LVwG W VGW-031/046/4622/2025

VGW-031/046/4622/2025Tribunal Administrativo Regional13 de out. de 2025

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Regest

Ordnungsstörung, Rufe, Kundgebung, Konfrontation, Meinungsäußerung, Lärm, Ungebührlichkeit, Anstandsverletzung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/046/4622/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.046.4622.2025

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SCHMIED über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 11.2.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

III. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens reduziert sich auf 40,-- Euro, das sind 10% der zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe.

IV. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 80,-- Euro, das sind 20% der zu Punkt 1 verhängten Geldstrafe, auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gang des Verfahrens:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 6.12.2024 in 1090 Wien, Altes Allgemeines Krankenhaus U, Hof 1

  1. um 17.10 Uhr die Kundgebung der JÖH gestört, indem er versucht habe, Demonstrationsteilnehmer zu provozieren, da er lautstark „Free Free Palasine“ in Richtung der Demonstrationsteilnehmer gebrüllt und einen unbekannten Teilnehmer gestoßen habe, wodurch das Einschreiten der Polizei notwendig geworden sei.

  2. um 17.15 Uhr durch lautes Herumschreien der Worte „Schießen oder Schlagen, Gewohnheit interessant Euch oder? Schlagen und Schießen, interessant Euch oder? Schlagen und Schießen im Blut oder? Genetik!“ gegenüber den Polizisten in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.

Wegen dieser Übertretungen 1) des § 81 Abs. 1 SPG und 2) des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von 1.) 400,-- Euro (Ersatzarreststrafe von 11 Tagen und 4 Stunden) und 2.) 150,-- Euro (Ersatzarreststrafe von 1 Tag und 12 Stunden) verhängt und wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von insgesamt 55,-- Euro vorgeschrieben.

Aufgrund der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte das Verwaltungsgericht am 22.5.2025 und am 30.9.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie der Polizeibeamte, der die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatte (Meldungsleger), als Zeuge einvernommen wurden. Zur Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung anwaltlich vertreten und erklärte sich im Anschluss an seine Schlussausführungen ausdrücklich damit einverstanden, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund der im Akt einliegenden Anzeige und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise stellt das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 6.12.2024 fand in 1090 Wien, Altes Allgemeines Krankenhaus U, Hof 1 eine Versammlung der Jüdischen Österreichischen Hochschülerschaft (JÖH) statt. Im Hof war ein Infotisch aufgestellt, um den herum Versammlungsteilnehmer und Passanten standen. Im Nebenhof des alten AKH fand gleichzeitig eine Versammlung von Pro Palästina Aktivisten statt. Aufgabe der vor Ort anwesenden Polizeibeamten war es primär, den reibungslosen Ablauf beider Versammlungen zu sichern und Zusammenstöße zu verhindern.

Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglich unstrittige Aktenlage sowie auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten.

Der Beschwerdeführer war auf dem Weg zu Pro Palästina Kundgebung im Hof 2 des alten AKH, hat aber zunächst den Hof 1 betreten, wo er einzelne Teilnehmer einer dort abgehaltenen Kundgebung der JÖH erkannte, die ihm von vorangegangenen Kundgebungen bekannt waren. Er fühlte sich dadurch motiviert, mehrfach „Free Palastine“ zu rufen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Durch die „Free Palastine“ Rufe auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, sind Teilnehmer der Kundgebung der JÖH in Richtung des Beschwerdeführers gegangen. Einer dieser Teilnehmer wurde vom Beschwerdeführer zurückgestoßen, ohne dass eine Notwehrsituation oder eine notwehrähnliche Situation vorgelegen wäre. Dadurch sahen sich die Polizeibeamten, die schon aufgrund der „Free Palastine“ Rufe des Beschwerdeführers auf dem Weg zu ihm waren, dazu veranlasst, den Beschwerdeführer zu packen und wegzuziehen. In der Folge versuchten die Einsatzkräfte unter dem Kommando des Meldungslegers den Beschwerdeführer dazu zu bringen, den Hof 1 und damit die Kundgebung der JÖH zu verlassen, was dieser zunächst hartnäckig verweigerte, sodass ihm der Meldungsleger eine Anzeige in Aussicht stellte. Schließlich kam es zur Wegweisung des Beschwerdeführers, was von diesem mit Rufen in Richtung der Polizeibeamten mit dem sinngemäßen Inhalt „Schießen und Schlagen, das könnt ihr“ quittiert wurde. Zu dieser Zeit waren allerdings auch aus dem anderen Hof lautstarke Stimmen zu hören, sodass der Meldungsleger gegen den Beschwerdeführer zwar Anzeigen wegen Ordnungsstörung und Anstandsverletzung, nicht aber wegen Lärmerregung erstattete.

