LVwG W VGW-152/007/13829/2024/E; VGW-152/007/13830/2024/E; VGW-152/007/13831/2024/E

VGW-152/007/13829/2024/E; VGW-152/007/13830/2024/E; VGW-152/007/13831/2024/ETribunal Administrativo Regional10 de nov. de 2025

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Regest

Staatsbürgerschaft, Nachkommen, Ankerperson, Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches, Verfolgungsgefahr

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/007/13829/2024/E; VGW-152/007/13830/2024/E; VGW-152/007/13831/2024/E

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.007.13829.2024.E

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. KÖHLER über die Beschwerden 1. des A. B., geboren am ..., 2. der C. B., geboren am ..., und 3. des D. B., geboren am ..., alle vertreten durch RA, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom (1. und 2.) 15.07.2022, Zl. ..., und (3.) vom 15.07.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 und 03.10.2025 und Verkündung am 03.10.2025 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand

Die Beschwerdeführer brachten am 09.04.2021 über die Österreichische Botschaft in Buenos Aires Anzeigen gemäß § 58c Abs. 1a StbG ein, die sich im Wesentlichen darauf stützen, dass sie Nachkommen der verfolgten E. (E.) F., geboren am ... in G. seien.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 15.07.2022, Zlen. ... und ..., wurde festgestellt, dass A. B. (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) mit Anzeige vom 09.04.2021 gemäß § 58c Abs. 1a StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hat und C. B. (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) mit Anzeige vom 09.04.2021 gemäß § 58c Abs. 1a StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hat.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 15.07.2022, Zl. ..., wurde festgestellt, dass D. B. (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) mit Anzeige vom 09.04.2021 gemäß § 58c Abs. 1a StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hat.

Die angefochtenen Bescheide wurden zunächst mit hg. Erkenntnis vom 31.08.2023, VGW-152/075/13174/2022-26, bestätigt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2024, Ra 2023/01/0359, wurde das hg. Erkenntnis vom 31.08.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Feststellungen

Der Erstbeschwerdeführer ist A. B., geboren am ..., die Zweitbeschwerdeführerin ist C. B., geboren am ..., und der Drittbeschwerdeführer ist D. B., geboren am .... Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Argentinien.

Ankerperson für das gegenständliche Verfahren iSd § 58c StbG ist E. (E.) F., geboren am ... in G.. Die Ankerperson ist die Großmutter des Erstbeschwerdeführers und Urgroßmutter der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers.

Die Ankerperson wurde am 27.11.1910 nach dem Ritus der katholischen Kirche getauft. Sie war in der Gemeinde H. (Steiermark) heimatberechtigt und österreichische Staatsbürgerin.

Am 09.02.1927 wanderte die Ankerperson über Amsterdam/Niederlande nach L./Argentinien aus, wo sie am 03.03.1927 einwanderte.

Am ...1932 heiratete die Ankerperson in L./Argentinien I. J., einen paraguayischen Staatsangehörigen. Durch die Eheschließung verlor die Ankerperson ihre österreichische Staatsbürgerschaft nicht; sie blieb bis zu ihrem Tod österreichische Staatsbürgerin.

Der Erstbeschwerdeführer ist der Sohn von K. J., die am ... in L./Argentinien als Tochter der Ankerperson sowie des I. J. geboren wurde.

In Paraguay entstand 1928 zunächst der „erste Zusammenschluss von NSDAP-Mitgliedern in einem Land außerhalb Deutschlands und Österreichs“. Paraguay brach im Jänner 1942 auf Druck der USA die diplomatischen Beziehungen zum nationalsozialistischen Deutschland ab. In der Folge kam es zur Kriegserklärung Paraguays an das Deutsche Reich am 08.02.1945.

Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus hat ein Gutachten erstattet (nämlich schriftliche Stellungnahmen – im ersten Rechtsgang zur hg. GZ VGW-152/075/13174/2022 vom 24.03.2023, im fortgesetzten Verfahren zur hg. GZ VGW-152/007/13829/2024/E vom 25.02.2025 und 12.08.2025 – und mündliche Äußerungen, nämlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 und 03.10.2025).

