LVwG W VGW-151/082/8996/2025

VGW-151/082/8996/2025Tribunal Administrativo Regional29 de out. de 2025

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Regest

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt-EU, ununterbrochene tatsächliche Niederlassung, Auslandsaufenthalt, Mitteilungspflicht

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/082/8996/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.082.8996.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 5.6.2025 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 21.5.2025, Zl. ..., betreffend Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist ein am ... geborener ägyptischer Staatsangehöriger. Sein Reisepass hat eine Gültigkeit vom 10.7.2019 bis 9.7.2026.

Am 13.1.2025 stellte er einen Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt-EU".

In den letzten fünf Jahren vor seiner Antragstellung hat sich der Beschwerdeführer mehrmals längerfristig nicht in Österreich aufgehalten, und zwar vom 29.9.2020 bis 28.3.2021 (fünf Monate und 27 Tage bzw. 181 Tage), vom 1.11.2022 bis 10.2.2023 (drei Monate und neun Tage bzw. 102 Tage) und vom 5.2.2024 bis 30.5.2024 (drei Monate und fünfundzwanzig Tage bzw. 116 Tage). In Summe ergibt dies Aufenthalte im Ausland von etwa 13 Monaten bzw. 399 Tagen.

Der Beschwerdeführer teilte zu keinem der Auslandsaufenthalte der belangten Behörde mit, dass er sich längerfristig im Ausland aufhalten werde oder dort für längere Zeit verbleiben müsse (und was der Grund dafür sei). An der Erstattung einer solche Mitteilung an die belangte Behörde war er auch nicht gehindert, etwa durch eigene Krankheit, Kommunikationsschwierigkeiten oder Verkehrsbeschränkungen.

Zur behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass eine Zweckänderung des Aufenthaltstitels wegen Durchbrechens des Inlandsaufenthalts in einer Dauer von zehn Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre nicht möglich sei, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab, weil er die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" könne nur dann erteilt werden, wenn der Beschwerdeführer ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen sei. Nach Darlegung der vorgenannten Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers anhand der Reisepassstempel führte die belangte Behörde aus, die Niederlassung werde bei einem Auslandsaufenthalt in den letzten fünf Jahren von insgesamt mehr als zehn Monaten durchbrochen. Der Beschwerdeführer sei mehr als insgesamt zehn Monate außerhalb des Bundesgebiets gewesen. Die Berechnung einer neuen fünfjährigen Frist beginne mit der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen. Dies sei der 30.5.2024.

Dagegen richtet sich die vorliegende (fristgerecht eingebrachte) Beschwerde. Unstrittig sei, dass Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erteilt werden könne, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllten. Die Fünfjahresfrist werde durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten könne, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt habe. "Festzuhalten ist, dass der BF aufgrund eines stationären Aufenthaltes seines Vaters, …, der vom 27.11.2020 bis einschließlich 25.03.2021 dauerte. Der Vater des Antragsstellers war in Koma und konnte daher das Krankenhaus nicht verlassen". Der Beschwerdeführer habe daher seinen "moralischen und familiären Verpflichtungen" nachkommen und dem Vater sowie der Mutter Beistand leisten müssen. Der Aufenthalt in diesem Zeitraum sei daher seiner sozialen Verpflichtung geschuldet gewesen. Auch habe der Vater des Beschwerdeführers einen Herzinfarkt erlitten, sei daher am 10.3.2024 operiert worden und bis zum 26.3.2024 in stationärer Behandlung gewesen. Weiters sei die Mutter des Beschwerdeführers am 10.12.2022 operiert worden und für die Dauer von vier Monaten in ihrer Mobilität "massiv eingeschränkt". "Am Rande ist anzumerken, dass die Mutter des Antragstellers ohnehin an mehreren chronischen Erkrankungen leidet, sodass die Anwesenheit des Antragstellers zur Pflege der Mutter unerlässlich war".

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit den Akten des Verwaltungsverfahrens auf elektronischem Weg dem Verwaltungsgericht Wien vor (hier eingelangt am 13.6.2025).

Mit EMail vom 29.7.2025 an das Verwaltungsgericht Wien reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen in Form eines einseitigen Bestätigungsschreibens der behandelnden Ärzte jeweils in englischer Sprache (und arabischer Schrift in der Unterschriftszeile) nach, und zwar betreffend den Vorfall des Vaters vom 27.11.2020 undatiert und betreffend den Eingriff der Mutter vom 2.5.2025.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Die Daten und Dauer der Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers sind aus seinem über behördliche Aufforderung vorgelegten Reisepass und den dort enthaltenen Reisepassstempeln ersichtlich und werden nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde hierüber (nachweislich) verständigt hätte, wird nicht eingewendet (und auch nicht belegt). Auch wird nicht dargelegt, dass der (selbst nicht erkrankte) Beschwerdeführer an der behördlichen Verständigung (aus welchen Gründen) gehindert gewesen wäre. Der Grund der Aufenthalte des Beschwerdeführers im Ausland wird erstmals in der Beschwerde genannt, auf die nachweislich am 28.4.2025 persönlich zugestellte behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer nicht reagiert und den Hintergrund seiner Auslandsaufenthalte nicht schon früher dargelegt und bescheinigt.