Diese Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und auf die glaubhaft vorgetragene Zeugenaussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung. Die dem entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach es, bevor er von den Polizeibeamten gepackt und weggezogen worden sei, zu keiner Annäherung und schon gar nicht zum Zurückstoßen eines Teilnehmers der Kundgebung der JÖH durch den Beschwerdeführer gekommen sei, sondern die Polizeibeamten ihn allein schon aufgrund seiner „Free Palastine“ Rufe gepackt und weggezogen hätten, erweist sich dagegen als unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass ein „Zupacken“ und „Wegziehen des Beschwerdeführers“ durch die Einsatzkräfte der Polizei gar nicht nötig bzw. sinnvoll gewesen wäre, wenn es nicht bereits zu einer Annäherung und zu einem drohenden Konflikt mit Teilnehmern der Kundgebung der JÖH gekommen wäre.

Nachdem er von der Polizei ergriffen und weggezogen worden war, zeichnete der Beschwerdeführer das mit den Polizeibeamten, insbesondere mit dem Meldungsleger geführte Gespräch mit seinem Smartphone auf. Dieses in der Verhandlung vorgespielte Video gibt ein in einigermaßen normaler Lautstärke geführtes Gespräch mit den Polizeibeamten wieder, welches sich um die Aufforderung seitens der Einsatzkräfte, der Beschwerdeführer möge die „Free Palastine“ Rufe am Veranstaltungsort der JÖH unterlassen und außenherum in den Hof gehen, in welchem die Pro Palästina Kundgebung stattfindet, sowie die Weigerung des Beschwerdeführers, dieser Aufforderung nachzukommen, dreht.

Diese Feststellungen gründen sich auf das in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgespielte Handyvideo.

Dem im Akt einliegenden Vormerkungsauszug sind zu GZ … und zu GZ …. zwei einschlägige, zur Tatzeit rechtskräftige und bis dato nicht getilgte Vormerkungen (jeweils wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG) zu entnehmen.

Diese Feststellung gründet sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Rechtlichen Beurteilung:

Zu Punkt 1:

Gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG begeht, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Die Begehung einer Ordnungsstörung (vgl. auch den Verwaltungsstraftatbestand des § 81 Abs. 1 SPG) setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs voraus, dass das Verhalten eines Menschen grundsätzlich geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Betroffenen zu zeitigen, und durch dieses Verhalten eine (ungerechtfertigte) Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung des Ablaufs des äußeren Zusammenlebens von Menschen, in wahrnehmbarer Weise erfolgt (siehe VwGH vom 3.2.2022, Ra 2021/01/0411).

Das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene und nach den obigen Ausführungen als erwiesen festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers war geeignet, negative Auswirkungen auf die Betroffenen, gegenständlich die Teilnehmer einer Kundgebung der JÖH zu zeitigen, indem die „Free Palastine“ Rufe des Beschwerdeführers im Rahmen einer pro jüdischen Kundgebung von den Teilnehmern erwartbar als provozierend empfunden wurden und auch tatsächlich eine Änderung des Ablaufs des äußeren Zusammenlebens von Menschen herbeigeführt wurde, indem es zu einer Konfrontation mit Teilnehmern der Kundgebung der JÖH kam, die darin gipfelte, dass der Beschwerdeführer einen dieser Teilnehmer zurückstieß, ohne dass eine zumindest notwehrähnliche Situation vorgelegen wäre. Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Verhalten wurde die öffentliche Ordnung nicht nur potenziell, sondern tatsächlich massiv gestört und ist es nur dem unverzüglichen Eingreifen der vor Ort anwesenden Polizeibeamten zu verdanken, dass es nicht zu noch heftigeren Auseinandersetzungen (auch körperlicher Art) gekommen ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit als Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG zu qualifizieren.

