LVwG W VGW-152/005/6978/2025

VGW-152/005/6978/2025Tribunal Administrativo Regional18 de jul. de 2025

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Regest

Staatsbürgerschaft, Verlust, Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, positive Willenserklärung, Unionsbürgerstatus, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Privat- und Familienleben

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/005/6978/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.005.6978.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 08.08.2023, Zl. ..., betreffend den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2025 durch Verkündung

zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1In einem an das Bundesministerium für Inneres (BMI) gerichteten anonymen Schreiben vom 12.04.2017 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei „beim Sozialamt und Arbeitsamt österreichischer Staatsbürger und in der Türkei mit türkischem Pass als Bürgermeister Kanditat angetreten (…).“ Dieses Schreiben leitete das beim BMI angesiedelte Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) am 21.04.2017 zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Veranlassung weiter. Das Schreiben langte am 26.04.2017 bei der belangten Behörde ein.

2Mit E-Mail vom 20.12.2019 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Botschaft Ankara (ÖB Ankara) um Information, ob die Kandidatur als Bürgermeister in der Republik Türkei den Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit voraussetze und der Beschwerdeführer tatsächlich als Bürgermeister in der Republik Türkei kandidiert habe.

3Mit Schreiben vom 08.01.2020 teilte die ÖB Ankara der belangten Behörde mit, der Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit sei für eine Bürgermeisterkandidatur in der Republik Türkei Bedingung. Der Beschwerdeführer habe für das Bürgermeisteramt in der Stadt C. kandidiert, die Wahl jedoch verloren. Hierzu war dem Schreiben der ÖB Ankara ein Zeitungsartikel in türkischer Sprache beigelegt.

4Mit Schreiben vom 28.01.2020 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, ihr sei bekannt geworden, dass er trotz des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft und nach Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit nun wieder im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit sein solle. Es sei daher ein amtswegiges Feststellungsverfahrens eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer wurde zur Vorlage näher bezeichneter Unterlage aufgefordert. Dieses Schreiben wurde ihm nachweislich am 05.02.2020 zugestellt.

5Mit E-Mail vom 12.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde diverse Unterlagen, darunter eine Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Türkei in Wien, wonach ihm mangels Besitzes der türkischen Staatsangehörigkeit kein Personenstandsregisterauszug ausgestellt werden dürfe.

6In einem Aktenvermerk vom 09.03.2020 hielt die belangte Behörde fest, aus einer Abfrage von der Homepage der Türkischen Obersten Wahlkommission ergebe sich, dass am 29.03.2009 in der Republik Türkei Kommunalwahlen stattgefunden hätten. Auf einer der Listen befinde sich auch der Beschwerdeführer. Dem Aktenvermerk war ein Auszug der genannten Liste angehängt.

7Nachdem die belangte Behörde den von der ÖB Ankara übermittelten Zeitungsartikel in die deutsche Sprache hatte übersetzen lassen und weitere Ermittlungsschritte zum Aufenthalt, Berufs- und Familienleben des Beschwerdeführers gesetzt hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 22.05.2023 (neuerlich) mit, es habe eine Beweisaufnahme bezüglich des möglichen Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit stattgefunden und es sei aufgrund des bisherigen Sachverhalts ein amtswegiges Feststellungsverfahren eingeleitet worden. Nach Darstellung des bisher ermittelten Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

8Mit E-Mail vom 12.06.2023 führte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, nach einer am 06.06.2023 eingeholten Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Türkei in Wien habe er seit dem Jahr 2017 keine türkische Staatsbürgerschaft mehr. Zum Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2020, welches der Beschwerdeführer übersehen habe, sei auszuführen, er habe seit der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft keinen türkischen Pass beantragt. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2014 geschieden und habe vier Kinder, welche alle österreichische Staatsbürger seien. Er sei seit dem Jahr 2002 aufrecht in Wien gemeldet und betreibe seit dem Jahr 1986 einen Taxibetrieb. Er habe im Jahr 2021 die Firma „D. KG“ übernommen. Er sei für seine beiden Zwillingstöchter noch sorgepflichtig und bezahle monatlich je EUR 300,00. Er bedauere den „Verstoß“ dahingehend, dass er ohne Zustimmung der belangten Behörde die türkische Staatsbürgerschaft erworben habe. Es werde ersucht, „dieses Vergehen“ zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer werde dies mit Sicherheit nicht mehr tun „bzw. gegebenenfalls ihre vorherige Zustimmung beantragen.“

9Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2023 stellte die belangte Behörde gemäß § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, der Beschwerdeführer habe die österreichische Staatsbürgerschaft mit 29.03.2009 gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren und sei im Sinn dieser Bestimmung nicht österreichischer Staatsbürger.

