LVwG W VGW-152/099/4137/2025

VGW-152/099/4137/2025Tribunal Administrativo Regional27 de nov. de 2025

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Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, ausreichende Deutschkenntnisse, gesundheitliche Gründe, Amtssachverständiger, Gutachten

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/099/4137/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.099.4137.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ...1963, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11.2.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.8.2025, 9.10.2025 und 25.11.2025,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11.2.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 15.12.2022 gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 2 StbG iVm. § 10 Abs. 2 IntG abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Deutschnachweis vorlegen konnte und sie von der Vorlage nach Einholung eines Amtssachverständigengutachtens auch nicht aus gesundheitlichen Gründen ausgenommen war.

2. In ihrer rechtzeitigen und zulässigen, von ihrer Rechtsvertreterin, die sie im gesamten Verfahren vertrat und sämtliche Verfahrenshandlungen für sie setzte, eingebrachten Beschwerde vom 13.3.2025 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das vorliegende Amtssachverständigengutachten vom 28.3.2024 sei weder vollständig noch schlüssig und es sei zweifelhaft, ob die Amtssachverständige über eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Psychiatrie verfüge, der Sachverhalt sei hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergänzungsbedürftig, die Begründung des Bescheids sei insgesamt mangelhaft, die Abweisung des Antrags verletze die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 8 EMRK, zudem sei die Entscheidung der belangten Behörde mit Willkür behaftet (Art. 1 Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung).

3. Mit Schreiben vom 18.3.2025 an die MA 15-Gesundheitsdienst der Stadt Wien ersuchte das Verwaltungsgericht Wien um die Erstellung eines weiteren Amtssachverständigengutachtens und übermittelte das Amtssachverständigengutachten vom 28.3.2024 sowie den Verwaltungsakt.

4. Am 7.7.2025 wurde das Amtssachverständigengutachten vom 26.6.2025 der Amtsärztin Dr. C. übermittelt, die auch bereits das Amtssachverständigengutachten vom 28.3.2024 erstellt hatte.

5. Das Amtssachverständigengutachten vom 26.6.2025 wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme vom 16.7.2025 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Qualifikation der Amtssachverständigen sei nicht gegeben, es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin eine Therapieoptimierung nicht in Anspruch genommen habe, die Beschwerdeführerin habe auch keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei, auch sei eine Innenohrschwerhörigkeit durch einen fachärztlichen Befund belegt. Insgesamt erwecke das Amtssachverständigengutachten den Anschein, die Amtssachverständige sei befangen. Zudem habe ihr Amtssachverständigengutachten keine „beweismachende Monopolstellung“ und lägen drei weitere psychologische bzw. psychiatrische Gutachten vor. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von Dr. D., von Frau E. B. (Tochter der Beschwerdeführerin), sowie zweier Seniorinnen, die die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit beim Deutscherwerb unterstützt hatten.

6. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 7.8.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin sowie die Zeugen Frau E. B., Dr. D., Frau F. G. und Frau H. I. teilnahmen. Die Amtssachverständige Dr. C. war ebenfalls anwesend. Die Verhandlung wurde, wie auch bei den nachfolgenden Terminen, unter Beiziehung der Dolmetscherin Mag. J. K., MA durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in einer weiteren Stellungnahme prüfte der Verhandlungsleiter allfällige vorliegende Befangenheitsgründe und vergewisserte er sich der Fachkunde der Amtssachverständigen. Nach dreistündiger Verhandlung und Einvernahme des Zeugen Dr. D. sowie Erörterung des Gutachtens mit der Amtssachverständigen wurde die Verhandlung vertagt. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Einvernahme des Psychologen Dr. L., der die Beschwerdeführerin am 5.2.2025 begutachtet hatte.

7. Mit Urkundenvorlage vom 6.10.2025 legte die Beschwerdeführerin einen „Psychiatrisch-Neurologischen Befund“ von Dr. D. vom 4.9.2025 vor, der an einer Vorbegutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens anknüpft.

8. Am 9.10.2025 wurde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der auf Grund einer Erkrankung entschuldigten Amtssachverständigen Dr. C. fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin brachte eingangs vor, es sei dem Verfahren ein gerichtlich beeideter Sachverständiger mit Fachexpertise auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie beizuziehen, soweit offensichtlich im Amtsbereich der MA 15 kein Amtssachverständiger mit entsprechender Expertise zur Verfügung stehe. Als Zeugen einvernommen wurden Frau F. G., Frau E. B. und Dr. L.. Beantragt wurde abschließend die Einvernahme des Psychiaters Dr. M., der ein Gutachten vom 10.9.2025 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erstellt hat, das dem Verwaltungsgericht Wien vorab vorgelegt worden war. Zu diesem Zwecke wurde die Verhandlung abermals vertagt.

