LVwG W VGW-021/051/7380/2024

VGW-021/051/7380/2024Tribunal Administrativo Regional11 de jul. de 2025

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Regest

Taxilenker, Ortskenntnisse, Nachweis, Kommunikationsdienst, Sonderfahrzeug, nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/051/7380/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.021.051.7380.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicher.- u. verwaltungspol. Angelegenheiten – SVA 5, vom 15.05.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung 17.06.2025,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auferlegt.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Landespolizeidirektion Wien, Sicher.- u. verwaltungspol. Angelegenheiten – SVA 5, erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Datum/Zeit:29.07.2022, 21:10 Uhr

Ort:1010 Wien, Opernring 2, NebenfahrbahnvorderWiener

Staatsoper, Richtung Wien 1., Burgring

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: BN-1 (A)

Sie haben als Inhaber der Firma C., etabliert in D., E.-Straße, zu verantworten, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BN-1 an F. G., geb. ..., als Lenker zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW (Taxi) überlassen und von diesem am 29:07.2022 um 21:10 Uhr in 1010 Wien, Opernring 2, Nebenfahrbahn vor der Wr. Staatsoper, Richtung Wien 1., Burgring, im Fahrdienst verwendet wurde, obwohl in seinem Taxiausweis nicht eingetragen war, dass er entsprechende Ortskenntnisse für das Bundesland Wien nachgewiesen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 12 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F.

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 25 Abs. 1 BO iVm § 15 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 6 GelVerkG.i.d.g.F

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde, über die an zwei Terminen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass mit einem Sonderfahrzeug (Stretchlimousine) in Wien eine Fahrt durchgeführt wurde, bei der von dem durch den Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen ein Lenker eingesetzt wurde, der über einen Taxilenkerausweis verfügt, in dem jedoch keine Ortskenntnisse für Wien eingetragen waren.

§ 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes lautet wie folgt:

§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

(2) - (3)

§ 12 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) lautet wie folgt:

§ 12. (1) War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies von der nach dem Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde.

…“

Grundsätzlich müssen die Ortskenntnisse eines Taxilenkers dort nachgewiesen werden, wo die Beförderungsleistung angeboten oder die bestellte Fahrt angetreten wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beförderung durch Auffahren auf einen Taxistandplatz, Vermittlung durch eine Taxifunkzentrale oder durch Freischalten einer Kommunikationseinrichtung, mit der Beförderungsleistungen an in der Nähe des vom Kunden angefragten Abholortes befindliche Taxifahrzeuge vermittelt werden, angeboten wird.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde jedoch keine durch Zuhilfenahme eines Kommunikationsdienstes angeforderte Dienstleistung erbracht. Hier war nicht die Beförderung von einem Ausgangspunkt zu einem Fahrziel auf kürzestem Weg geschuldet, sondern die Bereitstellung eines Sonderfahrzeuges zu einem besonderen Anlass und das Erlebnis einer Fahrt in einer Stretchlimousine.

Auch wenn hier unbestritten die Fahrgäste erst in Wien in das Fahrzeug eingestiegen sind, war auch bereits die Bereitstellung des Sonderfahrzeuges von seinem Standort in Niederösterreich Teil der vereinbarten Dienstleistung.

Diese besondere Konstellation stellt daher keinen Anwendungsfall des § 12 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dar.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Auf die von der Vertreterin des Beschwerdeführers aufgeworfene Frage, ob im Spruch alle wesentlichen Tatbestandselemente der vorgeworfenen Übertretung angelastet wurden, war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.

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