Aus Sicht der NS-Ideologie wäre zur Zeit des zweiten Weltkrieges zur Bestimmung, ob jemand (Nicht-)Jude war, nach der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz zu prüfen gewesen, welche Religionszugehörigkeit bei einem „Prüfling“ und dessen Eltern sowie den vier Großelternteilen vorlagen (hierzu gab es ein Formular „Abstammungsnachweis“).

Ob (im entscheidungsrelevanten Zeitraum zwischen dem 30.01.1933 und dem 09.05.1945) auf die gleiche Weise wie bei diesem Abstammungsnachweis die Abstammung bei einem ausländischen Staatsangehörigen nachzuweisen gewesen wäre, konnte vom Nationalfonds nicht gesagt werden.

Der Ehemann der Ankerperson hatte Eltern, die über römisch-katholische Taufscheine verfügt haben. Ob er deren Unterlagen sowie die Dokumente seiner Großeltern im Fall einer für ihn erstmaligen Einreise nach Österreich mitnehmen hätte können, ist nicht feststellbar.

Ein Familienname allein – im Beschwerdefall der Name J. des Ehemannes der Ankerperson – war zur NS-Zeit kein Verfolgungsgrund. Es ist auch spekulativ, ob bei einem ausländischen Familiennamen (von Organen der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches) eine Prüfung auf einen allfälligen religiösen Ursprung oder Hintergrund erfolgt bzw. dieser Ursprung erkannt worden wäre. Bei erkannter Zugehörigkeit zu den „Conversos“ wäre im Übrigen wohl auch keine jüdische Religionsangehörigkeit vermutet/unterstellt worden und es hätte kein Anlass für eine Prüfung bestanden. Ein Verdacht der Zugehörigkeit zum Judentum lag somit gerade nicht vor.

Der Familienname J. hatte ursprünglich einen jüdischen Hintergrund. Die Verbreitung war insbesondere auf der iberischen Halbinsel gegeben. Angehörige dieser Gruppe mit Namen „Conversos“ waren zunächst (überwiegend portugiesische) Juden, die als Gruppe zwangskonvertiert wurden. Das waren dann Christen (siehe auch Übersetzung von „Conversos“ mit „Neubekehrten“ oder „neuen Christen“). Diese Konversion erfolgte Ende der 1490er-Jahre.

Der Ehemann der Ankerperson war Mitglied in einer jüdischen Pfadfinderorganisation „Hashomer Hazair“. Auch aus diesem Umstand kann kein zwingender Beweis für eine jüdische Religionszugehörigkeit abgeleitet werden. Die Mitglieder dieser Organisation standen dem Judentum nahe, mussten aber nicht zwingend Juden sein. Die Mitgliedschaft beruhte nicht auf religiösen Grundsätzen, für die Mitgliedschaft in der insoweit politischen Vereinigung hätten auch andere Überzeugungen gereicht.

Der Ehemann der Ankerperson verfügt über keinen Nachweis einer jüdischen Religionszugehörigkeit. Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass der Ehemann der Ankerperson römisch-katholisch war.

Wäre eine Überprüfung des Ehemannes der Ankerperson erfolgt, hätte die Ankerperson Verfolgungshandlungen nur im Fall von unrichtigen Angaben zu befürchten gehabt. Die bloße Tatsache einer Ehe mit einem Juden wäre kein Grund für eine Verfolgung gewesen. „Mischehen“ wurden nicht angetastet. Für die 1932 geschlossene Ehe der Ankerperson mit I. J. hätte es auch kein Eheverbot bzw. Ehehindernis gegeben. Eine mit entsprechendem Beschwerdevorbringen konstruierte Rückkehrverhinderung liegt nicht vor.

Im Bezug auf die Ankerperson konnte nichts gefunden werden, was für eine drohende NS-Verfolgung spricht. Vorgebracht wurde eine sozialdemokratische Einstellung; ausreichende Nachweise oder Unterlagen hierfür konnten nicht gefunden werden.

Daraus ergibt sich, dass im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung der Ankerperson zu befürchten gewesen wäre, die als von der nationalsozialistischen Ideologie getragene politische bzw. ethnische Verfolgung eingestuft werden kann.

