LVwG W VGW-141/086/45/2025; VGW-141/086/49/2025

VGW-141/086/45/2025; VGW-141/086/49/2025Tribunal Administrativo Regional27 de jul. de 2025

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Lebensmittelpunkt, Mitwirkungspflicht, Offizialmaxime, Rückforderung, Erschleichen einer Leistung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/086/45/2025; VGW-141/086/49/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.141.086.45.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. WOSTRI über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, Lehrbachgasse, vom 20.11.2024, 1) Zl. MA 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung - SH/.../...3-001, wegen einer Angelegenheit gemäß § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), sowie 2) Zl. MA 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung - SH/.../...0-001, wegen Einstellung von zuerkannten Leistungen gemäß §§ 4 und 7 des Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.4.2025 und am 16.6.2025, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die beiden Bescheide vom 20.11.2024 bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 20.11.2024 zu SH/.../...3-001 wurde der Beschwerdeführer A. B. (in Folge kurz: BF) verpflichtet mit Rechtskraft dieses Bescheids die für den Zeitraum von 22.7.2021 bis 31.7.2024 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungen der Mindestsicherung iHv EUR 34.616,32 zurückzuzahlen.

Mit Bescheid des Magistrats der belangten Behörde vom 20.11.2024 zu SH/.../...0-001 wurde die zuletzt mit Bescheid vom 27.2.2024 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs mit 31.7.2024 eingestellt. Begründend wurde davon ausgegangen, dass Erhebungen zufolge der BF nicht in Wien lebe. Bei einer Wohnsitzerhebung habe ein angeblicher Mitbewohner die Auskunft erteilt, der BF lebe nicht in der Wohnung.

Gegen diese Bescheide richtet sich die nunmehr dem Verwaltungsgericht Wien vorliegende Beschwerde, mit welcher der BF bestreitet sich in Niederösterreich aufgehalten zu haben. Er sei immer in Wien gewesen und besuche lediglich die Schule in Niederösterreich.

Am 29.4.2025 und 16.6.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahm der BF im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung teil; für die belangte Behörde erschien eine Vertreterin. Weiters wurden die Zeugen C. D., E. F., G. H., I. B. sowie J. K. einvernommen.

Der BF gab in der Verhandlung am 29.4.2025 an (Schreibfehler teilweise berichtigt):

„Ich bin 2018 nach Österreich gekommen und habe Asyl beantragt, welches mir gewährt wurde. Ich lebte mit meinen Eltern in L., M.-straße. Dort habe ich von ca. 2019 bis 2021 gelebt. Wir waren dort zu viert in einem Zimmer. Mein Vater, meine Mutter, mein Bruder und ich. Meine Eltern heißen I. B. und G. H.. Mein Bruder heißt N. B.. Ich bin dann als erstes weggezogen, da mein Bruder eine psychische Krankheit hatte. Ich brauchte einen ruhigen Platz für meine Schule.

Ich bin dann nach Wien, O.-gasse 29/25-26 gezogen. 25/26 ist die gleiche Wohnung, es gibt zwei Eingangstüren. Der Hauptmieter war ein Bekannter meines Vaters und er suchte einen Mitbewohner. Der Bekannte heißt P. (…) K.. K. war der Hauptmieter, mit ihm habe ich einen Mietvertrag abgeschlossen. Diesen kann ich heute nicht vorlegen, es war eine Wohnrechtsvereinbarung. Ich habe 200,- Euro Miete monatlich bezahlt. Ich habe das Geld in bar bezahlt. Ich wohnte dort 2021 – 2023. Es waren acht Leute die dort gewohnt haben. Die Wohnung ist 57 m2 groß und hatte drei Zimmer.

Der BF wird aufgefordert, die Namen der übrigen Mitbewohner auf einen Zettel aufzuschreiben (der BF schreibt sechs Namen auf, seine Vertreterin schreibt in Klammer die richtige Schreibweise der Namen dazu).

Der BF gibt weiter an: der achte Name ist Q. R..

Ich habe zu viert in einem Zimmer geschlafen. Mit mir schliefen noch im Zimmer: J. K., Q. R., S.. Wir hatten vier Matratzen im Zimmer, Betten gab es nicht. Wir hatten nicht ausreichend Platz für Betten.

Ich war in der Wohnung nur zum Schlafen. Den Rest des Tages habe ich in der Schule verbracht. Ich war von der Früh bis zum Nachmittag in der Schule. Ich war auch im Fitinn und in der Bibliothek in …. In die Wohnung bin ich nur zum Schlafen. Samstags habe ich meine Familie besucht, welche im ... Bezirk wohnte. Ich war samstags und sonntags immer ganztätig bei meiner Familie in Wien, T.-gasse. Gefragt warum ich nicht gleich dort wohnte: Mein Bruder hat eine psychische Krankheit. Er hat eine bipolare Störung. Ich war auch bei meiner Schwester, sie heißt U. V..

Aus der O.-gasse zog ich weg, da P. (…) K. die Wohnung verloren hat. Er ist mit mir ausgezogen.

Ich bin dann nach Wien, W.-gasse gezogen. Der Hauptmieter war ein Freund meines Vaters, sein Name war E. F.. Mit ihm habe ich einen Mietvertrag abgeschlossen. Ich lege hierzu ein Konvolut an Unterlagen vor, welche als Beilage ./A zum Akt genommen werden. Ich habe dort 200,- Euro Miete bezahlt, mit mir haben dort insgesamt sechs Personen gewohnt. Ich schreibe diese auf einen Zettel auf, welcher als Beilage ./B zum Akt genommen wird (die BFV schreibt in Klammer wiederum die ihrer Meinung nach korrekte Schreibweise der Namen). Die Wohnung hat ein Zimmer und war ca. 39 m2 groß. Es gab ein Doppelbett für zwei Personen, worin auch zwei Personen schliefen. Der Rest hat am Boden auf Matratzen geschlafen. Wir waren sechs Männer. Ich war dort von Dezember 2023 bis Dezember 2024. Ich bin am Abend nachhause gekommen, ich habe nur dort geschlafen, manchmal auch geduscht. Samstag/Sonntag war ich manchmal in der Wohnung, manchmal hatten wir eine Party. Wenn ich nicht in der Wohnung war, war ich entweder in der Bibliothek, im Fitnessstudio oder bei meinem Vater. Unter der Woche war ich bei meinem Vater, wenn er mich bei einem Termin zur Unterstützung brauchte. Anfangs haben sie zu dritt in einer Wohnung gewohnt. Dann ist meine Mutter ausgezogen, sie war dann im Frauenhaus. Mein Bruder blieb beim Vater. Ich wollte aber noch immer nicht zu den beiden ziehen.

Auf Vorhalt des Erhebungsberichtes vom 07.08.2024: Die Aussage von D. stimmt nicht. Vor der Kontrolle hatten wir einen Streit, das war wegen finanzieller Dinge. Ich glaube er war auch betrunken, er hat sich vorher so verhalten, bei der Kontrolle war ich aber nicht dabei. Am Tag der Kontrolle gab es einen Streit zwischen uns beiden und zwar vor der Kontrolle. Kurz vor der Kontrolle habe ich die Wohnung verlassen.

Über Befragung durch die Behördenvertreterin:

Ich wusste nicht, dass ich weniger Mindestsicherung bekomme, wenn ich bei meinen Eltern wohne.

Ich habe in der Zeit nicht bei meinen Eltern gewohnt. Seit ich keine Mindestsicherung mehr bekomme, war ich zum Essen bei meinen Eltern.

Nach der Einstellung der Mindestsicherung wurde ich aus der Wohnung in der W.-gasse geschmissen, da ich die Miete nicht mehr bezahlen konnte (Beilage ./C wird zum Akt genommen). Seit 6. Dezember 2024 wohne ich in Wien, X.-gasse bei meinem Vater und meinem Bruder. Mein Vater und mein Bruder bekommen Mindestsicherung.

Seitens der MA 40 wird angegeben, dass Vater und Bruder jeweils gesondert Mindestsicherung erhalten.

Meine persönlichen Gegenstände hatte ich jeweils in der O.-gasse bzw. in der W.-gasse. Kleidung, Toilettsachen etc. waren in meinen Wohnungen und nicht bei meinen Eltern.

Auf Frage, ob ich jede Nacht in der O.-gasse bzw. W.-gasse verbracht habe: Ich habe manchmal bei meiner Familie geschlafen, bei meiner Schwester auch.

Gefragt wie oft ich im Monat nicht in meiner Wohnung, sondern wo anders geschlafen habe: Das war ca. vier Mal im Monat.

Gefragt, weshalb ich im Schnitt offenbar ein Mal pro Woche wo anders übernachtet habe: Ich wollte mit meiner Familie Zeit verbringen.

Ich habe meistens auswärts gegessen und zwar z.B. bei McDonalds, Billa und im Bistro der Schule. Manchmal habe ich auch Essen bestellt, gekocht habe ich nie in der Wohnung. In der Wohnung haben wir uns die Aufgaben, wie z.B. das Putzen aufgeteilt.

