LVwG W VGW-162/006/6308/2024

VGW-162/006/6308/2024Tribunal Administrativo Regional26 de mai. de 2025

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Beitragsvorschreibung, Beitragsordnung, Kammerbeitrag, Landwirtschaftskammer, Einheitswertsystem, Selbstverwaltungskörper, Indexierung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/006/6308/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.162.006.6308.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. PRASCH, LL.M. über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. BSc, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landwirtschaftskammer Wien, vom 21.03.2024, Zl. ..., mit welchem die am 08.10.2023 eingebrachte Vorstellung gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (BK- Nr. .../1 bis .../7) abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Landwirtschaftskammer Wien (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.03.2024, GZ: ..., wurde die von Herrn A. B. (vormals A. C.) gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (BK-Nr .../1-7) vom 04.10.2023 eingebrachte Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Die Beitragsvorschreibung sei basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt und entsprechend den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK Wien (§ 24 Abs 1 und 2 WLK Gesetz).

Gemäß § 7 (3) GO der LK Wien habe der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden.

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Mit Schreiben vom 8. Oktober 2023 hat Herr A. B. BSc. innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (Bescheid - BK- Nr. .../1 bis .../7) erhoben.

Gemäß § 7 (3) der Beitragsordnung der LK Wien hat das Kammeramt die Vorstellung an den Hauptausschuss vorgelegt, der darüber endgültig zu entscheiden hat

In seiner Sitzung vom 14. März 2024 hat sich der Hauptausschuss mit der gegenständlichen Sache befasst.

Grundlage für die Vorschreibung der Beiträge ist die Beitragsordnung der LK Wien, zuletzt geändert am 20. Jänner 2015 und mit Beschluss der Wiener Landesregierung (GZen: 1601175/2014/5 und 1733784/2014/4) gemäß 24 (2) WLK Gesetz genehmigt.

Gemäß § 6 der Beitragsordnung der LK Wien ist gegen Bescheide, die im Verfahren über die Beitragsleistung der Kammerzugehörigen ergehen, das Rechtsmittel der Vorstellung gegeben. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

Die Kammerdirektion hat infolge dessen entsprechend ein Ermittlungsverfahren zur neuerlichen Prüfung der Beitragsgrundlagen eingeleitet.

Laut § 24 (4) Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBI. Nr. 28/1957) sind die Kammerzugehörigen verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie diefür die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden.

Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

Die Flächenaufstellung der Beitragsvorschreibung und rechnerische Richtigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet.

Die Datengrundlage der SVS (Auszüge aus den Bewirtschaftungsdaten) als Vorschreibungsbasis bzw. der Datenabgleich mit den Daten der ergangenen Vorschreibung ist unverändert (SVS Stichtag 01.2023).

In diesem Sinne hat das Kammeramt gemäß § 7 (3) GO nach Abschluss der erforderlichen Erhebungen die Vorstellung ungesäumt dem Hauptausschuss vorgelegt, der sich damit in seiner Sitzung am 14. März 2024 befasst hat.

Laut dieser Bestimmung hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden. Gegen Entscheidungen des Hauptausschusses ist (kammerintern) kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Eine Beschlussfassung der Vollversammlung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, ist rechtlich nicht vorgesehen (§ 8 Abs 1 Wiener Landwirtschaftskammergesetz; § 24 Abs 1 und 3 der GO der LK Wien).

Die Grundlagen der Beitragsvorschreibung haben den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Interessenpolitische Überlegungen zur Bemessung der Beitragsgrundlage sind nicht zu berücksichtigen.

Die Beitragsvorschreibung BK-Nr .../1 bis .../7 ist basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt, entspricht den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK und ist daher zu Recht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 29.03.2024 bringt der Beschwerdeführer inhaltlich vor:

„II. Sachverhalt

Mit den Bescheiden BK-Nr. .../1 bis .../7 vom 4.10.2023 hat die Wiener Landwirtschaftskammer Herrn Ing. A. B. BSc einen Kammerbeitrag in der Höhe von insgesamt 3.173,76 € vorgeschrieben.

In dieser Vorschreibung wurde für meinen Eigengrund angeführt, dass aufgrund des Einheitswertbescheids unter dem Einheitswertaktenzeichen ... mit 0,69 Hektar, dem Messbetrag von 1,45 und dem Beitragssatz 13,139 ein Kammerbeitrag in der Höhe von 19,09 € zu entrichten ist Weiters ist der Grundbetrag in der Höhe von 30 € angeführt.

