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VGW-111/084/5495/2025•LVwG W VGW-111/084/5495/2025
VGW-111/084/5495/2025Tribunal Administrativo Regional23 de out. de 2025
Bauvorhaben, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorfrage, notwendige Ermittlungen des Sachverhalts, Zurückverweisung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. ZACH über die Beschwerde der A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Kompetenzstelle Recht, vom 20.2.2025, Zl. ..., betreffend die Abweisung der Einwendung „der fehlenden Zuständigkeit der Magistratsabteilung 37“ gem. Art. 1 Abs. 2 iVm Art 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012 (UVP Richtlinie) iVm § 8 AVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Kurzzusammenfassung des Verfahrensganges:
Mit Schreiben vom 24.5.2024 beantragte die Beschwerdeführerin als „Betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-Richtlinie bei der belangten Behörde, nach Darlegung ihrer Rechtsansicht betreffend die UVP-Pflicht des Gesamtvorhabens „B.“:
die unverzügliche Mitteilung, hinsichtlich welcher Projekte betreffend das Gesamtvorhaben „B.“ zu welchen Geschäftszahlen derzeit Baubewilligungsverfahren anhängig sind;
unverzüglich Akteneinsicht in die gegenständlichen Verfahrensakten;
Parteistellung der Beschwerdeführerin in den genannten Baubewilligungsverfahren sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der UVP-Pflicht;
und die Anträge auf Erteilung von Baubewilligungen betreffend das Gesamtvorhaben „B.“ mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.6.2024 brachten die Bauwerber vor, dass die Beschwerdeführerin als NGO in baurechtlichen Verfahren keine Parteistellung habe und im gegenständlichen Fall weder das UVP-G, noch die UVP-Richtlinie oder die Aarhus-Konvention Anwendung finden würde. Hingewiesen wird auch darauf, dass die Bauwerber bei der MA 22 als für UVP-Angelegenheiten zuständige Dienststelle eine offizielle Anfrage gestellt hätten, wobei die MA 22 die Rechtsansicht der Bauwerber bestätigt habe. Dieses Schreiben wurde auch vorgelegt. Festzuhalten ist, dass die Ausführungen der MA 22 in dieser Stellungnahme vom 5. April 2024 (ON 13 des elektronischen Behördenaktes) von den Angaben der Bauwerber ausgeht. Insbesondere stammen in der Stellungnahme der MA 22 auch die Daten betreffend die Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschossfläche offensichtlich aus den Angaben der Anfrage der Bauwerber vom 20.2.2024. Festzuhalten ist auch, dass die MA 22 in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 selbst darauf hinweist, dass eine rechtsverbindliche Feststellung über eine allfällige UVP-Pflicht des geplanten Vorhabens nur durch die Wiener Landesregierung im Rahmen eines UVP-G Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgen kann.
In weiterer Folge kam es zu mehreren Schriftsatzwechseln, in welchen die Beschwerdeführerin und die Bauwerber ihre Rechtsansicht erläuterten und verdeutlichten. Inhalt der Schriftsätze waren insbesondere auch Fragen hinsichtlich der Anwendbarkeit der UVP-G Novelle 2023 auf das gegenständliche Vorhaben, zur Unionsrechtskonformität des UVP-G 2000 und zur Kumulierungsprüfung.
Im Behördenakt wird auch intern (ON 20) im Zuge des Verfahrens festgehalten, dass die Empfehlung der MA 37-Kompetenzstelle Recht ist, die Frage der UVP- Pflicht durch die kompetente Stelle MA 22 (gemeint wohl zuständige Behörde Wiener Landesregierung) abklären zu lassen und daher einen Feststellungsantrag an die MA 22 zu richten. Diese Empfehlung wurde offensichtlich nicht gefolgt.
Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge beschränktes Recht auf Akteneinsicht gewehrt (ausschließlich in die Baupläne, siehe unten). Es folgten weitere Schriftsatzwechsel sowie eine weitere, diesmal von der belangten Behörde eingeholte, Stellungnahme der MA 22 vom 8.11.2024, betreffend die anzuwendende Rechtslage, Unionsrechtskonformität und zur Kumulierungsprüfung.
Neue Feststellungen betreffend den Umfang des Projekts, die in Anspruch genommenen Flächen, Bruttogeschossfläche, etc. sind in dieser Stellungnahme nicht enthalten, sondern wird auf die vorherige Stellungnahme vom 5.4.2024 verwiesen.
Nach weiterem Schriftsatzwechsel der Beschwerdeführerin und der Bauwerber (samt Antrag der Beschwerdeführerin auf uneingeschränkte Akteneinsicht) wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen:
[…]
B E S C H E I D
Gemäß Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, (UVP Richtlinie) iVm § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Einwendung der Umweltorganisation „A.“, vertreten durch ... – Herr RA Dr. C. D., hinsichtlich der fehlenden Zuständigkeit der Magistratsabteilung 37 als Baubehörde zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Bauordnung für Wien auf Grund des möglichen Bestehens einer UVP-Pflicht für die im Betreff genannten Bauvorhaben (Entwicklungsgebiet „E.-straße“) als unbegründet abgewiesen.
B e g r ü n d u n g
I.) Verfahrensgang und Feststellungen
1. Bei der MA 37 Baupolizei wurde für das Entwicklungsgebiet E.-straße zu mehreren Bauplätzen um Erteilung von Baubewilligungen angesucht.
am 12.3.2024 für den Bauplatz 1A von der F. GmbH um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 10A),
am 12.3.2024 für den Bauplatz 1B von der Bauwerberin F. GmbH um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 10),
am 22.12.2023 für den Bauplatz 2 von der Bauwerberin G. GmbH um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 8A),
am 06.12.2023 für den Bauplatz 3 von der Bauwerberin H. AG um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 6),
am 06.12.2023 für den Bauplatz 4 von der Bauwerberin I. GmbH um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 4),
am 29.02.2024 für den Bauplatz 5 von der Bauwerberin J. um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 5),
am 24.11.2023 für den Bauplatz 6 von der Bauwerberin K. um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 7),
am 14.12.2023 für den Bauplatz 8 von der Bauwerberin L. GmbH um 1. Planwechselbewilligung zum Umbau eines Bürogebäudes zu einem Appartementhaus (..., E.-straße 8 BT 1),
am 14.12.2023 für den Bauplatz 8 von der Bauwerberin L. GmbH um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 6A BT 2) und
am 14.12.2023 für den Bauplatz 8 von der Bauwerberin L. GmbH um bauliche Änderungen in der bestehenden Tiefgarage sowie Zubau einer Garagenzufahrt, unter jeweiliger Vorlage der entsprechenden Unterlagen (..., E.-straße 8).
2. Mit Schreiben vom 24.05.2024 erhob die Umweltorganisation „A.“, vertreten von ... RA Dr. C. D., MSc, Einwendungen hinsichtlich der UVP-Pflicht sowohl des Gesamtvorhabens „B.“ als auch sämtlicher (Teil-)Projekte.
