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VGW-001/016/2448/2025; VGW-001/016/4403/2025•LVwG W VGW-001/016/2448/2025; VGW-001/016/4403/2025
VGW-001/016/2448/2025; VGW-001/016/4403/2025Tribunal Administrativo Regional2 de jun. de 2025
Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, verordnungswidriges Abstellen eines E-Scooters, unverzügliches Entfernen, Kontrollsystem, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerden des Mag. A. B., vertreten durch C. D., beide p.A. E.-straße, Wien, sowie zuletzt vertreten durch Rechtsanwälte GbR, vom 1.) 12.2.2025 und 2.) 27.2.2025 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom ad. 1.) 17.1.2025, Zl. ... und ad. 2.) 31.1.2025, Zl. ..., jeweils betreffend eine Übertretung des § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (mitbeteiligte Partei: F. GmbH, E.-straße, Wien, vertreten durch Rechtsanwälte GbR) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.5.2025 durch mündliche Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass in deren Spruch jeweils das Wort „zumindest“ zu entfallen hat.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ad. 1.) und 2.) jeweils in der Höhe von EUR 10,-- (dies ist jeweils der gesetzliche Mindestkostenbeitrag), somit insg. in der Höhe von EUR 20,--, zu leisten. Die mitbeteiligte Partei haftet für diesen Kostenbeitrag gemäß § 9 Abs. 7 VStG iVm § 38 VwGVG zur ungeteilten Hand.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit o.a. Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 1.) 17.1.2025 und 2.) 31.1.2025 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß wie folgt zur Last gelegt:
ad. 1.)
„Datum/Zeit:27.11.2024, 16:12 Uhr
Ort:1230 Wien, Sobotagasse gegenüber 13
Betroffenes Fahrzeug:elektrisch betriebener Klein- und Miniroller (E-Scooter) mit der Nummer ... (A)
Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
FirmaF. GmbH mit Sitz in Wien, E.-straße
Das Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäß auf einem Gehsteig abgestellt vorgefunden, da das Abstellen auf einem solchen nur zulässig ist, wenn der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist und diese Breite an gegenständlicher Örtlichkeit nicht gegeben ist. Das Fahrzeug wurde zumindest von 09:03 Uhr bis 16:12 Uhr unverändert verordnungswidrig an gegenständlicher Örtlichkeit abgestellt, weswegen Sie als Vermieterin bzw. Vermieter nicht dafür Sorge getragen
haben, dass der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller unverzüglich entfernt oder unverzüglich den Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder konform abgestellt wurde.“
ad. 2.)
„Datum/Zeit:27.11.2024, 16:13 Uhr
Ort:1230 Wien, Sobotagasse gegenüber 13
Betroffenes Fahrzeug:elektrisch betriebener Klein- und Miniroller (E-Scooter) mit der Nummer ... (A)
Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
FirmaF. GmbH mit Sitz in Wien, E.-straße
Das Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäß auf einem Gehsteig abgestellt vorgefunden, da das Abstellen auf einem solchen nur zulässig ist, wenn der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist und diese Breite an gegenständlicher Örtlichkeit nicht gegeben ist. Das Fahrzeug wurde zumindest von 08:45 Uhr bis 16:13 Uhr unverändert verordnungswidrig an gegenständlicher Örtlichkeit abgestellt, weswegen Sie als Vermieterin bzw. Vermieter nicht dafür Sorge getragen haben, dass der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller unverzüglich entfernt oder unverzüglich den Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder konform abgestellt wurde.“
Hiedurch sei jeweils § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (im Folgenden: Verordnung) verletzt worden und über den Beschwerdeführer wurde jeweils eine Geldstrafe iHv EUR 50,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden verhängt. Zugleich wurde jeweils ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen bevollmächtigten Dritten, form- und fristgerecht die vorliegenden, näher begründeten Beschwerden, in welchen jeweils die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe, begehrt wird.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die bezughabenden Verwaltungsakten dem erkennenden Gericht vor.
Das Verwaltungsgericht Wien brachte die eingelangten Beschwerden der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 VwGVG nachweislich zur Kenntnis. Zur uno actu eingeräumten Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme machte jene bis zuletzt jeweils keinen Gebrauch.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 28.5.2025 in gegenständlichen Rechtsachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher alle Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden, wobei jedoch einzig ein rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei zur Verhandlung erschienen ist. Die belangte Behörde hatte bereits vorab auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtet. Zudem wurden die Meldungsleger der verfahrenseinleitenden Anzeigen geladen, sind jene zur Verhandlung erschienen und wurden zeugenschaftlich einvernommen. Unmittelbar im Anschluss an diese Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
Mit E-Mail vom 30.5.2025 begehrte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, welche hiemit ergeht.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde von den beiden Geschäftsführern der mitbeteiligten Partei nachweislich (erst) am 26.11.2024 gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum für die Einhaltung der in der Verordnung niedergelegten Verwaltungsvorschriften verantwortlichen Beauftragten mit Anordnungsbefugnis bestellt. Jene Bestellung wurde gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien mit „Stellungnahme“ vom selben Tage bekannt gegeben.