Die Ankerperson war österreichische Staatsbürgerin und verfügte zwischen dem 30.01.1933 und dem 09.05.1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Sie hätte im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes keine Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt.

Es liegen auch sonst keine Lebensumstände der Ankerperson vor, aus denen zu schließen wäre, dass sie zu einer jener Personengruppen gezählt hätte, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt worden sind.

Darauf, dass eine Rückkehr unabhängig von einer Verfolgung generell durch die Ankerperson angestrebt worden wäre, gibt es keinerlei objektivierbare Hinweise. Der Nationalfonds erkannte vielmehr mehrere praktische Hindernisse, sodass zweifelhaft ist, ob ein Rückkehrwille (im entscheidungsrelevanten Zeitraum, d.h. wiederum zwischen dem 30.01.1933 und dem 09.05.1945) überhaupt bestand.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass das Verlassen Österreichs 1927 mit den ab 1933 hier herrschenden Verhältnissen zusammengehängt wäre.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Behördenakte, den Akt zum hg. Vorverfahren VGW-152/075/13174/2022, Einholung ergänzender Stellungnahmen des Nationalfonds und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 und 03.10.2025, an der jeweils der Beschwerdevertreter, eine Behördenvertreterin sowie Vertreter des Nationalfonds teilnahmen. Der Sachverhalt und die Entscheidungsgrundlagen wurden eingehend und abschließend erörtert.

Die Feststellungen zu historischen Vorgängen und Fakten ergeben sich insgesamt aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens bereits vor/von der Behörde erhobenen Urkunden, der Würdigung des Beschwerdevorbringens und den Gutachten des Nationalfonds; Das sind schriftliche Stellungnahmen vom 24.03.2023 (ON 14 im Akt VGW-152/075/13174/2022), 25.02.2025 (ON 25 im hg. Akt) und 12.08.2025 (ON 38 im hg. Akt) sowie deren mündliche Äußerungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 und 03.10.2025.

Das Verwaltungsgericht konnte auch nach Beiziehung des Nationalfonds der Republik Österreich als Sachverständiger im Sinne des § 58c Abs. 10 StbG keine Umstände ausmachen, die vermuten lassen, dass eine Rückkehr nach Österreich wegen einer Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder einer objektiv begründeten Furcht vor einer solchen Verfolgung verhindert gewesen wäre.

Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Gutachten (als Summe von Stellungnahmen) ist schlüssig, vollständig und in jeder Hinsicht unbedenklich. Zudem wurde das Gutachten durch zwei qualifizierte Vertreter des Nationalfonds in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel und nachvollziehbar erläutert (neben den zuletzt getroffenen Aussagen und mit Seitenzahlen auf die Stellungnahme vom 25.02.2025 verwiesenen Aussagen siehe auch Seiten 6 und 10 in der Stellungnahme vom 24.03.2023).

Es ist gerichtsbekannt, dass die Gutachter des Nationalfonds akribisch recherchieren und unzählige Archive nach relevanten Unterlagen durchsucht bzw. abgefragt werden. Soweit für einzelne Tatsachenbehauptungen keine Nachweise gefunden werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass feststeht, dass diese Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen.

Nachweise für die Zugehörigkeit des Ehemannes der Ankerperson zum Judentum konnten nicht erbracht/gefunden werden. Eine Konkretisierung von Wohnorten o.Ä. zur Bestimmung einer israelitischen Kultusgemeinde erfolgte durch die Beschwerdeführer nicht. Durch die Taufscheine der Eltern (Taufbucheinträge im Gutachten des Nationalfonds) und die Zurechnung zur Gruppe der „Conversos“, die seit mehr als 500 Jahre durchwegs Katholiken waren, scheint vielmehr plausibel, dass der Ehemann der Ankerperson ebenfalls Katholik war.