10Mit E-Mail vom 19.09.2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen vollumfänglich Beschwerde. Darin brachte er vor, die Ausführungen der belangten Behörde, der Tatbestand des § 27 Abs. 1 StbG sei erfüllt, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitig die türkische Staatsangehörigkeit angenommen, aber die für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderliche behördliche Bewilligung nicht eingeholt habe, seien zwar „betreffend die Definition der Regelung richtig“. Jedoch sei die Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft unrichtig erfolgt. Diese hätte insbesondere aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich und seines Familien- und Berufslebens zu seinen Gunsten ausfallen müssen. In der Beschwerde wurden zudem die Feststellungen des angefochtenen Bescheids dargestellt und für richtig erachtet. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Bescheids.

11Mit Schreiben vom 30.04.2025 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die – zwischenzeitig in Verstoß geratene – Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

12Das Verwaltungsgericht führte am 16.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin durch. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit Schreiben vom 22.05.2025 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Anschluss daran wurde das Erkenntnis mit dem wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und eine Kopie des Verhandlungsprotokolls sowohl der Rechtsvertreterin als auch dem Beschwerdeführer sogleich ausgehändigt sowie der belangten Behörde und dem Bundesminister für Inneres zugestellt.

13Mit Schriftsatz vom 25.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Feststellungen

14Der Beschwerdeführer wurde am …1959 in C. in der Republik Türkei geboren und war ab diesem Zeitpunkt türkischer Staatsangehöriger.

15Er hält sich seit März 1984 in Österreich auf und hat jedenfalls seit 12.04.2002 seinen Hauptwohnsitz in Wien. Seit 01.06.2002 mietet er durchgehend die Wohnung in Wien, E.-gasse.

16Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.1994, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer und seinen damals mj. Kindern F. B. und G. B. gemäß § 20 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, die (Erstreckung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er für sich und seine beiden Kinder binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erbringt.

17Mit Bescheid der türkischen Ministerkommission vom 04.04.1996, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 20 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 berechtigt, aus dem türkischen Staatsverband auszutreten. Die darüber ausgestellte Urkunde des Innenministeriums der Republik Türkei langte am 02.07.1996 bei der belangten Behörde ein.

18Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.1996, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 3 StbG verliehen und die Verleihung gemäß § 17 StbG auf seine mj. Kinder F. B. und G. B. erstreckt.

19Mit Urkunde des türkischen Innenministeriums vom 03.12.1996 wurde der Beschwerdeführer und seine mj. Kinder mit Wirkung vom selben Tag aus dem türkischen Staatsverband entlassen. Die Entlassungsurkunde langte am 05.12.1996 bei der belangten Behörde ein.

20Der Beschwerdeführer heiratete am ...1988 H. B. (neé sowie nunmehr I.), geboren am ...1969, die seit dem Jahr 2005 österreichische Staatsbürgerin ist. Seit Ende des Jahres 2010 bestand kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen den Eheleuten mehr. Die Ehe wurde schließlich am 12.05.2014 rechtskräftig geschieden. Seither hat der Beschwerdeführer nicht wieder geheiratet oder in einer Beziehung gelebt.

21Aus der Ehe gingen insgesamt vier Kinder hervor, nämlich F. J., (née B.), geboren am ...1989, G. B., geboren am ...1990, sowie K. B. und L. B., beide geboren am ...2004. Alle Kinder des Beschwerdeführers wurden in Wien geboren und leben seither in Wien. Die beiden jüngsten Töchter des Beschwerdeführers studieren und erhalten von ihm EUR 300,00 monatlich an Unterhalt. G. B. und F. J. sind berufstätig und werden vom Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützt. Alle Kinder des Beschwerdeführers leben nicht mit diesem in Haushaltsgemeinschaft.

22Der Beschwerdeführer war in der Zeit seines bisherigen Aufenthalts in Österreich überwiegend als Taxilenker selbstständig und unselbstständig erwerbstätig. So war er zuletzt von 01.02.2021 bis 29.02.2024 unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. KG, die das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi betreibt. Er war in dieser Zeit auch gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser KG. Der Beschwerdeführer ist seit 01.05.2024 in Alterspension und arbeitet seither geringfügig für die D. KG.