9. Am 25.11.2025 wurde die mündliche Verhandlung erneut fortgesetzt. Befragt wurden der Zeuge Dr. M. sowie die Amtssachverständige Dr. C.. Die Beschwerdeführerin lehnte die Amtssachverständige, nachdem diese erneut begründete, dass der Erwerb der Deutschkenntnisse und die Ablegung der Staatsbürgerschaftsprüfung der Beschwerdeführerin abzuverlangen seien, wegen Befangenheit ab. Der Verhandlungsleiter gab daraufhin verfahrensleitend an, dass er keine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG bei der Amtssachverständigen erkennen könne. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, das Judikat des VwGH vom 21.11.2023, Ra 2023/01/0258 sei hier nicht einschlägig. Zudem bestehe im Verfahren das Grundproblem, dass kein Amtssachverständiger beigezogen worden sei, der Psychiater ist. Soweit keine weiteren Anträge mehr gestellt wurden, konnte das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 3 AVG geschlossen werden.

II. Feststellungen

1. Die Beschwerdeführerin wurde am ...1963 in N., Afghanistan geboren, ist Staatsangehörige von Afghanistan und anerkannter Konventionsflüchtling. Sie hält sich seit 2005 in Österreich auf, wohin sie vor den Taliban geflohen ist. Ihr Mann wurde von den Taliban ermordet, ihre fünf mittlerweile erwachsenen Kinder, darunter ihre jüngste Tochter E. B., leben allesamt in Österreich. Die Beschwerdeführerin war in Österreich beruflich tätig und hat etwa im Elektrounternehmen ihres ältesten Sohnes gearbeitet.

2. Die Beschwerdeführerin wurde in Afghanistan nicht alphabetisiert, hat sich in Österreich aber bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Dies ist ihr nur auf einem äußerst basalen Niveau gelungen. Die deutsche Sprache auf Niveau B1 oder höher beherrscht sie nicht, entsprechende Zertifikate wurden auch nicht vorgelegt.

3. Die Beschwerdeführerin leidet an mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Diabetes mellitus, Arterielle Hypertonie, Schilddrüsenunterfunktion, Adipositas, Insomnie, Innenohrschwerhörigkeit bds, Depressives Syndrom (Posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung, Angststörung). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen erschweren den Spracherwerb, sie verunmöglichen der Beschwerdeführerin allerdings nicht, den im Staatsbürgerschaftsverfahren geforderten Sprachnachweis zu erbringen. Ein amtsärztliches Gutachten, das die Hinderung auf Grund des dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes bestätigt, konnte nicht vorgelegt werden.

III. Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen zu Geburt, Staatsangehörigkeit und Asylstatus beruhen auf im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden (OZ 41, 55, 56, 67). Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich, ihren Fluchtgründen und Familienverhältnissen sowie ihren beruflichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie vorgelegten Lohnunterlagen (zB ON 77).

2. Dass die Beschwerdeführerin in keiner Sprache lesen und schreiben gelernt hat, hat sie im Verfahren selbst angegeben und wird dies auch durch vorliegende Gutachten wie jenes von Dr. M. vom 10.9.2025 gestützt (ON 81). Dass sich die Beschwerdeführerin bemüht hat, die deutsche Sprache zu erlernen, wurde von der Zeugin F. G. glaubwürdig untermauert. Von den nur basalen Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin konnten sich sämtliche Teilnehmer der mündlichen Verhandlung überzeugen. Im Akt liegen keine entsprechenden Sprachzertifikate ein.

3. Die oben angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden im Amtssachverständigengutachten vom 26.6.2025 diagnostiziert bzw. von der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 auf Grundlage des Gutachtens von Dr. M. vom 10.9.2025 ergänzend gewürdigt.

