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VGW-102/076/2093/2025•LVwG W VGW-102/076/2093/2025
VGW-102/076/2093/2025Tribunal Administrativo Regional6 de out. de 2025
Kampierverordnung, gemeindespezifischer Missstand, Zelt, Campingplatz, Verwaltungsübertretung, Obdachlosigkeit, Entfernung, Befugnisnorm, ortspolizeiliche Verordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. NUSSGRUBER-HAHN über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG vom 11.02.2025 des Herrn A. B., geboren am …, obdachlos, gegen die zwangsweise Entfernung seiner Behausung aus Dämmplatten am 31.01.2025, um 14:27 Uhr, unter der U-Bahnbrücke am Handelskai der U6-Station, in Wien, C., durch Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, auf Ersuchen der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit, Gruppe Sofortmaßnahmen Stadtservice,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die zwangsweise erfolgte Entfernung der Behausung aus Dämmplatten des obdachlosen Beschwerdeführers am 31.01.2025, um 14:27 Uhr, unter derU-Bahnbrücke am Handelskai der U6-Station, in Wien, C., durch Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, auf Ersuchen der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit, Gruppe Sofortmaßnahmen Stadtservice, für rechtswidrig erklärt.
II.Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag der Landespolizeidirektion Wien auf Kostenersatz zurückgewiesen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit der am 11.02.2025 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten E-Mail erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen der „Zwangsräumung (s)einer Obdachlosen-Notunterkunft am Handelskai, am 31.01.2025, ca. 14:00 Uhr“.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er bis zur Zwangsräumung am 31.01.2025 etwa eine Woche lang eine eigene beheizte Notunterkunft in einem selbstgebauten Wohncontainer aus verklebten Schaumstoff-Dämmplatten (XPS- bzw. Styroporplatten), überzogen mit Aluminiumfolie, besessen habe, wobei die Dämmplatten mit einem Gewebe-Klebeband zu einem Quader (3,60m Länge x 1,25m Breite x 1,25m Höhe) verklebt gewesen seien. Der Container sei aus mit Paketband verklebter Haushalts-Aluminiumfolie beschichtet gewesen.
Am 31.01.2025, gegen 14:00 Uhr, habe sich der Beschwerdeführer in seiner Notunterkunft befunden, als er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geweckt worden sei und diese in weiterer Folge den Magistrat der Stadt Wien verständigt haben. Etwa 15 Minuten später sei ein namentlich nicht bekannter Magistratsbeamter hinzugekommen und ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Container wegen des Verstoßes gegen die Wiener Kampierverordnung geräumt und abtransportiert werde. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Maßnahme rechtliche Argumente eingewendet und habe die Vorgehensweise für rechtswidrig erachtet. Er habe keine Gelegenheit bekommen, den Container zu verschieben oder ihn selbst abzubauen bzw. die Platten mitzunehmen. Das Baumaterial sei von zwei weiteren herbeigerufenen Magistratsmitarbeitern der Magistratsabteilung 48 zerlegt und in den 11. Bezirk verbracht worden. Dort sei dieses eingelagert worden. Das sei an einem Freitagnachmittag geschehen und ohne Möglichkeit vor dem darauffolgenden Montag die Platten abzuholen.
Diese Räumung sei nicht durch die Polizei erfolgt, sondern durch „Leiharbeiter“ des Magistrates der Stadt Wien, welche keine Zwangsbefugnisse haben.
Es sei kalt gewesen. Einen im Grunde gut wohnversorgten Obdachlosen im Winter „auf Teufel komm‘ raus zu vertreiben, ist nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch sozialpolitisch kontraproduktiv“.