Die mitbeteiligte Partei ist Vermieterin der E-Scooter mit den Nummern ad. 1.) „...“ und ad. 2.) „...“. Diese Fahrzeuge wurden jeweils in 1230 Wien, Sobotagasse 13, auf dem Gehsteig abgestellt und verblieben dort im Zeitraum von ad. 1.) 27.11.2024, 09:03 Uhr, bis 27.11.2024, 16:12 Uhr, sowie ad. 2.) 27.11.2024, 08:45 Uhr, bis 27.11.2024, 16:13 Uhr. Der Gehsteig am Abstellort weist eine Breite von 2,34 Meter auf.
Der Beschwerdeführer weist 400 (sic!) im Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretung des § 4 der Verordnung auf.
Der Beschwerdeführer bringt monatlich EUR 2.800,-- netto zzgl. aliquoter Sonderzahlungen ins Verdienen. Er verfügt über ein finanzielles Vermögen von EUR 450.000,-- und hat Sorgepflichten für zwei mj. Kinder.
Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt und den Ergebnissen der hg. Verhandlung.
Die Feststellungen zur Bestellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter der mitbeteiligten Partei mit Anordnungsbefugnis gründen sich auf den Inhalt der – den vorgelegten Behördenakten einliegenden – „Stellungnahme“ der mitbeteiligten Partei vom 26.11.2024. Die darin enthaltenen Ausführungen sind aus hg. Sicht glaubhaft. Insofern jedoch in dieser Stellungnahme darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bereits am 10.7.2023 zum verantwortlichen Beauftragten der mitbeteiligten Partei bestellt worden sei, wurde trotz hg. Aufforderung bis zuletzt kein Nachweis über eine rechtswirksame Bestellung bereits vor dem 26.11.2024 vorgelegt. Insbesondere wurde die mit 10.7.2023 datierte Bestellungsurkunde nicht von einem Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, sondern bloß von einer Prokuristin unterzeichnet (zur Rechtsunwirksamkeit dessen vgl. die ständige Rechtsprechung; zB VwGH 24.3.1994, 92/18/0176; 4.10.1996, 96/02/0274; 21.10.2005, 2005/02/0191). Im Übrigen stellte im gesamten Verfahrensverlauf keine Verfahrenspartei in Abrede, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung innerhalb des Unternehmens der mitbeteiligten Partei eine entsprechende Anordnungsbefugnis zukommt (vgl. die o.a. „Stellungnahme“ vom 26.11.2024 sowie eine – dem Behördenakt zur Zl. ... einliegende – „Einschätzung“ der belangten Behörde vom 17.3.2025). Auch der erkennende Richter sieht keinen Grund, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Abstellung der hier interessierenden Fahrzeuge gründen sich auf den – den vorgelegten Behördenakten einliegenden – verfahrenseinleitenden Anzeigen, denen entsprechende Lichtbilder beigeschlossen sind, und auf der hg. Einvernahme der jeweiligen Meldungsleger. Deren Angaben sind insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil von jenen als besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht, die oftmals mit ähnlichen Situationen konfrontiert sind und über langjährige Berufserfahrung verfügen, die wahrheitsgemäße Wiedergabe des vorgefallenen Sachverhalts erwartet werden kann (vgl. etwa VwGH 17.6.1987, 87/03/0074). Auch sind die Meldungsleger auf Grund des von ihnen geleisteten Diensteides in besonderem Maße zur wahrheitsgemäßen Darstellung verpflichtet und müssten andernfalls mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Schließlich ist kein Grund ersichtlich, warum die Meldungsleger den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollten (vgl. hiezu etwa VwGH 12.4.1996, 96/02/0025). Demgegenüber wird die – völlig unsubstantiiert gebliebene – Bestreitung der Tatorte und Tatzeiten durch den Beschwerdeführer als bloße Schutzbehauptung gewertet. Insofern die nicht ausreichende Gehsteigbreite bestritten wird, ist diese Behauptung bereits auf Grund der angefertigten, in den Akten einliegenden Lichtbilder widerlegbar. Die exakte Gehsteigbreite am Abstellort wurde bereits von der belangten Behörde nachvollziehbar gemessen (vgl. die vorgelegten Behördenakten).