3.1. Dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Spracherwerb erschweren, der Beschwerdeführerin allerdings nicht verunmöglichen, den im Staatsbürgerschaftsverfahren geforderten Sprachnachweis zu erbringen, hat die Amtssachverständige im Amtssachverständigengutachten vom 26.6.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 7.8.2025 und insbesondere auf Grundlage sämtlicher Verfahrensergebnisse am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 in ergänzender Erläuterung ihres Amtssachverständigengutachtens zweifelsfrei und nachvollziehbar festgehalten. Ein amtsärztliches Gutachten, das die Hinderung auf Grund des dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes bestätigt, konnte dementsprechend nicht vorgelegt werden.

3.2. Die Amtssachverständige hat sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erstmals in einem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Amtssachverständigengutachten vom 28.3.2024 näher auseinandergesetzt und konnte hier nach Untersuchung und Sichtung vorgelegter Befunde insbesondere keine kognitiven Störungen feststellen. Eine Befreiung vom Deutschnachweis wurde nicht erteilt.

3.3. Mit Schriftsatz vom 14.1.2025 legte die Beschwerdeführerin einen „Klinisch-Psychologischen Befund“ der Psychologin Dr. O. vom 11.1.2025 vor. Dr. O. kommt darin zur knappen Empfehlung, die Beschwerdeführerin aus klinisch-psychologischer Sicht vom B1-Nachweis zu befreien, weil es ihr nicht möglich sei, diesen zu erbringen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin es intensiv versucht und sich auch nachweislich bemüht hat. Psychiatrische Erkrankungen wurden dabei negiert.

3.4. Mit Schriftsatz vom 14.1.2025 legte die Beschwerdeführerin auch noch einen „Psychiatrisch-Neurologischen Befund“ von Dr. D. vom 20.12.2024 vor. Dieser kommt zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-neurologischer Sicht auf Grund des Kriegstraumas, der Depression und des Analphabetismus nicht möglich ist, Deutschkurse zu besuchen und Prüfungen abzulegen.

3.5. Mit Urkundenvorlage vom 6.2.2025 legte die Beschwerdeführerin auch noch einen „Klinisch-Psychologischen Befund“ von Dr. L. vom 5.2.2025 vor. Darin wird ausgeführt: „Aus klinisch-psychologischer Sicht zeigt sich in Zusammenschau aller Befunde eine reduzierte Auffassungsfähigkeit, höchstwahrscheinlich aufgrund mangelnder Beschulung, eine verminderte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, sowie eine deutlich normunterschreitende Gedächtnisleistung. In Zusammenschau aller Befunde ist die Diagnose einer Angst und depressive Störung gemischt F41.2 ableitbar. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen kognitiven Einschränkungen wird aus klinisch-psychologischer Sicht empfohlen die Untersuchte vom Nachweis der Deutschkenntnisse (B1) zu befreien.“

3.6. Insbesondere auf Grundlage dieser Befunde und nach einer neuerlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellte die Amtssachverständige das Amtssachverständigengutachten vom 26.6.2025. Sie geht dabei auf die Veränderungen seit der Vorbegutachtung, die zum Amtssachverständigengutachten vom 28.3.2024 führte, ein. Im Amtssachverständigengutachten vom 26.6.2025 führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe nunmehr vom Psychiater Dr. D. psychotrope Medikamente gegen Schlafstörungen und Panikattacken erhalten, allerdings keine Kontrollvisite wahrgenommen. Die Amtssachverständige geht auch auf die Ausführungen von Dr. O. und Dr. L. ein und führt dazu insbesondere aus, dass ein festgestelltes IQ-Äquivalent von unter 80 als unterdurchschnittlich aber nicht als Intelligenzminderung eingestuft werden kann. Vor dem Hintergrund, dass keine Kontrollvisite stattgefunden hat, stützt die Amtssachverständige ihr Amtssachverständigengutachten insbesondere darauf, dass eine Therapieoptimierung nicht stattgefunden habe, weshalb nicht von einer dauerhaft schweren Beeinträchtigung ausgegangen werden kann, die die Ablegung der Deutschprüfung unmöglich macht.

3.7. In der mündlichen Verhandlung vom 7.8.2025 hat die Amtssachverständige das Amtssachverständigengutachten vom 26.6.2025 erläutert. Dabei ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nur mehr ihre Hausärztin zur Weiterverschreibung der psychotropen Medikamente aufgesucht hat. Der als Zeuge vernommene Psychiater Dr. D., der in seinem Gutachten vom 20.12.2024 auch auf den Analphabetismus der Beschwerdeführerin stark Bezug genommen und in seine Bewertung aufgenommen hat, hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, er halte es wie im Gutachten ausgeführt nicht für möglich, dass die Beschwerdeführerin auch nach Therapieoptimierung mit IQ 80 die deutsche Sprache auf Niveau B1 erlernen werde können. Ihre Beschwerden wie die posttraumatische Belastungsstörung hielte aber auch er für therapierbar.