3. Rechtlicher Rahmen

§ 45 Abs. 1, 4 und 6 NAG lauten samt Überschrift wie folgt (Abs. 1 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 - FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017; Abs. 4 und 6 jeweils in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011):

"Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU'

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

…"

§ 20 NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2021 sah auszugsweise Folgendes vor:

"Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. ...

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWRGebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWRGebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

…"

Mit der Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG durch BGBl. I Nr. 110/2021 entfiel der letzte Halbsatz des § 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG, der die Wortfolge "… ,wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat" enthalten hatte. Gemäß § 82 Abs. 34 NAG trat diese Gesetzesänderung am 1.7.2021 in Kraft und zunächst mit 31.3.2022 und nach einer Verlängerung mit 30.9.2023 wieder außer Kraft.

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 45 Abs. 4 erster Satz NAG wird die fünfjährige Frist der ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung gemäß dessen Abs. 1 durchbrochen, wenn sich der oder die Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat.

Eine solche Durchbrechung liegt im Fall des Beschwerdeführers vor.

Der für § 45 Abs. 1 NAG maßgebliche Beobachtungszeitraum umfasst die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung, somit hier den Zeitraum vom 13.1.2020 bis zum 13.1.2025. Innerhalb dieses Zeitraums hielt sich der Beschwerdeführer nachweislich dreimal länger im Ausland auf: vom 29.9.2020 bis 28.3.2021 für 5 Monate und 27 Tage (181 Tage), vom 1.11.2022 bis 10.2.2023 für 3 Monate und 9 Tage (102 Tage) sowie vom 5.2.2024 bis 30.5.2024 für 3 Monate und 25 Tage (116 Tage). In Summe ergibt dies rund 13 Monate bzw. 399 Tage. Damit ist das in § 45 Abs. 4 erster Satz NAG normierte Ausmaß zulässiger Abwesenheiten ("insgesamt länger als zehn Monate") deutlich überschritten. Auf die Frage, ob eine der Abwesenheiten für sich "durchgehend mehr als sechs Monate" gedauert hat, was hier zu verneinen wäre, kommt es daher nicht mehr an. Die Fünfjahresfrist war daher als durchbrochen zu beurteilen.

Gemäß § 45 Abs. 4 letzter Satz NAG begann die fünfjährige Frist nach seinem Abs. 1 daher neuerlich am 30.5.2024 zu laufen. Seither sind aber noch nicht ganze eineinhalb Jahre verstrichen. Die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 1 NAG liegt in zeitlicher Hinsicht daher nicht vor.

Auf die geltend gemachte Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 6 NAG kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil er keinen seiner Auslandsaufenthalte in Ägypten der belangten Behörde nachweislich mitgeteilt hat (vgl. den letzten Halbsatz dieser Bestimmung). § 45 Abs. 4 und 6 NAG wurde seit der Novelle durch das FrÄG 2011 nicht geändert und steht insoweit in dieser Fassung seit dem 1.7.2011 in Kraft. Für die vergleichbare Regelung des § 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG ist dies nicht der Fall (vgl. dazu VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0144, Rz. 9 f). Hier hat der Gesetzgeber vom Erfordernis einer vorherigen Information der Behörde vorübergehend deshalb (generell) abgesehen, weil sich mit zunehmender Dauer der Covid19Pandemie gezeigt habe, dass die geforderte vorherige Mitteilung bei einem weltweiten Krisenereignis, das kaum überblickbare Auswirkungen habe und von sehr kurzfristigen und unvorhersehbaren Entwicklungen geprägt sei, oftmals nicht eingehalten werden könne, sodass für die Zeit der COVID19Pandemie von dieser Informationsverpflichtung (offenbar gemeint: generell, auch wenn ihr entsprochen werden könnte) abzusehen sei (vgl. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0144, Rz. 16). Solche gesetzlichen Anpassungen wurden in § 45 Abs. 6 NAG nicht spiegelbildlich umgesetzt, was kein Versehen des Gesetzgebers darstellte, weil die zu § 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG maßgeblichen Überlegungen zum Erlöschen eines unbefristeten Aufenthaltstitels auf die hier relevante Regelung zu seiner Erteilung gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit seinem Abs. 4 und 6 NAG nicht übertragbar sind.