3. Am 03.10.2024 wurde der Umweltorganisation A., vertreten von ... RA Dr. C. D., MSc Akteneinsicht beschränkt auf jeweils eine Planparie in die unter Punkt 1 angeführten Bauverfahren, in den Räumlichkeiten der MA 37 Baupolizei gewährt.
4. Die Bauplatzflächen der Bauplätze 1A, 1B, 2, 3, 4, 5 und 6 gem. dem den Bauverfahren zu Grunde liegendem Teilungsplan der M. GmbH, beurkundet durch Ing.Kons. für Verm.Wesen Dipl.-Ing. N. O. vom 27.06.2023 mit dem Signaturdatum: UTC 26.09.2023/11:21:23, G genehmigt von der MA 64 z.Z. ... mit Bescheid vom 11.03.2024, entsprechen den in der Projektbeschreibung der Kanzlei P. GmbH auf Seite 3 unter dem Titel „Bauplatz Neu (Flächeninanspruchnahme)“ angegebenen m² Angaben.
5. Die MA 22 Bereich Umweltrecht wurde am 10.10.2024 um sachverständige Stellungnahme hinsichtlich einer UVP-Pflicht der gegenständlichen Bauvorhaben angefragt. Diese Stellungnahme wurde am 12.11.2024 übermittelt.
am 12.3.2024 für den Bauplatz 1A von der Bauwerberin F. GmbH um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 10A),
am 12.3.2024 für den Bauplatz 1B von der F. GmbH um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 10),
am 22.12.2023 für den Bauplatz 2 von der Bauwerberin G. GmbH um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 8A),
am 06.12.2023 für den Bauplatz 3 von der Bauwerberin H. AG um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 6),
am 06.12.2023 für den Bauplatz 4 von der Bauwerberin I. GmbH um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 4),
am 29.02.2024 für den Bauplatz 5 von der Bauwerberin J. um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 5),
am 24.11.2023 für den Bauplatz 6 von der Bauwerberin K. um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 7),
am 14.12.2023 für den Bauplatz 8 von der Bauwerberin L. GmbH um 1. Planwechselbewilligung zum Umbau eines Bürogebäudes zu einem Appartementhaus (..., E.-straße 8 BT 1),
am 14.12.2023 für den Bauplatz 8 von der Bauwerberin L. GmbH um die Errichtung eines Wohngebäudes (..., E.-straße 6A BT 2) und
am 14.12.2023 für den Bauplatz 8 von der Bauwerberin L. GmbH um bauliche Änderungen in der bestehenden Tiefgarage sowie Zubau einer Garagenzufahrt, unter jeweiliger Vorlage der entsprechenden Unterlagen (..., E.-straße 8).
2. Mit Schreiben vom 24.05.2024 erhob die Umweltorganisation „A.“, vertreten von ... RA Dr. C. D., MSc, Einwendungen hinsichtlich der UVP-Pflicht sowohl des Gesamtvorhabens „B.“ als auch sämtlicher (Teil-)Projekte.
3. Am 03.10.2024 wurde der Umweltorganisation A., vertreten von ... RA Dr. C. D., MSc Akteneinsicht beschränkt auf jeweils eine Planparie in die unter Punkt 1 angeführten Bauverfahren, in den Räumlichkeiten der MA 37 Baupolizei gewährt.
4. Die Bauplatzflächen der Bauplätze 1A, 1B, 2, 3, 4, 5 und 6 gem. dem den Bauverfahren zu Grunde liegendem Teilungsplan der M. GmbH, beurkundet durch Ing.Kons. für Verm.Wesen Dipl.-Ing. N. O. vom 27.06.2023 mit dem Signaturdatum: UTC 26.09.2023/11:21:23, G genehmigt von der MA 64 z.Z. ... mit Bescheid vom 11.03.2024, entsprechen den in der Projektbeschreibung der Kanzlei P. GmbH auf Seite 3 unter dem Titel „Bauplatz Neu (Flächeninanspruchnahme)“ angegebenen m² Angaben.
5. Die MA 22 Bereich Umweltrecht wurde am 10.10.2024 um sachverständige Stellungnahme hinsichtlich einer UVP-Pflicht der gegenständlichen Bauvorhaben angefragt. Diese Stellungnahme wurde am 12.11.2024 übermittelt.
6. Der Einschreiterin wie auch den Bauwerbern wurde mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme und rechtlichen Äußerung geboten. In weiterer Folge langten seitens der Einschreiterin mit Schreiben vom 25.10.2024 sowie seitens der Bauwerber mit Schreiben vom 15.11.2024 der P. GmbH Stellungnahmen bei der Behörde ein.
II.) Rechtliche Erwägungen
Die (Fach)Behörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. VwGH29.09.2015, Ro 2014/05/0056; 22.06.2015, 2015/04/0002, mwN). Anders wäre es, wenn diesbezüglich eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorläge. Es besteht für die (Fach-)Behörde im (materienrechtlichen) Baubewilligungsverfahren jedoch keine Verpflichtung, im Fall der Erhebung des Einwandes der UVP-Pflicht einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 zu stellen. Die Behörde hätte daher auch keine rechtskräftige Entscheidung der UVP-Behörde abzuwarten. (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0112)
Die Frage des etwaigen Bestehens einer UVP-Pflicht und sohin der Zuständigkeit der MA 37-Baubehörde ist maßgeblich für das gesamte vorliegende Entwicklungsgebiet E.-straße und alle genannten darin liegenden Bauplätze. Die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit ist auch eine der inhaltlichen Entscheidung über ein zu beurteilendes Vorhaben vorgelagerte Entscheidung. Es ist daher aus verfahrensökonomischen Gründen geboten über das Bestehen der UVP-Pflicht und die daraus resultierende Zuständigkeit der Behörde gesondert in einheitlicher und der inhaltlichen Entscheidung vorgelagerten Weise abzusprechen.
II.A) Parteistellung der Einschreiterin:
Nachbarn müssen nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber) die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Nachdem die betroffene Nachbarin im Fall "Gruber" nach der nationalen Rechtslage des § 3 Abs. 7 UVPG 2000 keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hatte, kam dem UVP-Feststellungsbescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu (vgl. VwGH 18.05.2016, Ro 2015/04/0026; 22.06.2015, 2015/04/0002).