23Der Beschwerdeführer ist bei den Kommunalwahlen der Republik Türkei am 29.03.2009 als Kandidat der Cumhuriyet Halk Partisi (kurz: CHP; „Republikanische Volkspartei“) für das Bürgermeisteramt seines Geburtsorts C. angetreten.

24Nach Art. 67 Abs. 1 der türkischen Verfassung vom 07.11.1982 in seiner Fassung vom 17.10.2001 haben unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen die Bürger das Recht zu wählen, gewählt zu werden, sich unabhängig oder in einer politischen Partei politisch zu betätigen und an Referenden teilzunehmen.

25Nach Art. 1 Abs. 1 lit. b) des türkischen Gesetzes Nr. 2972 vom 18.01.1984 über die Wahl lokaler Verwaltungen, Nachbarschaftsvorsteher und Ältestenräte regelt dieses Gesetz die Grundsätze und Verfahren für die Wahl der Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder. Nach Art. 1 Abs. 2 leg. cit. umfasst es die Grundsätze des Wahlsystems, des Wahlverfahrens, der Wahlperiode und des Wahlzeitraums sowie die Bestimmungen über die Wahlkreise, die Kandidatur und die Grundsätze der Wählbarkeit.

26Nach Art. 10 Abs. 1 leg. cit. kann gemäß den in der Verfassung und den Gesetzen festgelegten Bedingungen jeder wahlberechtigte Bürger für das Amt des Provinzrats, Bürgermeisters oder Gemeinderats kandidieren, entweder auf dem Wahlzettel einer politischen Partei oder unabhängig. Die Kandidaten für diese Ämter werden in Vorwahlen aus den Reihen derjenigen ermittelt, die sich für das Amt des Provinzrats, Bürgermeisters oder Gemeinderats bewerben.

27Nach Art. 8 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 kann derjenige, der gemäß Artikel 20 mit Erlaubnis und Beschluss des Innenministeriums auf die türkische Staatsbürgerschaft verzichtet oder gemäß Artikel 25 seine türkische Staatsbürgerschaft durch Beschluss des Ministerrats verloren hat, die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangen, ohne dass ein Wohnsitz erforderlich ist.

28Nach Art. 11 Abs. 1 leg. cit ist ein Antrag auf die türkische Staatsbürgerschaft mit einer Petition an die höchste Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes der betreffenden Person oder an türkische Konsulate im Ausland zu richten.

29Der Beschwerdeführer hatte, nachdem er am 03.12.1996 aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden war, spätestens am 29.03.2009 gemäß Art. 8 und 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 die türkische Staatsangehörigkeit durch Antrag wieder erworben, um nach Art. 67 der türkischen Verfassung vom 07.11.1982 in seiner Fassung vom 17.10.2001 iVm. Art. 10 Abs. 1 leg. cit. des türkischen Gesetzes Nr. 2972 vom 18.01.1984 über die Wahl lokaler Verwaltungen, Nachbarschaftsvorsteher und Ältestenräte bei der Bürgermeisterwahl seines Geburtsortes kandidieren zu können.

30Der Beschwerdeführer ist in der Folge spätestens im November 2017 erneut aus dem türkischen Staatsverband ausgetreten.

31Er hielt sich zumindest in den vergangenen elf Jahren jährlich drei bis vier Monate bei Familienangehörigen in der Republik Türkei auf.

32Er hat zu keinem Zeitpunkt die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt.

Beweiswürdigung

33Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Auszügen aus dem ZMR, dem AJ-Web des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem österreichischen Strafregister, dem Gewerbsinformationssystem Austria (GISA) und dem Firmenbuch, alle betreffend den Beschwerdeführer jeweils am 15.05.2025, sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2025.

34Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Familienleben, zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zur Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit, zur Kandidatur bei den türkischen Kommunalwahlen im Jahr 2009 und dem damit zusammenhängenden Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (AS 5 bis 16, 25 bis 27, 47 bis 52, 57 bis 61, 63 bis 68, 97, 99 bis 101 Behördenakt) und den damit übereinstimmenden, ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Seite 2 und 3 Verhandlungsprotokoll). Diese Feststellungen wurden weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten. Der Beschwerdeführer gestand auch in der Verhandlung erneut zu, er habe aus näher dargelegten Gründen für das Bürgermeisteramt in seinem Geburtsort kandidiert (Seite 2, 5. Absatz, Verhandlungsprotokoll), und führte aus, es sei möglich, dass er die türkische Staatsangehörigkeit erst im November 2017 wieder abgegeben habe (Seite 3, 6. Absatz, Verhandlungsprotokoll).