Die festgestellten Vormerkungen des Beschwerdeführers waren den vorgelegten Behördenakten zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse hg. glaubhaft bekannt gegeben. Sorgepflichten wurden hg. glaubhaft vorgebracht.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Rechtliche Erwägungen:
Die hier entscheidungserheblichen Vorschriften der Verordnung lauten in ihrer in den Tatzeitpunkten geltenden Fassung wie folgt:
„Ordnungsgemäßes Abstellen der stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Miniroller und der stationslosen Mietfahrräder
§ 4. (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.
(2) Weiters ist zum Abstellen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern die Parkspur zu benutzen, sofern diese nicht im Umkreis von 100 m einer besonders gekennzeichneten und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Abstellfläche liegt. Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder sind am Fahrbahnrand platzsparend so abzustellen, dass sie nicht umfallen, Sachen nicht beschädigen und den Verkehr nicht behindern.
(3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des § 68 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
(4) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder dürfen in folgenden Bereichen nicht abgestellt werden:
1. in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen außer auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen gemäß Abs. 1.
2. in öffentlichen Grünanlagen, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.
(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 4 hinzuwirken.
(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.
[…]
§ 6. Wer gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.“
Das Verwaltungsgericht Wien hegt keine Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität dieser Verordnungsbestimmungen.
Den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 6 der Verordnung ist wie folgt zu entnehmen (vgl. EB BT zu ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, 6):
„§ 4 Abs. 6 beinhaltet die Verpflichtung der Vermieterin bzw. des Vermieters, nicht ordnungsgemäß abgestellte bzw. offenbar unbrauchbar gewordene stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die Praxis hat gezeigt, dass Vermieterinnen bzw. Vermieter sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken.“
Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 der Verordnung sowie aus den entsprechenden Erläuterungen des Verordnungsgebers ergibt sich, dass Vermieter durch die Bestimmung dazu verpflichtet werden, nicht im Sinne von § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung abgestellte stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder entweder unverzüglich zu entfernen oder entsprechend den Vorschriften der Verordnung abzustellen.
Weder die Verordnung noch die Erläuterungen des Verordnungsgebers beinhalten Ausführungen dazu, wie der Begriff „unverzüglich“ konkret verstanden werden soll. In der Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein und Miniroller, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2018, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 18/2020 wurden Vermieter verpflichtet, verordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge werktags zwischen 6 und 18 Uhr binnen zwei Stunden, zu allen anderen Zeiten binnen sechs Stunden ab behördlicher Verständigung zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die oben angeführten Erläuterungen des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 6 der Verordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung führen aus, dass Vermieter „sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken“. Die Anforderungen an Vermieter sollten somit offenkundig gesteigert werden. Dementsprechend ist die behördliche Verständigung des Vermieters entfallen und eine allfällige Entfernung des Fahrzeuges innerhalb von zwei Stunden wird zumindest an Werktagen nicht mehr als rechtzeitig anzusehen sein.
Wie die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage zutreffend ausführt, ist „unverzüglich“ nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „ohne unnötigen Aufschub“ bzw. „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2008/08/0141). Gleichfalls findet sich in der Judikatur die Umschreibung „so bald als möglich“ (vgl. etwa VwGH 29.4.2014, 2012/17/0554).
Die exakte Länge der in § 4 Abs. 6 der Verordnung mit dem Wort „unverzüglich“ umschriebenen Zeitspanne, in welcher ein Vermieter ein verordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug entfernen bzw. ordnungsgemäß abstellen muss, ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob der Vermieter seiner Verpflichtung „unverzüglich“ nachgekommen ist bzw. welche Zeitspanne diesem für die Erfüllung der Verpflichtung zu gewähren ist, ist jedoch nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zB auch die Rechtsprechungsnachweise zu § 4 Abs. 5 StVO bei Salamon/Kaltenegger/Leithner in Kaltenegger/Koller/Vergeiner [Hrsg.], Die Österreichische Straßenverkehrsordnung [44. Lfg., 2022] § 4 StVO E 40 ff.; vgl. ferner zur Auslegung des Wortes „sogleich“ in der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz zB VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Nach den hg. Feststellungen waren die hier interessierenden Fahrzeuge an der o.a. Örtlichkeit am ad. 1.) 27.11.2024, 09:03 Uhr, bis 27.11.2024, 16:12 Uhr, sowie ad. 2.) 27.11.2024, 08:45 Uhr, bis 27.11.2024, 16:13 Uhr, abgestellt. Insoweit die Behörde der Angabe der Tatzeit das Wort „zumindest“ voranstellt, entspricht diese Beifügung nicht den Vorgaben an eine korrekte Tatzeitanlastung nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162), sodass jene zu entfallen hat. Da die Gehsteigbreite am Abstellort weniger als 4,00 Meter aufweist, erfolgte die Abstellung der Fahrzeuge verordnungswidrig. Ausgehend von der festgestellten Tatzeit hielt der durch die Verordnung verpönte Zustand somit über eine Dauer von ad. 1.) 7 Stunden und 9 Minuten und ad. 2.) 7 Stunden und 28 Minuten an.