Dafür, dass der Ehemann der Ankerperson Jude gewesen wäre, gibt es keine konkreten Nachweise. Solche wären möglicherweise erforschbar gewesen, wenn eine räumliche Konkretisierung seiner Wohnorte erfolgt wäre. In diesem Fall hätte bei einer lokalen/regionalen Kultusgemeinde eine Archivanfrage gestellt werden können. Zu einer solchen Mitwirkungsmöglichkeit wurde in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 angeleitet und in der Folge eine Frist zur Bekanntgabe eingeräumt (Vertagung auf zunächst unbestimmte Zeit).

Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdevertreter in die Formulierung des Gutachtensauftrages sowie konkreter Fragestellungen an den Nationalfonds eingebunden wurde und das Verwaltungsgericht den entsprechenden Beweisanträgen nachgekommen ist (siehe Gutachtensauftrag ON 12 im hg. Akt sowie Ergänzungsfrage ON 35 im hg. Akt und Fragen zum „genealogischen Gutachten“ in ON 47 im hg. Akt; im Übrigen wurden Fragen zur Klarstellung und Ergänzung an die Vertreter des Nationalfonds in der mündlichen Verhandlung gerichtet).

Es gab wiederholt ausreichende Stellungnahmemöglichkeiten zu den Ausführungen des Nationalfonds (schriftliches und mündliches Parteiengehör; neben den Ladungen zur Verhandlung siehe insb. Schreiben ON 26 und 38 im hg. Akt).

Den gutachterlichen Aussagen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Aus diesen Gründen (fehlender Nachweis für ihn, Bekenntnis/Eheschließung seiner Eltern) ist für das Verwaltungsgericht erwiesen, dass der Ehemann der Ankerperson nicht Jude, sondern römisch-katholisch war.

Die Feststellungen zur Herkunft des Namens J. sowie zur Personengruppe der „Conversos“ ergeben sich aus den Ausführungen der Vertreterin des Nationalfonds am 03.10.2025 sowie aus dem von ihr vorgelegten Artikel aus der „MyHeritage Wissensdatenbank“.

Ebenda wurde auch ein Formular des Gau Wien, „Amt für Sippenforschung“ mit dem Titel „(kleiner) Abstammungsnachweis“ vorgelegt und erörtert.

Ob der Ehemann der Ankerperson Nachweise darüber, dass seine Eltern und Großeltern katholisch waren, mitgeführt hätte, ist nicht feststellbar. Umso spekulativer wären Überlegungen zu Nachweisen betreffend die im vorliegenden Fall nicht nachgewiesene Zugehörigkeit zum Judentum.

Feststellungen zur (Pfadfinder-)Organisation „Hashomer Hazair“ sowie zum Wesen (den Voraussetzungen) der dortigen Mitgliedschaft ergeben sich insbesondere aus der Stellungnahme des Nationalfonds vom 12.08.2025 (ON 38 im hg. Akt). Auch aus der Mitgliedschaft kann demnach kein zwingender Beweis für eine jüdische Religionszugehörigkeit abgeleitet werden.

In welchem Zeitpunkt eine Eheschließung und die Geburt von gemeinsamen Kindern erfolgte, ist für das Verwaltungsgericht kein Beleg für eine „fortschrittliche-sozialdemokratische Einstellung“ der Ankerperson. Für eine „sozialdemokratische Gesinnung“ liegen keine ausreichenden konkreten Nachweise vor.

Der Nationalfonds hat einen Teilauszug aus einem Mitgliedsausweis einer sozialistischen Bürgerrechtspartei als unzureichend angesehen, weil wesentliche Teile (nämlich die Rückseite, die nebst Foto, Fingerabdruck und Unterschrift das wichtige Merkmal des Ausstellungsdatums enthalten sollte) fehlten. Einträge in Mitgliederverzeichnissen o.Ä. liegen im Übrigen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerden stützen sich zusammengefasst darauf, dass die Ankerperson aufgrund einer sozialdemokratischen Gesinnung nach Argentinien ausgewandert sei und deshalb nicht mehr nach Österreich zurückkehren hätte können, weshalb sie unter § 58c Abs. 2 Z 1 StbG falle. Auch aufgrund der Tatsache, dass in Argentinien I. J. geheiratet habe, der einen „sephardischen“ Nachnamen getragen habe, wäre sie bei einer etwaigen Rückkehr in der NS-Zeit unter eine verfolgte Gruppe gefallen. Es hätte ein Eheverbot gegeben. Der Umstand, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass der jüdische Ehegatte der Ankerperson Rückkehr der Familie aller Voraussicht nach Opfer des stattgefundenen Genozids geworden wäre, durchaus amtsbekannt vorausgesetzt werden. Ehegatten jüdischer Menschen gehörten in der NS-Zeit zu den typischerweise verfolgten Personengruppen. Die Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur Rückkehr sei nicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen.