Wenn Personen einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 nicht als Parteien beigezogen worden waren, muss sich die Behörde mit im Rahmen des Bauverfahrens vorgetragenen Argumenten für das Vorliegen einer UVP-Pflicht auseinandersetzen (vgl. VwGH 04.08.2015, Ro 2014/06/0058, 0063 und Ra 2014/06/0044). Unabhängig von der Frage, ob Nachbarn aus unionsrechtlicher Sicht die Legitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens trotz des insoweit eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVPG 2000, der eine solche Antragslegitimation für Nachbarn nicht vorsieht, einzuräumen wäre, muss die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden können (vgl. VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011; 04.07.2016, Ro 2016/04/0004, Rz 7)
Im Baubewilligungsverfahren hat die Einschreiterin nicht die Rechtsposition eines Nachbarn gemäß § 134 BO. Die Möglichkeit, vorzubringen, dass das Bauvorhaben einer UVP zu unterziehen sei, ist jedoch eine unmittelbar aus der UVP-RL ableitbare Möglichkeit und ist dann einzuräumen, wenn sie Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 11 der UVP-RL ist. (vgl. VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011)
Entscheidend ist, ob die Einschreiterin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das dazu geführte baurechtliche Verfahren als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RL angehörend angesehen werden kann. Ist dies zu bejahen, so hat dies zur Folge, dass sie auf Grund der Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Regelung der Parteistellung in § 134 BO fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im baurechtlichen Verfahren haben muss, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre (vgl. VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011; 05.11.2015, Ro 2014/06/0078; 12.09.2016, Ra 2016/04/0066).
Durch das Fehlen der Nachbar- und Parteistellung nach der Bauordnung unterscheidet sich der vorliegende Fall von jener Konstellation, die dem Fall „Karoline Gruber“ zugrunde lag, wo der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass Personen, die unter den Begriff „Nachbar“ im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994 fallen, zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von Art. 1 Abs. 2 der UVP Richtlinie gehören (vgl. VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002). (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143)
Der VwGH hat allerdings ausgesprochen, dass in Fällen, in denen Personen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie angehörig angesehen werden kann, restriktive Regelungen der Parteistellung in den betreffenden Materiengesetzen unangewendet zu bleiben haben und sie, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (§ 8 AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem betreffenden Materiengesetz haben muss, um dort vorbringen zu können, dass das Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143; 05.11.2015, Ro 2014/06/0078;
24.01. 2017, Ro 2016/05/0011).
Ausgehend davon darf die Behörde die Einwendung der Einschreiterin nicht schon wegen mangelnder Parteistellung nach § 134 BO zurückweisen. Vielmehr hat sie zu prüfen, ob die Einschreiterin mit ihrem Vorbringen als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 2 der UVP Richtlinie angehörend anzusehen ist (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143; Ro 2016/05/0011, Rn. 23 und 24).
Die Einschreiterin ist eine anerkannte Umweltorganisation und somit als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd UVP-RL zu sehen.
Gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G ist nunmehr eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation berechtigt gegen einen Feststellungsbescheid der Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Es erfolgte eine Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2023, insofern erging etwa die Entscheidung VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011 zu der damalig geltenden Rechtslage. Eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation hat jedoch auch nach der geltenden Rechtslage keine Parteistellung im Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G und keine Antragslegitimation zur Einleitung eines Verfahrens.
Gemäß den obgenannten Grundsätzen und Rechtsprechung kommt der Einschreiterin daher eingeschränkte Parteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Frage des Bestehens einer UVP-Pflicht und der daraus resultierenden Frage der Zuständigkeit der Baubehörde zu. Es war sohin über ihre diesbezüglichen Einwendungen abzusprechen.
II.B) Gewährung der Akteneinsicht:
Da der Einschreiterin Parteistellung im vorliegenden Bauverfahren zukommt, kommt ihr auch das Recht auf Akteneinsicht zu. Es war ihr demgemäß seitens der Behörde Akteneinsicht zu gewähren.
Hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Akteneinsicht ist darauf zu verweisen, dass ihr nur eingeschränkte Parteistellung zukommt und das Recht auf Akteneinsicht dem Grunde und dem Umfang nach mit einer bestehenden Parteistellung verbunden ist. Das Ausmaß der Akteneinsicht richtet sich sohin nach dem Ausmaß der Parteistellung. Dabei ist als Vergleichsmaßstab auch das ihr in einem etwaigen Feststellungsverfahren gemäß § 3 UVP-G zu kommende Recht auf Akteneinsicht in Betracht zu nehmen.
In diesem Lichte wurde die Einschreiterin durch die seitens der Behörde gewährte Akteneinsicht in Planparien der Bauansuchen der ggst. Bauplätze in ihren Rechten in Verbindung mit der eingeschränkten Parteistellung auch nicht verkürzt.
II.C) UVP-Pflicht und Zuständigkeit der MA 37-Baubehörde:
Im Rahmen des Bauansuchens wurde hinsichtlich der Frage des Bestehens einer UVP-Pflicht die an die Q. GmbH z.H. P. GmbH ergangene Stellungnahme der MA 22 vom 05.04.2024, Zl. ..., vorgelegt. Die MA 22 führt darin wie folgt aus:
„zu Ihrer Anfrage vom 20. Februar 2024, in der Sie um Rechtsauskunft betreffend eine etwaig durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des geplanten Stadtquartiers in der E.-straße, Wien, in Bezug auf den Tatbestand des Anhanges 1 Z 18 lit. b und d Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 26/2023 (in der Folge: UVP-G 2000) ersucht haben, nehmen wir wie folgt Stellung:
Aus der Anfrage geht zusammenfassend folgende Beschreibung des Vorhabens hervor:
Auf dem bereits baulich genutzten und zu großen Teilen bebauten/versiegelten Areal in der E.-straße, Wien, ist ein Stadtquartier mit dem Schwerpunkt Wohnnutzung geplant. Weiters sollen am Vorhabensgebiet auch soziale Einrichtungen und Einrichtungen für die Nahversorgung (Supermarkt, Gastronomie, usw.) realisiert werden. Die Weiterentwicklung soll auf dem Gelände des ehemaligen … sowie anderer ehemaliger Einrichtungen der … stattfinden.
Das Projekt soll eine Flächeninanspruchnahme von 35.258 m2 (davon 34.117 m2 für neue Bauplätze und 1.141 m2 für neue Verkehrsflächen) und eine Bruttogeschoßfläche von 94.946 m2 umfassen.
In Ihrer Anfrage vom 20. Februar 2024 führten Sie zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme Folgendes aus:
„Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist auszuführen, dass die bestehenden Straßen sowie die bestehenden, jenseits der E.-straße liegenden Grünflächen nicht zu addieren sind. Außerdem ist der …-Tower (Bpl 8 = Bauteil ./F lt Lageplan vom 27.07.2023) nicht hinzuzurechnen.
[…]
Daher sind auch die beiden Bauten, die auf der schon fertig gestellten Tiefgarage des ...-Towers errichtet werden (./F lt Lageplan vom 27.07.2023), nicht mehr Teil eines allfälligen Städtebauvorhabens, weil keine neue Fläche in Anspruch genommen wird.
