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VGW-103/100/15243/2025•LVwG W VGW-103/100/15243/2025
VGW-103/100/15243/2025Tribunal Administrativo Regional11 de nov. de 2025
Waffenverbot, Mandatsbescheid, Zurückweisung, Verspätung, Zustellversuch, Hinterlegung, Abwesenheit von der Abgabestelle, Vorstellung, Stattgabe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. HUBER über die Beschwerde des Mag. A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 16.9.2025, Zl. ..., mit welchem die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 30.7.2025 zur selben Zahl als verspätet zurückgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG iVm § 57 Abs. 2 und 3 AVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
1. Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung – Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.7.2025, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG iVm § 57 Abs. 1 AVG verboten.
2. Der Beschwerdeführer brachte am 6.9.2025 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, in welcher er sich mit näheren Argumenten gegen das Waffenverbot aussprach.
3. Mit angefochtenem Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 16.9.2025, Zl. ..., wurde die als Vorstellung gewertete Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6.9.2025 als verspätet zurückgewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 28.9.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 16.9.2025. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass er von 29.7.2025 bis 28.8.2025 in Japan gewesen sei. Er sei am 29.7.2025 von Prag über Seoul nach Nagoya gereist und am 28.8.2025 wieder nach Prag zurückgekehrt. Am 29.8.2025 habe er in Wien aufgrund der Verständigungsanzeige das hinterlegte Dokument der belangten Behörde gegen Unterschrift übernommen. Die zweiwöchige Frist habe er ausgehend von dem Tag der Abholung gerechnet. Der Beschwerde war als Nachweis ein elektronisches Ticket für den Hin- und Rückflug mit der G. Airlines, welches auf den Beschwerdeführer ausgestellt ist, beigelegt.
5. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Die Beschwerdevorlage langte am 8.10.2025 beim Verwaltungsgericht Wien ein.
II. Sachverhalt
1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 30.7.2025, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG iVm § 57 Abs. 1 AVG verboten. Das Waffenverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 22.7.2025 ein äußerst impulsives und aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung darüber, dass binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Vorstellung erhoben werden kann.
2. Die zuständige Referentin der belangten Behörde ersuchte das Polizeikommissariat H. um Zustellung des Mandatsbescheids an den Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, und zwar zu eigenen Handen an dessen Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, I.-gasse. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.7.2025 wurde das Dokument bei der Polizeiinspektion J., Wien, K.-straße, hinterlegt und eine Verständigungsanzeige in den Briefkasten an der Zustelladresse eingelegt. Das Dokument lag ab dem 30.7.2025, 18:00 Uhr, zur Abholung bereit.
3. Der Beschwerdeführer reiste mit dem Flugzeug am 29.7.2025 von Prag über Seoul nach Nagoya in Japan, wo er am 30.7.2025 ankam. Am 27.8.2025 flog er von Nagoya über Seoul zurück nach Prag, wo er am 28.8.2025, um 15:20 Uhr, ankam.
4. Nach seiner Rückkehr nach Wien übernahm er am 29.8.2025 persönlich den für ihn bei der Polizeiinspektion J. hinterlegten Mandatsbescheid.
5. Am 6.9.2025 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail ein als Stellungnahme zur Zl. ... bezeichnetes Schreiben ein, in welchem er vorbrachte, dass er in der betreffenden Nacht des 21.7. auf den 22.7.2025 übermäßig Alkohol konsumiert, sich versehentlich aus seiner Wohnung ausgesperrt und daraufhin mit lautstarkem enthemmtem Verhalten im Treppenhaus reagiert habe. Es sei ihm bewusst, dass sein Brüllen von anderen Personen der Hausgemeinschaft als bedrohlich empfunden werden konnte, was er sehr bedauere. Allerdings habe er niemanden persönlich bedroht oder gefährdet. Das Waffenverbot würde sich zudem deshalb erübrigen, weil er weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig über eine Waffe verfüge und auch deren Besitz nicht anstrebe.
6. Die belangte Behörde wertete die Eingabe vom 6.9.2025 als Vorstellung iSv § 57 Abs. 2 AVG und wies diese mit Bescheid vom 16.9.2025 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid am 30.7.2025 durch Hinterlegung rechtswirksam erlassen worden und sohin die Frist für eine Vorstellung am 13.8.2025 abgelaufen sei. Die Vorstellung sei verspätet am 6.9.2025 eingebracht worden.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungs- und Gerichtsakt), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf den im Behördenakt einliegenden Mandatsbescheid selbst (AS 9 ff.).
Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die an das Polizeikommissariat H. adressierte Zustellverfügung (AS 7), einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.7.2025 (AS 15), auf den Zustellschein der Landespolizeidirektion Wien vom 30.7.2025 (AS 16) sowie auf die Verständigungsanzeige über die Hinterlegung vom 30.7.2025 (AS 34). Im Behördenakt liegt zudem eine E-Mail vom 8.9.2025 ein, in welcher RvI L. den Zustellvorgang in Übereinstimmung mit den Angaben im Zustellschein sowie der Verständigungsanzeige beschreibt (AS 36).
Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen gründen sich auf das vom Beschwerdeführer übermittelte elektronische Flugticket der G. Airlines mit der Ticketnummer: ... für einen Hin- und Rückflug von Prag über Seoul nach Nagoya, Japan, und zurück (AS 49). Das Ticket ist namentlich auf den Beschwerdeführer ausgestellt. Beim Verwaltungsgericht Wien sind keine Zweifel an der Authentizität des Flugtickets entstanden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, über einen in Prag ausgestellten Reisepass verfügt und seit 4.4.2019 in Österreich wohnhaft ist. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer einen Flug mit Abflug und Ankunft in Prag gebucht hat. Ferner erscheint der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zeitablauf auch deshalb nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer laut Flugticket am 28.8.2025, um 15:20 Uhr, wieder in Prag landete und er am nächsten Tag den Mandatsbescheid bei der Polizeiinspektion abholte.