Über Befragen durch die BFV:

Mein Bruder war wach bis in der Früh und er hat mich gestört. Er kam zu mir z.B. in der Nacht und wollte Zigaretten von mir.“

C. D. gab in der Verhandlung am 29.4.2025 an (Schreibfehler teilweise berichtigt):

„Ich kenne den BF gar nicht. Ein Kollege kam zu mir und fragte, ob er bei mir wohnt. Seit diesem Tag habe ich seinen Namen gehört, ich sagte, dass ich alleine wohne aber er sei bei der Wohnung angemeldet. Ich wohne in der W.-gasse, seit wann genau weiß ich nicht, sicher mehr als ein Jahr. Ich wohne dort alleine. Die Wohnung gehört mir nicht, ich habe sie gemietet. Ich schaue schnell nach, wie der Vermieter heißt. Er heißt E. F.. Ich zahle ihm 500 Euro pro Monat. Der Strom läuft auf meinen Namen, einen schriftlichen Mietvertrag habe ich nicht abgeschlossen. Manchmal bezahle ich in bar, manchmal überweise ich Geld auf ein Konto, dass aber nicht auf seinen Namen lautet. Seit ich seit über einem Jahr dort wohne, war ich immer alleine dort. Weitere Mieter gibt es nicht, ich gehe um 05:30 Uhr in die Arbeit und komme um ca. 20:00 Uhr nachhause. E. hat auch einen Schlüssel, er kommt auch in die Wohnung und schaut nach der Post. Ich weiß nicht wie viele Leute in der Wohnung angemeldet sind aber ich sehe verschiedene Post dort. Ich habe keinen Postschlüssel. E. entleert jeden Tag die Post, wenn etwas für mich dabei ist lässt er es mir in der Wohnung. E. geht in die Wohnung hinein, was er dort allenfalls macht, weiß ich nicht. E. wohnt nicht dort und schläft auch nicht dort. Er sagte, er will in die Wohnung schauen ob alles in Ordnung ist. Er kommt vielleicht einmal die Woche in die Wohnung und schaut nach.

Es sind dort vielleicht 3 oder 4 Leute gemeldet und jeder bekommt Post. Wenn E. kommt, holt er die Post ab. Meine Post lässt er in der Wohnung. Er lässt dann auch Post für andere Personen bei mir in der Wohnung, z.B. für A., die legt er mir in den Vorraum der Wohnung. E. sagt ihnen Bescheid, dass Post abzuholen ist. Die kommen dann zu mir und holen die Post ab. Die rufen mich dann an und ich sage ihnen wann sie kommen können um die Post abzuholen.

Die Wohnung ist ca. 40 m2 groß. Es gibt ein Zimmer und ein Bett. Es ist ein großes Bett in das drei Leute passen. Matratzen sind nicht am Boden. Ich schlafe alleine im großen Bett.

Gefragt ob ich Y. Z. kenne: Er wohnte vor mir in der Wohnung, bevor ich dort wohnte. Als er ausgezogen ist, bin ich eingezogen. Wir haben aber nicht zugleich dort gewohnt.

J. K. war auch dort angemeldet, hat aber nie dort gewohnt. Er hat Post abgeholt. Ich kenne ihn vom Sehen.

AA. F. war auch dort angemeldet, hat aber auch nicht dort gewohnt, zumindest nicht seit ich dort wohne.

Auf Vorhalt der Aussage des BF gebe ich an: Seit ich dort gemeldet bin, wohne ich dort alleine. Ich zahle alleine die Miete und den Strom. Er ist bei mir angemeldet, hat dort aber niemals geschlafen. Es gibt bei mir am Boden keine Matratzen, nur das große Bett.

Auf Frage ob ich die Wahrheit sage: Ja. Mir sind die Konsequenzen einer Falschaussage bewusst.

Gefragt ob ich schon Straftaten begangen habe: Ja, aber das muss ich Ihnen nicht sagen.

Ich trinke keinen Alkohol, unter der Woche trinke ich keinen Alkohol. Am Wochenende kann man Alkohol trinken, unter der Woche aber sicher nicht. Ich bin Bauarbeiter, ich darf keinen Alkohol trinken.

Ich habe auch nicht mit ihm gestritten und deswegen beim Magistrat falsch ausgesagt, ich habe ihm am Tag der Kontrolle gar nicht gesehen.

Über Befragen durch die BFV:

Ich kenne den BF, da er bei mir die Post abholte. E. gab mir seine Telefonnummer und seinen Namen.

Wie lange ich im Zeitpunkt der Kontrolle schon dort lebte, kann ich nicht sagen.

Bei mir in der Wohnung gab es keine Partys. Ich gehe in den Club, in der Wohnung mache ich keine Party.

Bei uns fanden keine Partys statt, sie können meine Nachbarn fragen. Wenn Freunde kommen, spielen wir Karten, Party wird nicht gemacht. Der BF war nicht bei mir auf einer Party.

Die BFV bringt vor, dass am Handy des BF ein Video ist, auf welchem der BF beim Zeugen bei der Wohnung tanzt. Der Zeuge ist am Video allerdings nicht ersichtlich.

Dem Zeugen wird das Video vorgespielt: Ja, das ist meine Wohnung. Seit ich den BF kenne, war er aber nie in der Wohnung.

Der BF bringt vor, dass das Video vom E. F. aufgenommen wurde und er es ihm über WhatsApp geschickt hat. Das Video wurde vor mehr als einem Jahr aufgenommen.

Der Zeuge gibt weiter an: Ich wollte gerade fragen, wann das Video aufgenommen wurde. E. F. ist mein Vermieter und die Wohnung gehört noch immer ihm. Vor mir hat Y. Z. dort gewohnt, er wohnte auch alleine.

Auf Frage der BFV zur vorgelegten Bestätigung vom 30.11.2024 gibt der Zeuge weiter an: Der BF rief mich an und sagte er komme mit K. vorbei und will mit mir reden. Er kam zu mir und teilte mir mit, dass er mit der MA 40 Probleme hätte und bat mich um Hilfe. Er bat mich einen Zettel zu unterschreiben, wonach er hier wohne. Das habe ich gemacht und unterschrieben. Ich wusste aber nicht, dass ich dann zu Gericht muss. Der Vater des BF hat mich gestern und vorgestern mehrfach angerufen. Ich habe mit ihm gesprochen, er wollte, dass ich vor Gericht bestätige, dass der BF bei mir wohnt und ich Alkohol getrunken habe.“

Mit Schreiben vom 19.5.2025 wurde C. D. aufgefordert dem VGW einen Screenshot seiner Anruferliste zu übermitteln. Dieser übermittelte seine Anruferliste dem Gericht und teilte mit, dass ihn E. F. „am gleichen Tag“ angerufen habe und er aus der Wohnung ausziehen musste.

Das Verwaltungsgericht beraumte für den 16.6.2025 eine weitere Verhandlung an und lud hierzu fünf Zeugen vor.

Der BF gab in der Verhandlung am 16.6.2025 an (Schreibfehler teilweise berichtigt):

„In der O.-gasse haben wir zu acht in drei Zimmern gewohnt.

Dem BF wird aufgetragen von der O.-gasse eine Skizze der Wohnung anzufertigen und einzuzeichnen, wo wer geschlafen hat. Die Skizze wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Festgehalten wird, dass der BF die Skizze zurückgibt, wobei lediglich sein Schlafplatz eingezeichnet wurde. Dem BF wird vorgehalten, dass der Auftrag lautete die Schlafstellen (BF gab an, es sei lediglich auf Matratzen geschlafen worden) konkret einzuzeichnen sowie die Namen der Personen, die dort schliefen ebenfalls einzuzeichnen.

Der BF gibt hierzu an: Das weiß ich nicht, es wurde auch geändert und getauscht.

Dem BF wird weiters aufgetragen von der W.-gasse eine Skizze der Wohnung anzufertigen und einzuzeichnen, wo wer geschlafen hat. Die Skizze wird als Beilage ./B zum Akt genommen.

Beilage ./B wird mit dem BF erörtert: In der Wohnung haben sechs Personen geschlafen. Es waren aber nicht alle jede Nacht da. Y. Z. und C. D. haben gemeinsam in einem Doppelbett geschlafen. Die waren aber kein Paar, sondern nur Freunde.

Erörtert wird mit dem BF, dass laut seinen Angaben in der O.-gasse 8 Personen wohnten, er in der letzten Verhandlung 6 Namen aufgeschrieben hat und dann neben seinem Namen ergänzend Q. R. angegeben hat. Hierzu werden dem BF die ZMR Auszüge O.-gasse mit Stichtag 01.01.2022 und 01.10.2023 vorgehalten.

AB. AC., AD. AE., AF. AG., AH. AI., AJ. AK., D. AL., AM. AN., AO. AP. sind mir nicht bekannt.

Zur W.-gasse: F. AQ. kenne ich nicht persönlich, der Name ist mir aber bekannt. Ich kenne ihn über E. F..

Gefragt ob AQ. dort gewohnt hat: Ich kann mich nicht erinnern.

Gefragt, ob ich Y. Z. kenne: Nicht persönlich. Gefragt, ob er jetzt dort gewohnt hat: Manchmal aber nicht immer. Ich war nur zum Schlafen dort, deswegen weiß ich nicht wer dort gewohnt hat.

Wenn mir vorgehalten wird, dass wir doch im gleichen Zimmer geschlafen haben und ich daher wohl wissen werde, ob er dort gewohnt/geschlafen hat: Ich bin fast immer spät nachhause gekommen. Ich bin nur zum Schlafen nachhause gekommen und in der Früh bin ich zeitig außer Haus gegangen.

Gefragt, was meine Mitbewohner gearbeitet haben: C. D. hat auf einer Baustelle gearbeitet, E. F. war Hilfsarbeiter in einer Tischlerei, Y. Z. hat glaube ich auch auf einer Baustelle gearbeitet, J. K. hat einen Deutschkurs besucht und eine Schule besucht, was F. AQ. machte weiß ich nicht. Zu AR. AS.: Das weiß ich nicht. AT. AU.: Das weiß ich nicht. AV. AW.: Das weiß ich nicht. Ich weiß es nur von K..

Gefragt, wann die Mitbewohner in der O.-gasse regelmäßig die Wohnung in der Früh verlassen haben: Das war unterschiedlich, das kann ich nicht sagen. Auch zur W.-gasse kann ich das nicht sagen.

Meine Eltern haben mich in der O.-gasse nie besucht, mein Vater hat mich jedoch in der W.-gasse besucht. Wie oft das war, kann ich nicht sagen. Meine Mutter hat mich dort nicht besucht.

Wir hatten in keiner der Wohnung einen Fernseher.

