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VGW-151/082/6310/2025•LVwG W VGW-151/082/6310/2025
VGW-151/082/6310/2025Tribunal Administrativo Regional10 de set. de 2025
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Student, Schüler, Verlängerungsantrag, Zweckänderungsantrag, Erstantrag, Zurückziehung, Inlandsantragstellung, Studienerfolg
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der A. B. vom 15.4.2025 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 21.3.2025, Zl. ..., betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
1. 1Aufenthaltsbewilligung zu Schulzwecken
Die Beschwerdeführerin ist eine am ... geborene iranische Staatsangehörige. Ihr iranischer Reisepass hat eine fünfjährige Gültigkeit vom 27.2.2024 bis 26.2.2029.
Die Beschwerdeführerin verfügte vom 20.10.2023 bis zum 28.8.2024 über einen Aufenthaltstitel zu Schulzwecken. Am 21.6.2024 stellte sie fristgerecht einen Verlängerungsantrag.
Dieser Antrag wurde mit (nachfolgend im Beschwerdeverfahren infolge Antragszurückziehung ersatzlos behobenem) Bescheid vom 8.8.2024 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin war Schülerin an der Höheren … Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien, …, gewesen und hatte den fünfsemestrigen Aufbaulehrgang Elektronik und Technische Informatik (Netzwerktechnik) belegt. Sie war im 1. Semester (vom 5.9.2023 bis 2.2.2024) in 6 aus 10 Pflichtgegenständen mit "nicht genügend" beurteilt sowie im 2. Semester (vom 12.2.2024 bis 28.6.2024) in 5 aus 10 Pflichtgegenständen "nicht beurteilt" sowie in 3 Fächern wiederum mit "nicht genügend" benotet worden. Insgesamt hatte sie in 8 von 10 Pflichtfächern negativ abgeschlossen. Der Nachweis eines Schulerfolgs lag nicht vor.
Gegen diesen Bescheid hatte die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.
Im Beschwerdeverfahren zu VGW-151/084/12056/2024 führte das Verwaltungsgericht Wien am 26.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, an der Universität Wien eingeschrieben zu sein und den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten zu besuchen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gab die Beschwerdeführerin an, "einen Aufenthaltstitel 'Student' zu beantragen". Der verhandlungsleitende Richter erklärte dazu, "dass in diesem Fall der ursprüngliche Verlängerungsantrag für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Schüler als zurückgezogen gilt und damit der Bescheid der MA35 aufzuheben ist. Der damit neue aufrechte Antrag auf Zweckänderung zu einem Aufenthaltstitel 'Student' ist in weiterer Folge von der MA 35 zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht Wien ist für diesen neuen Antrag nicht zuständig". Die Beschwerdeführerin erklärte in der Verhandlung, "diese Zweckänderung beantragen zu wollen".
Mit am Ende der Verhandlung verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. In den wesentlichen Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bekanntgegeben, nunmehr einen Aufenthaltstitel als "Studentin" zu beantragen. Damit gelte der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Schülerin" als zurückgezogen; es sei "nunmehr ein Zweckänderungsantrag 'Student' anhängig". Die weiteren wesentlichen Entscheidungsgründe lauteten wie folgt:
"Die Beschwerdeführerin hat im hier gegenständlichen Fall in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sie ihren ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Schüler' nicht mehr aufrechterhält und nunmehr nach eigenem ausdrücklichem Vorbringen einen Aufenthaltstitel 'Student' begehrt. Dieser neue Antrag ist als Zweckänderungsantrag zu werten.
Damit hat die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Antrag konkludent zurückgezogen. Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit; der angefochtene Bescheid ist ersatzlos zu beheben …
…
Das nunmehr anhängige Verfahren betreffend den Zweckänderungsantrag ist bei der Einwanderungsbehörde MA 35 weiterzuführen."
Die gekürzte Ausfertigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 19.12.2024 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
1. 2Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken
Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nahm die belangte Behörde den in der Beschwerdeverhandlung gestellten, weitergeleiteten Antrag der Beschwerdeführerin als Erstantrag für den Aufenthaltszweck "Studentin" mit Antragsdatum vom 26.11.2024 in Bearbeitung.