Der Erstbeschwerdeführer habe Erinnerungen an Gespräche mit der Ankerperson, der wesentliche Elemente der NS-Weltanschauung zuwider gewesen wären. Sie habe auch nicht gezögert, ihrer Weltanschauung gemäß zu leben die Ankerperson habe zu jenen gehört, die nach ihrer inneren Einstellung nicht bereit gewesen wären, sich dem totalitären NS-Regime zu fügen. Es sei widersprüchlich, wenn die Behörde bestreite, dass die Ankerperson eine „politisch Unerwünschte“ gewesen sei, gleichzeitig ihr Fluchtmotiv mit der allgemeinen Sicherheitslage und düsteren Aussichten Ende, weil für Nationalsozialisten die Sicherheitslage nicht bedenklich und die Aussichten vor dem Fall des NS-Regimes nicht Richter gewesen sein.

Die Beschwerden sind nicht berechtigt:

Gemäß § 58c StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39 StbG) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er Staatsbürger war und zwischen dem 30.01.1933 und dem 09.05.1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr (oder erstmaligen Einreise) in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte.

Die Ankerperson fällt insoweit grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, als sie österreichische Staatsbürgerin war und zwischen dem 30.01.1933 und dem 09.05.1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte.

Gemäß § 58c Abs. 10 StbG kann in Verfahren nach § 58c Abs. 1 bis 4 StbG der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständiger beigezogen werden.

Eine im Fall einer Rückkehr nach Österreich drohende Verfolgung der Ankerperson iSd § 58c Abs. 1 StbG, d.h. eine Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches, konnte im Beschwerdefall nicht festgestellt werden. Auch eine objektivierbare Furcht vor einer solchen Verfolgung ist nicht erkennbar.

Aus § 58c StbG ergeben sich für die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen keine Regelung über die Beweislast oder ein bestimmtes Beweismaß. Vielmehr ist in jedem Fall des § 58c StbG, d.h. auch bei Nachkommen, der Hauptwohnsitz, die Staatsangehörigkeit oder auch die Verfolgung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (insb. § 37, § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG [iVm § 17 VwGVG]) zu prüfen.

Ein Gutachten gemäß § 58c Abs. 10 StbG unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. auch VwGH 26.09.2022, Ra 2021/01/0296).

Die Anforderungen an ein Gutachten sind im Beschwerdefall erfüllt. Die Stellungnahme des Nationalfonds enthält Feststellungen; sie setzt sich mit aufgefunden Behördendokumenten und anderen Nachweisen zur Lebensgeschichte der Beteiligten auseinander.

§ 58c StbG setzt den Begriff der „Verfolgung“ voraus, definiert ihn aber nicht. „Verfolgung“ wird zwar auch in anderen Zusammenhängen als Rechtsbegriff im AsylG verwendet (§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG verweist diesbezüglich auf Art. 9 Statusrichtlinie; § 3 Abs. 1 AsylG knüpft an einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention an), dort aber weiter gefasst bzw. nicht spezifisch eingeschränkt. § 58c StbG knüpft hingegen nicht an jeder Form von „Verfolgung“, sondern an „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ an. Damit sind Verfolgungen durch die damaligen staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie durch politische Organe, nämlich jene der NSDAP gemeint.

Unter „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ sind für die NS-Zeit typische, von der nationalsozialistischen Ideologie ausgehende Verfolgungen aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung zu verstehen.