3.8. Mit Schriftsatz vom 12.9.2025 legte die Beschwerdeführerin ein „Fachärztliches Gutachten“ des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. M. vom 10.9.2025 vor. Darin werden mehrere psychische Erkrankungen diagnostiziert, die im Wesentlichen auch im Amtssachverständigengutachten vom 26.6.2025 aufscheinen. Ausgeführt wird in einer Art Zusammenfassung, dass die fehlenden Fortschritte im Spracherwerb nicht auf mangelnde Motivation oder Einsatzbereitschaft zurückzuführen seien, sondern auf eine strukturell und funktionell bedingte Einschränkung iSd. diagnostizierten Erkrankungen. Eine Wiederherstellung der Fähigkeit, eine neue Sprache in funktionalem Ausmaß, im aktuellen Fall Deutsch, zu erlernen, sei daher sehr unwahrscheinlich. Der gutachterlichen Einschätzung legt Dr. M. neben psychischen Erkrankungen explizit auch die mangelnde Literalität (Analphabetismus) der Beschwerdeführerin zugrunde, die er in sein Kalkül einfließen lässt.

3.9. Mit Urkundenvorlage vom 6.10.2025 legte die Beschwerdeführerin einen „Psychiatrisch-Neurologischen Befund“ von Dr. D. vom 4.9.2025 vor, der auf den „Psychiatrisch-Neurologischen Befund“ von Dr. D. vom 20.12.2024 aufbaut, und eine Dosisanpassung der Psychopharmaka-Therapie nicht empfiehlt, weil auch eine Besserung der Konzentrationsfähigkeit durch eine höhere Dosierung der Antidepressiva nicht zu erwarten sei.

3.10. In der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2025 gab der Zeuge Dr. L. befragt zur Gutachtenserstellung aus psychologischer Sicht an, die Gedächtnisleistung der Beschwerdeführerin sei im Untersuchungszeitpunkt (3.2.2025) derart eingeschränkt gewesen, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht vorstellen habe können, dass sie den B1-Nachweis erbringen könne.

3.11. In der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 gab der Zeuge Dr. M., befragt zur Gutachtenserstellung aus psychiatrischer Sicht zuerst auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an, auf Grund der von ihm erstellten Diagnosen sei aus seiner fachärztlichen Perspektive davon auszugehen, dass die Hirnareale der Beschwerdeführerin in einer Form beeinträchtigt seien, dass sie eine Sprache nur schwer auf einem bestimmten Level werde erlernen können. Eine Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung sei sehr aufwendig und würde längere Zeit in Anspruch nehmen, weshalb eher von einer dauerhaften Erschwerung auszugehen sei. Nach Befragung durch die Amtssachverständige und den Verhandlungsleiter gab er schließlich an, die Beschwerdeführerin sei mit einem IQ von unter 80 unterdurchschnittlich intelligent, eine pathologische Intelligenzminderung liege aber nicht vor. Zudem hob er nunmehr hervor, dass neben den gesundheitlichen Einschränkungen auch der Analphabetismus der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine entscheidende Rolle spiele. Als Analphabetin starte die Beschwerdeführerin auf einer sehr niedrigen Ebene. Wäre sie literarisiert, wäre sie auch im derzeitigen Zustand eher in der Lage, eine neue Sprache zu erlernen. Er könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen und damit auch nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache auf B1-Niveau werde erwerben können.

3.12. In der Folge gab die Amtssachverständige die folgende abschließende Einschätzung ab:

„Nach all dem was ich seit der ersten Begutachtung der Bf im März 2024 gehört habe und nach Durchsicht aller neuer Gutachten und Befundungen kann ich angeben, dass ich bei meiner im Gutachten vom 26.06.2025 niedergeschriebenen Einschätzung bleibe. Der Bf ist es vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen möglich, die deutsche Sprache auf B1 Niveau zu erwerben. Nicht außer Acht zu lassen ist freilich, dass es der Bf sowohl durch ihre gesundheitlichen Probleme als auch hauptsächlich durch den Analphabetismus erheblich erschwert ist, die deutsche Sprache zu erlernen. Ein Bemühen ist erkennbar, es ist nur fraglich, ob dieses auf der richtigen Ebene ansetzt. In meinem Gutachten vom 26.06.2025 habe ich die posttraumatische Belastungsstörung und die Depression als depressives Syndrom diagnostiziert. Die neue Diagnose bleibt im Rahmen dessen, dass ich diagnostiziert habe bzw. trägt keine andere Einschätzung, als dass der Erwerb der Deutschkenntnisse und das Ablegen der Staatsbürgerschaftsprüfung der Bf abzuverlangen ist.“