Mit behördlicher Unterlagenanforderung vom 6.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Antrag als Erstantrag gelte. Ihr wurde § 21 Abs. 1 und 3 NAG durch Wiedergabe des Wortlauts (teils mit Hervorhebungen, jedoch ohne den vorletzten und letzten Satz des Abs. 3) zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdeführerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Die Beschwerdeführerin reichte zahlreiche, auch studienbezogene Unterlagen nach, samt einem neu ausgefüllten Antragsformular vom 30.12.2024, in dem bei "Art des Antrags" das Feld "Zweckänderungsantrag" angekreuzt war. Aus der Kopie ihres neuen Reisepasses wurde ersichtlich, dass sie sich vom 15.3.2024 bis 30.3.2024 und vom 8.7.2024 bis 3.8.2024 im Iran aufgehalten hatte.
Mit weiterer Unterlagenanforderung vom 8.1.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Formular für einen begründeten "Zusatzantrag zur Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG" übermittelt und um Nachweise über die Höhe der Miete ihrer Unterkunft in Wien ersucht. Das Formular mit dem Titel "Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz" mit dem weiteren Zusatz "Zulassung zur Inlandsantragstellung" enthält eine vollständige Wiedergabe des Gesetzestexts des § 21 Abs. 3 NAG und einen mit "Begründung:" betitelten freien Bereich. Diesen füllte die Beschwerdeführerin handschriftlich wie folgt aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe [in] Österreich einen Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken gestellt, da ich einen positiven Bescheid des Verwaltungsgerichts Wien erhalten habe.
Dieser Bescheid [behebt] die Entscheidung der MA35 hinsichtlich meines Verlängerungsantrags.
Mit freundlichen Grüßen
[Beschwerdeführerin]"
In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.2.2025 führte die belangte Behörde Folgendes aus (Hervorhebung im Original):
"In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 26.11.2024 brachten Sie vor, dass Sie nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student beantragen möchten. Der Verhandlungsleiter klärte Sie dazu auf, dass in diesem Fall der ursprüngliche Verlängerungsantrag für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Schüler als zurückgezogen gilt und damit der Bescheid der Magistratsabteilung 35 aufzuheben ist. Der damit neue aufrechte Antrag auf Zweckänderung zu einem Aufenthaltstitel 'Student' ist in weiterer Folge von der MA 35 zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht Wien ist für diesen neuen Antrag nicht zuständig.
Sie erklärten, diese Zweckänderung beantragen zu wollen.
Bei dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student vom 26.11.2024 handelt es sich somit um einen Erstantrag."
Die belangte Behörde gab den gesamten Wortlaut des § 21 NAG wieder und verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin "seit 26.11.2024 über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen" würde, sodass "Ihre Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 1 NAG unzulässig" sei. Am 13.1.2025 habe sie "einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 3 NAG zur Zulassung der Inlandsantragstellung" gestellt. Diesen gab die belangte Behörde wörtlich wieder und hielt dazu fest, dass dessen Begründung nicht nachvollziehbar sei und keine Gründe vorgebracht worden seien, weshalb der Beschwerdeführerin "die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist". Aus den genannten Gründen werde beabsichtigt, den Antrag abzuweisen.
Mit EMail vom 12.3.2025 nahm die Beschwerdeführerin dazu wie folgt Stellung:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27.02.2025, das mir am 04.03.2025 zugestellt wurde, nehme ich wie folgt Stellung:
Ich habe meinen Erstantrag für den Aufenthaltstitel in Österreich gestellt, da ich zuvor einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen MA35 für den ... Bezirk eingereicht hatte, welcher jedoch abgelehnt wurde. Gegen diesen Bescheid habe ich fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erhoben.
Nach meiner mündlichen Verhandlung entschied das Verwaltungsgericht Wien zu meinen Gunsten.
Wie aus dem Verhandlungsprotokoll und dem Bescheid des Gerichts hervorgeht, stellte der Richter klar, dass ich weiterhin in Österreich bleiben und mein Studium fortsetzen darf. Zudem wurde festgehalten, dass der Bescheid der MA35 zu beheben ist und das neue Verfahren als Zweckänderungsantrag gilt.
Nachdem ich eine Rückmeldung von der zuständigen MA35-Abteilung für den ... Bezirk erhalten hatte, wurde mir mitgeteilt, dass mein Antrag nun bei Ihnen bearbeitet wird als Erstantrag. Ich habe daraufhin alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht eingereicht.