Selbiges gilt auch für die Garagenverbindung unter bestehender Verkehrsfläche (./D lt Lageplan vom 27.07.2023) sowie das Flugdach über bestehender Verkehrsfläche (./E lt Lageplan vom 27.07.2023), da die Verkehrsflächen bereits bestehen und keine Neuversiegelung bzw. Flächeninanspruchnahme stattfindet.“
Hinsichtlich der bereits bestehenden Straßen führten Sie in Ihrer E-Mail vom 6. März 2024 aus, dass aus Umweltschutzgründen (insbesondere Versickerung, Albedo-Effekt) im Zuge der Sanierung bestehender Verkehrsflächen vorgesehen sei, die Asphalt-Deckschicht durch eine helle Pflasterung mit versickerungsoffenen Fugen zu ersetzen. Dies auf der aktuell bereits bestehenden Tragschicht der bereits ausgebauten Verkehrsflächen, die nicht abgebrochen und nicht neu errichtet werden würden. Aus Ihrer Sicht liege im rechtlichen Sinne daher keine Erschließung/Neuerrichtung bei diesen Bestandsstraßen vor. Eine Neuherstellung von Deck- und Tragschicht sei nur in den neu herzustellenden Bereichen („Verkehrsflächen Neu“) vorgesehen.
Für die Berechnung der Flächeninanspruchnahme wurden daher von Ihnen die folgenden Flächen herangezogen:
Bauplatz Neu (Flächeninanspruchnahme)
Bpl. 1A 2.397 m²
Bpl. 1B 4.543 m²
Bpl. 2 10.144 m²
Bpl. 3 4.318 m²
Bpl. 4 3.502 m²
Bpl. 5 4.222 m²
Bpl. 6 4.992 m² Wurde mit Bpl. 7 zusammengelegt
Bpl. 8 0 m² Bauführung ausschließlich auf bereits fertiggestellter Tiefgarage
Summe Bauplatz Neu 34.117 m²
Verkehrsfläche Neu (Flächeninanspruchnahme)
Ergänzung Flaniermeile nördl. Bpl. 1A 223 m²
Ergänzung Flaniermeile zw. Bpl. 1A/1B 286 m²
Erweiterung …vorplatz westl. Bpl. 1A 168 m²
Erweiterung R.-straße westl. Bpl. 6 33 m²
Ergänzung Fußweg zw. Bpl. 3/4 81 m²
Verbreiterung Fußweg östl. Bpl. 4 94 m²
Verbreiterung Verkehrsfläche östl. Bpl. 5 255 m²
Summe Verkehrsfläche Neu 1.141 m²
Für das von Ihnen beschriebene Vorhaben bedeutet das aus unserer Sicht Folgendes:
Zum Tatbestand „Städtebauvorhaben“ (Anhang 1 Z 18 lit. b und d UVP-G 2000):
Der Tatbestand „Städtebauvorhaben“ ist in Anhang 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, wie folgt geregelt:
Z 18 lit. b
Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2.
Z 18 lit. d
Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26/2023 (RV 1901 BlgNR 27. GP, 18f) wird der Begriff „Städtebauvorhaben“ wie folgt definiert:
„Unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ sind Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist daher die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu § 3 Abs. 3) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll. Aber auch ihrem Wesen nach städtische großflächige „Einzelprojekte“ wie Krankenhäuser, Universitätscampi, Konzert/Eventhallen sind gegebenenfalls unter diesem Tatbestand zu prüfen.
Nicht unter den Begriff Städtebauvorhaben fallen hingegen etwa industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Projekte (wie Logistikzentren, Glashäuser) sowie Industrie- und Gewerbeparks (siehe die separaten Tatbestände für Logistikzentren sowie Industrie- und Gewerbeparks).“
Nach der Anfrage vom 20. Februar 2024 ist am Vorhabensgebiet ein Stadtquartier mit dem Schwerpunkt Wohnnutzung auf dem Gelände des ehemaligen ... sowie anderer ehemaliger Einrichtungen der ...a geplant. Weiters sollen am Vorhabensgebiet auch soziale Einrichtungen und Einrichtungen für die Nahversorgung (Supermarkt, Gastronimie, usw.) realisiert werden.
Beim gegenständlichem Vorhaben handelt es sich somit um ein „Städtebauvorhaben“ im Sinne des UVP-G 2000.
Zur Abgrenzung des Vorhabens und Berechnung der Flächeninanspruchnahme:
Der Tatbestand des Anhang 1 Z 18 lit. b und d UVP-G 2000 knüpft an die „Neuerschließung für Städtebauvorhaben“ an.
Zum Begriff „Neuerschließung“ finden sich in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26/2023 (RV 1901 BlgNR 27. GP, 19) folgende Ausführungen:
„Die Tatbestände in lit. b) und d) sind als Neuvorhaben konzipiert. Änderungen von Städtebauvorhaben werden nicht erfasst, da neu anschließende Bauvorhaben als Neuerschließung gelten und einmal ausgeführte Vorhaben mit der bestehenden Stadt „verschmelzen“.“
Bei der Prüfung des Tatbestandes des Anhang 1 Z 18 lit. b und d UVP-G 2000 „Neuerschließung für Städtebauvorhaben“ sind daher nur jene Flächen Teil des Vorhabens und damit bei der Berechnung der Flächeninanspruchnahme heranzuziehen, die nicht bereits für die Realisierung eines Städtebauvorhabens erschlossen sind.
Zu den bereits für ein Städtebauvorhaben erschlossenen Flächen zählt der Bauplatz 8, da hier lediglich Bauführungen auf der bereits realisierten Tiefgarage stattfinden. Zu einer über den Bestand hinausgehenden Flächeninanspruchnahme kommt es nicht.
Bei den bereits realisierten Straßen wird lediglich die Asphalt-Deckschicht durch eine helle Pflasterung mit versickerungsoffenen Fugen ersetzt. Zu einer über den Bestand hinausgehenden Flächeninanspruchnahme kommt es nicht, weshalb auch diese Flächen bei der Berechnung der Flächeninanspruchnahme nicht zu berücksichtigt sind.
Aber auch die Bauführungen unter oder über den bereits bestehenden Verkehrsflächen, wie die Garagenverbindung sowie ein Flugdach, sind nicht bei der Berechnung der Flächeninanspruchnahme zu berücksichtigen, da es durch diese Maßnahmen zu keiner Flächeninanspruchnahme kommt.
Insgesamt kommt es daher zu einer Flächeninanspruchnahme von 35.258 m2 (davon 34.117 m2 für neue Bauplätze und 1.141 m2 für neue Verkehrsflächen).
Wenn somit die Flächeninanspruchnahme 35.258 m2 und die Bruttogeschoßfläche 94.946 m2 betragen, so werden die Schwellenwerte des Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 von einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37.500 m2 nicht erreicht.
Es wäre daher keine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 durchzuführen. Auch im Hinblick auf die höheren Schwellenwerte in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Eine Anwendung der Kumulierungsbestimmungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nach
Anhang 1 Z 18 UVP-G 2000 ausgeschlossen.