Gefragt ob ich oder meine Mitbewohner in den beiden Wohnungen Frauenbesuch hatten: Das weiß ich nicht.

Gefragt zum Tagesablauf in den beiden Wohnungen: Nach der Schule war ich in der Bibliothek oder im Fitinn. Im Fitinn war ich vielleicht 2 oder 3 Stunden aber vielleicht 3 oder 4 Mal in der Woche. In der Bibliothek war ich jeden Tag.“

J. K. gab in der Verhandlung am 16.6.2025 an (Schreibfehler teilweise berichtigt):

„Ich kenne den BF seit er bei mir in der O.-gasse gewohnt hat. Ich bin der Hauptmieter dieser Wohnung (Top …). Zuerst war mein Vater der Hauptmieter, dann war es ich.

Ich und der BF haben dort gemeinsam gewohnt. Der BF ist 2021 eingezogen, damals war mein Vater Hauptmieter und dann war er bei mir. Ich bin im Juli 2022 Hauptmieter geworden. Der BF ist am 05.12.2023 ausgezogen, vielleicht war es auch der Erste. Er hat also 2021, 2022 und 2023 dort gewohnt also ca. 3 Jahre.

Gefragt, ob der BF jede Nacht dort verbracht hat: Ja. Teilweise besucht man Freunde oder Familie. Ich war teilweise auch bei meiner Familie oder Freunden. Gefragt, ob ich jetzt sagen kann, dass er jede Nacht dort geschlafen hat: Ja. Auf Nachfrage: 70-80% war er dort. Man hat Freunde und Familie. Ich vermute daher, dass er auch bei Freunden und Familie geschlafen hat, genau weiß ich das aber nicht. Das ist seine Privatsache, ich frage nicht, wo er letzte Nacht war.

In der O.-gasse haben gewohnt: Wir waren 4 Leute.

Wenn mir aufgetragen wird, ich möge aufschreiben, wer dort wohnte und eine Skizze mit den Schlafplätzen anfertigen, lege ich hierzu einen Zettel vor, welcher als Beilage ./C zum Akt genommen wird.

Ich gebe hierzu an: Wir hatten Matratzen zum Schlafen. Es gab keine fixen Plätze, ich kann sie daher auch nicht in die Skizze einzeichnen. Es gab dort die Top 25 und 26 Für beide gab es getrennte Eingangstüren, es gab jedoch einen Durchgang, der jedoch versperrt war. Ich habe im Zimmer Nr. 26 geschlafen, der BF auch. Im Zimmer Nr. … waren andere Leute, dort haben wir aber nie geschlafen. Wir waren immer im Zimmer Nr. 25. Gefragt, wer jetzt im 25er Zimmer geschlafen hat: Niemand von den 4 Namen, die ich aufgeschrieben habe. Die im Zimmer 25 waren aber auch Freunde miteinander.

Wenn mir aufgetragen wird auf die Rückseite der Beilage ./C einzuzeichnen, die im Zimmer 25 gewohnt haben: Ich schreibe hierzu 3 Namen auf. Ich glaube aber nicht, dass die dazu etwas sagen können, weil wir getrennt waren.

Wenn mir die Skizze des BF gezeigt wird: Das linke Zimmer der Beilage ./A war das Zimmer Nummer 25, in dem wir nicht gewohnt haben. Wir haben im rechten Zimmer Nummer 26 gewohnt. Wenn mir vorgehalten wird, dass der BF seinen Schlafplatz im linken Zimmer 25 eingezeichnet hat, gebe ich dazu an: Dazu kann ich nichts sagen.

Der BF ist vor mir in die O.-gasse eingezogen.

Auf Vorhalt des ZMR Auszuges: AM. AN. hat auch dort gewohnt. Ich habe aber vergessen den Namen aufzuschreiben.

Gefragt, was die Mitbewohner in der O.-gasse gearbeitet haben: R. Q. war Kellner, manchmal hat er nur Deutschkurse besucht, ich kenne ihn aber nicht so persönlich.

Weder in der O.-gasse noch in der W.-gasse gab es ein Fernsehgerät.

Wir hatten nie Frauenbesuch in der O.-gasse, in der W.-gasse kann ich dazu nichts sagen. Ich habe nie eine Frau dort gesehen.

C. D. hat uns erzählt, dass er als Maler und Bauarbeiter arbeitet. Y. Z. hat Deutschkurse besucht, von einer Arbeit weiß ich nichts. F. AQ. kenne ich nicht.

In der W.-gasse habe ich ca. ein Jahr gewohnt.

Dem Zeugen wird aufgetragen von der W.-gasse eine Skizze der Wohnung anzufertigen und einzuzeichnen, wo wer geschlafen hat. Weiters möge er die Namen sämtlicher Mitbewohner aufschreiben. Die Skizze wird als Beilage ./D zum Akt genommen.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich keine Schlafplätze eingezeichnet habe: Das kann ich nicht, wir hatten vier Matratzen zum Schlafen und ein Bett. Die Matratzen konnten wir immer bewegen. Gefragt ob das heißt, dass jeder immer an einem anderen Platz geschlafen hat: Ja. Gefragt, ob das Bett auch immer verrückt wurde, weil dazu nichts eingezeichnet wurde: Nein. Ich beschrifte es jetzt, das ist oben rechts. Auf Vorhalt, dass dazu aber auch kein Name hingeschrieben wurde: Das war nicht so bestimmt. Da hat niemand Bestimmter drin geschlafen, wer halt zuerst dort war.

Auf Vorhalt, dass Z. Y. in der Auflistung nicht angeführt wird: Der hat auch dort geschlafen. Gefragt zu wievielt wir in der Wohnung in der W.-gasse waren: Es waren zuerst sechs Leute, dann sind es nur mehr 4 gewesen. Gefragt wer ausgezogen ist: AQ. und Z. Y. sind ausgezogen.

Keine Fragen durch die BFV.

Über Befragung durch die Behördenvertreterin:

Die Bestätigung vom 30.11.2024, wonach er bei uns wohnt, habe ich unterschrieben. Der BF hat gefragt, ob ich ihm das bestätigen kann und ich habe es ihm unterschrieben.

Zu den Erhebungen von 31.07.2024 und 05.08.2024 befragt: Davon weiß ich nichts, dazu kann ich nichts sagen. Ich war nicht zuhause und habe mit D. darüber nicht gesprochen.

Über Frage des Richters:

Der BF hat in der W.-gasse gewohnt, wir haben uns aber nicht oft getroffen. Er stand früh auf und kam spät nachhause. Wir haben uns dort aber nicht oft getroffen. Wir haben manchmal im gleichen Zimmer geschlafen, wir hatten nur ein Zimmer mit 4 Matratzen, einem Bett und einem Sofa. Es gab nur ein Zimmer, in dem man geschlafen hat. Auf Vorhalt, dass ich doch dann wissen muss, dass der BF (jede) Nacht dort schläft: Man bekommt das mit, aber manchmal ist er spät gekommen. Wenn es bei mir zu spät wurde, wollte ich gar nicht mehr nachhause kommen, um die anderen nicht zu stören. Auf Frage, was das bedeutet: Ich habe nicht jede Nacht dort geschlafen, meistens 3 oder 4 Tage habe ich dort geschlafen in der Woche. Wenn ich dort geschlafen habe, habe ich den BF manchmal dort gesehen. Manchmal auch nicht.

Über Befragung durch die Behördenvertreterin zur W.-gasse:

Mit dem Einkaufen hatte ich nicht viel zu tun, wir haben nicht gemeinsam gekocht, ich habe immer draußen oder bei meiner Familie gegessen. Ich habe Geburtstage und Feste auswärts bei Freunden gefeiert. Haushaltsarbeit haben wir manchmal aufgeteilt, beispielsweise habe ich den Boden sauber gemacht dafür wäscht jemand anders die Wäsche. Ich habe dort aber nicht viel bei Haushaltsaufgaben teilgenommen. Ich weiß, dass der BF manchmal kleine Feste wie Geburtstage in der W.-gasse veranstaltet hat, ich war da nicht dabei und habe nur davon gehört.

Gefragt, ob der BF dann kein guter Freund war, wenn er ohne mich Geburtstag gefeiert hat: Aus religiösen und persönlichen Gründen mag ich das nicht beantworten.“

E. F. gab in der Verhandlung am 16.6.2025 an (Schreibfehler teilweise berichtigt):

„Ich kenne den Vater des BF, er hat eine Wohnung für den BF gesucht. Sein Vater ist mein Freund, ich kenne ihn seit 7 oder 8 Jahren. Der BF hat gemeinsam mit den vorherigen Zeugen in einer Wohnung gewohnt und er hat mir gesagt, dass er eine andere Wohnung sucht. Ich habe ihm gesagt, dass einige bei mir gemeldet sind. Ich sagte den beiden, dass beide bei mir in der Wohnung leben können aber nur für kurze Zeit. Ich habe auch beide bei mir angemeldet. Ich wohne in der W.-gasse seit ca. 4 Jahren. Ich bin dort ursprünglich mit meinen beiden Kindern eingezogen. Aktuell bin ich jede Woche einen Tag in der Wohnung. Untertags bin ich öfters in der W.-gasse. Sonst bin ich bei meiner Partnerin.

Eingezogen bin ich mit meinen beiden Kindern. Meine Kinder sind ca. 2023 ausgezogen. Meine Kinder heißen AX. F. und AY. F.. Ich war ein Jahr mit meinen Kindern dort, dann war ich allein. Dann habe ich einige Bekannte bei mir angemeldet, die ebenfalls mit ihren Familien Schwierigkeiten hatten. Das waren immer unterschiedliche Zeiträume (Zeiten von 1 bis 6 Monaten). C. D. war ein Jahr bei mir gemeldet. Ich wollte denen helfen und habe ein wenig Geld dafür bekommen.

