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VGW-152/058/10360/2025•LVwG W VGW-152/058/10360/2025
VGW-152/058/10360/2025Tribunal Administrativo Regional16 de jul. de 2025
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Minderjährige, Antragszeitpunkt, Postlaufprivileg, fristgerechte Weiterleitung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. TALLAFUSS über die Beschwerde der mj. A. B., geboren am ...2011, vertreten durch Herrn C. B. als gesetzlichen Vertreter, wohnhaft in D., E.-straße, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 16. Juni 2025, Zl. ..., mit dem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen wurde,
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG abgewiesen.
Begründet wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mittels Antragsformular datiert mit 3. Februar 2025 beim Österreichischen Honorarkonsulat F. vorstellig geworden seien, um die österreichische Staatsbürgerschaft für die gemeinsame Tochter, die minderjährige Beschwerdeführerin, gemäß § 12 Abs. 2 StbG zu beantragen. Vom Österreichischen Honorarkonsulat F. seien die Unterlagen sodann an die Österreichische Botschaft in Berlin weitergeleitet worden. Die Unterlagen seien dann in weiterer Folge von der Österreichischen Botschaft in Berlin mit Schreiben vom 10. Februar 2025 per Dienstpost an die belangte Behörde übermittelt worden, wo sie am 25. Februar 2025 eingelangt seien. Da ein Antrag erst dann rechtswirksam gestellt sei, wenn er bei der zuständigen Behörde (hier bei der belangten Behörde) eingelangt sei und das sog. „Postlaufprivileg“ nicht greife, da sich dieses nur auf verfahrensrechtliche Fristen beziehe, habe der am 25. Februar 2025 und damit nach dem 14. Geburtstag der Beschwerdeführerin gestellte Antrag nicht nach § 12 Abs. 2 StbG positiv entschieden werden können.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 3. Februar 2025 mit persönlichem Erscheinen im österreichischen Honorarkonsulat bei gleichzeitigem Vorlegen aller notwendigen Unterlagen rechtzeitig gestellt worden sei und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StbG vollständig gegeben seien. Die rechtliche Auffassung, dass der Antrag erst dann rechtswirksam gestellt sei, wenn er bei der zuständigen Behörde eingelangt sei, werde nicht geteilt. Die belangte Behörde nenne keine Rechtsgrundlage, in der die Einlangung des Antrags bei einer bestimmten Behörde tatsächlich und in aller Deutlichkeit als Voraussetzung für dessen Rechtswirksamkeit bezeichnet sei. Auf eine „Einlangung“ nach einer erfolgreichen „Einbringung“ mit allen erforderlichen Unterlagen könne es nicht ankommen, zumal es Bürgerinnen und Bürgern unzumutbar sei, zwischen einer Einbringung und einer Einlangung zu unterscheiden. Darüber hinaus sei zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde, der österreichischen Botschaft in Berlin oder vom Honorarkonsulat in F. darauf hingewiesen worden, dass der Antrag erst dann rechtswirksam gestellt sei, wenn er bei der belangten Behörde eingelangt sei. Weiters hätte sich das Verfahren aufgrund eines Fehlers des Honorarkonsulats in F. um eine Woche verzögert. Auch bleibe es ein Rätsel, wie die vollständig am 3. Februar 2025 eingereichten Unterlagen erst am 10. Februar in Berlin in der Botschaft und dann gar erst am 25. Februar in Wien eingelangt sein können. Der Antrag und die Unterlagen wären auf jeden Fall vor dem Vollenden des 14. Geburtstages der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingelangt, wenn der elektronische Postweg genutzt worden wäre. Die Verzögerung dürfe sich sohin nicht zu ihren Lasten auswirken. Es sei üblich, dass in Fristangelegenheiten für die Rechtzeitigkeit eines Antrages entweder der Poststempel oder das Datum des persönlichen Erscheinens von einer behördlichen Stelle mit Einreichung vollständiger Unterlagen gelte und nicht ein Einlangen an anderer Stelle. Da somit die Rechtsauffassung vertreten werde, dass der Antrag nicht verfristet gestellt worden sei beziehungsweise eine von der belangten Behörde vertretene Verfristung allein in den Verantwortungsbereich der österreichischen Behörden falle und damit von der Beschwerdeführerin nicht zu vertreten und ihr nicht zuzurechnen sei, sei der Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer deutschen auch die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht samt des bezughabenden elektronischen Aktes mit Schreiben vom 11. Juli 2025 vor.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Die Beschwerdeführerin, A. B. wurde am ...2011 in G., Deutschland, geboren und ist deutsche Staatsbürgerin. Sie ist die uneheliche Tochter der deutschen Staatsbürgerin H. I., geboren am … und des österreichischen Staatsbürgers C. B., geboren am ..., der am 31. Jänner 2011 die Vaterschaft für die Beschwerdeführerin anerkannt hat. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern in Deutschland.