Eine rechtsverbindliche Feststellung über eine allfällige UVP-Pflicht des geplanten Vorhabens kann nur durch die Wiener Landesregierung im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgen.“
Seitens der Baubehörde wurde die MA 22 als zuständige UVP-Behörde um Stellungnahme und Beurteilung ersucht, ob für vorliegende Bauvorhaben eine UVP-Pflicht besteht.
Die MA 22 hat in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2024, Zl. ..., hierzu wie folgt ausgeführt:
„Zur anwendbaren Rechtslage:
Der Tatbestand für Städtebauvorhaben wurde mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, umfassend adaptiert. Dieser wird nun in Anhang 1 Z 18 lit. b, d und e UVP-G 2000 geregelt.
§ 46 Abs. 29 Z 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 26/2023 (in der Folge: UVP-G 2000) lautet:
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:
4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.
§ 46 Abs. 29 UVP-G 2000 normiert, dass durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen mit XX. Monat 20XX in Kraft treten. Mangels der fehlenden Bestimmbarkeit ergibt sich, wie auch das BVwG in seiner Entscheidung vom 6. April 2023, W102 2265376-1/10E, feststellte, der Zeitpunkt des Inkrafttretens aus Art. 49 Abs. 1 B-VG. Danach treten Bundesgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, weshalb die am 22. März 2023 mit BGBl. I Nr. 26/2023 kundgemachte UVP-G-Novelle 2023 am 23. März 2023 in Kraft trat.
Am 23. März 2023 war nach Auskunft der Magistratsabteilung 37 vom 31. Oktober 2024 kein Genehmigungsverfahren anhängig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere nach den Verwaltungsvorschriften erforderliche Genehmigungsverfahren anhängig waren.
Es war daher das UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023 anzuwenden.
Zur Unionsrechtskonformität:
Vor dem Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224, des Urteils des EuGH vom 25. Mai 2023 in der Rechtssache C- 575/21 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgten Änderungen des Tatbestandes für Städtebauvorhaben durch die UVP-G-Novelle 2023. Die bisher anhängigen Vertragsverletzungsverfahren wurden daraufhin eingestellt.
Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bestimmungen zum Tatbestand für Städtebauvorhaben nach der UVP-G Novelle 2023 unionsrechtswidrig sind.
Zur Kumulierungsprüfung:
Anhang 1 Z 18 letzter Satz UVP-G 2000 ist zu entnehmen, dass bei der Neuerschließung für Städtebauvorhaben (lit. b und d) § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht anzuwenden ist. Eine Kumulierung ist folglich ausgeschlossen (vgl. BVwG vom 6. April 2023, W102 2265376-1/10E).
Zu unserer Stellungnahme vom 5. April 2024:
Betreffend eine etwaig durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf unsere Stellungnahme vom 5. April 2024, ..., zu verweisen.
Diese Stellungnahme kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei einer Flächeninanspruchnahme von 35.258 m2 und einer Bruttogeschoßfläche von 94.946 m2 nicht beide Schwellenwerte nach Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 (Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und Bruttogeschoßfläche von
mehr als 37.500 m2) erreicht werden.
Es ist daher keine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 und somit auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Auch im Hinblick auf die höheren Schwellenwerte in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“
Die MA 22 kommt in ihren Stellungnahmen vom 05.04.2024, ..., sowie vom 08.11.2024, Zl. ..., sohin zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei der projektgemäßen Flächeninanspruchnahme von 35.258 m² und Bruttogeschoßfläche von 94.946 m² nicht beide Schwellenwerte nach Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 (Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und Bruttogeschoßfläche von mehr als 37.500 m²) erreicht werden. Es ist daher keine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 und somit auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Auch im Hinblick auf die höheren Schwellenwerte in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Da für die vorliegenden Bauvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist für die bei der MA 37 eingereichten Bauvorhaben ein Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Wiener Bauordnung durchzuführen. Es ist sohin die Zuständigkeit der MA 37-Baubehörde gegeben.
Die diesbezüglichen Einwendungen der Einschreiterin waren daher spruchgemäß abzuweisen.
[…]
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig durch ihren rechtsfreundlicher Vertreter Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Beantragt wurde die Beischaffung sämtlicher Verfahrensakte bezüglich der Bauplätze 1-8 des gegenständlichen Vorhabens und die Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht durch das Verwaltungsgericht. Weiters wurde angeregt, das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen bezüglich der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Anhang 1 Ziffer 18 lit. d UVP-G 2000 in der Fassung UVP-G Novelle 2023. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und Erteilung der Baubewilligung für die gegenständlichen Bauverfahren zu versagen bzw. die Bewilligungsanträge mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Die Bauwerber erstatteten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Äußerung zur Beschwerde, datiert mit 13.5.2025. Darin wurde das gesamte Vorbringen in der Beschwerde bestritten und beantragt, die Beschwerde und sämtliche enthaltene Anträge als unbegründet abzuweisen.
Vertreter der Beschwerdeführerin und der Bauwerber nahmen jeweils Akteneinsicht, erstatteten ergänzende Beschwerdevorbringen und wurden vom Verwaltungsgericht Wien zu einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.9.2025 geladen. Bei dieser Verhandlung waren Vertreter der Beschwerdeführerin, der Bauwerber und der belangten Behörde anwesend. Folgendes wurde dabei zu Protokoll genommen (der Vertreter der Bauwerber monierte mit Schriftsatz vom 7.10.2025 die Korrektur von 2 Passagen des Verhandlungsprotokolls. Diese sind in Klammer und grauer Unterlegung unten eingefügt. Bei den monierten Formulierungen handelt es sich ausschließlich um Klarstellungen zur Vermeidung möglicher Missverständnisse):
[…]
Beweisaufnahme
Der VL führt aus:
Der ggstdl. Bescheid vom 20.2.2025 enthält keinerlei Feststellungen bzw. nachvollziehbare Beweiswürdigung hinsichtlich der relevanten in Anspruch genommenen Flächen. Die im Bescheid übernommene Stellungnahme der MA 22 vom 5.4.2024 erfolgte auf Anfrage der Bauwerber und, soweit im Bescheid ersichtlich, aufgrund der Angaben der Bauwerber. Verwiesen wird im Bescheid unter Punkt 4 der Feststellungen auf die Projektbeschreibung der Kanzlei P. GmbH auf Seite 3. Im Bescheid kann nicht festgestellt werden, ob diese Angaben objektiv nachgeprüft wurden bzw. durch welche Unterlagen die erkennende Behörde ihre Feststellungen getroffen hat. Bezüglich Bauplatz 8 ist keine Fläche angeführt. Hierzu wird festgehalten, dass die Frage, ob die Fläche dieses Bauplatzes zur in Anspruch genommenen Fläche hinzuzurechnen ist, eine Rechtsfrage darstellt und keine Frage der Sachverhaltsfeststellungen.