Die Landespolizeidirektion Wien erstattete mit Schreiben vom 06.03.2025 eine Gegenschrift in der sie dem Beschwerdevorbringen dem Grund nach entgegentritt, aber das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend bestätigt, dass die Amtshandlung durch die Organe des Magistrates der Stadt Wien geführt worden sei und die Organe der Landespolizeidirektion Wien diese gemäß § 22 SPG abgesichert haben. Für die Durchführung der Amtshandlung und deren Rechtmäßigkeit seien ausschließlich die Organe der Stadt Wien verantwortlich. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet und die kostenpflichtige Zurückweisung in eventu Abweisung beantragt.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit, Gruppe Sofortmaßnahmen Stadtservice, im Folgenden: belangte Behörde, erstattete mit Schreiben vom 10.03.2025 eine Stellungnahme, in der sie dem Beschwerdevorbringen ebenso inhaltlich entgegentritt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Anträge wurden keine gestellt.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am 18.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die weiteren Zeugen Frau D. E. (Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes) und Herr F. G. (Organ der MD-OS Gruppe Sofortmaßnahmen der belangten Behörde) geladen wurden. Frau D. E. hat sich für die mündliche Verhandlung krankheitsbedingt entschuldigt. Ihre Einvernahme war nicht mehr erforderlich, weil die Zeugenaussage des Leiters der Amtshandlung (Herr F. G.) ausreichend war, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können. Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung ordnungsgemäß zugestellt. Er ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Es wird festgestellt, dass am 31.01.2025, um 14:27 Uhr, die Behausung (im Wesentlichen aus Dämmplatten bestehend) des obdachlosen Beschwerdeführers unter der U-Bahnbrücke am Handelskai der U6-Station, in Wien, C., durch Organe der belangten Behörde zwangsweise entfernt wurde.
Dieser Auftrag wurde von einem Mitarbeiter der MD-OS/Gruppe Sofortmaßnahmen, Herr F. G., Mitarbeitern der Magistratsabteilung 48 erteilt, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung von Herrn G., die Behausung abzubauen und die Örtlichkeit zu verlassen, nicht nachgekommen ist.
Von den einschreitenden Organen der belangten Behörde wurde eine Verwaltungsübertretung nach der Kampierverordnung 1985 festgestellt, weil diese Behausung als eine dem Zelt gleichzustellende Konstruktion qualifiziert und diese vom Beschwerdeführer außerhalb eines Campingplatzes an einem im Freien gelegenen Ort aufgestellt und benutzt wurde.
Von den Organen der Landespolizeidirektion Wien wurden keine Befehle und/oder (Zwangs-)Maßnahmen angeordnet und gesetzt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Schriftsätzen der Landespolizeidirektion Wien samt Tagesdokumentation und der belangten Behörde samt vorgelegten Aktenvermerk vom 03.02.2025 sowie der Zeugenaussage des Herrn G., der die Amtshandlung, welche der belangten Behörde zuzurechnen ist, geleitet hat.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig geblieben. Bestritten wurde der Umstand, wonach der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Entfernung seiner Behausung aus Dämmplatten am 31.01.2025 zwangsweise erfolgt sei. Dies sei nach den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung unrichtig. Dazu gibt der Zeuge an:
„Das ist nicht richtig. Eine Woche später befand sich der Beschwerdeführer mit seiner Behausung auf der Spittelauer Lände und wir wurden neuerlich von der Polizei kontaktiert. Wir haben die Polizei hinzuzuziehen, weil diese uns dabei helfen soll, die Situation zu deeskalieren. In dieser Situation folgte der Beschwerdeführer unserer Anordnung, wonach er seine Behausung abzubauen und wegzuräumen habe.
Auf Hinweis der Verhandlungsleiterin, dass es sich hier um einen nicht zu beurteilenden Sachverhalt handelt, gibt der Zeuge an: Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass wir die Befugnis haben, derartige Behausungen zu entfernen. Nach § 108 der Wiener Stadtverfassung können wir zur Sicherung des Verfalls auch Gegenstände beschlagnahmen.
Auf die Frage, auf welche Bestimmung respektive auf welche Rechtsgrundlage der Abbau der Behausung am 31.01.2025 konkret gestützt wurde, gebe ich an, dass dies die Wiener Kampierverordnung war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer dem zugestimmt.
