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VGW-152/055/8549/2025•LVwG W VGW-152/055/8549/2025
VGW-152/055/8549/2025Tribunal Administrativo Regional23 de set. de 2025
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Niederlassung, Sprachniveau
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. FORSTER über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 2. Juni 2025 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 29. April 2025, Zl. …, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. August 2025 durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29. April 2025, Zl. ..., wies die Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2024 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ab.
Begründend verwies die belangte Behörde in diesem Bescheid darauf, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2013 rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe – zunächst aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bei den C. als Inhaberin von Legitimationskarten gemäß § 5 ASG und seit dem 2. Mai 2023 als Inhaberin des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Da die Beschwerdeführerin erst seit dem zuletzt genannten Zeitpunkt iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG niedergelassen sei und keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund eines anderen Erwerbsparagraphen hervorgekommen seien, erfülle sie derzeit nicht die Verleihungsvoraussetzungen.
2. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 2. Juni 2025, welche am selben Tag in rechtsfreundlicher Vertretung bei der belangten Behörde eingebracht wurde, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die belangte Behörde aus dem angenommenen Sachverhalt eine unrichtige Rechtsfolge abgeleitet habe.
Unter anderem bringt die Beschwerdeführerin dabei vor, sich seit über zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufzuhalten und seit mehr als einem Jahr über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verfügen, womit die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG erfüllt seien. Zwar sei der Aufenthalt von Fremden als Träger von Vorrechten und Befreiungen gemäß § 9 StbG nicht als Niederlassung im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes zu werten, allerdings sei diese Regelung – wie auch das Amtssitzgesetz – erst am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.
Zu den erforderlichen Deutschkenntnissen beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein amtsärztliches Gutachten aus dem Jahr 2024, welches belege, dass es ihr aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht möglich ist, Deutschkenntnisse zu erwerben, die einem feststellbaren B2-Sprachniveau entsprechen. Unter Berücksichtigung dieses Faktums sei der Beschwerdeführerin bei analoger Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG aufgrund ihres mehr als sechsjährigen rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalts gemäß § 11a Abs. 6 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wo der Akt (mit Beschwerde) am 4. Juni 2025 einlangte.
4. Am 8. August 2025 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin in rechtsfreundlicher Vertretung ihren Standpunkt darlegte (die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung fern). Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.
5. Im Wege eines mit 12. August 2025 datierten und am selben Tag per EMail beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatzes beantragte die Beschwerdeführerin in rechtsfreundlicher Vertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung iSd § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG, welche hiermit erfolgt.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am ... geboren und ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran.
2. Im Wege eines mit 6. Mai 2024 datierten Schreibens, welches am 10. Juli 2024 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
3. Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem 31. Dezember 2012 im österreichischen Bundesgebiet auf und war von 2. Jänner 2013 bis zum 31. Oktober 2022 als Personalassistentin im Büro der C. für … (…) tätig. Mit 1. November 2022 trat die Beschwerdeführerin in den Ruhestand.
4. Die Beschwerdeführerin verfügte zunächst über ein Visum mit Gültigkeit von 20. Dezember 2012 bis zum 19. April 2013.
5. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 95 FPG und der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II 2003/189 idF BGBl II 2010/137, bzw. der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl II 2017/60, folgende Legitimationskarten ausgestellt:
–Legitimationskarte Nr. ..., gültig von 7. Jänner 2013 bis 1. Jänner 2014,
–Legitimationskarte Nr. ..., gültig von 22. November 2013 bis 31. Dezember 2014,
–Legitimationskarte (Nummer unbekannt), gültig von 3. November 2014 bis 31. Dezember 2015,
–Legitimationskarte (Nummer unbekannt), gültig von 16. Oktober 2015 bis 30. April 2017,
–Legitimationskarte Nr. ..., gültig von 16. März 2017 bis 30. April 2019,
–Legitimationskarte Nr. ..., gültig von 19. März 2019 bis 19. März 2022,
–Legitimationskarte Nr. ..., gültig von 21. Jänner 2022 bis 31. Oktober 2022.
6. Am 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt.
7. Die Beschwerdeführerin hat am 5. Mai 2022 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 abgelegt. Sie hat keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbracht.
8. Ein amtsärztliches Gutachten vom 18. April 2023 bescheinigt der Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen und ein inzipient kognitives Defizit, weshalb ihr – nach den Ausführungen des Gutachters – die Integrationsvereinbarung Modul 2 (B 1) nicht abzuverlangen sei.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den (elektronisch geführten) Verwaltungsakt der belangten Behörde, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. August 2025 und Würdigung der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Dokumente.
1. Die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin (Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Diese Tatsachen blieben im Verfahren unstrittig.
2. Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 10. Juli 2024 stützen sich auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde. Auch diese Tatsachen blieben im Verfahren unstrittig.
3. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, zu dem für ihre Person ausgestellten Visum und zu ihrer Tätigkeit für das Büro der C. für … (…) ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Dokumenten (vgl. die Beilagen ./A und ./B zum Verhandlungsprotokoll vom 8. August 2025).
4. Die Feststellungen zu den für die Beschwerdeführerin ausgestellten Legitimationskarten ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Kopien der Legitimationskarten (mit teilweise nicht leserlicher Nummer) sowie aus der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 16. September 2021.
5. Die Feststellung über die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ stützt sich auf die im Behördenakt einliegende Kopie der Aufenthaltstitelkarte (vgl. AS 51 des Behördenaktes).
6. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über ein Zeugnis für die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 verfügt, ergibt sich aus dem Behördenakt (vgl. AS 53 ff. des Behördenaktes). Dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis auf B2-Niveau erbracht hat, wurde im Verfahren zu keiner Zeit bestritten.
7. Die Feststellungen zum amtsärztlichen Gutachten vom 18. April 2023 stützen sich auf das im Akt der belangten Behörde einliegende Dokument (vgl. AS 60 ff. des Behördenaktes).
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG, BGBl. 1985/311 idF BGBl. I 2021/162, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit im Staatsbürgerschaftsgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG bildet der durchgehende legale Aufenthalt des Verleihungswerbers im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts – eine Verleihungsvoraussetzung (u.a. VwGH 12.3.2024, Ra 2023/01/0356).
3. Gemäß § 9 StbG, BGBl. 1985/311 idF BGBl. I 2021/54, gilt der Aufenthalt von Fremden als Träger von Vorrechten und Befreiungen (§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I 2021/54) nicht als Niederlassung im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes.
4. Vor der Änderung durch die Novelle BGBl. I 2021/54 bestimmte § 9 StbG in der Fassung der Novelle BGBl. I 2009/122, dass der Aufenthalt von Fremden als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG), nicht als Niederlassung im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes galt.
5. Die Änderungen der Bestimmung des § 9 StbG mit der Novelle BGBl. I 2021/54 werden vom Gesetzgeber in den Erläuterungen (ErläutRV 609 BlgNR, 27. GP, 14) wie folgt begründet: „Der Lichtbildausweis für Trägerinnen und Träger von Privilegien und Immunitäten wird künftig in § 5 ASG statt in § 95 FPG geregelt sein. Der Verweis in den §§ 9 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. c ist daher entsprechend anzupassen. Da § 19 Abs. 4 zweiter Satz ASG klarstellt, dass nach § 95 FPG ausgestellte Lichtbildausweise, soweit sie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes hinaus ihre Gültigkeit behalten, als Lichtbildausweise gemäß § 5 Abs. 1 ASG gelten, sind die §§ 9 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. c auch auf die Inhaberinnen und Inhaber solcher Lichtbildausweise anzuwenden.“
6. Einhergehend mit den genannten Änderungen wurde auch die Bestimmung des § 29 FPG angepasst: Während in dieser bis zur Novelle BGBl. I 2021/54 festgehalten war, dass Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 FPG ausgestellt worden ist, während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum benötigen, wird darin seit der genannten Novelle angeordnet, dass Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG ausgestellt worden ist, während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum benötigen.
7. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NAG, BGBl. 2005/100 idF BGBl. I 2021/206, gilt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht für Fremde, die nach § 5 ASG über einen Lichtbildausweis verfügen.
8. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage – unter Beachtung der eindeutigen Anordnungen in § 9 StbG vor und nach der Novelle BGBl. I 2021/54 – erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Niederlassung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG.
9. Gleichfalls sind in Bezug auf die Beschwerdeführerin auch die privilegierten Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG nicht erfüllt, da sie keinen – in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses bestimmter Einreichungen zu erbringenden (vgl. § 2 Z 7 StbV) – Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) vorgewiesen hat.
9.1. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann von dieser Voraussetzung auch bei Vorlage einer medizinischen Bestätigung über die Unzumutbarkeit der Erlangung von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 nicht Abstand genommen werden, zumal sich die Ausnahmeregelung des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht auf die privilegierten Voraussetzungen gemäß § 11a Abs. 6 StbG bezieht.
9.2. Diese Einschränkung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Tatbestände des § 11a Abs. 6 StbG – wie sich aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP, 9) ergibt – geschaffen wurden, um besonders gut integrierten Personen den Vorteil einer verkürzten Aufenthaltsdauer zu gewähren – wozu der Gesetzgeber (den Materialien zufolge) „Indikatoren gewählt [hat], an denen sich ein gelungener Integrationsprozess messen lässt, nämlich am Vorweisen eines bestimmten Sprachniveaus (Z 1) oder durch die Darlegung der nachhaltigen persönlichen Integration (Z 2)“. Da mit den spezifischen Tatbeständen in § 11a Abs. 6 StbG insofern ein Anreiz geschaffen werden sollte, um (unter anderem) auf ein erhöhtes Sprachniveau (B2Niveau des GERS) zu gelangen (vgl. auch VwGH 26.1.2023, Ro 2021/01/0001), erscheint es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für diese keine § 10a Abs. 2 Z 3 StbG entsprechende Ausnahmeregelung verankert hat.
9.3. In Ermanglung von Hinweisen auf eine planwidrige Lücke scheidet eine – von der Beschwerdeführerin argumentierte – analoge Anwendung der Vorgaben in § 10a Abs. 2 Z 3 StbG auf die Bestimmung des § 11a Abs. 6 StbG aus.
10. Da auch kein sonstiger Verleihungstatbestand erfüllt ist, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.
11. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an zur Auslegung nicht hinreichend eindeutiger Rechtsvorschriften erforderlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich die Bestimmungen in § 10a Abs. 2 Z 3 und § 11a Abs. 6 Z 1 StbG als eindeutig erweisen, ist trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob sich die Bestimmung des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG in analoger Anwendung auch auf den Verleihungstatbestand nach § 11a Abs. 6 Z 1 StbG bezieht, nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen (vgl. u.a. VwGH 14.4.2021, Ra 2019/06/0167, wonach bei klarem Gesetzeswortlaut eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung selbst dann nicht vorliegt, wenn zu der relevanten Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt).
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