Aufgrund der Aktenlage und auch beispielsweise der Ausführungen des Qualitätsbeirats E.-straße, indem von einer 4,7 ha großen Fläche und dem Entstehen eines neuen Stadtquartiers die Rede ist, ist eine Überschreitung der Schwellenwerte der Einzelprüfung zumindest nicht denkunmöglich.
Aus Sicht des Verfahrensleiters ist eine Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht verfahrensökonomisch nicht sinnvoll, da hierfür SV der Baubehörde bzw. auch der Umweltbehörde herangezogen und beauftragt werden müssten, die erkennende Behörde „im Haus“ zur Verfügung hat. Dasselbe gilt für die Verfahrensakten der einzelnen Bauprojekte im Entwicklungsgebiet E.-straße.
Aus Sicht des VL wäre eine Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G die Lösung, die die schnellste für das gesamte Entwicklungsgebiet Rechtssicherheit herstellen würde. („Aus Sicht des VL wäre eine Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G die Lösung, die am schnellsten für das gesamte Entwicklungsgebiet Rechtssicherheit herstellen würde.“)
Der BFV gibt zu Protokoll:
Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen, insbesondere darauf, dass die Regelung des Anhang I Z 18 lit. d zum UVP-G hinsichtlich der Schwellenwerte auf Erschließungsvorhaben abzielt und das ggstdl. Vorhaben kein Erschließungsvorhaben ist, weil die konkrete Bebauung bekannt ist.
Der Vertreter der mitbeteiligten Parteien gibt zu Protokoll:
Ich verweise auf mein schriftliches Vorbringen und ergänze dahingehend, dass die Ansicht, dass es sich nicht um ein Erschließungsvorhaben handle, sogar für die Ansicht der Mitbeteiligten spricht. Städtebauvorhaben sind nur Erschließungsvorhaben und kein Greyfield-Development.
Die Projektwerber sind von einer sehr konservativen Ansicht und daher Berechnung der Quadratmeter an in Anspruch genommener Fläche ausgegangen. Es wurden sämtliche Bauplatzflächen mitberücksichtigt und nicht nur die Flächen, die versiegelt werden. Es wurden beispielsweise auch bei der offenen Bebauung die Grünflächen mitberechnet. („Die Projektwerber sind von einer sehr konservativen Ansicht und daher von einer Berechnung der Quadratmeter von der vollen in Anspruch genommenen Bauplatzfläche ausgegangen. Es wurden sämtliche Bauplatzflächen mitberücksichtigt und nicht nur die Flächen, die versiegelt werden. Es wurden beispielsweise auch die bei der offenen Bebauungsweise verbleibenden Grünflächen mitberechnet.“)
Die Flächen wären beispielsweise auch aus dem offenen Grundbuch ableitbar.
Aus meiner Sicht ist der Bescheid ausreichend. Sämtliche Projektunterlagen liegen bei der Behörde auf und ist implizit davon auszugehen, dass die Behörde auch sämtliche Flächen nachgeprüft hat.
Der BFV gibt dazu an:
Die Ausführung, dass es sich beim ggstdl. Projekt nicht um ein Neuerschließungsvorhaben im Sinne Anhang I Z 18 lit. d UVP-G handelt, ändert nichts daran, dass es sich dabei um ein Städtebauvorhaben im Sinn des Anhang II Z 10 lit. b UVP-Richtlinie handelt. Daher liegt UVP-Pflicht vor. Die Beschwerdeanträge werden vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Der Vertreter der Behörde gibt zu Protokoll:
Seitens der Behörde wurde anhand sämtlicher Projektunterlagen ihre Zuständigkeit und daher auch die Frage der UVP-Pflicht inhaltlich geprüft. Darum wurde auch im Bescheid betont, dass dies eine gemeinsame Vorfrage für sämtliche angeführte Projekte darstellt und daher wurde auch über sämtliche Projekte in diesem einen Bescheid abgesprochen. Zum Zweck der inhaltlichen Beurteilung wurde daher aufgrund der inhaltlichen Unterlagen eine Stellungnahme der Fachabteilung MA 22 eingeholt. Seitens der Baubehörde wurde auch die Übereinstimmung der Flächenmaße mit den Projektunterlagen geprüft. Dazu ist auch auf Seite 10 des Bescheides im drittletzten Absatz der Behörde festgehalten, dass die Flächen 35.258 m² bzw. 94.946 m² (Bruttogeschoßfläche) betragen. Aus Sicht der Behörde ist daher aus dem Bescheid das Treffen von Feststellungen und auch deren Ergebnis erschließbar. Zu betreffendem Bauplatz 8 wird darauf hingewiesen, dass vorgelagert rechtlich geprüft worden ist, ob diese Flächen relevant sind für die Feststellung der UVP-Pflicht und im Nachhinein dann die Feststellung getroffen wurden zu den Flächen, die für die Beurteilung der UVP-Pflicht erforderlich sind.
Schluss des Ermittlungsverfahrens
Der Verhandlungsleiter eröffnet den Parteien die Möglichkeit, zu den in der Verhandlung aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen.
Kein weiteres Vorbringen.
Die anwesenden Parteien erklären sich damit einverstanden, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird und verzichten auf die Fortsetzung der Verhandlung.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der gegenständliche Bescheid vom 20.2.2025 enthält keinerlei nachvollziehbare eigene Feststellungen bzw. nachvollziehbare Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hinsichtlich der relevanten in Anspruch genommenen Flächen durch das Gesamtprojekt. Die im Bescheid übernommene Stellungnahme der MA 22 vom 5.4.2024 erfolgte auf Anfrage der Bauwerber und, soweit im Bescheid ersichtlich, ausschließlich aufgrund der Angaben der Bauwerber. Verwiesen wird im Bescheid unter Punkt 4 der Feststellungen auf die Projektbeschreibung der Kanzlei P. GmbH auf Seite 3. Aus dem Inhalt des Bescheides kann nicht festgestellt werden, ob diese Angaben objektiv nachgeprüft wurden bzw. durch welche Unterlagen die erkennende Behörde ihre Feststellungen getroffen hat.
Bezüglich Bauplatz 8 ist keine Fläche angeführt. Hierzu wird festgehalten, dass die Frage, ob die Fläche dieses Bauplatzes zur in Anspruch genommenen Fläche hinzuzurechnen ist, eine Rechtsfrage darstellt und keine Frage der Sachverhaltsfeststellungen.
Aufgrund der Aktenlage und auch beispielsweise der Ausführungen des Qualitätsbeirats E.-straße des Wohnfonds Wien, in welchem von einer 4,7 ha großen Fläche und dem Entstehen eines neuen Stadtquartiers die Rede ist (Beilage ./B zur Beschwerde), ist eine Überschreitung der Schwellenwerte der Einzelprüfung jedenfalls denkbar und nicht von vornherien auszuschließen. In der Broschüre des Qualitätsbeirats E.-straße ist auch Bauplatz 8 als Teil des Gesamtprojekts angeführt („BAG 8“).