Wenn ich gefragt werde, wie ich mir erklären kann, dass der Beschwerdeführer, wenn er mit der Vorgehensweise des Abbaus der Behausung einverstanden gewesen wäre, eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht hat und wie sich nach meiner Erinnerung die Gemütsverfassung des Beschwerdeführers am 31.01.2025 darstellte, so gebe ich an, dass er sicher nicht erfreut war. Er hat immer wieder die Ansicht nachdrücklich vertreten, dass kein Zelt vorhanden ist und sah sich deshalb im Recht, weshalb er seine Behausung nicht wegräumen wollte. Wir haben hingegen stets versucht, das gelindeste Mittel anzuwenden. Das erkennt man auch daran, dass wir befugt gewesen wären, ihm die Gasflasche nach § 22 Feuerpolizeigesetz wegzunehmen. Damit meine ich, dass diese ohne vorangegangenes Verfahren von uns beseitigt werden hätte können. Das haben wir nicht gemacht. Wir wollten kein großes Aufsehen erregen. Die Polizei hat auch keine Anzeige nach der Kampierverordnung gelegt. Daran kann man ebenso erkennen, dass wir dem Beschwerdeführer nichts Böses wollten.“
Diese Zeugenaussage, wonach der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit einverstanden gewesen sei, dass die Behausung auf Vorschlag des Herrn G. abgebaut werde, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdeschriftsatz das Gegenteil behauptet und die Einbringung der Maßnahmenbeschwerde wäre nicht denklogisch, wäre er mit der Vorgehensweise einverstanden gewesen. Weder im Aktenvermerk vom 03.02.2025, MD-OS/…, noch aus der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Wien und dem Tagesbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 31.01.2025 wurde die Zustimmung des Beschwerdeführers, seine Behausung abzubauen bzw. wegzubringen und einzulagern, dokumentiert. Darüber hinaus gesteht der Zeuge zumindest zu, dass der Beschwerdeführer vermeinte, im Recht zu sein, zumal seine Behausung kein Zelt sei, weshalb die Kampierverordnung nicht anwendbar sei. Dass der Beschwerdeführer gegenüber den Einsatzkräften und den Organen der belangten Behörde seine Rechtsansicht darlegte, wonach er die Vorgehensweise für rechtswidrig erachtete, zeigt gleichfalls, dass es sich nicht um einen von ihm zugestandenen Akt der Magistratsbeamten handeln kann. Vor diesem Hintergrund ist von der zwangsweise erfolgten Entfernung der Behausung des Beschwerdeführers auszugehen.
II. Rechtslage:
WStV:
(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
(3) Die ortspolizeilichen Verordnungen sind, wenn durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien kundzumachen. Sie treten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das die Kundmachung enthaltende Stück des offiziellen Publikationsorgans herausgegeben und versendet wird. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
(4) Wenn es im Interesse einer raschen und umfassenden Bekanntmachung liegt, kann der Magistrat überdies anordnen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in ihren Häusern an einer Stelle anzuschlagen sind, die den Hausbewohnern zugänglich ist. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“
Kampierverordnung 1985:
„§ 1. Außerhalb von Campingplätzen ist an im Freien gelegenen öffentlichen Orten verboten:
1. das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken,
2. das Aufstellen und das Benützen von Zelten sowie
3. das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen).
§ 2. § 1 findet auf solche Handlungen keine Anwendung,
1. die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (zum Beispiel Straßenbau, genehmigte Veranstaltung) oder
2. die schon nach anderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften verboten sind.
§ 3. Wer gegen ein Verbot des § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung-WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.“
Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird:
„§ 1. Für die Dauer der Geltung der im § 2 genannten ortspolizeilichen Verordnungen hat die Landespolizeidirektion Wien an deren Vollziehung mitzuwirken durch
§ 2. Diese Verordnungen sind:
§ 3. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
III. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985) ist eine ortspolizeiliche Verordnung nach § 108 der Wiener Stadtverfassung – WStV.
Die Kampierverordnung 1985 ist eine gesetzesergänzende Verordnung, die der Bekämpfung eines gemeindespezifischen Missstandes dient und darf nur ein bestimmtes Verhalten zu einer Verwaltungsübertretung erklären, nicht aber die Strafart und die Strafhöhe festsetzen.
Daher ist unter anderem nach § 1 Z 2 Kampierverordnung 1985 das Aufstellen und das Benützen von Zelten außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen Orten verboten.
Entsprechend der Bestimmung des § 108 WStV wird in der Kampierverordnung normiert, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot, eine Verwaltungsübertretung nach § 108 Abs. 2 darstellt. Nach § 108 Abs. 2 WStV ist eine Übertretung mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
Der Begriff „Zelt“ ist in der Kampierverordnung 1985 nicht definiert.