Der Zeuge wird um präzisere Formulierungen ersucht, und zwar möge differenziert werden zwischen „angemeldet sein“ und „tatsächlich dort wohnen“. Fürs Erste möge er bitte zum tatsächlichen Aufenthalt in der Wohnung Stellung nehmen.

Der Zeuge gibt dazu an:

Ich bin meinen beiden Kindern dort eingezogen. Meine Kinder sind nach ca. einem Jahr ausgezogen. Als erstes ist Y. zu mir gezogen, den Familiennamen kann ich nicht nennen. Er war ca. 6 Monate bei mir. „Bei mir“ heißt, er hat dort geschlafen und gewohnt. Auf Vorhalt, warum ich dann den Familiennamen nicht kenne: Ich will nicht seine Geschichte wissen. Damals habe ich dort ca. 1x pro Woche übernachtet, untertags war ich öfters dort. Das als dieser Y. dort war. Nachdem Y. ausgezogen ist, zog der BF bei mir ein und Herr J. K. hat dort auch gewohnt. Ein Monat nachdem die beiden eingezogen sind, ist Y. ausgezogen. C. D. ist dann auch gekommen. Es waren dann also drei Personen in der Wohnung, mit mir vier. Ich habe denen den Schlüssel gegeben und war nur untertags dort. Ich habe maximal ein Mal die Woche dort übernachtet. Manchmal wenn ich dort war, waren die anderen nicht da. Das war immer unterschiedlich. Wenn ich dort geschlafen habe, war ich manchmal allein, manchmal drei Personen und manchmal waren 5 Personen dort. Nein ich habe gesagt, es waren nur bis 4 Personen, die dort zeitgleich geschlafen haben.

Dem Zeugen wird aufgetragen von der W.-gasse eine Skizze der Wohnung anzufertigen und einzuzeichnen, wo wer geschlafen hat. Die Skizze wird als Beilage ./E zum Akt genommen.

Auf Vorhalt, dass ich keine Schlafplätze (wer hat wo geschlafen?) einzeichnete: Diese Leute sind alle Notfälle, sie suchten eine Wohnung und hatten alle div. Probleme. Ich war beim AMS, ich musste ein bisschen Geld verdienen. Ich hatte auch Probleme und konnte mir vom AMS-Geld nicht alles leisten. In der Wohnung gab es ein großes Bett, da können auch drei Personen drin schlafen. Nachdem ich jetzt mit D. Probleme hatte, habe ich alle abgemeldet.

Auf Vorhalt, dass ich angab fallweise dort auch geschlafen zu haben und ich daher wohl wissen werde, wer dann wo schlief, gebe ich an: Bitte, Entschuldigung. Wo man was findet, dort schläft man, das war eine Notschlafstelle. Das ist keine gute Frage. Manchmal war ich die einzige Person, manchmal waren wir zu dritt. Es gab zwei oder drei oder vier Matratzen in der Wohnung. Jetzt habe ich ein großes Bett und die Matratzen weggeschmissen. Manchmal haben sie neben dem Badezimmer geschlafen, manchmal auf den Boden, bei uns ist sowas normal. Gefragt, ob die Matratze dann den ganzen Tag am Boden liegen bleibt oder wie das abläuft: Es waren zwei extra Matratzen, die wurden untertags weggeräumt und hinter das Sofa gestellt. Ein Bett gab es aber schon in der Wohnung. Im Bett haben manchmal ich oder der BF geschlafen, manchmal auch andere Personen. Manchmal haben auch zwei Personen in dem Bett geschlafen.

Gefragt, wann die Mitbewohner in etwa die Wohnung verließen und was sie gearbeitet haben: Das kann ich nicht sagen, manchmal habe ich mit denen gesprochen, manche sagten sie gehen in der Früh auf die Baustelle arbeiten. Genau weiß ich aber nicht, wer was gearbeitet hat, ich habe aber von Baustellen als Arbeit gehört. D. war beispielsweise auf der Baustelle, der BF ist zur Schule gegangen.

Irgendwer hat fälschlicherweise behauptet, dass der BF in Niederösterreich wohnt. Dadurch ist es zu Problemen und Verwechslungen gekommen.

Sicher weiß ich, dass der BF, J. K. und C. D. in der Wohnung war. Ich weiß aber nicht, ob sie jeden Tag dort waren, weil ich selbst nicht jeden Tag dort war. Ich kann also nicht sagen, wann bzw. wer die Wohnung verlassen hat. Ich habe sie nicht immer gesehen und sie haben mich nicht immer gesehen.

In der Wohnung gab es keinen Fernseher.

In der Wohnung gab es meines Wissens nach keinen Frauenbesuch, ich habe auf jeden Fall keinen Besuch gesehen. Manchmal war meine Freundin dort, das war vielleicht zwei Mal. Da war auch sonst niemand in der Wohnung.

Ich habe C. D. jetzt abgemeldet, er hat zu viel gelogen und Probleme mit anderen Leuten gemacht. Einmal gab ich ihm den Postschlüssel und da gab es Probleme. Ich war ein Monat auf Urlaub, während meiner Abwesenheit hatte C. D. den Postschlüssel. Ich weiß nicht welche Probleme es da gab, er hat die Post den anderen Mietern nicht ausgehändigt. Danach habe ich ihm dann den Postschlüssel abgenommen und habe diesen immer selbst gehabt. Ich habe dann die Post der anderen Mieter aus dem Postkasten genommen und in der Wohnung versteckt, wo C. D. die Post nicht finden konnte. Den anderen Mietern teilte ich mit, wo sich die Post befindet, damit sie diese nehmen konnten. Ich habe eine Zeit lang die Post von allein Mietern C. D. gegeben, er hat Fotos davon gemacht und den jeweiligen Empfängern bzw. Mietern diese geschickt. Das hat er immer wieder falsch gemacht, wodurch Probleme entstanden sind. Deshalb habe ich ihm den Postschlüssel abgenommen und mich wieder selbst darum gekümmert. Ich hatte mit C. D. 4 oder 5 Mal Probleme, ich weiß nicht welche Probleme er mit den anderen Mietern hatte. Er hat mir auch für mehrere Monate keine Miete gezahlt.

Gefragt warum er anderen Fotos von der Post schickt: Weil ich öfters nicht da war. C. sollte den anderen, auch dem BF, Fotos von ihrer Post schicken, weil die auch nicht immer da waren, damit alle wissen, dass sie Post haben. C. war am meisten und längsten zuhause, weswegen ich ihn gebeten habe, das so zu machen. Ich habe den Mietern gesagt, dass sich eine Person den Strom auf den eigenen Namen anmelden soll.

Die Kosten sollen dann durch alle geteilt werden. C. meldete den Strom auf seinen Namen an. Den Strom anderen Mietern kassiert aber dann nicht an Wien Energie bezahlt.

Auf Vorhalt der Aussage C. D. er sei zwischen 05:30 und 20:00 Uhr nicht zuhause: Wenn ich nach dem Deutschkurs nachhause kam, war niemand da, manchmal waren auch 1 oder 2 Personen da.

Gefragt, ob der BF tatsächlich in der Wohnung W.-gasse wohnte: Ja, er wohnte dort, aber ich weiß nicht, wann er wegging und wann er nachhause kam. Ich habe allen drei Mietern einen Wohnungsschlüssel gegeben.“

I. B. gab in der Verhandlung am 16.6.2025 an (Schreibfehler teilweise berichtigt):

„Die erste Wohnadresse meines Sohns war in L.. Wir hatten dort zusammen nur ein Zimmer. Er ist dann nach Wien gezogen und später sind wir auch nach Wien gezogen. Wir haben dann im ... Bezirk zusammengewohnt. Wann er nach Wien gezogen ist, kann ich nicht sagen. Es war auf jeden Fall vor uns. Ich bin Analphabet. Er ist glaube ich in den ... Bezirk zu einem Bekannten gezogen. Der Bekannte hieß K.. Die Adresse kann ich nicht sagen, ich bin Analphabet und kann das nicht sprechen. Ich habe sehr viele Probleme. Ich betreue ein Kind von mir, das Probleme hat. Ich habe meinen Sohn in dieser Wohnung nicht besucht. Ich kann nicht sagen, wie lange er in dieser Wohnung gewohnt hat. Nachher ist er in den ... Bezirk gezogen, und zwar zu Herrn F.. Die Adresse kann ich nicht sagen, mein Sohn führt mich überall hin. Ich habe ihn in der Wohnung im ... Bezirk besucht. Ich war öfters dort, Herr F. hat mich mit dem Auto abgeholt und dort hingebracht. Wie oft ich ihn besucht habe, kann ich nicht sagen. In unserer Kultur kann man „wie oft“ nicht so genau aufzählen. Entweder kommt er zu mir oder ich zu ihm. In unserer Kultur wird das zahlenmäßig nicht benannt.

Mein Sohn wohnt jetzt bei mir. Es war früher mein Wunsch, dass er eine eigene Wohnung hat. Wegen seinem kranken Bruder sollte er eine eigene Wohnung haben. Das kranke Kind kann in der Nacht nicht schlafen, deswegen kann der BF ebenfalls nicht schlafen. Deswegen war eine eigene Wohnung für den BF wichtig. Seit Dezember 2024 lebt der BF bei mir, weil er keine Unterkunft hatte. Ich wohne im ... Bezirk, ich kann die genaue Adresse nicht nennen. Ich weiß nur die Hausnummer (…) und den Bezirk.

Gefragt, ob der BF während seiner Aufenthalte im ... und ... Bezirk auch bei mir zuhause nächtigte: Zwei Mal in der Woche war fix. Da ist er zu uns gekommen und hat bei Übersetzungen geholfen, hat mich zum Arzt begleitet und Ähnliches. Ich bin Analphabet und auf Unterstützung angewiesen, er hat alles für uns erledigt. Bei diesen zwei Besuchen hat er auch bei uns übernachtet.