Konkrete Feststellungen hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Umwelt durch das gegenständliche Bauvorhaben (etwa durch Beiziehung entsprechend qualifizierter Sachverständiger) fehlen zur Gänze. Die Behörde hat lediglich (aufgrund der Angaben der Bauwerber gegenüber der MA 22) die bebauten Flächen und die Bruttogeschossflächen betrachtet.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes, insbesondere den angegebenen Aktenteilen.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde keinerlei eigene nachvollziehbaren Feststellungen als Grundlage des bekämpften Bescheides getroffen hat, beruht auf dem Inhalt des Bescheides selbst, insbesondere auf der Passage auf Seite 5 Punkt II.C) „Im Rahmen des Bauansuchens wurde hinsichtlich der Frage des Bestehens einer UVP-Pflicht die an die Q. GmbH z.H. P. GmbH ergangene Stellungnahme der MA 22 vom 5.4.2024, Zl. ... vorgelegt. Die MA 22 führte darin wie folgt aus: […]“
Die belangte Behörde übernimmt damit im Bescheid 1 : 1 die Stellungnahme der MA 22 vom 5.4.2024, welche wiederum ausschließlich auf Antrag und auf Grundlage der Angaben des Bauwerbervertreters erfolgt ist. Dass diese Stellungnahme auf Grundlage der gesamten Projektakten erfolgt sei, kann schon deswegen nicht angenommen werden, da in der Stellungnahme der MA 22 die hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme relevanten Passagen im Konjunktiv verfasst sind bzw. formuliert sind wie „wenn somit die Flächeninanspruchnahme 35.258 m² der Bruttogeschossfläche 94.946 m² betragen, so werden die Schwellenwerte des Anhang 1 Ziffer 18 lit. d UVP-G … nicht erreicht. Es wäre daher keine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 durchzuführen […]“
Die MA 22 hält in ihrer Stellungnahme vom 5.4.2024 selbst fest, dass eine rechtsverbindliche Feststellung über eine allfällige UVP-Pflicht nur durch die Wiener Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G verbindlich erfolgen kann. Diese Aussage wurde auch von der belangten Behörde in den Bescheid übernommen (Seite 9 des Bescheides).
Wenn der Vertreter der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung angibt, dass die Zuständigkeit der Behörde und daher auch die UVP-Pflicht anhand sämtlicher Projektunterlagen inhaltlich geprüft worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Prüfung weder im behördlichen Verfahrensakt ersichtlich ist, noch im Bescheid nachvollziehbar ist. Insbesondere fehlt im Bescheid jegliche Beweiswürdigung, nämlich auch dahingehend warum die Angaben bzw. das Vorbringen der Beschwerdeführerin verworfen wurde.
Auch wurden dem Verwaltungsgericht Wien im Zuge der Vorlage der Beschwerde und der behördlichen Verfahrensakten die Projektunterlagen der einzelnen Bauplätze nicht vorgelegt. Sofern der Bescheid jedoch auf dem Inhalt dieser Projektunterlagen bzw. Verfahrensakten beruht, hätten diese Akten auch vorgelegt werden müssen. Aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit wäre dann auch beim Verwaltungsgericht Wien entsprechend Akteneinsicht für sämtliche Verfahrensparteien zu gewähren.
Es war daher insgesamt davon auszugehen, dass die gesamten Feststellungen der belangten Behörde auf den Angaben der Bauwerber gegenüber der MA 22 in ihrer Anfrage vom 20.2.2024 beruhen. Die MA 22 hat Ihre Stellungnahme vom 5.4.2024 ausschließlich aufgrund der dortigen Angaben und auf Anfrage der Bauwerber für die Bauwerber erstellt. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der genannten Aktenteile. Festgehalten wird, dass schon in der „Projektbeschreibung“ der Bauwerberin vom 20.2.2024 die Fläche des Bauplatz 8 mit 0 m² ausgewiesen war. Die gesamte Flächeninanspruchnahme des Projektes wurde von der MA 22 aufgrund der Angaben der Bauwerberin beurteilt. Die Werte wurden 1 : 1 aus der Anfrage vom 20.2.2024 übernommen.
Somit war insgesamt davon auszugehen, dass die belangte Behörde keinerlei eigene Feststellungen (nach eigenen Ermittlungen) hinsichtlich der vom Gesamtprojekt in Anspruch genommenen Flächen auf Grundlage der einzelnen Bauakten getroffen hat, sondern ausschließlich die Angaben der Bauwerberin aus ihrer Anfrage an die MA 22 vom 20.2.2024, die von der MA 22 offensichtlich ohne weitere eigene Nachprüfung als Grundlage ihrer Stellungnahme (die an die Bauwerber adressiert war) herangezogen wurden, als Bescheidgrundlage herangezogenen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im hier gegenständlichen Fall sind die Sachverhaltsermittlungen bzw. Feststellungen äußerst mangelhaft geblieben bzw. nicht durch die belangte Behörde selbst erfolgt und stellen keine taugliche Grundlage für die von der Behörde getroffene Entscheidung hinsichtlich ihrer eigenen Zuständigkeit bzw. der Beurteilung einer möglichen UVP-Pflicht des Gesamtprojekts „Neues B.“ dar.
In Punkt 4 der „Feststellungen“ wird hinsichtlich der Flächen der Bauplätze keine Fläche festgestellt. Es wird nur auf die „Projektbeschreibung der Kanzlei P. GmbH auf Seite 3“ (ohne Datum oder Ordnungsnummer im Akt) verwiesen.
Eine Feststellung der nach Ansicht der erkennenden Behörde relevanten in Anspruch genommenen Fläche in Zahlen ist nicht erfolgt. Im gesamten Bescheid befindet sich auch keine nachvollziehbare Beweiswürdigung hinsichtlich der Größe der in Anspruch genommene Fläche. Es geht nicht hervor, auf welche (eigene) Ermittlungen die Behörde ihre Feststellungen stützt.
Die Bauwerbervertreter führen selbst im Schriftsatz vom 13.5.2025 an, dass die Fachbehörde „aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen“ hat, warum keine UVP Pflicht bestehen soll (mit Verweis auf VGW-111/055/12285/2020 und Ro 2016/05/0011).
Solche nachvollziehbaren Feststellungen betreffend die in Anspruch genommenen Flächen sind im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht erfolgt.
Die Stellungnahme der MA 22 vom 5.4.2024, auf deren Inhalt sich der gesamte Bescheid hinsichtlich des Nichtbestehens einer UVP-Pflicht stützt, wird in den Feststellungen nicht einmal erwähnt, sondern nur unkommentiert in die „rechtlichen Erwägungen“ hineinkopiert, wobei auch nicht ausgeführt wird, warum die belangte Behörde ausschließlich dieser Stellungnahme folgt und sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin verworfen hat.
