf eine Frau gebraucht, welche nicht dem gehobenen Gesellschaftsstand angehört. Diese Verwendungen des Wortes „Dame“ sind regelmäßig pejorativ intendiert, daher als Abwertungen einer Frau dahingehend, als dieser eine von ihr (ausdrücklich oder implizit) zum Ausdruck gebrachten Kompetenz abgesprochen wird.

Nur in wenigen kontextabhängigen Konstellationen, in denen das Wort Dame als Ausdruck der Wertschätzung gebraucht wird, wird bei Frauen des nicht gehobenen Gesellschaftsstands das Wort „Dame“ nicht in einem pejorativen Sinn verwendet, doch ist diese Verwendung mittlerweile ziemlich antiquiert und höchst unüblich.

Dass mit der gegenständlichen Wendung wertschätzend zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Meldungslegerin dem gehobenen Gesellschaftsstand angehört bzw. besonders wertgeschätzt wird, ist, ist schon aus dem Kontext, dass Sicherheitspolizeiorgane regelmäßig nicht dem gehobenen Gesellschaftsstand angehören und dem Kontext, dass die Meldungslegerin gegen Beschwerdeführer eine seines Erachtens tatsachenwidrige Anzeige gelegt hat, auszuschließen. Für keine dieser beiden denkmöglichen Wortsinnverwendungen liegen irgendwelche Anhaltspunkte vor.

Damit erschließt sich die gezielt pejorative Verwendung dieses Wortes bereits aus dem Umstand, dass die angesprochene Meldungslegerin sichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht dem gehobenen Gesellschaftsstand zugerechnet wird und sichtlich ihre Anzeigenlegung auch nicht wertgeschätzt wird.

Diese pejorative Verwendung des Wortes „Dame“ wird zudem aber auch durch die diesem Wort vorangestellten und nachgestellten Worte, welche, wie nachfolgend ausgeführt, zwingend auch nur als pejorative Wendungen, durch welche ohne berechtigten Grund eine Person herabgesetzt und in ihrer Achtung abgekanzelt wird, eingestuft werden können, verdeutlicht und erhärtet.

Im gegenständlichen Fall wurden nämlich den Worten „Dame auf Streife“ die Wendung „es wäre (von der Behörde) vorzulegen: Sachbeweise die das G´schichterl“ vorangestellt und der Infinitiv „belegen“ nachgestellt.

Der klare und einzige Wortsinn dieser Aussage in einer neutralen, um die pejorativen Aspekte bereinigten Formulierung lautet daher:

„Die Behörde hat Sachbeweise vorzulegen, welche die Anzeigenangaben der Meldungslegerin belegen.“

Anstelle des neutralen Wortes „Anzeigenangaben“ wird nun aber das Wort „G´schichterl“ verwendet.

In der Umgangssprache wird das Wort „G´schichterl“ im Hinblick auf die Verwendung des Diminutivs des Wortes Geschichte stets in dem Sinn verwendet, dass eine Ausführung (daher „Geschichte“) lächerlich und nicht ernst zu nehmen ist, und daher vom Ausführenden bewusst tatsachenwidrig getätigt wurde.

In diesem Sinne wird etwa das Wort „G´schichterl“ als Wiener Dialektausdruck im Begriffsdefinitionslexikon der „KMU Center GmbH“ im Hinblick auf den Fall der Verwendung des Wortes „G´schichterl“ durch einen Wirtschaftstreibenden wie folgt definiert bzw. erklärt (vgl. https://www.kmu-center.at/wienerische-business-begriffe-eine-einfuehrung):

„„Schmäh“ bzw. „Gschichterl“: Steht für Witz oder eine Übertreibung, um jemanden zu beeindrucken oder zu provozieren. Im Wiener-Business oft eine Vorwarnstufe, dass man beginnt, unseriös zu wirken.“

Der Internetblog „https://gschichtl.blog/gschichtl/“ wiederum versucht eine Bestimmung des Begriffs „G´schicherl“ wie folgt:

„Unter einem „Gschichtl“ versteht man in (ost)österreichischer Umgangssprache nicht einfach nur eine kleine Erzählung, sondern insbesondere ein solche, deren Wahrheitsgehalt angezweifelt werden darf. Der Versuch, ein solches Gschichtl an den Mann oder an die Frau zu bringen, erfordert deshalb spezielle (und nicht ganz gewaltfreie) Übermittlungstechniken: Der Erzähler1 muss es Zuhörenden regelrecht „eine-“ oder sogar „aufs Aug‘ drucken“ und wird deshalb als „Gschichtldrucker“ bezeichnet.“

Die KI der Website „google.at“ nimmt nachfolgende Begriffsbestimmung des Wortes „G´schichterl“ vor:

(https://www.google.com/search?q=g%C2%B4schichterl+begriffsca_esv=8a0af9638f9b3ed2source=hpei=Ku86abKfO5OJxc8PrZrKmQIiflsig=AOw8s4IAAAAAaTr9O5mcUGUWqZu6fv3H1ZFH1agOnSDWaep=22udm=50ved=0ahUKEwiy3KWf-LWRAxWTRPEDHS2NMiMQteYPCBIoq=g%C2%B4schichterl+begriffgs_lp=Egdnd3Mtd2l6IhVnwrRzY2hpY2h0ZXJsIGJlZ3JpZmYyBRAhGKABMgUQIRigAUiQEVAAWABwAHgAkAEAmAGnAaABpwGqAQMwLjG4AQHIAQD4AQL4AQGYAgGgAq0BmAMAkgcDMC4xoAf3AbIHAzAuMbgHrQHCBwMwLjHIBwKACAAsclient=gws-wizmstk=AUtExfBqPst3LoIJUWp9USRtYXmAz12d2BgWs4nsFOLERL4fklvb1GNAEbynqTglIGinsAsPnCeRqk3FUMgpwVVI4WGX5jybCe31TvmRrugmqBFiW2p-m85K7csnsmBDplMTfhgrI8P-AWPfOBj4o9jXAT_Ib0XuVrXV1j4csuir=1)

„Der Begriff "G'schichterl" stammt aus dem Österreichischen Deutsch (bairischer Dialekt) und ist das Diminutiv von "G'schicht" (Geschichte). Er hat je nach Kontext mehrere Bedeutungen, oft mit einer leicht abwertenden oder verniedlichenden Konnotation.

Die Hauptbedeutungen sind:

  1. Anekdote oder kleine Erzählung: Eine kurze, oft unterhaltsame oder persönliche Geschichte bzw. Begebenheit. In diesem Sinne wird der Begriff häufig neutral oder positiv verwendet, etwa wenn jemand interessante Erlebnisse ("G'schichterln aus meinem Leben") teilt.

  2. Unwahrheit oder Lüge: Eine erfundene Geschichte, Ausrede oder Flunkerei. Die Wendung "G'schichterl drucken" (oder "erzählen") bedeutet "Blödsinn erzählen" oder "lügen".

  3. Unverbindlicher Flirt oder Affäre: Eine kurzlebige, nicht ernsthafte romantische Beziehung oder ein Flirt.

  4. Unwesentliche Details/Nebensächlichkeiten: Im politischen oder journalistischen Kontext kann es verwendet werden, um unwichtige, episodische Details von systemischen Themen abzugrenzen ("Es geht nicht um... G'schichterl lesen, sondern um elementare Forderungen...").

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das "G'schichterl" ein vielseitiger Begriff ist, dessen genaue Bedeutung stark vom jeweiligen Gesprächszusammenhang abhängt.“

Auch bei diesem Begriffsverständnis von „Google.at“ gelangt man im konkreten Kontext zu keinem anderen Auslegungsergebnis als dem Ergebnis, dass vorliegend mit dem Wort „G´schichterl“ zum Ausdruck gebracht wurde, dass die „Dame auf Streife“ die Unwahrheit in der Anzeige dokumentiert hat und damit (wissentlich) gelogen hat.