1.2. Am 3. Februar 2025 wurden die Eltern und die Beschwerdeführerin beim Österreichischen Honorarkonsulat F. vorstellig, um die österreichische Staatsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 2 StbG zu beantragen und legten hierfür entsprechende Unterlagen vor (vollständig ausgefülltes und von beiden Eltern unterschriebenes Antragsformular gemäß § 12 Abs. 2 StbG datiert mit 3. Februar 2025; deutsche Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge vom 31. Jänner 2011, abgegeben vor dem Amt für Soziale Arbeit der Landeshauptstadt G.; deutsche Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt in G. am 25. Februar 2011; deutsche Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung der Mutter vom 31. Jänner 2011, abgegeben vor dem Amt für Soziale Arbeit der Landeshauptstadt G.; deutscher Personalausweis der Beschwerdeführerin; deutscher Personalausweis der Kindsmutter; Abstammungsurkunde des Kindsvaters, österreichischer Reisepass des Kindsvaters; österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindsvaters; Meldebescheinigung der Beschwerdeführerin vom Bürgerbüro J.).
1.3. In weiterer Folge wurde das gesamte Unterlagenkonvolut vom Österreichischen Honorarkonsulat F. an die Österreichische Botschaft in Berlin weitergeleitet.
1.4. Von der Österreichischen Botschaft in Berlin wurden die Unterlagen (Antragsformular gemäß § 12 Abs. 2 StbG samt den zuvor genannten Unterlagen bzw. Nachweisen) mit Schreiben, datiert vom 10. Februar 2025, per Dienstpost an die belangte Behörde übermittelt, wo diese am 25. Februar 2025 einlangten.
1.5. Mit E-Mail vom 20. März 2025 und Schreiben vom 31. März 2025 wurden die Eltern der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die rechtlichen Grundlagen des Staatsbürgerschaftsgesetzes darauf hingewiesen, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 StbG im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen der unmündigen Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt nicht möglich sei.
1.6. In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2025 führten die Eltern der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie für das verspätete Einlangen des Antrags bei der zuständigen Behörde nicht verantwortlich seien und dass der Antrag rechtzeitig vor dem 14. Geburtstag der Beschwerdeführerin von ihnen am 3. Februar 2025 bei der Österreichischen Vertretungsbehörde in F. gestellt worden sei.
1.7. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
2.2. Der geschilderte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen und ist nicht weiter strittig.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985 (§ 12 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018, § 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 und § 39 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994) lauten auszugsweise:
„§ 12. (1) …
(2) Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
…
§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2) …
…
§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
…
§ 49. (1) …
(2) Evidenzstelle ist
2. Die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, begehrt in ihrem Antrag die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 StbG (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26. Jänner 2023, Ra 2022/01/0285, wonach „Sache“ des Verleihungsverfahrens im Fall eines „eingeschränkten“ Verleihungsantrages nur die Prüfung des geltend gemachten Verleihungstatbestandes ist). Diese Bestimmung sieht vor, dass einem unmündigen minderjährigen Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen ist, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG), dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist, dessen Vater die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB festgestellt wurde, und ein Fall des § 7 nicht vorliegt. Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 StbG bezieht sich somit auf Fremde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. dazu auch die ErläutRV 2303 BlgNR XXIV. GP). Die Minderjährigkeit muss nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Staatsbürgerschaftsbehörde vorliegen (vgl. VfGH 1. Juli 2022, E 3398/2021).
§ 19 Abs. 1 StbG, der sich auf antragsgebundene Erwerbstatbestände des § 6 Z 2 StbG und damit auch auf den Erwerbstatbestand des § 12 Abs. 2 StbG bezieht, legt fest, auf welche Art ein Antrag auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft einzubringen ist, nämlich durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Behörde. Ist der Fremde nicht handlungsfähig, hat gemäß Abs. 1 zweiter Satz sein gesetzlicher Vertreter den Antrag für ihn einzubringen. Erfolgt die Antragstellung nicht persönlich, liegt ein Mangel vor, der nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG verbessert werden kann.