Da ich mein Studium weiterhin ordnungsgemäß fortsetze, ersuche ich Sie um eine rasche und positive Entscheidung sowie um Unterstützung bei der Bearbeitung meines Antrags, um dieses Verfahren zeitnah positiv abzuschließen.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
[Beschwerdeführerin]"
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.3.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.11.2024 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab.
Die Beschwerdeführerin erhob mit EMail vom 15.4.2025 fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die Antragstellung im Inland zulässig gewesen wäre. Insbesondere werde Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 NAG (offenbar gemeint § 21 Abs. 3 NAG) verletzt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 26.11.2024 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie den Zweck ihres Aufenthalts ändern möchte und nun eine Aufenthaltsbewilligung als "Studentin" beantrage. Das Verwaltungsgericht Wien habe den ursprünglichen Bescheid aufgehoben und ausdrücklich festgestellt, dass der Antrag als Zweckänderungsantrag zu werten sei. Die belangte Behörde habe ihn dennoch als unzulässigen Erstantrag gewertet und den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass sie sich seit dem 26.11.2024 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde eingereicht, weil ihr eine Ausreise nicht zumutbar sei - weder organisatorisch noch finanziell. Die Entscheidung, Österreich nicht zu verlassen, sei gut begründet:
"-Eine Ausreise hätte bedeutet, dass ich mehrere Monate auf einen Termin bei der Österreichischen Botschaft in Teheran warten müsste. Die dortige Bearbeitung eines Antrags dauert erfahrungsgemäß ebenfalls Wochen bis Monate.
-In dieser Zeit müsste ich meine Wohnung in Wien bezahlen, laufende Versicherungen weiterbezahlen und wäre nicht in der Lage, mein laufendes Studium an der Universität Wien sowie den VWU fortzusetzen.
-Mein gesamtes Bildungs- und Lebensumfeld befindet sich in Österreich.
-Diese Umstände würden dazu führen, dass ich mein Studium unterbrechen oder verlieren und damit meine gesamte Lebensplanung gefährden würde."
Die Beschwerdeführerin habe daher nicht versucht, sich durch die Inlandsantragstellung Vorteile zu verschaffen, sondern lediglich zu vermeiden, dass sie durch einen unnötigen Auslandsantrag finanziell, organisatorisch und akademisch schwer benachteiligt werde.
Sie möchte betonen, dass es für sie verwirrend gewesen sei, dass ihr Antrag trotz der klaren Aussage des Verwaltungsgerichts Wien - nämlich, dass es sich um einen Zweckänderungsantrag handle - von der belangten Behörde als Erstantrag eingestuft worden sei. Sie sei keine Juristin und bitte um Verständnis und Unterstützung. In Österreich habe sich die Beschwerdeführerin ein "stabiles Bildungsleben aufgebaut" und befinde sich "in fortgeschrittener Vorbereitung auf das Studium". Eine Ausreise gefährde ihr "gesamtes Lebenskonzept" und sei weder zumutbar noch verhältnismäßig. Dies stelle eine Verletzung ihres Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK dar.
Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens auf elektronischem Weg vor, die hier am 23.4.2025 einlangte.
Ausgehend vom unbedenklichen Akteninhalt und im Einklang mit dem gesamten Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin ist der wiedergegebene, als erwiesener Sachverhalt festgestellte Verfahrensgang gänzlich unstrittig. Konkretere Ausführungen zur Zulässigkeit der Antragstellung im Inland wurden erst in der Beschwerde aufgebracht.
Nach den in § 2 Abs. 1 NAG enthaltenen Begriffsbestimmungen (Z 11 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012, alle andere Definitionen in ihrer Stammfassung) ist im Sinne des NAG:
"11.Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;"
§ 21 NAG samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt (dessen Abs. 1 in der unverändert gebliebenen Stammfassung; Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 - FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017; Z 6 in jener des BGBl. I Nr. 106/2022; Abs. 3 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013; Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009; und Abs. 6 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 - BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019):
"Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
…
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
6. Fremde, die eine 'Niederlassungsbewilligung Forscher' (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel 'Blaue Karte EU' beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung 'Student', eine Aufenthaltsbewilligung 'Freiwilliger' oder eine 'Niederlassungsbewilligung' gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
…
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) …
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(7) …"
§ 24 und § 25 NAG jeweils samt Überschrift haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut (§ 24 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012, dessen Abs. 4 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes; § 25 in seiner unverändert gebliebenen Stammfassung):
"Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. …
…
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
Zweckänderungsverfahren
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht."