Gemäß dem Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2023 vom 29. Juni 2023 betrug mein Steuermessbetrag 1,28 Euro. Im Grundsteuermessbescheid über die Wiederaufnähme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAQ betreffend die Hauptfeststellung zum 01.01.2023 mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 vom 14. Oktober 2023 wurden die öffentlichen Gelder gemäß § 35 BewG in der Höhe von 33 % von 27.916,14, somit im Ausmaß von 9.212,33 € auf Grundlage

der Mitteilung der Agrarmarkt Austria (AMA) berücksichtigt. Der unter Berücksichtigung der öffentlichen Gelder für die Pachtflächen festgelegte Grundsteuermessbetrag beträgt für meinen landwirtschaftlichen Betrieb gesamt 18,54 Euro.

In Bescheid der Wiener Landwirtschaftskammer vom 4.10.2023 für meine Beitragsvorschreibung für das Jahr 2023 sind in weiterer Folge die Pachtflächen meiner Verpächter angeführt und werden mir auch für diese Pachtflächen Kammerbeiträge unter Zugrundelegung von unterschiedlichen Messbeträge vorgeschrieben.

Die Beitragsvorschreibung wurde mit Vorstellung vom 8.10.2023, Postaufgabe am 9.10.2023, bekämpft. In der Vorstellung wurden Gründe für die Vorstellung angegeben, erforderlich ist dies bei einer Vorstellung gemäß § 57 AVG aber nicht.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 bestätigte die Landwirtschaftskammer Wien den Eingang der Vorstellung am 10. Oktober 2023 gegen den Bescheid BK-Nr. ... (Seite 1-7) und teilte mit: „Das entsprechende Ermittlungsverfahren wird ordnungsgemäß eingeleitet."

Die Frist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist am 24. Oktober 2023 abgelaufen, somit ist der Bescheid vom 4.10.2023 über die Beitragsvorschreibung gemäß § 57 (3) AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.

Der Bescheid vom 21.3.2024 enthält keine Vorschreibung von Kammerbeiträgen.

III. Zulässigkeit der Beschwerde

A) Rechtsmittel

Gegen diese Beitragsvorschreibung ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht Wien zulässig.

B) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der Bescheid wurde am 27. März 2024 zugestellt, die Beschwerde ist daher innerhalb der Frist von vier Wochen und somit rechtzeitig eingebracht.

Entgegen der Rechtmittelbelehrung im Bescheid der Wiener Landwirtschaftskammer muss die Beschwerde bei der Landwirtschaftskammer Wien eingebracht werden.

IV. Beschwerdegründe

Formale Einwände gegen den Bescheid

Den Bescheid unterfertigte der Präsident und der Kammerdirektor für die Wiener Landwirtschaftskammer. Welches Organ der Wiener Landwirtschaftskammer den Inhalt des Bescheides beschlossen und für welches Organ der Bescheid ausgestellt wurde, geht weder aus dem Spruch noch aus den Unterschriften des Bescheides hervor.

Gemäß § 8. (1) Wiener Landwirtschaftskammergesetz ist die Vollversammlung das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen jenen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 19) oder fallweise durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 6) oder dem Kammeramte (§ 17) zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind. Die Vorschreibung des Kammerbeitrages ist keinem anderen Organ der Wiener Landwirtschaftskammer oder dem Kammeramt zugewiesen, somit fällt diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung.

Der Bescheid weist gravierende formale Mängel auf. Mit Bescheid vom 21.3.2024, zugestellt am 27.3.2024, erfolgten folgende Feststellungen:

„Die von Herrn A. B. BSc gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (BKNr. .../1 bis .../7) vom 8. Oktober 2023 eingebrachte Vorstellung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beitragsvorschreibung ist basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt und entspricht den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK Wien (§24 Abs 1 und 2 WLK Gesetz).

Gemäß § 7 (3) GO der LK Wien hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden."

Dazu ist festzuhalten, dass mit diesem Bescheid keine Beitragsvorschreibung erfolgt ist. Der Mandatsbescheid ist außer Kraft getreten, weil das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen eingeleitet wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich mit der Frage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei einer Vorstellung gemäß § 57 AVG befasst und am 22.10.2021 unter Geschäftszahl ... auch folgende Feststellungen getroffen:

„Mit Schreiben vom 29.01.2020 teilte der Bürgermeister mit, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, jedoch kommt es danach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang (z.B. durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, VwGH Ra 2017/11/0255) erfüllt werden (VwGH Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 57 Abs 3 AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (VwGH 2006/11/0159).