Gefragt, was mit „zwei Mal in der Woche war fix“ gemeint ist und ob es auch öfters war: Ich kann das nicht so genau aufzählen, manchmal hat er auch 3 oder 4 Mal in der Woche hier geschlafen. Da wird nicht abgerechnet, wie oft die Kinder bei den Eltern sind. Da gibt es keine Aufzeichnungen.

Über Nachfrage BFV: Ich meinte vorher, dass er im Monat vier Mal da geschlafen hat und nicht in der Woche.“

G. H. gab in der Verhandlung am 16.6.2025 an (Schreibfehler teilweise berichtigt):

„Nachdem mein Sohn aus L. weggezogen ist, hat er im ... Bezirk in Wien gewohnt. Die Straße ist mir nicht bekannt, ich kann auch kein Deutsch. Ich weiß nicht mal meine eigene Adresse, ich kann nur meinen Meldezettel vorzeigen.

Mein Sohn ist aus der Wohnung in L. ausgezogen, weil wir nur ein Zimmer hatten und unser anderer Sohn bis in der Früh nicht geschlafen hat. Der BF hatte keine Ruhe für seine Ausbildung. Er ist ein paar Monate vor uns nach Wien gezogen. Wie lange er im ... Bezirk war, weiß ich nicht. Nachher ist er in den ... Bezirk gezogen. Die Adresse weiß ich nicht. Ich habe den BF in keiner der Wohnungen besucht. Dort waren alleinstehende Männer und es geziemt sich nicht, ihn dort zu besuchen.

Während seines Aufenthalts im ... und ... Bezirk hat er freitags, samstags und sonntags zuhause geschlafen. Ich war aber nur 6 Monate mit meiner Familie zusammen, da war er freitags, samstags und sonntags bei uns und hat dort zwei Nächte übernachtet. Ich bin Mai 2022 von der Familie weggezogen und habe eine neue Wohnung. Ich bin seit drei Jahren in einer neuen Wohnung, er war öfters bei mir zu Besuch, hat aber nie hier übernachtet, da das in dieser Wohnung unzulässig ist. Ich wohne bei der ….“

Die Behördenvertreterin gab in der Verhandlung am 16.6.2025 an (Schreibfehler teilweise berichtigt):

„Am 03.10.2024 stellte der BF einen neuen Antrag. Am 04.12.2024 gab es eine Niederschrift. Er wohnt jetzt bei seinem Vater in der X.-gasse, dort gab es auch Erhebungen. Zuerkannt wurde ihm ab dem Antragsdatum 03.10.2024. Wir gingen im Bescheid davon aus, dass er ab dem 03.10.2024 in der X.-gasse gewohnt hat.

Die BFV bringt zur Skizze Beilage ./A vor: Der BF gab mir gegenüber zwischenzeitig an, dass er das Bett im falschen Zimmer einzeichnete, da er aufgeregt war.

Die Behördenvertreterin bringt vor: Der BF kann an den beiden Adressen nicht gewohnt haben, da sich auf Grund der letzten Verhandlung und der Aussagen des Zeugen C. D. ein schlüssiges Bild ergibt, dass er an den Adressen zwar gemeldet war, jedoch im Haushalt der Eltern gewohnt hat. In den Erhebungen wurde auch angegeben, dass der Angetroffene C. D. allein angetroffen wurde und bekannt gab, dass er den BF nicht kennen würde. Das wurde auch bei der Verhandlung bestätigt. Das passt mit den Aussagen des Vermieters zusammen, dass die Post durch lediglich eine Person verwaltet wurde. Sollte man von einem Aufenthalt in Wien ausgehen, muss eine Berechnung im Haushalt eines Elternteils angenommen werden.

BFV: Der BF hat auch bei den Niederschriften bei der MA 40 angegeben, dass er sehr wohl in den Wohnungen gewohnt hat, wo er auch gemeldet war. Dazu wurden auch Beweise vorgelegt, die auch in der von mir verfassten Beschwerde mitvorgelegt wurden. Dabei handelte es sich um Rechnungen und Fitinn Anmeldungen, die in der Nähe des Wohnorts stattgefunden haben. Die belangte Behörde ist fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der BF in NÖ aufhältig war. Dies kann faktisch nicht möglich sein, da die Eltern nur ein paar Monate später nach Wien gezogen sind. Die Zeugen in der heutigen VH bestätigten ebenfalls, dass der BF in diesen Wohnungen gewohnt hat. Aus den Zeugenaussagen konnte man heraushören, dass es sich um eine „WG“ handelte, wo sich die Personen nicht näher kennen und dass diese lediglich zum Schlafen benutzt wurde. Der BF war tagsüber in der Schule, Bibliothek, Schulbistro oder im Fitnessstudio und ist lediglich spät am Abend nachhause gekommen. Am Tag der Erhebungen war er ebenfalls nicht dort, ist aber später heimgekommen und wurde ihm Seitens des D. auch berichtet, dass eine Kontrolle stattgefunden hat. Auf Grund eines vergangenen Streits hat D. falsche Angaben vor den Kontrollorganen getätigt, hat sich dann beim BF entschuldigt und hat am 30.11.2024 schriftlich bestätigt, dass der BF sehr wohl an dieser Adresse gewohnt hat.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zuständigen Richter erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der am ... geborene afghanische Staatsangehörige A. B. (in Folge: BF) ist in Österreich asylberechtigt. Er ist seit Dezember 2018 in Österreich gemeldet.

Der BF war vom 18.12.2018 bis 22.7.2021 in L., M.-straße, vom 22.7.2021 bis 1.12.2023 in Wien, O.-gasse, vom 1.12.2023 bis 6.12.2024 in Wien, W.-gasse und ist seit 6.12.2024 in Wien, X.-gasse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Bruder des BF, N. B., geboren am ..., die Mutter G. H., geboren am ..., sowie der Vater, I. B., geboren am ..., waren vom 18.12.2018 bis 2.11.2021 in L., M.-straße mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bruder und der Vater des BF waren anschließend vom 2.11.2021 bis 17.10.2024 in Wien, T.-gasse und sind seit 17.10.2024 in Wien, X.-gasse … bzw. … mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Mutter des BF war vom 2.11.2021 bis 12.5.2022 in Wien, T.-gasse gemeldet.

In der Wohnung in O.-gasse ... ident O.-gasse … waren mit Stichtag 1.1.2022 neben dem BF folgende Personen gemeldet:

-AB. AC.(seit 3.8.2021)

-AD. AE. (seit 12.8.2021)

-AF. AG. (seit 12.8.2021)

-AH. AI. (seit 23.11.2021)

-AJ. AK. (seit 7.2.2020)

-AL. D. (seit 27.9.2021)

In der Wohnung in O.-gasse ... (ident O.-gasse …) waren mit Stichtag 1.10.2023 neben dem BF folgende Personen gemeldet:

-AM. AN. (seit 16.5.2023)

-AO. AP. (seit 12.5.2023)

-J. K. (seit 6.3.2022)

-Q. R. (seit 28.9.2022)

In der Wohnung in Wien, W.-gasse waren mit Stichtag 1.1.2024 neben dem BF folgende Personen gemeldet:

-AQ. F. (seit 28.2.2022)

-E. F. (seit 23.12.2021)

-J. K. (seit 5.12.2023)

-C. D. (seit 22.12.2023)

-AY. F. Z. (seit 1.9.2023)

Der BF besuchte in den Schuljahren 2021/2022, 2022/2023, 2023/2024 sowie 2024/2025 die HTL AZ.. Der BF ist seit 1.4.2022 Mitglied im Fitnessstudio FITINN in Wien, BA.-straße.

Wo sich der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (22.7.2021 bis 31.7.2024) überwiegend aufgehalten hat, insbesondere, ob er in Niederösterreich oder Wien wohnte, kann nicht festgestellt werden. Fest steht lediglich, dass der BF in Niederösterreich ganztätig die Schule besuchte. Wo er die außerschulischen Zeiten verbrachte, insb. wo er nächtigte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Bei seinen gemeldeten Wohnsitzen in Wien (O.-gasse ... und W.-gasse) handelt es sich um Scheinmeldungen. Der BF lebte bzw nächtigte nicht in diesen Wohnungen. Der BF dürfte in Wien ein Fitnessstudio benutzt haben und auch – in unbekannter Intensität – seine Familie (Vater, Bruder) besucht haben. Näheres hierzu lässt sich auf Grund der unterlassenen Mitwirkung des BF an der Wahrheitsfindung nicht feststellen.

Im Zeitraum 22.7.2021 bis 31.7.2024 wurden dem BF Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 34.616,32 zuerkannt und auch ausbezahlt.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt (verwaltungsgerichtliche Akten sowie Akt der belangten Behörde) sowie dem Beweisergebnis der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf einem hg. Auszug aus dem Fremdenregister vom 19.5.2025. Die Feststellung zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen ergibt sich aus einer hg. Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Aus im Behördenakt einliegenden Adressabfragen sowie hg. Abfragen aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich die Feststellung zu den jeweils in den verfahrensgegenständlichen Wohnungen gemeldeten Personen. Hierzu ist festzuhalten, dass adressbasierte ZMR-Abfragen nur für einen Zeitpunkt und nicht für einen Zeitraum möglich sind.

Zur Frage seines überwiegenden Aufenthalts bzw. Wohnsitzes konnte der BF keine schlüssigen Angaben machen. Der BF sei Schüler an der HTL AZ. und habe zunächst mit seiner Familie in einer Einzimmerwohnung in L. gewohnt. Dort habe er aufgrund der Erkrankung seines Bruders nicht schlafen können. Deshalb sei er 2021 nach Wien, zunächst in die O.-gasse in Wien, gezogen.

Die Angaben des BF hinsichtlich seiner Mitbewohner in der Wohnung in … Wien stehen im Widerspruch zu den im Akt enthaltenen Daten, insbesondere hg. Abfragen im Zentralen Melderegister zu bestimmten Stichtagen, was sich freilich auch mit Scheinmeldungen der dem BF unbekannten Personen erklären liese.