„Nach dem allgemeinen Verständnis besteht ein Zelt i.d.R. aus einer innen liegenden Tragkonstruktion (Gerüst aus Holz-, Bambus-, Kunststoff- oder Metallstäben) und einer darüber gelegten oder gespannten Hülle (Zelthaut). Wesentlich für ein Zelt ist eine raumbildende Wirkung der Konstruktion, die relativ leicht auf- und wieder abgebaut und mitgenommen werden kann. Ob es sich dabei um ein professionell hergestelltes im Handel erworbenes Zelt oder um eine mit einfachen Mitteln (z.B. Ästen und einer Plane) selbst hergestelltes Behelfsunterkunft handelt, kommt es für die Einordnung als ‚Zelt‘ nicht an.“ (siehe Lexis Nexis, Judikatur - Materienrecht, Bauwesen und Naturschutz, ZVG-Slg. 2019/97, ZVG 2019, 473 Heft 5 vom 01.10.2019).
Die Behausung des unterstandslosen Beschwerdeführers bestand im Wesentlichen aus Dämmplatten sowie einer, diese Platten umspannende silberne Folie (Aluminiumfolie). Die Dämmplatten waren mit einem Paketband verklebt, sodass diese nicht auseinanderfallen konnten und waren nicht mit dem Boden verschraubt oder verbunden.
Es handelte sich um eine kompakte Notunterkunft bzw. ein behelfsmäßiges Lager, das ebenso wie ein Zelt, relativ leicht auf- und wieder abgebaut und mitgenommen werden kann.
Die Organe der belangten Behörde konnten vor diesem Hintergrund vertretbar davon ausgehen, dass diese Behausung als Zelt nach der Kampierverordnung 1985 zu qualifizieren war und daher nicht außerhalb eines Campingplatzes sowie unter der U-Bahnbrücke am Handelskai der U6-Station, in Wien, C., aufgestellt und benutzt werden durfte.
Die nach dem festgestellten Sachverhalt zwangsweise erfolgte Entfernung der Behausung durch Organe der belangten Behörde war nicht rechtmäßig. Dies aus folgendem Grund:
Nach §§ 1 und 2 Z 5 des Gesetzes, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, hat die Landespolizeidirektion Wien an der Vollziehung der Kampierverordnung 1985 mitzuwirken (§ 2 Z 5 leg. cit.). Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht sind unter anderem etwa Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen (§ 1 Z 1 leg. cit.), Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (§ 1 Z 2 leg. cit.) oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt im Sinne des § 50 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 53/2012 (§ 1 Z 5 leg. cit.), vorgesehen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgten von den Organen der Landespolizeidirektion Wien keine Maßnahmen. Die Organe der belangten Behörde, Mitarbeiter der Magistratsabteilung 48, haben über Ersuchen des Herrn G. von der MD-OS/Gruppe Sofortmaßnahmen, gegen den Willen des Beschwerdeführers seine Behausung abgebaut und entfernt, weil dieser der Aufforderung, seine Behausung abzubauen und zu entfernen, nicht nachgekommen ist.
Dieses Vorgehen wurde auf „die Kampierverordnung“ gestützt, da ein Verstoß nach dieser Verordnung festgestellt worden sei. Eine konkrete Befugnisnorm für ihr Einschreiten - so wie dies für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 50 SPG normiert ist - wurde von der belangten Behörde nicht angeführt.
Die Kampierverordnung enthält dazu - wie bereits dargelegt wurde - keine Ermächtigung für die in Rede stehende zwangsweise Entfernung der Behausung des Beschwerdeführers am 31.01.2025 durch Organe des Magistrates der Stadt Wien. Ein Verstoß gegen die Kampierverordnung 1985 stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. In diesen Verfahren kann auch der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden.
Dass im vorliegenden Fall eine vorläufige Beschlagnahme ausgesprochen worden wäre, ergibt sich weder aus den vorgelegten Unterlagen der Landespolizeidirektion Wien oder der belangten Behörde noch aus dem Vorbringen der Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2025 bzw. der belangten Behörde vom 10.03.2025. Ferner ist dazu festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt (hier: zwangsweise Entfernung der Behausung des Beschwerdeführers) rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).
Der Antrag auf Kostenersatz war mangels Parteistellung der Landespolizeidirektion Wien zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG gestellt, weshalb ihm als obsiegende Partei der Ersatz seiner Aufwendungen nicht zuzusprechen ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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