Denn offenkundig wurde mit dieser Wendung nicht auf eine interessante und persönliche Erzählung der Meldungslegerin zu einer ihr widerfahrenen Begebenheit Bezug genommen (1. Variante).

Dass mit dieser Wendung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Meldungslegerin eine nicht ernsthafte sexuelle Beziehung oder einen Flirt eingegangen ist, ist auch offenkundig (3. Variante).

Und dass mit diesem Wort nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Meldungslegerin nur Informationen, welche völlig nebensächlich und am Gegenstand vorbei gehen, aufgezeichnet wurden, ist ebenso offenkundig. Hätte die Meldungslegerin nämlich ausschließlich bloß vernachlässigbare Nebensächlichkeiten dokumentiert, wäre denkunmöglich aus diesen ein Verwaltungsstrafdeliktsvorwurf abzuleiten gewesen (4.Variante).

Somit verbleibt auch bei diesem Begriffsverständnis nur die zweite Begriffsvariante, nämlich dass die Meldungslegerin gelogen hat und die Unwahrheit vermerkt hat, über.

Und genau dieses Verständnis lässt sich kongruent auf die gegenständliche Ausführungsintention des Beschwerdeführers, nämlich darzustellen, dass der ihm angelastete Sachverhalt nicht zutrifft, zurückführen.

Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung und ohne irgendeinen Beleg der Meldungslegerin angelastet hat, gelogen haben, daher wissentlich die Unwahrheit dokumentiert zu haben.

Solch eine Anlastung ist stets abwertend und ehrverletzend.

In solch einem Fall vermag eine solche Abwertung bzw. Ehrverletzung nur dann von jemanden gerechtfertigt werden, wenn dieser zugleich auch ausreichend belegt und begründet belegt, dass zumindest schwerwiegende Indizien vorliegen, dass die Meldungslegerin bewusst und wissentlich falsche Angaben gemacht hat.

Abgesehen davon, dass sich für solch eine Annahme keinerlei Anhaltspunkt aus dem Akt herauslesen lässt, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal in seiner Beschwerde eine derartige Klarstellung und Belegung der Richtigkeit seiner Anschuldigung vorgenommen. Vielmehr bringt er in seiner Beschwerde konkludent zum Ausdruck, dass er keinerlei Belege hat, dass die Meldungslegerin wissentlich eine tatsachenwidrige Anzeige getätigt hat, und sich damit des Straftatbestands des Amtsmissbrauchs i.S.d. § 302 StGB schuldig gemacht hat.

Damit ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Wendung die Meldungslegerin nicht bloß in ihrem Ansehen abgewertet und in ihrer Ehre verletzt hat, sondern diese zugleich und ohne jegliche Begründung auch der Verwirklichung des Straftatbestands des Amtsmissbrauchs i.S.d. § 302 StGB bezichtigt hat.

Eine solche offenkundig unberechtigte und durch nichts belegte Anschuldigung ist eine Anlastung, welche ein korrekt handelnder Mitarbeiter einer Behörde keinesfalls gegen sich gelten lassen muss, welche daher als beleidigend i.S.d. § 34 Abs. 3 AVG einzustufen sind.

Dass eine solche Bezichtigung und Herabsetzung zwingend nur als eine Anstandsverletzung im Sinne des Begriffsverständnisses des § 34 AVG einstufbar ist, ist damit evident.

Damit hat der Beschwerdeführer mit dieser Ausführung den angelasteten Sachverhalt der Anstandsverletzung i.S.d. § 34 AVG verwirklicht.

In Anbetracht der schwerwiegenden Anschuldigung der Verwirklichung eines Verbrechens durch die Beschwerdeführerin ist die Ausschöpfung des Strafrahmens zu bloß knapp mehr als 25 Prozent jedenfalls geboten gewesen.

Damit ist aber der gegenständliche Bescheid rechtmäßig und unbeanstandbar erlassen worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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