Dazu zählen jedoch nicht andersartige Verfolgungen, wie etwa eine Strafverfolgung wegen Übertretung eines ideologiefreien Straftatbestandes oder auch die Verfolgung von Kriegsgegner, d.h. eine Verfolgung ohne Zusammenhang mit nationalsozialistisch motivierter direkter oder indirekter politischer oder ethnischer Ideologie. Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen zu befürchtender Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches iSd § 58c StbG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003).

Der Umstand, dass Paraguay zumindest für einen Teilzeitraum zwischen 30.01.1933 und 09.05.1945 Kriegsgegner des Deutschen Reiches war, ist damit unbeachtlich.

Ausgehend vom genannten Verfolgungsbegriff, der sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergibt, ist zum einen die dahinterstehende NS-Ideologie notwendiges Tatbestandsmerkmal. Zum anderen müssten Urheber einer Verfolgung Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches sein. Allgemeine gesellschaftliche Nachteile, die von diesen Einrichtungen nicht ausgingen, fallen nicht unter den hier maßgeblichen Verfolgungsbegriff.

Dazu ist auch anzumerken, dass § 58c StbG nicht jede Form von „Unrecht“ oder Ungerechtigkeit oder sonstige (Begleit-)Umstände der damaligen Zeit ausgleichen kann/will. So sind etwa eine gesellschaftliche Ablehnung von oder die wirtschaftliche Situation für einzelne Personen keine Verfolgung iSd § 58c StbG.

Das Beschwerdevorbringen stützt eine Zugehörigkeit des Ehemannes der Ankerperson durchgehend auf die Mitgliedschaft in der Organisation „HaShomer“ bzw. „Hashomer Hazair“ und den Familiennamen J. bzw. dessen „sephardische“ bzw. jüdische Herkunft.

Es erfolgte keine Ergänzung der Informationen im Hinblick auf eine geografische Eingrenzung der Wohnorte des Ehemanns der Ankerperson in Südamerika, die eine Zurechnung zu einer örtlichen Organisation (Kultusgemeinde) erlaubt hätte. Insofern wurde die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Eine Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren besteht insoweit, als es nicht alleine ausreicht, ein Vorbringen zu erstatten und beim Verwaltungsgericht eine entsprechende Beweissuche durch den Nationalfonds zu beantragen. Soweit möglich muss sich ein Antragsteller selbst sich um Informationen und Unterlagen bemühen.

Soweit sich der Erstbeschwerdeführer zur Unterstützung des Antrags- und Beschwerdevorbringens auf persönliche Gespräche mit der Ankerperson beruft, ist auch anzumerken, dass er selbst dreimal zur persönlichen Teilnahme an hg. mündlichen Verhandlungen aufgefordert wurde (ON 16 und 39 im hg. Akt sowie ON 9 im Akt VGW-152/075/13174/2022), allerdings keinen einzigen von drei Terminen wahrgenommen hat.

Die Herkunft eines Namens hat laut Nationalfonds eine beschränkte Aussagekraft darüber, welche Religionszugehörigkeit jemand hat. Durch die Feststellungen zur Personengruppe der „Conversos“, die bereits seit Generationen katholisch war, ist die Indizwirkung des Familiennamens im übrigen widerlegt.

Dass die Eltern des Ehemanns der Ankerperson katholisch (also nicht jüdisch) waren, wurde nicht widerlegt.

Ebenso ist aus der Mitgliedschaft in der Organisation „HaShomer“ bzw. „Hashomer Hazair“ keine zwingende Schlussfolgerung auf eine Abstammung oder Religionszugehörigkeit zu treffen. Eine Solidarisierung o.Ä. hat für eine Mitgliedschaft gereicht.

Dadurch, dass keine weiteren zeitraumbezogenen Nachweise vorgelegt wurden, ist insgesamt beweiswürdigend anzunehmen gewesen, dass der Ehemann der Ankerperson im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht Jude war.

Selbst wenn der Ehemann der Ankerperson Jude gewesen wäre, hätte dies nach den schlüssigen Ausführungen des Nationalfonds keine antisemitische Verfolgung der Ankerperson bewirkt.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und getroffenen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte und Hinweise auf eine konkrete NS-Verfolgung der Ankerperson hervorgekommen.

