LVwG W VGW-001/042/9497/2025

VGW-001/042/9497/2025Tribunal Administrativo Regional28 de jul. de 2025

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Regest

Tierhaltung, Halterbegriff, Listenhunde, Hundeführscheinprüfung, Erforderlichkeit

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/042/9497/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.042.9497.2025

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 11.6.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Tierhaltegesetz (W-THG), den:

B E S C H L U S S

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lauten:

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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde lautet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Mit Schriftsatz vom 18.3.2025 wurde der Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf die gegenständliche Tatanlastung durch die Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde seitens des erkennenden Gerichts am 23.7.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten:

„Zeugin: Insp. C. D.

„Ich war zum Tatzeitpunkt im Streifendienst und habe den gegenständlichen Hund, dessen Ohren kupiert waren, wahrgenommen. Aufgrund dieser Kupierung, welche nach meinem Wissensstand als ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz einzustufen ist, erfolgte die gegenständliche Kontrolle.

Bei dieser Kontrolle wurde der Beschwerdeführer als die Person, welche den Hund an der Leine geführt hatte, angetroffen. Dieser Hund hatte aber keinen Maulkorb.

Aufgrund meines Hintergrundwissens erkannte ich, dass es sich beim gegenständlichen Hund um einen Hund der Rasse American Stafford Terrier handelt, und dass es sich damit um einen Listenhund handelt, zumal diese Rasse in der Verordnung angeführt ist.

Daher habe ich vom Beschwerdeführer als Verwahrer oder Halter des Hundes einen Nachweis der Absolvierung des Hundeführscheines gefordert.

Weiters gab ich an, dass es sich bei dem Hund um einen Listenhund handelt, und daher eine Maulkorbpflicht besteht.

Der Beschwerdeführer gab an, über keinen Hundeführschein zu verfügen.

Der Beschwerdeführer gab auch an nur zu Besuch in Österreich zu sein und der Hund auch nur zu Besuch sei.

Der Beschwerdeführer konnte nahezu nicht Deutsch und war die Kommunikation mit ihm teilweise nur mit einem Übersetzer möglich.

Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer auch einen Maulkorb bei sich hatte.

Der Beschwerdeführer wurde auch zur Frage angesprochen, warum die Ohren des Hundes kupiert sind. Daraufhin meinte er, dass er das nicht wisse, zumal er nicht er Hundeeigentümer sei. Daraufhin wies ich ihn auf das Einführverbot kupierter Hunde hin.

Er verantwortete sich darauf hin, dass er zu all dem nichts sagen könne, zumal Frau E. die Eigentümerin und Halterin des Hundes sei, er rief diese daraufhin selbst an und habe ich dann mit ihr über Handylautsprecher kommuniziert, diese teilte mit, den Hund schon seit einigen Jahren zu haben. Dieser Hund sei erst seit kurzem in Österreich. Sie gab an, bezüglich des Hundes über keinen Hundeführschein zu verfügen.

Weiters teilte sie nicht mit, nicht zu wissen, dass der Hund ein Listenhund sei.

Daraufhin erfolgte durch mich eine Rechtsbelehrung. Insbesondere belehrte ich sie, dass nicht nur der Halter, sondern auch ein Verwahrer eines Listenhundes, welche in Wien gehalten wird, über einen Hundeführschein verfügen muss.

Diese teilte auch mit, dass sie den Hund mit kupierten Ohren bereits als Welpen erworben habe.

Sie gab an, dass der Hund erst seit zwei Wochen in Österreich sei. Dem gegenüber behauptete der Beschwerdeführer einen ganz anderen Zeitraum, nämlich lediglich 3 Tage. Daraus folgerte ich, dass vertretbarer Weise mir beide Personen einen falschen Zeitraum genannt haben.

Im Übrigen konnte mir der Beschwerdeführer auch keinen Impfpass vorweisen und damit auch keine Tollwutimpfung.“

(…)

Zeugin: F. E.

„Ich bin seit 2023 in Österreich und arbeite als Arbeiterin in G..

Vorgehalten werden die eingeholten Meldeauskünfte zu mir und zum Beschwerdeführer. Bestätigt wird diese Wohnadresse.

Ich habe den Hund etwa 2014 erworben.