Das Verwaltungsgericht Wien kommt zum Schluss, dass die mitbeteiligte Partei als Vermieterin der konkreten Fahrzeuge bei einer Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes über Zeitspannen in der genannten Dauer ihrer in § 4 Abs. 6 der Verordnung niedergelegten Verpflichtung zur Entfernung oder verordnungskonformen Abstellung der Fahrzeuge jedenfalls nicht unverzüglich nachgekommen ist, sodass die hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht wurden.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG ist der Beschwerdeführer als in den Tatzeitpunkten nachweislich bestellter verantwortlicher Beauftragter der mitbeteiligten Partei für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung, so auch des § 4 Abs. 6 leg. cit., verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, 2023, Rz 684). Bei solchen Delikten ist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein Verschulden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte für ihn schuldbefreiende Wirkung (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 30.1.2019, Ra 2019/04/0010). Der Verwaltungsgerichtshof geht erkennbar davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert (vgl. VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007). Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört auch, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im Unternehmen der mitbeteiligten Partei ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem implementiert hätte. Alleine mit dem vorgebrachten Anfertigen von Lichtbildern des abgestellten E-Scooters durch dessen Mieter am Ende einer jeden Fahrt, die Kontrolle der Lichtbilder durch eine KI und ein GPS-System der Vermieterin, das jedoch wie eingestanden Gehsteigbreiten unter vier Metern nicht erfassen kann, und die allenfalls manuelle Ortsveränderung des E-Scooters durch einen Mitarbeiter der Vermieterin wird nicht hinreichend dargetan, inwiefern Letztere wirksam für die Einhaltung ihrer aus § 4 Abs. 6 der Verordnung resultierenden Verpflichtung Sorge trägt. Dies muss umso mehr gelten, wenn ein rechtlich verpönter Zustand – wie hier – über mehr als sieben Stunden aufrechterhalten wird, wobei die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei in der hg. Verhandlung selbst angegeben hat, dass eine unternehmensinterne Reaktionszeit von vier bis fünf Stunden anzunehmen ist. Ob es in Folge der zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der Verordnung zu einer Änderung oder Verbesserung des unternehmensinternen Systems gekommen wäre, vermochte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei nicht anzugeben.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folglich in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kommt nicht in Betracht, da beim Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Gesetzesübertretungen, nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, 0010; jeweils mwN).
Es liegen auch keine Milderungsgründe vor. Erschwerend sind 400 (!) einschlägige Vormerkungen des Beschwerdeführers zu werten.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht als ungünstig zu werten. Seine Sorgepflichten sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 700,-- (vgl. § 6 der Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung) und im Lichte von 400 (!) einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen kommt eine Reduktion der über den Beschwerdeführer verhängten, mit EUR 50,-- im untersten Bereich des Strafrahmens gelegenen Geldstrafen – trotz der Sorgepflichten des Beschwerdeführers – nicht in Betracht. Die verhängten Strafen und deren Höhe sind aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Einer Strafverschärfung steht die Bestimmung des § 42 VwGVG entgegen.
Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 23 Stunden sind den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zu den verhängten Geldstrafen verhältnismäßig.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Dass – wie in § 4 Abs. 6 der Verordnung vorgesehen – eine Handlung „unverzüglich“ durchzuführen ist, ergibt sich schon aus diesem vom Gesetz verwendeten Wort, sodass insofern eine eindeutige Rechtslage und damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und zwar auch dann nicht, wenn es dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066; 27.2.2019, Ra 2019/05/0041).
Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des § 4 Abs 6 der Verordnung bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine (primäre; vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 6 der Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung) und in den angefochtenen Straferkenntnissen jeweils eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt wurde.
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