Strittig ist zunächst, ob es sich bei der Antragstellung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 26.11.2024 um einen Zweckänderungsantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 26 bzw. § 24 Abs. 4 NAG oder um einen Erstantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 NAG handelt.
In rechtlicher Hinsicht kann in der vorliegenden Konstellation ein Zweckänderungsantrag nicht angenommen werden, mag ihn die Beschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung und beim Ausfüllen eines neuen Antragsformulars als "Zweckänderungsantrag" bezeichnet haben (vgl. dazu zuletzt wieder VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015, Rz. 11). Die belangte Behörde ist zu Recht vom Vorliegen eines Erstantrags ausgegangen (vgl. § 2 Abs. 1 Z 13 NAG, wonach ein Erstantrag ein Antrag ist, der kein Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag ist).
Ein Zweckänderungsantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 26 NAG kann nur während der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels oder gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz NAG in Verbindung mit einem Verlängerungsantrag nur bis zur Erlassung des behördlichen Bescheids gestellt werden (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/22/0073, Rz. 11 und Rz. 14; sowie zuvor VwGH 19.8.2021, Ra 2018/22/0098, Pkt. 9.2). Vor der Erlassung des Bescheids vom 8.8.2024 mit der Abweisung des Verlängerungsantrags vom 21.6.2024 mangels Schulerfolgs hatte die Beschwerdeführerin keine Zweckänderung beantragt. Nach Erlassung des Bescheids vom 8.8.2024 war die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 NAG ("… bis zur Erlassung des Bescheides …") gehindert, ihren behördlich abgewiesenen Verlängerungsantrag nachträglich mit einem Zweckänderungsantrag zu kombinieren. Die Antragstellung nach Beschwerdeerhebung im Beschwerdeverfahren in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 26.11.2024 konnte demnach keinen Zweckänderungsantrag zum Inhalt haben (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 19.8.2021, Ra 2018/22/0098, Pkt. 9.2). Eine Antragsmodifikation des Verlängerungsantrags vom 21.6.2024 zum Schulbesuch in einen auf ein Studium gerichteten (Verlängerungs)Antrag hätte zunächst ganz generell einen Schulerfolg als Voraussetzung für eine Verlängerung erfordert, der nicht nachgewiesen worden war; in erster Linie wäre eine solche Antragsänderung aber außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens gelegen, weil sie eine wesentliche Änderung dieses Antrags im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG dargestellt hätte, sodass sie im Stadium des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig war (vgl. VwGH 25.9.2024, Ra 2021/22/0200, Rz. 16 f, mit Verweis auf VwGH 20.5.2022, Ra 2019/22/0074, Pkt. 6.2 und 7.2).
Um einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken zu erhalten, blieb der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren somit nur der ohnehin beschrittene Weg. Sie hat den nicht mehr verfolgten Verlängerungsantrag zu Schulzwecken zurückgezogen, womit das Beschwerdeverfahren beendet war, und einen neuen Antrag zu Studienzwecken gestellt. Der in der Beschwerdeverhandlung protokollierte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken wurde vom Verwaltungsgericht Wien an die belangte Behörde weitergeleitet (vgl. § 6 AVG). Ab diesem Zeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin aber über keinen Aufenthaltstitel. Die Voraussetzung für einen Zweckänderungsantrag, der nur "während der Geltung eines Aufenthaltstitels" gestellt werden kann (§ 2 Abs. 1 Z 12 NAG), lag somit nicht vor (vgl. erneut VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015, Rz. 14).
Die Beschwerdeführerin ist daher nicht im Recht, wenn sie vermeint, im Beschwerdeverfahren "einen positiven Bescheid des Verwaltungsgerichts Wien" bzw. eine Entscheidung "zu meinen Gunsten" erreicht zu haben, sodass ihr die Stellung eines Zweckänderungsantrag offen gestanden wäre. Ihrer in der Beschwerde geäußerten Ansicht, sie habe einen Zweckänderungsantrag gestellt (oder stellen wollen), ist entgegenzuhalten, dass antragstellenden Personen nach den Regelungen des NAG kein Wahlrecht zusteht, welche Verfahrensvorschriften (diejenigen für Erstanträge oder diejenigen für Zweckänderungsanträge) auf sie anzuwenden sind (vgl. abermals VwGH 4.7.2023, Ra 2023/22/0073, Rz. 16, mit Verweis auf VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147, wonach auch ein ausdrücklich als "Verlängerungsantrag" oder "Zweckänderungsantrag" bezeichneter Antrag bei Fehlen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 NAG als Erstantrag zu werten wäre).