Zuständig für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (und damit auch für eine Verleihung nach § 12 Abs. 2 StbG) ist gemäß § 39 Abs. 1 StbG die Landesregierung; im vorliegenden Fall konkret die Wiener Landesregierung (vgl. § 39 Abs. 2 iVm § 49 Abs 2 lit. c StbG). Den österreichischen Berufskonsulaten bzw. den österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörden kommt diesbezüglich keine Zuständigkeit zu (eine Übertragung von behördlichen Aufgaben bzw. eine Mitwirkung der Vertretungsbehörden [etwa durch Normierung einer Weiterleitungspflicht oder einer Mitteilungsverpflichtung] ist im Staatsbürgerschaftsgesetz nur ausnahmsweise in näher genannten Fällen (vgl. etwa § 22 Abs. 2 StbG, § 40 StbG, § 41 Abs. 2 StbG, § 39b Staatsbürgerschaftsverordnung iVm § 58c StbG, § 53 Z 4 StbG, § 55 StbG, § 57 Abs. 4 StbG, § 59 Abs. 4 StbG) vorgesehen. Im Falle eines Verleihungsantrages (hier: nach § 12 Abs. 2 StbG) sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz hingegen keine Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden vor.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern am 3. Februar 2025 beim Österreichischen Honorarkonsulat F. eingebracht, und dann von dort an die Österreichische Botschaft in Berlin weitergeleitet. Die Österreichische Botschaft in Berlin übermittelte den Antrag sodann mit Schreiben vom 10. Februar 2025 per Dienstpost an die belangte Behörde und damit an die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde, wo er am 25. Februar 2025 einlangte. Antragszeitpunkt ist somit der 25. Februar 2025 (das sog. „Postlaufprivileg“ des § 33 Abs. 3 AVG gelangt – abgesehen davon, dass sich dieses nur auf verfahrensrechtliche Fristen bezieht – im Beschwerdefall nicht zur Anwendung, da der Antrag „per Dienstpost“ übersendet wurde und somit kein gemäß § 33 Abs. 3 AVG von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf anzunehmen ist [vgl. VwGH 3. Oktober 2024, Ra 2024/10/0077, mwN]).
Da der gegenständliche Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bei der zuständigen Behörde (Wiener Landesregierung) eingebracht wurde, sondern dort erst am 25. Februar 2025 und damit nach Vollendung des 14. Lebensjahres der Beschwerdeführerin einlangte, lagen die Voraussetzungen für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 12 Abs. 2 StbG nicht mehr vor. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre im vorliegenden Fall nur dann fristgerecht eingebracht worden, wenn der Antrag von den Vertretungsbehörden rechtzeitig (vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Beschwerdeführerin) an die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde weitergeleitet worden wäre, da das Risiko der nicht fristgerechten Weiterleitung des bei der unzuständigen Behörde eingebrachten Anbringens die Partei trägt, die den Antrag aus Unkenntnis von der Zuständigkeit oder Behördenorganisation bei der falschen Behörde eingebracht hat.
Die belangte Behörde hat den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels Vorliegen der Voraussetzungen (der Fremde war im Antragszeitpunkt nicht unmündig minderjährig) somit zu Recht gemäß § 12 Abs. 2 StbG abgewiesen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3. Sofern in der Beschwerde dargelegt wird, dass die Beschwerdeführerin für die verspätete Antragstellung keine Verantwortung trage und die Verspätung von dieser nicht zu vertreten sei und in der Beschwerde hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird, ist auf die Bestimmung des § 71 Abs. 4 AVG zu verweisen, wonach jene Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war und dem Verwaltungsgericht Wien diesbezüglich keine Zuständigkeit zukommt.
4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines Parteiantrages (im vorliegenden Fall liegt ein bedingter und damit unwirksamer Verhandlungsantrag vor, vgl. zB VwGH 3. Mai 2011, 2009/05/0154) – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt in Zusammenhang mit der Aktenlage vollständig geklärt war (vgl. VwGH 24. März 2015, Ra 2015/21/0025 und VwGH 25. Jänner 2018, Ra 2017/21/0245, wonach keine Verhandlungspflicht besteht, wenn von dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen wird) und auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen aufgeworfen wurden, für die eine Erörterung in eine mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 16. November 2015, Ra 2015/12/0026 und VwGH 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0117), sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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