§ 20 Abs. 4 NAG regelt den ex lege Verlust eines bereits erworbenen (grundsätzlich) unbefristeten Aufenthaltstitels bei Abwesenheit von länger als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten außerhalb des EWR. In einem pandemiebedingten Ausnahmesachverhalt wurde die Anwendung des § 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG gebilligt, obwohl die damals (noch) in der Stammfassung vorgesehene vorherige Mitteilung an die Behörde unterblieben war. Der Grund dafür war, dass die vorherige Mitteilung an die Behörde, soll der Zweck des zweiten Satzes des § 20 Abs. 4 NAG (Schaffung einer - wie in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen - günstigeren Norm für langfristig Aufenthaltsberechtigte durch die Einräumung der Möglichkeit zur Geltendmachung berücksichtigungswürdiger Gründe) nicht partiell leerlaufen, nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden kann, dass dem Fremden (insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist. Der nachfolgende zeitweilige gesetzliche Entfall der Mitteilungspflicht in § 20 Abs. 4 zweiter Satz letzter Halbsatz NAG bestätigte dieses Ergebnis (vgl. abermals VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0144, Rz. 13 ff, insbesondere Rz. 14 und Rz. 16 am Ende).

Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. § 20 Abs. 4 NAG regelt den Fortbestand eines bereits erworbenen, unbefristeten Aufenthaltsrechts und knüpft an eine durchgehende Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten außerhalb des EWR an. Demgegenüber betrifft § 45 Abs. 4 NAG den Erwerb dieses Aufenthaltstitels: Für das Erreichen der fünfjährigen tatsächlichen Niederlassung werden (durchwegs kürzere) Abwesenheiten innerhalb des Beobachtungszeitraums von fünf Jahren als fristunterbrechend gewertet, wenn sie insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate andauern. § 45 Abs. 6 NAG eröffnet hiervon eine - abschließend typisierte - Begünstigung für besonders berücksichtigungswürdige Gründe. Schon begrifflich steht hier nicht der Entzug eines bestehenden Status im Raum, sondern die Frage, ob der Integrationsmaßstab der ununterbrochenen Niederlassung erreicht wurde. Die normative Struktur und der Schutzzweck sind damit verschieden.

Die zu § 20 Abs. 4 NAG angestellten (gesetzgeberischen) Erwägungen sind ausdrücklich an (krankheitsbedingt fehlende Dispositionsmöglichkeiten und) pandemiebedingte Hinderungsgründe und an die damalige, dem Rechnung tragende Übergangsrechtslage geknüpft, wobei auch hier die 24-Monatsgrenze grundsätzlich einzuhalten war. Vor allem aber ist § 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG mit der hier relevanten Regelung § 45 Abs. 4 erster Fall NAG ("insgesamt länger als zehn Monate") nicht vergleichbar, weil dort - anders als in § 20 Abs. 4 NAG - nicht nur auf eine einzelne, durchgehende zwölfmonatige Abwesenheitsperiode, sondern auf eine durchgehende sechsmonatige oder (auch) auf die Summe aller Abwesenheiten von insgesamt mehr als zehn Monaten innerhalb der fünf Jahre abgestellt wird.

Schließlich hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch dargetan, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, eine (vorherige) Mitteilung an die Behörde zu erstatten. Er selbst war nach eigenem Vorbringen weder erkrankt noch in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt. Konkrete logistische Schwierigkeiten, behördliche Reisehindernisse, Quarantäneauflagen oder vergleichbare Umstände (vor allem während seines fast sechsmonatigen Aufenthalts im Jahr 2020/2021) hat er nicht aufgezeigt. Für den Auslandsaufenthalt im Jahr 2024 wurden ebenfalls keine außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht, die ihn an der Mitteilung der Behörde gehindert hätten. Insgesamt beruft sich der Beschwerdeführer auch nicht auf (generelle) pandemiebedingte Beschränkungen. Daher scheidet eine Übertragung der für eine pandemische Sondersituation erwogenen oder seinen konkreten Fall berücksichtigenden teleologischen Reduktion des § 45 Abs. 6 letzter Halbsatz NAG mit der dort vorgesehenen nachweislichen Mitteilungspflicht aus (vgl. abermals VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/‌0144, Rz. 14 am Ende).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Die Durchführung einer Verhandlung war nicht beantragt und im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht erforderlich, zumal von ihr auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden konnte, weil ausgehend von der unstrittig durchbrochenen Fünfjahresfrist bei Fehlen einer nachweislichen Mitteilung an die Behörde über einen längerfristigen Auslandsaufenthalt die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels und den dafür zu erfüllenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war.

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