Für die Inlandsantragstellung bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin zunächst über eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu Schulzwecken verfügt und sich nach form- und fristgerechter Stellung eines Verlängerungsantrags gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG auch noch nach Gültigkeitsende ihrer Aufenthaltsbewilligung am 28.8.2024 rechtmäßig im Inland aufgehalten hatte. Diese aufenthaltsrechtliche Wirkung ist aber zeitlich begrenzt und gilt entweder "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag" auf Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels (§ 24 Abs. 1 dritter Satz letzter Halbsatz NAG) oder bis zur Zurückziehung eines solchen Verlängerungsantrags, weil es ab da an einem Verlängerungsantrag überhaupt fehlt (und damit an einem anhängigen Verlängerungsverfahren, dessen Ausgang der Drittstaatsangehörige im Inland abwarten können soll).
Mit der (ausdrücklichen oder konkludenten) Zurückziehung des Verlängerungsantrags im Beschwerdeverfahren für den nicht erfolgreichen und somit offenbar aufgegebenen Schulzweck lag kein offener Verlängerungsantrag mehr vor, über den zu entscheiden war. Dies hat einerseits die erwähnte Konsequenz, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt infolge eines zunächst aufrechten Verlängerungsantrags für die Dauer des Verlängerungsverfahrens ab dem Zeitpunkt seiner Zurückziehung nicht mehr gegeben ist (vgl. § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG). Andererseits ist der Beschwerdeführerin damit die Möglichkeit eröffnet, bei der zuständigen Behörde einen neuen Antrag (auch für einen anderen Aufenthaltszweck als bisher) zu stellen (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG). Aufgrund der Antragszurückziehung im Beschwerdeverfahren hatte das Verwaltungsgericht Wien den dort bekämpfte Bescheid vom 8.8.2024 schließlich nur mehr ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.8.2021, Ra 2018/22/0098, Pkt. 8.2).
Das Verlängerungsverfahren war mit Zurückziehung des Antrags vom 21.6.2024 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zu Schulzwecken beendet und das Beschwerdeverfahren mit der ersatzlosen Bescheidbehebung abgeschlossen. Ein fortgesetztes Verfahren bei der belangten Behörde schied somit aus. Das Verwaltungsgericht Wien war für weitere Verfügungen oder Entscheidungen über den im Beschwerdeverfahren neu gestellten Antrag der Beschwerdeführerin nicht zuständig und konnte der belangten Behörde schon aus diesem Grund keine Rechtsansicht überbinden, insbesondere zur rechtlichen Qualifikation des "nunmehr" gestellten Antrags. Etwas anderes lässt sich der protokollierten Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nicht entnehmen, der zufolge die Beschwerdeführerin auf Folgendes hingewiesen wurde:
"… in diesem Fall [gilt] der ursprüngliche Verlängerungsantrag für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Schüler als zurückgezogen … und damit [ist] der Bescheid der MA35 aufzuheben … Der damit neue aufrechte Antrag auf Zweckänderung zu einem Aufenthaltstitel 'Student' ist in weiterer Folge von der MA 35 zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht Wien ist für diesen neuen Antrag nicht zuständig."