3.13. Soweit die Amtssachverständige den Fall der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum begleitet und sich mit sämtlichen nach und nach vorgelegten Befunden auseinandergesetzt hat, in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt erörtert und ausführlich dargelegt hat, dass die Erschwernisse beim Spracherwerb nicht allein auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sind, bestand für das Verwaltungsgericht Wien kein Grund, ihre gutachterliche Stellungnahmen als widersprüchlich, unschlüssig, unrichtig, unvollständig oder nicht fundiert zu werten (vgl. jüngst VwGH 21.10.2025, Ra 2024/22/0124). Vielmehr ist die Amtssachverständige bei der Begutachtung evolutiv vorgegangen, hat ihre Ausführungen etwa zum Sprachniveau B1 präzisiert und sämtliche neuen Erkenntnisse seit März 2024 einfließen lassen. Umgekehrt wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zahlreiche private Gutachten zu beauftragen und im Verfahren vorzulegen. Hinzuweisen ist darauf, dass sowohl der Psychiater Dr. D., der Psychologe Dr. L. als auch der Psychiater Dr. M. den Analphabetismus der Beschwerdeführerin als ganz wesentlichen Teil ihres Kalküls ansehen. Vor diesem Hintergrund sind deren Einschätzungen auch mit jener der Amtssachverständigen in Einklang zu bringen. Zudem ist keiner Stellungnahme der von der Beschwerdeführerin beauftragten Psychiater eindeutig zu entnehmen, dass der Spracherwerb auf B1-Niveau durch die Beschwerdeführerin auch in Zukunft allein auf Grund von dauerhaften Erkrankungen nicht möglich sein wird; auch in dieser Hinsicht deckt sich deren Einschätzung mit jener der Amtssachverständigen.

3.14. Im Lichte der vorliegenden Gutachten kann an dieser Stelle auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen mit Fachexpertise auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie abgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich mit der Befähigung der Amtssachverständigen, die keine Fachärztin für Psychiatrie, sondern Allgemeinmedizinerin mit Berufserfahrung seit 2008 ist, näher auseinandergesetzt und zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gewonnen, die Amtssachverständige, die als Medizinerin auch über Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie verfügt, sei nicht in der Lage, ihre Aufgabe im Verfahren zu erfüllen.

3.15. Ebenso wenig konnte das Verwaltungsgericht Wien auch nur den Anschein der Befangenheit der Amtssachverständigen wahrnehmen, weshalb der Ansicht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die die Amtssachverständige aus Gründen der Befangenheit in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 ablehnte, nicht zu folgen war. Wie sich eine Befangenheit insbesondere aus dem Umstand ergeben soll, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 13.6.2025 von der Amtssachverständigen nicht nur mit medizinischen Fragen konfrontiert worden ist, sondern auch mit Fragen warum sie überhaupt die Staatsbürgerschaft erwerben möchte, erschließt sich dem Verwaltungsgericht Wien nicht, zumal die Amtssachverständige auch erklärt hat, dass diese Frage einen psychologischen Grund hat. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien keinesfalls der äußere Anschein, dass die Amtssachverständige es nicht für notwendig erachte, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekomme. Nicht zu folgen ist der Argumentation der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch dann, wenn sie eine Befangenheit daraus abzuleiten versucht, dass die Amtssachverständige ihr Amtssachverständigengutachten trotz dazu in Widerspruch stehenden Befundungen des Dr. L., des Dr. D. und des Dr. M., wonach ein Spracherwerb auf dem Niveau B1 nicht möglich sei, aufrechterhalten habe. Dazu genügt es auf die vorstehenden Ausführungen zur Würdigung der jeweiligen Gutachten durch die Amtssachverständige zu verweisen.