35Die Feststellungen zu seiner beruflichen Laufbahn, den Unterhaltszahlungen an seine Töchter und seiner Alterspension ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 71 bis 75, 92, 102 Behördenakt) und den vom Verwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem AJ-Web und Firmenbuch jeweils vom 15.05.2025 sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Seite 3, 3. bis 5. Absatz, Verhandlungsprotokoll). Auch diese Feststellungen sind unstrittig.

36Die türkische Rechtslage ergibt sich aus der türkischen Verfassung in seiner Fassung von 2008, dem Gesetz Nr. 2972 über die Wahl lokaler Verwaltungen, Nachbarschaftsvorsteher und Ältestenräte und dem Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11.02.1964, jeweils in deutscher Arbeitsübersetzung, die dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten und von ihm zur Kenntnis genommen wurden (siehe Anhang des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer hat diese Rechtslage zu keinem Zeitpunkt bestritten. Aufgrund dieser Rechtslage und den bereits getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am Tag der türkischen Kommunalwahlen die türkische Staatsangehörigkeit durch Antrag wieder erworben hatte.

37Dass der Beschwerdeführer am 09.11.2017 erneut aus dem türkischen Staatsverband ausgetreten ist, ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Seite 3, 6. Absatz Verhandlungsprotokoll). Das Vorbringen, wonach er aufgrund seines Antritts für die Oppositionspartei CHP nunmehr nicht die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangen könne (Seite 2, 7. Absatz Verhandlungsprotokoll), stellt sich als bloß unsubstantiierte Behauptung dar.

38Dass sich der Beschwerdeführer zumindest in den vergangenen elf Jahren jährlich drei bis Monate bei Familienangehörigen in der Republik Türkei aufgehalten hat, ergibt sich aus den von ihm in der Verhandlung vorgelegten Kopien seines abgelaufenen und seines aktuellen Reisepasses, denen zahlreiche österreichische und türkische Grenzkontrollstempel zu entnehmen sind (Beilagen ./1 und ./2 Verhandlungsprotokoll), und seinem damit übereinstimmenden Vorbringen, wonach er in den letzten elf Jahren pro Jahr ungefähr drei Monate in der Republik Türkei gewesen sei, um seine Schwester zu besuchen. Nach der Pension sei er auch für längere Zeit in der Republik Türkei gewesen, zuletzt drei bis vier Monate im Jahr 2024 (Seite 3, 9. Absatz Verhandlungsprotokoll).

39Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat, ergibt sich ebenso aus dem Behördenakt, zu dem kein entsprechender Antrag protokolliert ist. Auch diese Tatsache wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zugestanden.

Rechtliche Beurteilung

40Nach § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

41Nach § 28 Abs. 1 StbG ist einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind (Z 1), oder es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht (Z 2).

42Nach § 28 Abs. 3 StbG darf die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.

43Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 15.3.2010, 2008/04/0590; 17.11.2017, Ra 2017/04/0334, jeweils mwN).

44Angesichts der im Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit geltenden türkischen Rechtslage, wonach die Kandidatur für das Bürgermeisteramt einer türkischen Kommune im Jahr 2009 den Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit voraussetzte und die Wiedereinbürgerung eines Antrags des Betreffenden bedurfte sowie der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit unstrittig wieder verliehen wurde, ging dem am 29.03.2009 erfolgten Wiedererwerb ein Antrag des Beschwerdeführers voraus (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477, mwN). Da der Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG unstrittig nicht beantragt hat, lagen gemäß § 27 Abs. 1 StbG die Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 29.03.2009 vor.

45Die Beschwerde richtet sich zwar formal vollumfänglich gegen den angefochtenen Bescheid, jedoch wird der damit festgestellte ex lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bestritten. Die Beschwerde wendet sich jedoch gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Prüfung, ob der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer verhältnismäßig ist.

46Ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust gemäß § 27 Abs. 1 StbG und dem für den Beschwerdeführer damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus war nach der Rechtsprechung des EuGH vom 12. März 2019 in der Rechtssache C- 221/17, Tjebbes u.a., auch vom Verwaltungsgericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

47Zu den Kriterien einer solchen unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 21 - 26, verwiesen werden. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof neben der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1302/2019, vertretenen Sicht (weiterhin) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Kriterien des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a. für unionsrechtlich geboten. Eine solche Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen wird jedoch regelmäßig der vom Verfassungsgerichtshof angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 Abs. 1 StbG nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. zu all dem VwGH 11.3.2020, Ra 2020/01/0029 und jüngst VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0110; jeweils mwN).