Damit konnte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung - unabhängig von ihrer Rechtskunde - nicht davon ausgehen, dass sie sich - trotz Antragszurückziehung - weiterhin im Verlängerungsverfahren mit rechtmäßigem Inlandsaufenthalt befinden werde und unmittelbar beim - nicht zuständigen - Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf einen anderen Aufenthaltszweck stellen könnte.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei verwirrend gewesen, dass ihr Antrag trotz der klaren Aussage des Verwaltungsgerichts Wien, dass es sich um einen Zweckänderungsantrag handle, von der belangten Behörde als Erstantrag eingestuft worden sei. Mit der oben wiedergegebenen Protokollierung der Erörterungen zur Sach- und Rechtslage lässt sich dieser Einwand nicht begründen. Die wesentlichen Entscheidungsgründe der verkündeten Entscheidung konnten für die Beschwerdeführerin allenfalls nach der Antragszurückziehung und erst nach der Verkündung verwirrend sein. Allerdings wird in der verkündeten Entscheidung im Wesentlichen zwischen dem Verlängerungsantrag zu Schulzwecken und dem in der Verhandlung neu gestellten Antrag auf einen anderen Aufenthaltszweck, nämlich für ein Studium, unterschieden. Zur Abgrenzung wird dieser neue Antrag als "Zweckänderungsantrag" bezeichnet, ohne aber der konkreten rechtlichen Qualifikation dieses Antrags durch die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht vorzugreifen oder - wie erwähnt - dahingehend eine Rechtsansicht überbinden zu können. Dass hier ein Zweckänderungsantrag im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 Z 12 NAG gemeint ist, lässt sich den wesentlichen Entscheidungsgründen nicht zwangsläufig entnehmen, die in erster Linie die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Entscheidung hierüber in den Vordergrund stellen.
Schließlich muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, auch wenn sie angibt, sich keine Vorteile verschaffen zu wollen, dass der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel zu Schul- und Studienzwecken dem Schulbesuch bzw. der Durchführung eines Studiums dient und erfolgsorientiert ist. Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist es daher erforderlich, dass Studienerfolge im geforderten Ausmaß als Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erreicht werden (zuletzt wieder VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0088, Rz. 7 f; sowie VwGH 31.7.2019, Ra 2019/22/0145, Rz. 9; und VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095, Pkt. 3.5.3, zum erfolgsorientierten Charakter des Aufenthaltstitels für Studienzwecke und zum ohnedies auf keinen außerordentlich schnellen Studienabschluss ausgelegten Erfordernis der Absolvierung von Prüfungen im Umfang von zumindest 16 ECTS-Punkten). Nichts anderes gilt für einen Schulerfolg im Kontext einer Aufenthaltsbewilligung zu Schulzwecken gemäß § 63 Abs. 3 NAG (vgl. VwGH 3.3.2023, Ra 2022/22/0082, Rz. 10 f). Dies musste der Beschwerdeführerin somit auch im Beschwerdeverfahren bewusst gewesen sein, zumal sie einen Schulerfolg am … gar nicht behauptet hatte und ihren Verlängerungsantrag infolgedessen nicht aufrecht gehalten hat. Dass ihre Prozesserklärungen in der Verhandlung letztlich darauf hinausliefen, ohne einen Erfolgsnachweis ihren Aufenthalt im Inland durch eine "Zweckänderung" zu verlängern, lässt sich entgegen ihren Angaben nicht von der Hand weisen.
In rechtlicher Hinsicht lag somit ein Erstantrag vor. Die Antragstellung im Inland im Sinne des § 21 Abs. 1 NAG war nicht zulässig. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme des § 21 Abs. 2 Z 5 bzw. 6 NAG lagen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Beschwerde gegen die nicht erfolgte Zulassung der Stellung ihres Antrags vom 26.11.2024 im Inland. Auch wenn sie der irrigen Rechtsansicht unterlegen sein mag, sie habe einen Zweckänderungsantrag rechtmäßig im Inland gestellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der zuletzt erfolgten Antragstellung in der Beschwerdeverhandlung am 26.11.2024 zur Änderung ihres Aufenthaltszwecks auf "Studentin" um einen Erstantrag handle. Sie wurde in zwei behördlichen Schreiben (Unterlagenanforderung vom 8.1.2025 samt Formular über die Stellung eines "Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz" und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.2.2025) über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags gemäß § 21 Abs. 3 NAG zur Zulassung der Inlandsantragstellung und über die zeitlich beschränkte Zulässigkeit eines solchen Antrags belehrt (vgl. dazu VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147, wonach - nur - die "vollständige Wiedergabe des § 21 Abs. 3 NAG" der gesetzlichen Hinweispflicht gerecht wird; sowie VwGH 15.3.2021, Ra 2020/22/0077, Rz. 10, zur vergleichbaren Bestimmung des § 21a Abs. 5 NAG).