IV. Rechtslage

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 lauten:

§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

[…]

[…]

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

[…]

2. Die maßgebenden Bestimmungen des Integrationsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017 lauten:

§ 7. […]

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

[…]

§ 10. […]

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

V. Erwägungen

A. Tätigkeit der Amtssachverständigen

1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung umrissen, entsprechen die von der Amtssachverständigen im Verfahrensverlauf erstellten Amtssachverständigengutachten den Anforderungen des § 52 AVG, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung postuliert hat (jüngst VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0112). Sie gliedern sich in Befund und Gutachten im engeren Sinn und nehmen in nachvollziehbarer Weise zu den im Verfahren zu klärenden Fragen Stellung (zB VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026). Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung war die Amtssachverständige zudem in der Lage, ihre fachlich fundierte Meinung argumentativ zu untermauern und auf neue Entwicklungen in einem über einen längeren Zeitraum laufenden Verfahren einzugehen.

2. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung auch ein Gutachten eines Amtssachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, nachgekommen und hat im Verfahrensverlauf die Gutachtensergänzung veranlasst und von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte gesetzt (jüngst VwGH 21.10.2025, Ra 2024/22/0124).

3. Die Amtssachverständige verfügt – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch über die Befähigung, um im vorliegenden Fall als Gutachterin tätig zu werden. Sie ist seit 2022 als Amtsärztin beim Magistrat der Stadt Wien (MA 15) beschäftigt, die Ausbildung hat sie bereits 2013 abgeschlossen. Seit 2008 ist sie als Medizinerin im Dienst. Sie hat das medizinische Studium abgeschlossen und verfügt dementsprechend auch über Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie. Sie ist als Allgemeinmedizinerin ausgebildet. Gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen, oder unmittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf Vorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes Ärzten für Allgemeinmedizin neben Fachärzten und Ärzten mit partiellem Berufszugang vorbehalten, somit verfügt die Amtssachverständige als ausgebildete Allgemeinmedizinerin jedenfalls dem Grunde nach über die erforderliche Qualifikation (vgl. zum von dessen Berufsbefugnis umfassten Bereich eines Sachverständigen VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Verwaltungsgericht Wien kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, der über eine Ausbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie verfügt, § 10a Abs. 2 Z3 StbG dagegen nicht bloß ein ärztliches, sondern ein amtsärztliches Gutachten – ohne Angabe einer geforderten Spezialisierung des einschreitenden Amtsarztes – verlangt (VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240; 21.11.2023, Ra 2023/01/0258).

4. Gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz AVG ist auf Amtssachverständige § 7 AVG anzuwenden (grundlegend VwGH 29.3.1968, 0525/67). Konfrontiert mit Befangenheitsvorwürfen hat sich die Amtssachverständige nicht der Ausübung ihres Amtes enthalten, sondern ruhig und besonnen reagiert und angegeben, jedes Gutachten gewissenhaft zu erstellen. Es gehe bei ihr dabei nicht nur um Dienstpflicht, sondern auch um Berufsethos. Vor diesem Hintergrund und dem im Verfahren gewonnenen Eindruck von der Amtssachverständigen, konnte das Verwaltungsgericht Wien keine Befangenheit iSd. § 7 Abs. 1 Z 3 AVG – andere Befangenheitsgründe scheiden fallbezogen aus – erkennen (vgl. VwSlg. 19.385 A/2016; VwGH 15.7.2024, Ra 2023/12/0017). Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, vermag insbesondere die Frage nach dem Grund, warum der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft angestrebt wird, nicht einmal den Anschein einer Befangenheit darzutun. Dass die Beschwerdeführerin von der Amtssachverständigen als eine Art Bittstellerin behandelt worden wäre, wie von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin behauptet, konnte das Verwaltungsgericht Wien nicht wahrnehmen. Ein Anschein an Befangenheit kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien insbesondere auch dadurch nicht entstehen, wenn die Amtssachverständige ein negatives Gutachten im Verfahrensverlauf aufrechterhält und dies argumentativ nachvollziehbar untermauert. Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Amtssachverständigen vor dem Schluss des Beweisverfahrens noch einmal in den Fokus nimmt und verschiedene Einwände formuliert, so lässt sie – die sich dabei ausdrücklich auf § 9 Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868 beruft – damit erkennen, dass sie die Rechte der Beschwerdeführerin gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit vertritt. Im Ergebnis wurden im Verfahren keine besonderen Umstände dargetan, die geeignet waren, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen (VwGH 28.6.2017, 2017/02/0038).

