LVwG W VGW-152/062/8146/2025

VGW-152/062/8146/2025Tribunal Administrativo Regional2 de jun. de 2025

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Regest

Zurückweisung, Verbesserungsauftrag, Geburtsurkunde, Nachbeurkundung, Mangel, Frist

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/062/8146/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.062.8146.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. ..., afghanischer StA) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 5.12.2024 zur GZ: ... betreffend die Zurückweisung des Antrags vom 20.6.2024 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. B. (geb. ..., afghanischer Staatsangehöriger, ledig, keine Kinder) stellte am 20.6.2024 persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der MA 35.

Der Beschwerdeführer ist anerkannter Konventionsflüchtling und kam im 07/2016 nach Österreich. Im Asylverfahren hat er ua. einen afghanischen Reisepass und eine Tazkira (im Original) dem BFA vorgelegt.

Mit Schreiben vom 2.7.2024, zugestellt am 5.7.2024 in Wien, C.-Gasse, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Dabei wurde angemerkt, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass diese Vorlage nicht möglich oder unzumutbar sei (Verweis auf § 2 Abs. 2 StbV). Es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung für die Vorlage eingeräumt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die nicht rechtzeitige Vorlage der angeforderten Unterlage die Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Folge habe.

Am 17.7.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wonach die Beschaffung einer Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument derzeit unmöglich sei. Dabei wurde auf die Homepage der afghanischen Botschaft in Wien verwiesen, wonach seit 06/2023 keine neuen Reisepässe und Tazkiras mehr ausgestellt werden.

Am 17.1.2025 erfolgte eine Nachbeurkundung des Beschwerdeführers durch das Standesamt Wien-…, welche auch entsprechend im ZPR als gesicherter Datensatz eingetragen wurde und somit auch für die Staatsbürgerschaftsbehörde einsehbar war.

Mit Bescheid vom 5.12.2024, zugestellt am 4.3.2025, wurde der Antrag vom 20.6.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Vorlage einer Geburtsurkunde oder einer dieser gleichzuhaltendes Dokument zurückgewiesen.

Am 14.3.2025 brachte der Beschwerdeführer direkt beim Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gegen den Bescheid ein. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gewusst habe, dass eine Nachbeurkundung möglich sei. Nachdem er von dieser Möglichkeit erfahren habe, habe er umgehend die Nachbeurkundung veranlasst und besitze nun die erforderliche Geburtsurkunde. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihn auf diese Möglichkeit der Nachbeurkundung hinzuweisen und eine angemessene Frist zur Nachreichung zu gewähren. Daher werde ersucht, den Bescheid aufzuheben. Zudem wurde die Geburtsurkunde, ausgestellt am 17.1.2025 durch das Standesamt Wien-…, der Beschwerde beigelegt.

Mit verfahrensleitendem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.3.2025 zur GZ: VGW-152/094/4032/2025 wurde die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 6 AVG weitergeleitet, wo diese am 20.3.2025 einlangte.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 26.5.2025).

II. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Einsicht genommen in den Behördenakt sowie das Beschwerdevorbringen gewürdigt.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und den zitierten Schriftstücken ergeben sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Behördenakt. Die Zustellung des Schreibens vom 2.7.2024 durch Hinterlegung am 5.7.2024 ist durch den Rsb-Zustellnachweis Nr. ... (öffentliche Urkunde) eindeutig und vollständig dokumentiert. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister hat der Beschwerdeführer seit 13.8.2019 seinen Hauptwohnsitz auch an der Zustelladresse in Wien, C.-Gasse.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktenkundigen Konventionsreisepass und den Feststellungen laut Asylbescheid vom 3.2.2018 zur GZ: … (siehe insb. Seite 4, wonach der Beschwerdeführer am 15.12.2017 seine Tazkira im Original dem BFA übergeben hat) in Zusammenhalt mit der positiven Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.9.2019 zur GZ: … ua. über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren einen afghanischen Reisepass und ein Laissez-Passer Dokument (ausgestellt von der griechischen Behörde) vorgelegt hat.

Die Feststellungen zur Nachbeurkundung mit 17.1.2025 ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde laut Beschwerde in Zusammenhalt mit dem Auszug aus dem ZPR/ZSR (siehe dazu auch Auskunft der MA 63 vom 30.5.2025).

III. Rechtsvorschriften

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 122/2009, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985 idF BGBl. II Nr. 280/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

(…)

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

(3) Im Fall des Antrages eines Kindes auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) (…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…)“

IV. Rechtliche Beurteilung

Zunächst wird festgehalten, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG ausschließlich die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (ua. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0113).

Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (bei Nichtverbesserung zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055). Zum vergleichbaren § 7 Abs. 1 NAG-DV idF vor BGBl. II Nr. 327/2022 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zu prüfen ist, ob es sich bei den genannten Urkunden und Dokumenten jeweils um solche handelt, die eine Erfolgsvoraussetzung betreffen oder um solche, deren Fehlen zu einer – im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzugreifenden – Mangelhaftigkeit des Antrages führen (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/21/0232, mwN).

Im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen und Geburtsdatum identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN).

Betreffend die Geburtsurkunde ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass das Fehlen einer Urkundenvorlage im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 StbV einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144 zum vergleichbaren § 7 Abs. 1 Z 2 NAG-DV idF vor BGBl. II Nr. 327/2022).

Im Schreiben vom 2.7.2024, zugestellt am 5.7.2024, hat die belangte Behörde konkret angegeben, welcher Mangel der Antrag unterliegt. Es wurde auch eine angemessene Frist zur Behebung eingeräumt, zumal die Geburtsurkunde bereits dem Antrag anzuschließen ist (vgl. § 2 Abs. 1 StbV; siehe auch VwGH 25.4.1996, 95/07/0228 und VwGH 17.12.2015, 2013/07/0068). Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung wurde im behördlichen Schreiben ebenfalls hingewiesen.

Ein Fall des § 2 Abs. 2 StbV lag hier nicht vor, da dem Beschwerdeführer die Beschaffung einer Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen ist. Denn anerkannte Konventionsflüchtlinge können gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 PStG eine österreichische Geburtsurkunde (Nachbeurkundung) erhalten. In diesem Zusammenhang wird betreffend das Beschwerdevorbringen festgehalten, dass § 13 Abs. 3 AVG – auch iVm § 13a AVG –die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte. Eine derartige inhaltliche Anleitungspflicht bzw. Beratung besteht nicht (vgl. VwGH 26.7.2012, 2011/07/0143; VwGH 25.1.2011, 2009/04/0238; siehe auch AB 1998, 27). Im Übrigen wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden wäre, Akteneinsicht in den Asylakt zu nehmen und seine am 15.12.2017 damals vorgelegte Tazkira (Original) zu beschaffen.

§ 2 Abs. 4 StbV war im Zeitpunkt der Mängelbehebung nicht anwendbar, da zu diesem Zeitpunkt insbesondere kein Personenstandsfall betreffend den Beschwerdeführer im ZPR/ZSR (noch) verdatet war (ledig, keine Kinder – siehe aber sogleich unten).

Der Beschwerdeführer ist bis zur eingeräumten Frist (hier bis 19.7.2024) dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach der Rechtsprechung ist jedoch eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG auch dann unzulässig, wenn der Mangel nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber noch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides behoben wird. Dann gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht (vgl. VwGH 19.9.1990, 90/01/0043; VwGH 31.3.2005, 2003/05/0225).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Verdatung der Nachbeurkundung im ZPR am 17.1.2025 (gesicherter Datensatz mit voller Beweiskraft gemäß § 40 Abs. 3 PStG, der auch für die Behörde einsehbar gewesen ist) – somit klar vor Bescheiderlassung mit 4.3.2025 –, sodass gemäß § 2 Abs. 4 StbV keine Pflicht mehr zur Vorlage der Geburtsurkunde seitens des Beschwerdeführers bestand und der Mangel zwar nicht binnen der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist behoben wurde, aber jedenfalls vor Bescheiderlassung nicht mehr vorlag. Die Prüfung des § 2 Abs. 4 StbV wurde von der Behörde jedoch unterlassen. Vor allem angesichts des langen Zeitraums zwischen Mängelbehebungsauftrag und tatsächlicher Erlassung des Zurückweisungsbescheides (mehr als sechs Monate!) ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum die Behörde keine aktuelle Abfrage aus dem ZSR/ZPR gemacht hat (vgl. § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 10 PStG; § 39a Abs. 2 StbV), zumal § 2 Abs. 4 StbV der Behörde eine Ermittlungspflicht von Amts wegen auferlegt, um überflüssige Urkundenvorlagen zu vermeiden und eine effiziente Verfahrensführung zu ermöglichen (siehe auch § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG).

Die Zurückweisung des Antrages erfolgte daher zu Unrecht, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052, wonach wie hier der Fall einer ersatzlosen Behebung gemeint ist).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (ua. VwGH 19.9.1990, 90/01/0043), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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