Die Ankerperson wäre – selbst wenn es sich um eine „Mischehe“ gehandelt hätte – in Ruhe gelassen worden. Eine Verfolgung aufgrund des Nachnamens des Ehemannes der Ankerperson wurde vom Nationalfonds ausgeschlossen. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund einer der Religionszugehörigkeit des Ehemannes der Ankerperson konnte auch unter Beiziehung des Nationalfonds nicht festgestellt werden.

Nach dem Gesetz sind auch alleine die Ankerperson und deren Verfolgungsgefahr zu prüfen. Auf einen Angehörigenkreis o.Ä. stellt das Gesetz nicht ab.

Der nicht-jüdische Ehemann der Ankerperson hätte im Übrigen keine Verfolgung zu befürchten gehabt.

Anders als das NAG kennt das StbG generell keine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK (vgl. § 11 Abs. 3 NAG) oder sonstige Bezugnahme darauf. Die im Gesetz eindeutig formulierten Tatbestandsmerkmale sind nicht im Wege einer „Interpretation“ erweiterbar. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Bedenken gegen die Ausgestaltung der konkreten Bestimmung.

Zum Fehlen von Anhaltspunkten ist abschließend anzumerken, dass eine spekulative Annahme, dass irgendeine Form von Unrecht zur damaligen Zeit erlitten worden bzw. zu befürchten gewesen wäre, nicht alleine durch unsubstantiiertes Vorbringen von allenfalls denkmöglichen Verhaltens-/Lebensweisen gestützt werden kann. Für jede dieser Varianten müsste es plausible, im Ansatz belegte Fakten geben. Im Rahmen der beweiswürdigend getroffenen Feststellungen liegen solche Fakten im Beschwerdefall nicht vor.

Auch für eine „sozialdemokratische Gesinnung“ der Ankerperson konnten keine ausreichenden Hinweise gefunden werden. Eine Verfolgungsgefahr bzw. wegen der Befürchtung einer NS-Verfolgung verhinderte Rückkehr wegen des „Eintretens für die demokratische Republik Österreich“ liegt somit (ebenfalls) nicht vor.

Das Gesetz vermittelt nicht jedem, der im abstrakt denkmöglichen Fall einer regimekritischen Betätigung oder von Widerstandshandlungen die Staatsbürgerschaft, weil schließlich grundsätzlich jeder für die demokratische Republik Österreich eintreten hätte können. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass anhand konkreter Einzelfallumstände erkennbar ist, dass ein solches Eintreten tatsächlich gegeben war. Entsprechende Nachweise dafür, dass sich jemand aktiv und explizit exponiert hätte, könnten Mitgliederlisten von oder eine Organstellung in Vereinigungen sein.

Dass die im Alter von 17 Jahren ausgewanderte Ankerperson im Fall einer Rückkehr im Sinne eines Widerstandskampfes oder sonstigen offenen Ablehnung der NS-Ideologie politisch aktiv geworden wäre, mag grundsätzlich denkmöglich sein, eine solche Möglichkeit hätte aber bei jedem Staatsbürger – unabhängig davon, wo er seinen Hauptwohnsitz hatte sowie von allen anderen Umständen – immer bestanden. Dieser Umstand ist somit – nicht nur beweiswürdigend auf Feststellungsebene – auch rechtlich nicht ausreichend.

Die Voraussetzungen des § 58c StbG lagen nicht vor. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund ihrer Anzeigen nicht erworben haben, ist daher zu Recht erfolgt. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden sind unbegründet.

Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil in der Beschwerdesache keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (Hinweis zur geklärten Rechtslage neben den oben zitierten Entscheidungen VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003). Die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind bereits aufgrund der Gesetzeslage klar, aber auch durch die Rechtsprechung geklärt. Das betrifft den Anwendungsbereich, den Verfolgungsbegriff und die sonstige Tatbestandsmerkmale des § 58c StbG. Im Beschwerdefall stellten sich im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung, die grundsätzlich nicht revisibel sind. Ob eine Verfolgung gedroht hat/hätte, ist einzelfallbezogen mithilfe des Nationalfonds untersucht worden.

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