Unabhängig davon vermittelte der BF in der Verhandlung am 29.4.2025 in Bezug auf die Aufforderung, die Namen seiner Mitbewohner aufzuschreiben, einen auffallend unsicheren Eindruck. Konkret schien es als wären ihm die Namen seiner Mitbewohner zumindest zum Teil unbekannt. Er war erkennbar bemüht, diese während der Verhandlung aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren. Der BF verfügte lediglich über vage Vorstellungen darüber, wie einige der dort gemeldeten Personen heißen und konnte deren Namen nicht einmal ansatzweise korrekt und vollständig – unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schreibweisen – wiedergeben.

Dem Zeugen K. zufolge sei der BF vor ihm in die Wohnung in Wien eingezogen. Zu jenem Zeitpunkt sei sein Vater, welchen der BF als P. (…) K. bezeichnete, Hauptmieter dieser Wohnung gewesen, bis der Zeuge im Juli 2022 Hauptmieter geworden sein soll. Der BF habe dort circa drei Jahre gewohnt; ob er jede Nacht dort verbracht habe, konnte der Zeuge nur wie folgt beantworten:

„Ja. Teilweise besucht man Freunde oder Familie. Ich war teilweise auch bei meiner Familie oder Freunden. Gefragt, ob ich jetzt sagen kann, dass er jede Nacht dort geschlafen hat: Ja. Auf Nachfrage: 70-80% war er dort. Man hat Freunde und Familie. Ich vermute daher, dass er auch bei Freunden und Familie geschlafen hat, genau weiß ich das aber nicht. Das ist seine Privatsache, ich frage nicht, wo er letzte Nacht war.“

Diese Aussage erscheint wenig glaubwürdig. Zwar behauptet der Zeuge zunächst mit Bestimmtheit, der BF habe jede Nacht in der Wohnung verbracht, relativierte seine Aussage jedoch auf mehrmalige Nachfrage erheblich. Verstärkt wird dieser Eindruck durch den Umstand, dass der Zeuge trotz der langjährigen Bekanntschaft (Mietverhältnis, Zimmermitbewohner) angibt, den gewöhnlichen Aufenthalt des BF nicht zu kennen und auch nicht danach zu fragen, da dies dessen „Privatsache“ sei.

Zur vom BF in der Verhandlung am 16.6.2025 angefertigten Skizze der Wohnung in Wien ist festzuhalten, dass er lediglich seinen eigenen Schlafplatz im linken Zimmer an der linken Seitenwand mittig eingezeichnet hat. Hinsichtlich der Schlafplätze der übrigen Mitbewohner, insbesondere jener, mit denen er sich das Zimmer geteilt haben will, konnte er keinerlei Angaben machen. Dies begründete er mit dem Umstand, dass die Matratzen regelmäßig versetzt oder getauscht worden wären. Eine derartige Darstellung erweist sich jedoch als nicht glaubhaft. Selbst bei „beweglichen“ Schlafplätzen etabliert sich im Regelfall – insbesondere bei längerem Aufenthalt – eine gewisse persönliche Zuordnung bzw. ein individuelles Territorium, ähnlich wie beim vermeintlichen Schlafplatz des BF. Hinzu kommt, dass – folgt man der Darstellung des BF, er habe den ganzen Tag außer Haus verbracht und sei nur zum Schlafen in die Wohnung zurückgekehrt – es als äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass er seine Matratze samt zugehöriger Bettwäsche und weiteren persönlichen Gegenständen des täglichen Lebens regelmäßig morgens wegräumte. Umso unrealistischer ist es, dass dies sämtliche Bewohner gleichermaßen pflegten und dadurch ein regelmäßiger Tausch der Schlafplätze erfolgt sei. Es ist daher nicht glaubhaft, dass es dem BF aufgrund dieser Umstände nicht möglich gewesen sein soll, die Schlafplätze seiner Zimmerbewohner in der Skizze einzuzeichnen.

Besonders gravierend wurde der Widerspruch zwischen dem BF und K. bei der Skizzierung der Wohnung. Auf Aufforderung fertigte der BF eine Skizze der Wohnung O.-gasse an (./A). Laut dieser gibt es (insb.) ein linkes und ein rechtes Zimmer, wobei sich beim rechten Zimmer auch ein Vorraum und WC befinden. Seinen Schlafplatz zeichnete der BF im linken Zimmer links-außen ein. Ebenso wurde K. aufgefordert eine Skizze mit den Schlafplätzen einzuzeichnen. Dieser fertigte zwar eine Skizze der Wohnung an, Schlafplätze zeichnete er jedoch nicht ein (./C). Er gab jedoch – anders als der BF - an, gemeinsam mit dem BF im rechten Zimmer (top 26) geschlafen zu haben. In Anbetracht, dass der BF rund 2,5 Jahre in der Wohnung gewohnt haben will und K. 1,5 Jahre, ist es denkunmöglich, dass beide nicht zuordnen können, in welchen Zimmer sie geschlafen haben. Soweit die BFV zum Ende der Verhandlung angab, der BF habe das Zimmer auf Grund seiner Aufregung falsch zugeordnet, stellt dies keine schlüssige Erklärung dar. In einer Wohnung, welche man über 2 Jahre bewohnt, ist es jedenfalls möglich die Zimmer richtig zuzuordnen, insb. wenn die Wohnung lediglich aus zwei Zimmern besteht und ein Zimmer mit Küche und WC verbunden ist, sodass auch eine „Verwechslung“ nicht erfolgen kann. Dies deckt sich auch mit dem Eindruck den der BF und K. machten: Beide wirkten bei Fragen, die über Oberflächlichkeiten hinausgingen, irritiert und wussten oft nicht wie sie reagieren sollten, so wirkten sie beispielsweise beim Auftrag die Schlafplätze einzuzeichnen sichtlich irritiert und wussten länger nicht, wie sie damit umgehen sollten. Das VGW hatte hierbei den Eindruck, dass Allgemeines zwischen den Beiden im Vorfeld abgesprochen war, man auf Detailfragen jedoch – mangels Absprache und Wissen, wie der andere aussagt - nicht antworten konnte oder wollte.

Noch gravierender waren die Widersprüche zur Wohnung in Wien, W.-gasse. Hierzu gab der BF am 4.12.2024 gegenüber der belangten Behörde an:

„Das ich nicht in der Wohnung wohne stimmt nicht. Ich wohne dort mit Herrn E. F. und Herrn C. D. in der der Wohnung. Herr C. D. ist Alkoholiker und wir hatten gerade kurz bevor die Kontrolle gekommen ist, einen Streit wegen finanziellen Dingen gehabt. Er war zu dem Zeitpunkt betrunken und ist Alkoholiker und er wusste in seinem Zustand nicht was er sagte. Meine Mitbewohner haben mir jetzt auch schriftlich bestätigt, dass ich in der W.-gasse wohne.

[Herr K.] ist ein Mitbewohner gewesen, der dort aber nicht mehr wohnt.

[…]

Das ist ein Zimmer.

[In diesem schlafen wir zu dritt].

[…]

[Ich gehe nur zum Schlafen] und zum Duschen [in die Wohnung].

[…]

Ich lerne in der Schule oder in der Bibliothek. Ich gehe ca. 6:00 oder 6:30 weg in der Früh. Am Nachmittag komme ich ca. erst um 21:00 Uhr nach Hause.

Nach der Schule gehe ich entweder in die Bibliothek oder ins Fitnessstudio.“

Dem gegenüber gab der Zeuge C. D. bei einer Erhebung am 5.8.2024 um 21:30 Uhr in der Wohnung in Wien über Befragung der belangten Behörde an, der BF lebe nicht in dieser Wohnung, sondern in Niederösterreich. Der BF sei hier nur gemeldet und hole gelegentlich seine Post. Wie lange der BF nicht mehr in der Wohnung in Wien wohne, habe er nicht beantworten können. Er selbst wohne erst seit drei Monaten in dieser Wohnung und habe nie gemeinsam mit dem BF dort gelebt.

In der Verhandlung am 29.4.2025 sagte der Zeuge D. diesbezüglich aus:

„Ich kenne den BF gar nicht. Ein Kollege kam zu mir und fragte ob er bei mir wohnt. Seit diesem Tag habe ich seinen Namen gehört, ich sagte, dass ich alleine wohne aber er sei bei der Wohnung angemeldet. Ich wohne in der W.-gasse, seit wann genau weiß ich nicht, sicher mehr als ein Jahr. Ich wohne dort alleine. Die Wohnung gehört mir nicht, ich habe sie gemietet. Ich schaue schnell nach, wie der Vermieter heißt. Er heißt E. F.. Ich zahle ihm 500 Euro pro Monat. Der Strom läuft auf meinen Namen, einen schriftlichen Mietvertrag habe ich nicht abgeschlossen. Manchmal bezahle ich in bar, manchmal überweise ich Geld auf ein Konto, dass aber nicht auf seinen Namen lautet. Seit ich seit über einem Jahr dort wohne, war ich immer alleine dort. Weitere Mieter gibt es nicht, ich gehe um 05:30 Uhr in die Arbeit und komme um ca. 20:00 Uhr nachhause. E. hat auch einen Schlüssel, er kommt auch in die Wohnung und schaut nach der Post. Ich weiß nicht wie viele Leute in der Wohnung angemeldet sind aber ich sehe verschiedene Post dort. Ich habe keinen Postschlüssel. E. entleert jeden Tag die Post, wenn etwas für mich dabei ist lässt er es mir in der Wohnung. E. geht in die Wohnung hinein, was er dort allenfalls macht, weiß ich nicht. E. wohnt nicht dort und schläft auch nicht dort. Er sagte er will in die Wohnung schauen ob alles in Ordnung ist. Er kommt vielleicht einmal die Woche in die Wohnung und schaut nach.