Die unter Punkt II.4. getroffene Feststellung stützt sich auf den vom Beschwerdeführer unterfertigten Zustellschein (AS 33) sowie auf die von RvI L. verfasste E-Mail vom 8.9.2025 (AS 36).
Die unter Punkt II.5. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im Behördenakt einliegende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6.9.2025 samt dem E-Mail-Anschreiben an die belangte Behörde sowie den angefochtenen Vorstellungsbescheid selbst (AS 45 ff.).
III. Rechtsgrundlagen
1. § 12 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lautet:
„§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:
„§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
[…]
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lauten:
„Durchführung der Zustellung
§ 3. (1) Der Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.
[…]
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
[…]
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden hat (vgl. zB VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 20.5.2025, Ra 2023/17/0100).
2. Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen gemäß § 57 Abs. 1 erlassenen Mandatsbescheid bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden (siehe zB VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 24.6.2021, Ro 2021/09/0004). Die Behörde hat sodann gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (vgl. zB VwGH 23.1.2007, 2006/11/0159; 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
3. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben (zB VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020). Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der tatsächlichen Behebung kommt es nicht an, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (zB VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078; 6.12.2021, Ra 2020/11/0201).
Hinterlegte Dokumente gelten jedoch gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, wenn ihm ein für die Einbringung eines Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (zB VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; 3.12.2024, Ra 2024/02/0214).
4. Vor diesem Hintergrund begann die Frist für das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung betreffend den – mit einer vollständigen und richtigen Rechtsmittelbelehrung versehenen – Mandatsbescheid vom 30.7.2025 am 29.8.2025 zu laufen und endete am 12.9.2025.
Der Beschwerdeführer war ab dem 29.7.2025 nicht in Wien und somit zum Zeitpunkt des Zustellversuchs sowie der Hinterlegung am 30.7.2025 bereits von der Abgabestelle abwesend. Er ist am 28.8.2025 aus Japan zurückgekehrt und ist an diesem Tag mit dem Flugzeug in Prag angekommen. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, weil die Frist von zwei Wochen für die Einbringung einer Vorstellung bereits am 13.8.2025 während seiner Abwesenheit abgelaufen wäre.
Am 29.8.2025 holte der Beschwerdeführer persönlich den für ihn bei der Polizeiinspektion J. hinterlegten Mandatsbescheid ab. Es kann daher in der vorliegenden Konstellation dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer am 28.8.2025 oder am 29.8.2025 an die Abgabestelle an der Adresse Wien, I.-gasse, zurückgekehrt ist (vgl. nochmals § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG). Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer durch die persönliche Übernahme am 29.8.2025 der Mandatsbescheid an diesem Tag jedenfalls gemäß § 7 ZustG rechtswirksam zugestellt worden ist.
5. Der Beschwerdeführer brachte am 6.9.2025 per E-Mail ein als Stellungnahme zur Zl. ... bezeichnetes Schreiben bei der belangten Behörde ein.
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (siehe zB VwGH 26.03.2021, Ra 2020/03/0149; 20.6.2023, Ra 2022/03/0190; 20.09.2023, Ra 2023/13/0063; 28.8.2024, Ra 2024/07/0053).
Der Beschwerdeführer wendet sich in seinem als Stellungnahme bezeichneten Schriftsatz unzweifelhaft gegen das mit Mandatsbescheid erlassene Waffenverbot und brachte unter Ausführung näherer Argumente vor, dass von ihm keine Gefährdung ausgehen würde. Somit hat die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.9.2025 zutreffend als Vorstellung iSv § 57 Abs. 2 AVG betreffend den Mandatsbescheid vom 30.7.2025 qualifiziert.
6. Da die Frist für die Einbringung einer Vorstellung erst am 12.9.2025 endete, war die am 6.9.2025 eingebrachte Vorstellung rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid vom 16.9.2025, mit dem die Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen wurde, erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb dieser spruchgemäß zu beheben war (vgl. zB VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012; ferner VwGH 19.12.2005, 2005/03/0053).
7. Ergänzend ist festzuhalten, dass vor Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies und geht sie von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat sie daher das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057).
Sofern die belangte Behörde nunmehr von der Zulässigkeit eines (fortgesetzten) Ermittlungsverfahrens nach § 57 Abs. 3 ausgehen und in ein solches eintreten sollte (vgl. idZ zB VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002 betreffend der Relevanz von Ermittlungsschritten zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie nach § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG verpflichtet wäre, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Dementsprechend wäre die belangte Behörde in einem fortgesetzten Verfahren gehalten, im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung vom 6.9.2025 konkrete Ermittlungsschritte, wie insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie allfälliger Zeugen, zu setzen (zum Grundsatz der Amtswegigkeit siehe zB VwGH 20.10.1992, 91/08/0096; 27.2.2018, Ro 2016/05/0009; 30.1.2019, Ra 2018/03/0131).
8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist (siehe zB VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt konnte unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden. Zudem waren auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu klären, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen von keiner der Parteien beantragt.
9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisungen (zB VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 20.5.2025, Ra 2023/17/0100) oder zum Eintritt der Rechtswirkungen einer Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG (zB VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; 3.12.2024, Ra 2024/02/0214) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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