Im Zeitraum zwischen 2014 und 2024 wurde dieser in der Gemeinde H. an der Adresse I. gehalten. Seit etwa 2024 wird er in der Gemeinde H. an der Adresse J. gehalten.

Bei beiden Adressen handelt es sich um meine Wohnsitze in der Slowakei. An der Adresse I. habe ich zwischen 2014 und 2019 gewohnt.

2019 bin ich dann in die Wohnung meiner Eltern gezogen welche in H., K., liegt. Das ist eine Wohnung.

Dort habe ich bis 2021 gewohnt. Ich habe dann bei einer Verwandten gewohnt an der Adresse L., M.. Dort wohnte ich bis 2022.

Zwischen 2022 und 2023 habe ich in N. gewohnt. Ich war Reinigungskraft in einem Hotel und habe dort auch gewohnt. Danach zog ich 2023 nach G. und wohnte dort in einer Dienstwohnung. Ab März 2024 wohne ich in Wien an der angeführten Meldeadresse.

An der Adresse J. wohnt seit Beginn 2025 meine Tochter.

An der Adresse in H., K. wohnt seit über 20 Jahren mein Vater.

Meine Tochter wohnte überwiegend bis Dezember 2024 in der Wohnung meines Vaters.

Bis Dezember 2024 hat mein Hund immer in der Wohnung meines Vaters gewohnt und haben meine Tochter und mein Vater um den Hund gesorgt. Nunmehr wohnt der Hund auch manchmal in der Wohnung meiner Tochter.“

(…)

Der Beschwerdeführer verweist auf sein Beschwerdevorbringen und führt ergänzend aus:

„Der Hund hat zwar dauernd in der Slowakei gewohnt war aber aus nachfolgendem Grund am 27.10.2024 in Wien.

Der Vater der Zeugin E. war im Oktober 2024 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erkrankt. Er war nicht im Spital. Doch war der Hund in Folge der Erkrankung etwa ab dem 20.10.2024 in Wien und wurde in der Wohnung des Beschwerdeführers wie auch von Frau E. gehalten. Nach der Kontrolle war der Hund noch bis zum Wochenende bis in Wien. Seitdem wohnt der Hund abwechselnd entweder in der Wohnung des Vaters oder in der Wohnung der Tochter.““

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des unstrittigen Akteninhalts wird festgestellt:

Frau F. E. ist die Eigentümerin und damit Halterin i.S.d. § 3 Abs. 1 Wr. TierhalteG des gegenständlichen Hundes.

Der gegenständliche Hund gehört zur Rasse der Stafford Terrier, sodass dieser als Listenhund i.S.d. § 5a Abs. 2 Wr. TierhalteG einzustufen ist.

Dieser Hund wurde vom Beschwerdeführer am gegenständlichen Ort, bei welchem es sich um einen öffentlichen Ort gehandelt hat, geführt, ohne dass dieser eine Führscheinprüfung im Hinblick auf diesen Hund absolviert hat.

Dieser Hund wurde jedenfalls in den Jahren bis 2024 ausschließlich in der Slowakei am Wohnort des Vaters von Frau E. gehalten bzw. war der Hund jedenfalls bis Anfang 2024 ausschließlich in der Slowakei aufhältig.

Aus nachfolgenden Überlegungen kann nicht festgestellt werden, dass der gegenständliche Hund um den 27.10.2027 länger als eine Woche in Wien gehalten worden war, bzw. sich dieser Hund länger als eine Woche aufgehalten hat:

Übereinstimmend und unabhängig voneinander gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau E. während der Anhaltung der Meldungslegerin bekannt, dass der Hund erst seit wenigen Tagen in Wien aufhältig sei, im übrigen aber in der Slowakei bei dem Vater von Frau E. aufhältig sei. Der kurzfristige Aufenthalt in Wien wurde übereinstimmend mit einer Erkrankung des Vaters von Frau E. begründet.

Schon diese zeitunmittelbaren Beweismittel legen es nahe, dass der gegenständliche Hund nicht schon längere Zeit in Wien gehalten wurde, woran auch der Umstand nichts ändert, dass der vom Beschwerdeführer und Frau E. gegenüber der Meldungslegerin angegebene Aufenthaltszeitraum des Hundes in Wien um einige Tage differierte.

Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass offenkundig Frau E. 2022 in einem … Hotel gearbeitet hat und in einem Dienstbotenzimmer gewohnt hat. Dass während dieser Zeit diese nicht ihren Hund an ihrem … Aufenthaltsort gehalten hat, erscheint evident, zumal schwer vorstellbar ist, dass ein Hotel den überwiegend unbeaufsichtigten Aufenthalt eines Hundes über Monate hinweg dulden würde.

Auch besteht ebenso kein Grund, Frau E. nicht darin zu folgen, dass diese auch im Jahre 2023 in einer vom Dienstgeber bereitgestellten Unterkunft in G. gewohnt hat. Auch hier erscheint es entsprechend der alltäglichen Lebenserfahrung nahezu ausgeschlossen, dass der stundenlange alleinige Aufenthalt des gegenständlichen Hundes geduldet worden sein hätte sollen.

Während dieser nachweislichen Aufenthalte von Frau E. außerhalb der Slowakei hatte sich der gegenständliche Hund damit jedenfalls bis Anfang 2024 zwingend durchgehend in der Slowakei aufgehalten.

Daran anknüpfend erscheint es nicht wahrscheinlich, dass sich diese Praxis mit dem Umzug in eine Wiener Wohnung durch Frau E. geändert haben sollte.

Gegen diese Annahme spricht zudem, dass der gegenständliche Hund, wie vom Beschwerdeführer nachgewiesen, in der Slowakei ärztlich versorgt wird und für diesen auch in der Slowakei eine entsprechende Hundeabgabe entrichtet wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wr. TierhalteG ist Halterin oder Halter, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wr. TierhalteG ist Verwahrerin oder Verwahrer, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.

§ 5a Abs. 1, 2 und 4 Wr. TierhalteG i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2024 lautet:

„Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

(1) Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.

(2) Der Magistrat hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.

(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben, ist in diesen Fällen jedoch berechtigt, auch mit einem ungeprüften Hund ihre bzw. seine Tätigkeit auszuüben.“

Gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Wr. TierhalteG haben sowohl der Halter als auch der Verwahrer eines jeden im Gebiet des Landes Wien gehaltenen Hund i.S.d. § 5a Abs. 2 Wr. TierhalteG eine Hundeführscheinprüfung i.S.d. § 8 Abs. 8 Wr. TierhalteG zu absolvieren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wr. TierhalteG liegt ist jede Person, welche über die Betreuung und Beaufsichtigung eines Tieres entscheidet, als Haltin oder Halter dieses Tieres einzustufen.

Bei Zugrundelegung dieses Halterbegriffs ist zu folgern, dass stets dann, wenn eine Person als Halter einzustufen ist, das jeweilige Tier (von dieser Person) „gehalten“ wird.

Daraus ist nun aber zu folgern, dass die Haltung eines Tieres stets dann vorliegt, wenn es eine Person gibt, welche als Halterin dieses Tieres einzustufen ist, wenn es daher eine Person gibt, welche über die Betreuung und Beaufsichtigung eines Tieres entscheidet bzw. entscheidungsbefugt ist.

Damit stellt der Haltungsbegriff weder darauf ab, ab welcher Dauer ein Tier sich in Wien aufhält noch darauf ab, wo dieses Tier überwiegend bzw. ausschließlich sich aufhält.

Auch ein von einem Touristen gehaltenes Tier oder ein etwa in Niederösterreich gehaltenes Tier, welches zu einem kurzen Einkauf in Wien mitgeführt wird, wird daher i.S.d. § 3 Abs. 1 Wr. TierhalteG gehalten. Auch auf solch ein Tier finden daher, mangels gegenteiliger Regelung im Wr. TierhalteG, alle Vorgaben und Verpflichtungen des Wr. TierhalteG uneingeschränkt Anwendung.

Eine solche uneingeschränkte, daher nicht auf Listenhunde, welche dauerhaft in Wien gehalten werden sollen bzw. für eine bestimmte Dauer bereits in Wien gehalten werden, beschränkte Vorgabe und Verpflichtung stellt die Vorgabe des § 5a Abs. 1 Wr. TierhalteG dar.