Es sind dort vielleicht 3 oder 4 Leute gemeldet und jeder bekommt Post. Wenn E. kommt, holt er die Post ab. Meine Post lässt er in der Wohnung. Er lässt dann auch Post für andere Personen bei mir in der Wohnung, z.B. für A., die legt er mir in den Vorraum der Wohnung. E. sagt ihnen Bescheid, dass Post abzuholen ist. Die kommen dann zu mir und holen die Post ab. Die rufen mich dann an und ich sage ihnen wann sie kommen können um die Post abzuholen.

[…]

Auf Vorhalt der Aussage des BF gebe ich an: Seit ich dort gemeldet bin, wohne ich dort alleine. Ich zahle alleine die Miete und den Strom. Er ist bei mir angemeldet, hat dort aber niemals geschlafen. Es gibt bei mir am Boden keine Matratzen, nur das große Bett.“

Zur Wohnung in Wien befragt, gab der Zeuge D. an:

„Die Wohnung ist ca. 40 m2 groß. Es gibt ein Zimmer und ein Bett. Es ist ein großes Bett in das drei Leute passen. Matratzen sind nicht am Boden. Ich schlafe alleine im großen Bett.

Gefragt ob ich AY. F. Z. kenne: Er wohnte vor mir in der Wohnung, bevor ich dort wohnte. Als er ausgezogen ist, bin ich eingezogen. Wir haben aber nicht zugleich dort gewohnt.

J. K. war auch dort angemeldet, hat aber nie dort gewohnt. Er hat Post abgeholt. Ich kenne ihn vom Sehen.

AA. F. war auch dort angemeldet, hat aber auch nicht dort gewohnt, zumindest nicht seit ich dort wohne. “

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 29.4.2025 gab der BF zur Wohnung in Wien an:

„Der Hauptmieter war ein Freund meines Vaters, sein Name war E. F.. Mit ihm habe ich einen Mietvertrag abgeschlossen. Ich lege hierzu ein Konvolut an Unterlagen vor, welche als Beilage ./A zum Akt genommen werden. Ich habe dort 200,- Euro Miete bezahlt, mit mir haben dort insgesamt sechs Personen gewohnt. Ich schreibe diese auf einen Zettel auf, welcher als Beilage ./B zum Akt genommen wird (die BFV schreibt in Klammer wiederum die ihrer Meinung nach korrekte Schreibweise der Namen). Die Wohnung hat ein Zimmer und war ca. 39 m2 groß. Es gab ein Doppelbett für zwei Personen, worin auch zwei Personen schliefen. Der Rest hat am Boden auf Matratzen geschlafen. Wir waren sechs Männer. Ich war dort von Dezember 2023 bis Dezember 2024. Ich bin am Abend nachhause gekommen, ich habe nur dort geschlafen, manchmal auch geduscht. Samstag/Sonntag war ich manchmal in der Wohnung, manchmal hatten wir eine Party. Wenn ich nicht in der Wohnung war, war ich entweder in der Bibliothek, im Fitnessstudio oder bei meinem Vater. Unter der Woche war ich bei meinem Vater, wenn er mich bei einem Termin zur Unterstützung brauchte. Anfangs haben sie zu dritt in einer Wohnung gewohnt. Dann ist meine Mutter ausgezogen, sie war dann im Frauenhaus. Mein Bruder blieb beim Vater. Ich wollte aber noch immer nicht zu den beiden ziehen.

[…]

Meine persönlichen Gegenstände hatte ich […] in der W.-gasse. Kleidung, Toilettsachen etc. waren in meinen Wohnungen und nicht bei meinen Eltern.

Auf Frage ob ich jede Nacht in der O.-gasse bzw. W.-gasse verbracht habe: Ich habe manchmal bei meiner Familie geschlafen, bei meiner Schwester auch.

Gefragt wie oft ich im Monat nicht in meiner Wohnung, sondern wo anders geschlafen habe: Das war ca. vier Mal im Monat.

Gefragt, weshalb ich im Schnitt offenbar ein Mal pro Woche wo anders übernachtet habe: Ich wollte mit meiner Familie Zeit verbringen.“

Es ist kein Grund ersichtlich und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb der Zeuge D. dem BF eine Scheinmeldung vorwerfen sollte. Die Erklärung des BF für die vermeintliche Falschaussage des Zeugen D., er und der Zeuge hätten sich kurz vor der behördlichen Erhebung gestritten, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Diesbezüglich wird der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen D. gefolgt, nach welcher er die Wohnung in Wien … alleine bewohnt habe, die Miet- und Stromrechnungen alleine beglichen hätte sowie der Stromvertrag für diese Wohnung in seinem Namen abgeschlossen worden sei. Die anderen Personen, unter anderem der BF und der Zeuge K., seien zwar an der Adresse gemeldet gewesen, doch hätten sie zu keinem Zeitpunkt seit dem Einzug des Zeugen D. dort gewohnt. Angesichts der Wohnungsgröße erscheint es auch nicht üblich, dass sich drei bis sechs Erwachsene eine Einzimmerwohnung mit einem Bett teilen. Mangels konkreter Angaben zu diesem behaupteten Streit, welcher vom Zeugen D. gänzlich bestritten wird, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt, mit dem offenbar ein mögliches Motiv für eine angebliche Falschaussage konstruiert werden sollte.

Zur Glaubwürdigkeit des BF und der Zeugen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass bei den befragten Personen das Bedürfnis wahrheitsgemäß auszusagen nicht vorhanden ist. Das Verhalten des BF scheint vom Interesse am Erhalt der Sozialleistungen bestimmt zu sein, wobei er hierbei von seinen Eltern unterstützt wird. Bei K. handelt es sich um einen Freund des BF und bei E. F. um einen Freund seines Vaters. Alle Genannten haben nach festen Überzeugung des VGW nicht wahrheitsgemäß ausgesagt, sondern wollten mit ihrer Falschaussage dem BF helfen die Sozialleistungen zu behalten. Den Genannten waren die Pflichten zur wahrheitsgemäßen Aussage offenkundig völlig egal und hatte nur der familiäre oder freundschaftliche Zusammenhalt eine Bedeutung für sie. Vor diesem Hintergrund waren ihre Aussagen lediglich darauf gerichtet, dem BF möglichst großen Nutzen zu bringen, zur Wahrheitsfindung wollten sie keinen Beitrag leisten. Was C. D. betrifft, ist es wohl auch bei ihm so, dass seinen Ausführungen nicht bedingungslos geglaubt werden kann, allerdings besteht bei ihm keine familiäre oder freundschaftliche Bindung zum BF. Offenkundig war der bereits vorbestrafte C. D. nicht bereit für den BF vor Gericht falsch auszusagen und damit die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auf sich zu nehmen. Seine Angaben in der Verhandlung wirkten im Wesentlichen glaubwürdig und ist kein ernsthafter Grund ersichtlich, weshalb er falsch aussagen sollte. Demgegenüber waren die Aussagen des BF und der Zeugen K. und E. F. in sich derart widersprüchlich und abwägig, dass mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass sie vor Gericht falsch aussagten und der BF nicht in den beiden Wohnungen wohnte.

Ebenso wie der Zeuge K. machte auch der Zeuge E. F. einen völlig unglaubwürdigen Eindruck und steht fest, dass er durchgängig falsch aussagte. Seinen Angaben zufolge habe er – gemeinsam mit u.a. dem BF und K. – in der Wohnung gewohnt, wobei er selbst nur teilweise in der Wohnung genächtigt habe. Hierzu war auffällig, dass E. F. zu Beginn seiner Einvernahme die Aussage tätigte: „Der BF hat gemeinsam mit den vorherigen Zeugen in einer Wohnung gewohnt […]“. Hierzu ist festzuhalten, dass beim Wechsel der Zeugeneinvernahme E. F. den vor ihm einvernommenen Zeugen K. sah. Bei seiner Einvernahme nannte E. F. ihn jedoch nicht beim Namen, sondern sagte „der vorherige Zeuge“. Hierbei wirkte es, als wäre ihm der Name von K., den er zuvor sah, nicht geläufig und könne er ihn nicht nennen. Auch wirkten die beiden nicht wirklich bekannt, obwohl sie gemeinsam in einer Wohnung gelebt haben wollen. Erst im Zuge des weiteren Verfahrens, als der Name K. mehrfach gefallen war, nannte E. F. ihn beim Namen. Weiters war auffällig, dass E. F. auch nicht der Familienname seines ersten Mieters (Y.) kannte, obwohl dieser 6 Monate bei ihm wohnte. Auch wenn E. F. – wie behauptet – nur einmal in der Woche zuhause in der W.-gasse schlief, wäre es zu erwarten, dass er den Familiennamen seines Mitbewohners kennt. In weiterer Folge blieb die Erzählung, der BF habe in der Wohnung gelebt, unglaubwürdig. Bemerkenswert war auch die Aussage, E. F. habe eine Zeit lang die Post von allen Mietern C. D. gegeben, er habe Fotos davon gemacht und den jeweiligen Empfängern bzw. Mietern diese geschickt. Hierbei bleibt offen, weshalb D. C. den übrigen Mitbewohnern (BF, K.) Fotos von ihrer Post schicken sollte, haben diese doch angeblich dort gewohnt. Offenbar hat hier E. F. seine Erzählung nicht ausreichend durchdacht. Damit konfrontiert, meinte er, D. sei am meisten zuhause gewesen. Dies erklärt jedoch nicht, warum D. jemanden Fotos von dessen Post schicken sollte, wenn dieser doch ohnehin dort einen fixen Wohnsitz hat und den Großteil der Woche dort verbringt. Im Übrigen gab D. bei seiner Befragung am 29.4.2025 an, kaum zuhause gewesen zu sein.