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist auch nicht durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gerechtfertigt. Zwar fordert nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eine besondere Zurückhaltung in der Beurteilung einer Äußerung als Anstandsverletzung oder als Ordnungsstörung (siehe etwa VfGH vom 28.11.1985, B249/84), sodass das bloße Rufen des Slogans „Free Palastine“ für sich allein selbst am Ort einer Kundgebung der JÖH noch vom verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein mag, im Zusammenhang mit dem nicht durch Notwehr oder eine notwehrähnliche Situation bedingten Zurückstoßen eines Teilnehmers dieser Kundgebung kann davon allerdings nicht mehr ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jemand, der von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch macht, sich im Hinblick auf seine Straffreiheit nicht mehr auf dieses Recht berufen kann, wenn er Menschen, die andere Meinungen vertreten, nicht nur verbal, sondern auch körperlich attackiert.

Dass den Beschwerdeführer an der ihm zur Last gelegten Tat kein Verschulden trifft, wurde von ihm nicht dargelegt. Dem Beschwerdeführer, der seinen eigenen Angaben zufolge häufig an Demonstrationen und Kundgebungen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Israel und Palästina teilnimmt und dem einzelne Kundgebungsteilnehmer der JÖH aus früheren Kundgebungen bereits bekannt waren, musste klar sein, dass sein Verhalten am Versammlungsort (die „Free Palastine“ Rufe und das Zurückstoßen eines Versammlungsteilnehmers) provozierend und geeignet war, die öffentliche Ordnung zu stören. Es ist somit von schuldhaftem Verhalten in Form des Eventualvorsatzes auszugehen. Das Straferkenntnis war daher zu Punkt 1 in der Schuldfrage zu bestätigen.

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass über den Beschwerdeführer zwei einschlägige, zur Tatzeit rechtskräftige und bis dato nicht getilgte Vormerkungen vorliegen, die im Zuge der Strafbemessung als erschwerend zu werten waren. Besondere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat, die das Potential hatte, massive negative Folgen in Form von – möglicherweise auch körperlich geführten – Auseinander-setzungen zwischen dem Beschwerdeführer und Teilnehmern der Kundgebung der JÖH nach sich zu ziehen, die nur wegen des raschen und entschlossenen Einschreitens der Sicherheitskräfte nicht schlagend geworden sind, war als schwerwiegend einzustufen. Auch das - wie oben dargelegt - in Form des Eventualvorsatzes zu konstatierende Verschulden des Beschwerdeführers war als erheblich einzustufen. Vor diesem Hintergrund kam selbst unter Berücksichtigung der als ungünstig einzustufenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der seinen Angaben zufolge arbeitslos ist, vom AMS eine monatliche Unterstützung von ca. 1.000,-- Euro bezieht und weder ein Vermögen noch Sorgepflichten hat, eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

Zu Punkt 2:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG ist bei der Beurteilung von Lärm als ungebührlich und störend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Unter „störendem Lärm“ sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungs-vermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Es ist jedoch nicht bereits die Erregung von störendem Lärm an sich strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH vom 18.2.2015, Zl. Ra 2014/03/0050; VwGH vom 22.6.2016, Zl. Ra 2016/03/0062).

Im Hinblick auf die Judikatur des Höchstgerichts, wonach auf den Einzelfall abzustellen ist und der Lärm ungebührlich und störend zu sein hat, ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde als ungebührlich störender Lärm qualifizierten verbalen Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen von zwei parallel ablaufenden Kundgebungen zum Palästinakonflikt gefallen sind und somit von einem bereits anderweitig hervorgerufenen hohen Geräuschpegel auszugehen war. Aus diesem Grund hat auch der Meldungsleger von einer Anzeige wegen Lärmerregung abgesehen. Der Inhalt der verbalen Äußerungen des Beschwerdeführers mag – wie dies vom Meldungsleger zur Anzeige gebracht wurde – allenfalls eine Anstandsverletzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG indizieren, eine Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG liegt jedoch gegenständlich nicht vor.

Das Straferkenntnis war daher in Punkt 2 zu beheben und das Verfahren in diesem Punkt spruchgemäß einzustellen.

Revision:

Die ordentliche Revision gegen diese Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht an der nicht uneinheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und selbige in den Entscheidungsgründen zitiert.

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