Diese Bestimmung verpflichtet zur uneingeschränkten Verpflichtung zur Absolvierung eines Hundeführscheins mit Beginn des siebenden Lebensmonats durch einen Listenhund. Diese Verpflichtung zur Absolvierung eines Hundeführscheins gilt daher für jeden Touristen, ja selbst für jede Person, welche mit einem mehr als sechsmonatigen Listenhund mit der Bahn oder einem Autobus ohne auszusteigen durch Wien fahrt.

Dass eine solche Regelung denkmöglich als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen ist, liegt nahe.

Dennoch sind dem erkennenden Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf diese Bestimmung entstanden:

Zwar verpflichtet § 5a Abs. 1 Wr. TierhalteG auch jeden Touristen oder jede sonstige Person, welcher/welche auch nur eine Minute in Wien gemeinsam mit einem mehr als sechsmonatigen Listenhund aufhält, zur Ablegung eines Hundesführscheins. Doch knüpft das Wr. TierhalteG Sanktionen oder gefahrenabwehrende Maßnahmen erst an die Konstellationen, in welchen von der Erforderlichkeit eines Hundeführscheins (vgl. § 5a Abs. 9 Wr. TierhalteG und § 13 Abs. 2 Z 13 Wr. TierhalteG) bzw. in welchen, bzw. an den Umstand der erfolgten positiven Absolvierung einer Hundesführscheinprüfung (vgl. § 13 Abs. 1 Z 4 Wr. TierhalteG).

In die Rechtssphäre eines Hundehalters oder Hundeverwahrers wird im Hinblick auf die Verpflichtung zur Ablegung eines Hundeführscheins daher nur dann eingegriffen, wenn bereits der Zeitpunkt der Erforderlichkeit der Ablegung des Hundeführscheins eingetreten ist, bzw. wenn bereits eine Hundeführscheinprüfung positiv abgelegt worden ist.

Wann nun aber vom Vorliegen der „Erforderlichkeit für eine Hundeführscheinprüfung“ auszugehen ist, wird im § 5a Abs. 4 Wr. TierhalteG geregelt.

Diese Bestimmung des § 5a Abs. 4 erster Satz Wr. TierhalteG verpflichtet einen Halter eines mehr als sechsmonatigen Listenhunds beginnend mit dem Zeitpunkg des Beginns der Haltung erst mit dem Ablauf der Frist von drei Monaten nach Beginn dieser Haltung (daher mit Ablauf der Dreimonatsfrist beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem kumulativ die Voraussetzung der Vollendung des sechsten Lebensmonats und zudem der Beginn der Haltung dieses mindestens sechsmonatigen Hundes in Wien erfüllt sind) zur Absolvierung und damit Ablegung dieses Hundeführscheins gemäß § 8 Wr. TierhalteG.

Gleichzeitig normiert § 5a Abs. 4 zweiter Satz Wr. TierhalteG, dass in diesem Dreimonatszeitraum auch ein Verwahrer ohne Ablegung eines Hundeführscheins im Hinblick auf diesen Hund berechtigt ist, diesen verwahren (und damit etwa auch an öffentlichen Orten führen).

Damit ist aber geklärt, dass vor diesem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Dreimonatsfrist i.S.d. § 5a Abs. 4 erster Satz Wr. TierhalteG die Ablegung der Hundeprüfung noch nicht erforderlich ist, und damit vor diesem Zeitpukt dieses für die Erfüllung des Tatbilds des § 13 Abs. 2 Z 13 Wr. TierhalteG notwendige Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ der nicht erfüllt ist.

Wie zuvor festgestellt, vermag nicht festgestellt zu werden, dass sich der gegenständliche Hund im Oktober 2024 relevant länger als 7 Tage in Wien aufgehalten hatte und daher länger als diesen Zeitraum in Wien gehalten worden ist.

Damit ist aber auch nicht erweisbar, dass mit diesem Aufenthalt eine Erforderlichkeit i.S.d.. § 5a Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Z 13 Wr. TierhalteG eingetreten ist, bzw. diese Erforderlichkeit bereits am 27.10.2024 eingetreten war.

Ohne solch eine „Erforderlichkeit“ ist aber von der Nichtverwirklichung des Tatbilds des § 13 Abs. Z 13 Wr. TierhalteG sowohl durch einen Tierhalter als auch einen Tierverwahrer auszugehen.

In Anbetracht des Grundsatzes in dubio pro reo war daher das das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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