Zur Wohnung in Wien, W.-gasse, steht daher für das VGW fest, dass der BF dort nicht gewohnt hat. Die entsprechende Aussage von C. D. war glaubwürdig und nachvollziehbar. Ein Motiv für eine entsprechende Falschaussage ist bei ihm nicht zu erkennen. Demgegenüber waren sowohl die Aussage des BF als auch jene der Zeugen K. und E. F. unglaubwürdig und widersprüchlich. Diese konnten nicht einmal übereinstimmend angeben, wer wo geschlafen hat. Der ständige Wechsel der Schlafplätze wirkt unglaubwürdig und auch die Benutzung des Bettes konnte nicht übereinstimmend angegeben werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass C. D. die Wohnung – wie von ihm behauptet – allein bewohnte. Offenkundig hat E. F. ihm diese zur (alleinigen) Nutzung überlassen und zusätzlich Scheinmeldungen – ob aus einem Freundschaftsdienst heraus oder entgeltlich, kann dahingestellt bleiben - durchgeführt.

Hinsichtlich des Videos, in welchem der BF in der Wohnung auf einer Party tanzend zu sehen war, ist festzuhalten, dass dieses nicht geeignet ist die Aussagen des Zeugen D. zu entkräften, zumal das Video dem BF zufolge aus einer Zeit vor Einzug des Zeugen in diese Wohnung stamme. Zeitliche Angaben zur Anfertigung des Videos, dass ihm E. F. zur Verfügung stellte, konnte der BF nicht machen. Es erscheint daher naheliegend, dass dieses vor dem Einzug von D. angefertigt wurde.

Insoweit der BF diverse Rechnungen mit der Rechnungsadresse in der O.-gasse bzw. O.-gasse ... vorlegt, konkret über einen Schreibtisch (November 2021), ein Mauspad (Februar bzw. März 2022), eine Mikrowelle (November 2022), einen Heizkörper sowie einen Fleischwolf (jeweils Februar 2023) ist auszuführen, dass diese nicht geeignet sind seinen TATSÄCHLICHEN Aufenthalt in der Wohnung … in zu beweisen. Inwiefern die Anschaffung dieser Gegenstände seinen Aufenthalt in der Wohnung beweisen sollten, ist unklar. Es ist nicht von Relevanz, dass der BF seine Meldeadresse als Rechnungsadresse (nicht Lieferadresse) bei diesen Käufen angegeben hat. Dies hat keine Aussagekraft über den gewöhnlichen Aufenthalt des BF.

Aus den vorgelegten Kontoauszügen des BF ergibt sich ebenso nicht zwingend ein Lebensmittelpunkt des BF in Wien diese sind allenfalls geeignet zu beweisen, dass er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort aufgehalten hat – bemerkenswerterweise meistens in AZ. oder in Wien. Ihnen ist allenfalls zu entnehmen, dass der BF teilweise in unterschiedlichen Bezirken Wiens, teilweise in AZ., Transaktionen, wie Bargeldabhebungen oder Bankomatzahlungen, tätigte. Dass der BF sehr wohl in den von ihm behaupteten Wohnungen nächtigte, vermochten diese allerdings nicht zu beweisen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich der BF punktuell in Wien aufhielt, zumal seine Eltern und sein Fitnessstudio in Wien waren. Wo er nächtigte bzw sich regelmäßig aufhielt, wenn er nicht in AZ. war, bleibt – mangels Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung – unbekannt. Wo sich sein Lebensmittelpunkt befand bzw. ob er in Wien war, kann aus demselben Grund nicht festgestellt werden.

Die Zeugenaussagen der Eltern des BF konnten in keiner Hinsicht das erkennende Gericht davon überzeugen, der BF habe in den beiden Wohnungen gewohnt. Sie waren völlig unglaubwürdig und vollkommen unsubstantiiert, offensichtlich dienten sie als bloße Schutzbehauptungen. Die Eltern des BF waren offenkundig daran interessiert ihren Sohn – den BF – vor einer Rückzahlung in der gegenständlichen Höhe zu bewahren. Es ist aufgrund der Zeugenaussagen des K., F. sowie der Angaben des BF davon auszugehen, dass es sich bei den Hauptmietern beider Wohnungen um Bekannte des Vaters des BF bzw des BF handelte, welche den BF in den Wohnungen aus Gefälligkeit oder gegen Geldleistung meldeten ohne, dass er tatsächlich dort wohnte. Angesichts des vom Zeugen D. am 4.6.2025 vorgelegten WhatsApp-Anrufverlaufs zwischen dem Zeugen und dem Vater des BF, ist es sehr naheliegend, dass dieser versucht hat die Zeugen zu Falschaussagen zu bewegen. Dies entspricht auch dem Eindruck, den alle Zeugen – bis auf den Zeugen D. – im Rahmen der Verhandlung vermittelten. Der BF hat die bloß beispielhaft aufgezeigten Unstimmigkeiten trotz mehrmaligen Nachfragen nicht plausibel erklären können. Seine Aussagen waren vielmehr frei erfunden und teilweise vollkommen lebensfremd.

Das Beweisverfahren hat daher klar ergeben, dass der BF in den Wohnungen in der O.-gasse und der W.-gasse nicht gelebt hat, sondern es sich um Scheinmeldungen handelte. Fest steht lediglich, dass er in AZ. ganztätig die HTL besuchte. Wo der BF seine außerschulische Zeit verbrachte, bleibt im Dunkeln. Weder der BF noch die Zeugen waren ernsthaft bemüht an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und haben im Vorhinein (schlecht) vorbereitete und einstudierte Lügenkonstrukte vorgetragen. Das erkennende Gericht ist davon überzeugt, dass diese Zeugen falsch aussagten, um den wahren Aufenthaltsort des BF zu verschleiern. Wo sich dieser befand, konnte mangels Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nicht ermittelt werden. Es ist auch völlig offen, in welchem Ausmaß sich der BF in Wien bzw insb. Niederösterreich befunden hat.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer unter anderem seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss.

§ 21 WMG lautet:

„§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:

1. Familienverhältnisse;

2. Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;

3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;

4. Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;

5. Wohnverhältnisse;

6. Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.

(2) Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“

Bereits § 4 Abs. 1 Z 4 WMG sieht vor, dass ein Anspruch auf Mindestsicherung nur besteht, wer am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber. Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100).

Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 6 Abs. 1 Z 6 WMG normierte besondere Mitwirkungspflicht von Hilfe suchenden oder empfangenden Personen.

Anspruch auf Leistungen nach dem WMG besteht somit nur, wenn 1. der Lebensmittelpunkt in Wien liegt, 2. sich die Person tatsächlich in Wien aufhält und 3. sie ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Darüber hinaus trifft den Antragsteller auch die Beweislast.

Zum Lebensmittelpunkt hat der VwGH beispielsweise zum Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz ausgeführt:

„Die Aufrechterhaltung eines Hauptwohnsitzes bei (vorübergehender) Ortsabwesenheit hängt davon ab, ob der Lebensmittelpunkt am (behaupteten) Hauptwohnsitz auch während dieser Zeit erhalten bleibt. Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes am bisherigen Hauptwohnsitz die Beibehaltung des „animus domiciliandi“, also der Absicht, den Lebensmittelpunkt weiterhin an diesem Ort zu haben. Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zum bisherigen Wohnort einen dortigen Hauptwohnsitz nicht aufrecht zu erhalten. Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) dorthin zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen nicht (mehr) gegeben sind. In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes nämlich voraus, dass zu diesem Ort Beziehungen aufrechterhalten werden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, eine Person habe an diesem Ort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt (VwGH 17.04.2025, Ra 2023/10/0399).“

Gegenständlich konnte nicht festgestellt werden, wo der BF seinen Lebensmittelpunkt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hatte und ob er sich tatsächlich in Wien aufhielt. Der BF wirkte unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht am Verfahren mit und machte vor Gericht wahrheitswidrige Angaben. Festgestellt werden konnte lediglich, dass der BF in Niederösterreich eine ganztägige Schule besucht. In Wien besuchte der BF lediglich ein Fitnessstudio und seine Familie, wobei die Häufigkeit der Besuche nicht bekannt ist. Weitere Aufenthalte in Wien konnten nicht festgestellt werden, unklar blieb u.a. auch wo bzw in welchem Bundesland der BF nächtigte bzw sich regelmäßig aufhielt. Da sohin nicht hervorgekommen ist, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat oder er sich tatsächlich in Wien aufhält oder er seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss – wobei alle drei Voraussetzungen erfüllt werden müssten – besteht für den BF gem. § 4 Abs. 1 Z 2 WMG kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung.

Gemäß § 21 Abs. 2 WMG sind Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, mit Bescheid zurückzufordern.

Ein Unterbleiben der Rückforderung iS § 21 Abs. 3 WMG kommt gegenständlich alleine schon aus dem Grund in Betracht, da eine Sozialleistung erschlichen wurde und § 21 Abs. 3 WMG nicht dazu dient Sozialhilfebetrug zu fördern oder zu legitimieren. Darüber hinaus steht es dem BF offen eine Ratenvereinbarung zu schließen und nach dem Schulabschluss eine Erwerbstätigkeit einzugehen und die Forderungen zu begleichen.

Zur Höhe des Rückforderungsbetrages ist festzuhalten, dass der BF im gegenständlichen Zeitraum Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 34.616,32 zuerkannt und ausbezahlt erhielt, was unbestritten blieb. Da gem. § 4 Abs. 1 Z 2 WMG kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung gebührte, sind diese zurückzufordern. Der Rückforderungsanspruch nach § 21 WMG besteht daher zurecht.

Was den Bescheid vom 20.11.2024 zur Zl. MA 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung - SH/.../...0-001, (Einstellung von zuerkannten Leistungen) betrifft, ist ebenso auf § 4 Abs. 1 Z 2 WMG zu verweisen, wonach kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung besteht. Die zuletzt mit Bescheid vom 27.2.2024 zuerkannten Leistungen waren daher einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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