Ein entsprechender Antrag wurde im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Bescheiderlassung nicht gestellt. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sind nicht als Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG zu werten. Mit dem Ausfüllen des behördlichen Formulars, mag dieses einen entsprechend vorformulierten Titel haben, wird die Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine begründete Antragstellung nicht gerecht. Inhaltlich wird kein Vorbringen auf ausnahmsweise Zulassung einer Antragstellung im Inland erstattet (vgl. abermals VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0184, Rz. 3 in Verbindung mit Rz. 13). Welche besonders berücksichtigungswürdigen Gründe eine Antragstellung im Ausland (sowie den an die Antragstellung anschließenden Auslandsaufenthalt während des Verfahrens - VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123) nicht möglich oder nicht zumutbar erscheinen ließen, wird aus ihrem Vorbringen in der Begründung bzw. aus ihrer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Erst in der Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin - erstmals - auf diese Aspekte Bezug. Ein "Zusatzantrag" im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG kann aber nach dem vorletzten Satz dieser Bestimmung nach Erlassung des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
Fehlt es an einem Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG, so ist keine Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen (abermals VwGH 15.3.2021, Ra 2020/22/0077, Rz. 10; sowie VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; und VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247).
Aber auch unter dem Blickwinkel des § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK kann den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden. Die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin begann am 20.10.2023 (das Visum D zur Abholung dieses Aufenthaltstitels war erst ab dem 5.11.2023 gültig). Die Beschwerdeführerin hält sich bis heute somit etwas kürzer als zwei Jahre im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit war sie zwei Mal in den Iran gereist. Familiäre Bindungen in Wien wurden nicht erwähnt, sondern im Wesentlichen ihre nunmehrigen studentischen Absichten für ihre Weiterbildung. Es wird lediglich die "Vorbereitung auf das Studium" und noch kein bereits begonnenes ordentliches Studium ins Treffen geführt. Zudem musste die Beschwerdeführerin mangels eines Schulerfolgs am … von einem unsicheren Aufenthalt im Inland ausgehen, zumal sie im Beschwerdeverfahren (in der Sache) keinen weiteren Aufenthaltstitels erlangen konnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 EMRK zu (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158, Rz. 9, mit Verweis auf VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119, und VwGH 20.1.2011, 2008/22/0501). Einer unter zwei Jahren liegenden Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin konnte daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung ihrer persönlichen Interessen an einer Titelerteilung beigemessen werden, zumal ohne Schulerfolg der weitere Aufenthalt von der Beschwerdeführerin selbst als unsicher eingeschätzt werden musste (vgl. abermals VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158, Rz. 9).
Im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung als "Schüler" nach § 63 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof zudem zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Vorbringen, im Fall der Nichtzulassung der Inlandsantragstellung müsse das laufende Schuljahr unterbrochen werden, wodurch die dortige Beschwerdeführerin viel versäumen würde, sie das Schuljahr nicht abschließen könnte und ihr ein großer finanzieller Aufwand entstünde, keine Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dargetan wurden, auf Grund derer die Auslandsantragstellung als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen wäre. Zu einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" wurde das Vorbringen, der dortige Beschwerdeführer könnte sein Studium im Fall der Auslandsantragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen und müsste einen großen Zeitverlust hinnehmen, auch in Verbindung mit weiteren Umständen als nicht hinreichend angesehen, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG zu bejahen. Dem Interesse an der Fortsetzung des Studiums kommt für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu. Daran vermag auch ein bereits erzielter Studienerfolg nichts zu ändern. Aspekte der ausreichenden finanziellen Mittel, der Unbescholtenheit und der guten Deutschkenntnisse gebieten ebenfalls nicht, bei Fehlen von familiären Bindungen in Österreich einen aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen (vgl. zu alldem abermals VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158, Rz. 10 f).
Die Abweisung des Erstantrags der Beschwerdeführerin wegen der unzulässigen Stellung ihres Erstantrags im Inland ist daher zu Recht erfolgt, die Zulassung einer Inlandsantragstellung war nicht geboten.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt gänzlich unstrittig ist und ausgehend von einer unzulässigen Antragstellung im Inland (als nicht verbesserungsfähiger Erfolgsvoraussetzung - VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152) und auch anhand des Vorbringens zur Inlandsantragstellung die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. zuletzt VwGH 6.9.2023, Ra 2020/22/0083, Pkt. 5.2 f; sowie VwGH 29.6.2021, Ra 2021/22/0047, Rz. 11 ff; VwGH 24.6.2020, Ro 2020/22/0006, Rz. 13; und VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160, Rz. 8 f).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil zu den Voraussetzungen für die Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland keine von der verwiesenen Rechtsprechung nicht bereits geklärten grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen waren.
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