Wenn die belangte Behörde selbst ihre Zuständigkeit betreffend die Frage eines etwaigen Bestehens einer UVP-Pflicht als Vorfrage prüft, so hat sie auch eingeholte Stellungnahmen auf Aussagekraft und Schlüssigkeit zu prüfen und insbesondere auch, auf welchen Grundlagen diese Stellungnahmen erstattet wurden:
Die Stellungnahme der MA 22 vom 5.4.2024 erfolgte auf Anfrage der Bauwerber und ausschließlich aufgrund der Angaben der Bauwerber in ihrer Anfrage vom 20.2.2024. Die Stellungnahme war auch an den Vertreter der Bauwerber adressiert und wurde von diesem im Verfahren vorgelegt. Die Stellungnahme lässt nicht darauf schließen, dass die Angaben der Bauwerber objektiv anhand sämtlicher Projektunterlagen der einzelnen Bauplätze von der MA 22 geprüft wurden. Gerade eine derartige Überprüfung wäre aber Voraussetzung für die Beurteilung, ob ein Projekt UVP pflichtig wäre, oder nicht. Eine solche Überprüfung fand laut Aktenlage nicht statt.
Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass es aus verfahrensökonomischen Gründen geboten ist, dass über das Bestehen einer UVP-Pflicht und die daraus resultierende Zuständigkeit „gesondert in einheitlicher und der inhaltlichen Entscheidung vorgelagerten Weise abzusprechen“ ist (Seite 3 des Bescheides), dann hat diese Entscheidung konsequenterweise auch durch die dafür zuständige UVP-Behörde (Wr. LReg) zu erfolgen, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu garantieren.
Auf Seite 9 des Bescheides zitiert die Behörde selbst die Aussage der MA 22, dass eine rechtsverbindliche Feststellung über eine allfällige UVP-Pflicht nur durch die Wr. Landesregierung gem. § 3 Abs. 7 UVP-G erfolgen kann. Diese Rechtsmeinung wird vom Verwaltungsgericht Wien auch uneingeschränkt geteilt.
Bei einer Beurteilung durch die Baubehörde als Vorfrage wären jedenfalls Feststellungen auf Grundlage sämtlicher relevanter Einreichunterlagen der einzelnen Bauvorhaben zu treffen und auch allfällige eingeholte Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit (objektive Befundaufnahme aufgrund der Einreichunterlagen und nicht bloß aufgrund von Angaben der Bauwerberin in einer Anfrage, etc) nachvollziehbar zu überprüfen. Dies ist gegenständlich überhaupt nicht erfolgt.
Die von der belangten Behörde ergänzend eingeholte Stellungnahme der MA 22 vom 8.11.2024 beschränkt sich ausschließlich auf rechtliche Ausführungen ohne ergänzende Erhebungen.
Dass zumindest die Möglichkeit einer UVP Pflicht für das gegenständliche Stadtentwicklungsgebiet besteht, zeigt sich unter anderem an der Aussendung des „Qualitätsbeirat E.-straße“ (Beilage ./B zur Beschwerde): „auf 4,7 Hektar Fläche entsteht ein neues Stadtquartier“. Dies legt zumindest die Möglichkeit nahe, dass der Schwellenwert von 3,75 ha an in Anspruch genommener Fläche überschritten wird. Welche Flächen hierbei zu berücksichtigen sind, ist eine Rechtsfrage, die ebenfalls die belangte Behörde zu beurteilen hätte.
Hierzu wird festgehalten, dass die Flächeninanspruchnahme durch Bauplatz 8 (bzw. Grundfläche des neu zu errichtenden Gebäudes) weder im behördlichen Verfahrensakt, noch im gegenständlichen Bescheid ersichtlich ist. Die Frage, ob die verbaute Grundfläche bei der Schwellenwertberechnung hinzuzurechnen ist, ist eine Rechtsfrage, keine Beweisfrage. Bauplatz 8 ist offensichtlich aufgrund seiner Lage mitten im Projektgebiet ein Teil des neu geplanten Stadtquartiers, also hätte auch zumindest die bebaute Fläche festgestellt werden müssen.
Zu den Ausführungen des Vertreters der Bauwerber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Projektwerber von einer sehr konservativen Ansicht und daher von einer Berechnung der Quadratmeter von der vollen in Anspruch genommenen Bauplatzfläche ausgegangen seien und sämtliche Bauplatzflächen mitberücksichtigt worden seien und nicht nur die Flächen, die versiegelt werden, bspw. auch Grünflächen bei der offenen Bebauung, wird festgehalten, dass Umweltbeeinträchtigungen auch durch die Bauführung an sich denkbar sind. Bspw ist davon auszugehen, dass auch auf Flächen, die nach Fertigstellung Grünflächen sind, im Zuge der Baumaßnahmen Erdbewegungen, unterirdische Einbauten, Lagertätigkeiten, etc. stattfinden, die unwiderbringliche Beeinträchtigungen der Umwelt bedeuten können. Somit scheint der Ansatz, dass die gesamte Bauplatzfläche für die Berechnung der in Anspruch genommene Fläche herangezogen wird, durchaus nachvollziehbar. Warum jedoch die Flächen des Bauplatz 8, welcher sich mitten im Planungsgebiet befindet, nicht einbezogen werden sollen, bedürfte zumindest weiterer Klärung, da, auch bei einem Aufbau auf der bestehenden Tiefgarage, ebenfalls aufgrund der Bauführung an sich – in Zusammenschau mit den übrigen Bauführungen des Stadtquartiers – relevante Umweltbeeinträchtigungen nicht von vornherein auszuschließen sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde keinerlei eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt hat, sondern ausschließlich Stellungnahmen der MA 22 übernommen hat, wobei jene Stellungnahme betreffend die Angaben zu den Schwellenwerten der in Anspruch genommenen Flächen und der Bruttogeschoßflächen aufgrund eines Ansuchens der Bauwerberin und aufgrund der von der Bauwerberin der MA 22 zur Verfügung gestellten Daten erstellt wurde. Somit erweisen sich die getroffenen Feststellungen als nicht tragfähig für den gegenständlichen Bescheid.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien wäre eine verfahrensökonomische und rechtssichere Erledigung nur im Wege einer verbindlichen Entscheidung durch die UVP-Behörde (Wiener Landesregierung) im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 möglich.
Da aufgrund der Judikatur des VwGH (Ro 2024/05/0010 vom 29.4.2025) ein im Beschwerdeverfahren zuständig gewordenes Verwaltungsgericht nicht berechtigt ist, im Zuge des Beschwerdeverfahrens einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen, war der gegenständliche Bescheid spruchgemäß mit Beschluss aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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