B. Verleihungsvoraussetzungen

1. Gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 (vgl. VwSlg. 15.411 A/2000; VwGH 29.9.2021, Ra 2020/01/0276).

2. Einen solchen hat die Beschwerdeführerin unstreitig nicht erbracht, hat sie doch etwa auch nicht das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt (§ 10a Abs. 4 Z 2 StbG), zumal sie u.a. keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegen konnte.

3. Auf die Beschwerdeführerin gelangt auch kein Ausnahmetatbestand des § 10a StbG, insbesondere nicht § 10a Abs. 2 Z 3 StbG, zur Anwendung. Im Verfahren wurde intensiv geprüft, ob der Beschwerdeführerin auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist. Die dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige kam zum Ergebnis, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin den Spracherwerb erschweren, sie der Beschwerdeführerin allerdings nicht verunmöglichen, den im Staatsbürgerschaftsverfahren geforderten Sprachnachweis zu erbringen. Vielmehr trat im Rahmen der Bewertung hervor, dass der Analphabetismus der Beschwerdeführerin ein wesentliches Hemmnis für den Spracherwerb darstellt; dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings von der Beschwerdeführerin zu vertreten (VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240; 21.11.2023, Ra 2023/01/0258).

Dementsprechend konnte das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes gerade nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen des §10a Abs. 1 Z 1 und 2 StbG die Beweispflicht zudem die Beschwerdeführerin trifft (VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240; 21.11.2023, Ra 2023/01/0258). § 10a Abs. 2 Z 3 StbG ist dementsprechend nicht erfüllt.

4. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtet das Verwaltungsgericht Wien die präjudiziellen Bestimmungen des § 10a StbG vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes als verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240; 21.11.2023, Ra 2023/01/0258; jeweils unter Hinweis auf ablehnende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; allgemein VfSlg. 19.732/2013, worin zum Ausdruck kommt, dass an Leistungen anknüpfende Verleihungsvoraussetzungen grundsätzlich verfassungskonform sind, sofern eine nachgewiesene, auf gesundheitlichen Gründen beruhende Unmöglichkeit der Erbringung im Verfahren Berücksichtigung finden kann). Ein unter Zitierung von nicht unmittelbar einschlägiger Judikatur des EGMR vorgebrachter allfälliger Eingriff in den Schutzbereich des Art 8 EMRK (vgl. VfSlg. 20.601/2023) durch die vorliegende abweisende Entscheidung erscheint zudem als verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse am hinreichenden Erwerb der Staatssprache (Art. 8 Abs. 1 B-VG) vor Verleihung der Staatsbürgerschaft schlägt insbesondere in Konstellationen, in denen die Verleihungswerberin über einen Aufenthaltstitel als Asylberechtigte verfügt und eine Trennung von ihren Familienangehörigen durch die Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Verwaltungsgerichts nicht unmittelbar zu befürchten ist, durch. Die Verleihungsvoraussetzung des § 10a Abs. 1 Z 1 StbG ist zudem geeignet, die Integration in Österreich zu fördern, indem ein Anreiz zum Spracherwerb gesetzt wird. Die Verknüpfung des Spracherwerbs – bei gleichzeitiger Abfederung etwa durch § 10a Abs. 2 Z 3 StbG – mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft erscheint auch erforderlich, um das Ziel der bestmöglichen Integration zu erreichen. Insgesamt steht das Ziel der Förderung der Integration, das mit der Regelung des § 10a Abs. 1 Z 1 StbG verfolgt wird, nicht außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf jene Menschen, die aus – gesetzlich nicht privilegierten Gründen – keinen Sprachnachweis erbringen können.

Entgegen dem Vorbringen kann an dieser Stelle außer Betracht bleiben, ob die Entscheidung der belangten Behörde mit Willkür iSd. Art. 1 Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung behaftet war, zumal das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache umfassend geprüft und damit behauptete verfahrensrechtliche Mängel saniert hat.

5. Die Beschwerdeführerin hat eine Verleihungsvoraussetzung nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Beschwerdeführerin nach eingehender Prüfung spruchgemäß abzuweisen.

C. Unzulässigkeit der Revision

1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240; 21.11.2023, Ra 2023/01/0258). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177; 17.5.2024, RA 2022/04/0014).

3. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081; 26.6.2017, Ra 2016/06/0150).

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