48Dass bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eintretenden Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände des Privat- und Familienlebens des Betroffenen entgegensteht (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, mwN).

49Der Beschwerdeführer hat – wie bereits dargelegt – vor dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG gestellt. Dieser Umstand spricht nach der dargestellten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich für eine Verhältnismäßigkeit des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG.

50Dem erkennbar darauf bezugnehmenden Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer „hatte keine Kenntnis von dieser Verpflichtung, auch wenn ihm dies zweifelsfrei schriftlich mitgeteilt wurde, oder er war sich deren Bedeutung nicht bewusst“, ist entgegenzuhalten, dass er damit selbst zugesteht, vom Antragsrecht nach § 28 StbG schriftlich in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Selbst wenn dies nicht zuträfe, hätte er jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich vor dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit über dieses Recht bei einer geeigneten Stelle zu erkundigen.

51Dem im Verfahren erstatteten und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wiederholten Vorbringen in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass er bereits seit dem Jahr 2014 geschieden und seither keine neuerliche Ehe oder Beziehung eingegangen ist. Sämtliche seiner Kinder sind volljährig, berufstätig bzw. studieren und leben nicht mit ihm in Haushaltsgemeinschaft. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine beiden studierenden Töchter finanziell unterstützt, ist keine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern, die über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehen, hervorgekommen (vgl. dazu etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0037; 9.9.2021, Ra 2020/22/0174; jeweils mwN). Ein dieser Ansicht entgegenstehendes substantiiertes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet.

52Ungeachtet dessen könnte der Beschwerdeführer aufgrund seines weit mehr als zehnjährigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 54 AsylG 2005 erlangen und dadurch weiterhin die Beziehungen zu seinen volljährigen Kindern aufrechterhalten (vgl. dazu etwa jüngst VwGH 19.3.2025, Ra 2022/17/0063, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist). Damit wäre es auch ihm möglich, seiner geringfügigen Berufstätigkeit weiterhin nachzugehen (vgl. dazu etwa § 17 sowie § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG).

53Ausgehend von seiner Angabe in der Verhandlung, er sei auch seit dem Jahr 1984 durchgehend in Wien gemeldet, stünde ihm ein neuerlicher Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG offen, der keinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet vorsieht.

54Seine österreichischen Pensionsansprüche könnte er auch in der Republik Türkei beziehen (vgl. Art. 5 des Abkommen Österreich Türkei über soziale Sicherheit) und seine beiden studierenden Töchter, denen er monatlich jeweils EUR 300,00 an Unterhalt leistet, auch ohne weiteres von dort aus finanziell unterstützen.

55Bei der gegenständlichen, unionsrechtlich gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft fällt allerdings besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 für das Bürgermeisteramt seines Geburtsorts kandidiert hat. Zudem hielt er sich jedenfalls in den vergangenen elf Jahren jährlich drei bis vier Monate bei Familienangehörigen in der Republik Türkei auf. Es ist daher von einer nach wie vor bestehenden besonderen Verbundenheit und Loyalität des Beschwerdeführers zur Republik Türkei auszugehen, die für eine Verhältnismäßigkeit des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft spricht.

56Die im Verfahren angesprochene drohende Staatenlosigkeit beruht nicht auf der Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft, sondern auf dem neuerlich erfolgten freiwilligen Austritt des Beschwerdeführers aus dem türkischen Staatsverband im November 2017. Im Übrigen ist ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 13 des aktuell in Kraft stehende türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.05.2009 auch ohne Aufenthaltszeiten in der Republik Türkei möglich, wodurch die drohende Staatenlosigkeit hintangehalten werden könnte.

57Ausgehend davon stehen dem ex lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft keine besonders gewichtigen bzw. außergewöhnlichen Umstände des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers entgegen, weshalb nach den Vorgaben des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a. der Verlust gesamtbetrachtet verhältnismäßig ist.

58Nach § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich das öffentliche Interesse an der amtswegigen Feststellung nach § 27 Abs. 1 iVm. § 42 Abs. 3 StbG schon aus dem Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

59Die belangte Behörde durfte somit den angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen, womit sie nach den dargestellten Erwägungen den ex lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer mit Wirkung vom 29.03.2009 nach § 27 Abs. 1 StbG im Ergebnis zu Recht festgestellt hat.

60Der Spruch des angefochtenen Bescheids war daher in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen.

61Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a. ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203; 21.11.2023, Ra 2023/01/0110, jeweils mwN).

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