Die mit Schreiben vom 29.01.2020 vorgenommene Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren

unternommenen Verfahrensschritt dar. Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (VwGH 94/11/0202)."

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Erkenntnis ..., Seite 10, auch folgende Feststellungen getroffen:

„Spricht eine Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen ist, leidet der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz fällt (vgl. VwGH vom 2003/20/0138). Überdies verletzt die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSIg 9537/1982; 14.087/1995). Gleiches muss für den Fall gelten, wenn die Vorstellungsbehörde über einen Mandatsbescheid abspricht, der dem Rechtsbestand nicht mehr angehört, zumal Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens der Mandatsbescheid ist (VwGH 2002/18/0241)..."

„Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht den Umstand, dass ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides die Behörde nicht daran hindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 2000/11/0276). Im konkreten Fall lautete der Spruch des Vorstellungsbescheides vom 23.09.2020 dahingehend, dass „der Antrag der Vorstellungswerber .• vom 23.01.2020, der Bürgermeister derMarktgemeinde *** als Baubehörde l. Instanz möge den Mandatsbescheid vom 09.01.2020, GZ: ***, nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos beheben", abgewiesen wurde.

Es liegt daher schon aufgrund des Wortlautes des Spruches keine vom Mandatsbescheid

unabhängige eigenständige neue Sachentscheidung vor."

Aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich erging das Erkenntnis Ra 2021/05/0223-3 des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Jänner 2023 (siehe Anlage). In diesem Erkenntnis wird die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wie folgt bestätigt:

11 Zuallererst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und des Außer-Kraft-Tretens eines Mandatsbescheids nach § 57 Abs. 1 AVG ausgesprochen hat, dass gemäß Abs. 3 leg.cit. entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (vgl. VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008, mwN).

12 Insbesondere ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zu entnehmen, dass eine bloße Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt darstellt.

Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH

21.10. 1994, 94/11/0202). Das LVwG stützte seine Erwägungen darauf, dass bis auf das Schreiben zur Bestätigung des Eingangs der Vorstellung samt der bloßen Information über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens keine Verfahrensschritte im Akt dokumentiert seien und die Terminanfrage an den Sachverständigen am Tage des Mandatsbescheids, dem 9. Jänner 2020, ohne Hinweis auf einen Konnex mit insbesondere der vorliegenden Angelegenheit ergangen sei, weshalb der Mandatsbescheid in Ermangelung der rechtzeitigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft getreten sei. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung zu § 57 Abs. 3 AVG gelingt es der Amtsrevision mit ihrem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass das LVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre:"

Die Feststellung im Spruch des Bescheides der Wiener Landwirtschaftskammer vom 21.3.2024 lautet: „Die von Herrn A. B. BSc gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (BKNr. .../1 bis .../7) vom 8. Oktober 2023 eingebrachte Vorstellung wird als unbegründet abgewiesen." Es liegt daher auch in diesen Verfahren schon aufgrund des Wortlautes des Spruches keine vom Mandatsbescheid unabhängige eigenständige neue Sachentscheidung vor.

Spricht die Vorstellungsbehörde über einen Mandatsbescheid ab, der dem Rechtsbestand nicht mehr angehört, leidet der Mandatsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Vorstellungsbehörde.

Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführer betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind gemäß § 27 VwGVG - aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.Voraussetzung für das Entstehen der Erledigung (in der Regel des Bescheides) ist die Genehmigung. Sie ist ein behördlicher Willensakt, der den Inhalt der Erledigung festlegt. Die Genehmigung wird von dem Organwalter vorgenommen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (VwGH 19.1.1990, 89/18/0079). Bei Kollegialbehörden kommt es auf die jeweiligen Organisationsvorschriften an (VwGH 10.6.2015, 2012/11/0211).

Somit Ist zu prüfen, welches "Organ aufgrund seiner Zuständigkeit den Mandatsbescheid zu erlassen hat und welches Organ für die Erlassung des Vorstellungsbescheides zuständig ist.Auch in den Verfahren der Beitragsvorschreibungen der Wiener Landwirtschaftskammer ist selbst unter der Voraussetzung, dass der Hauptausschuss überhaupt aufgrund der Geschäftsordnung für die Entscheidung über die Beitragsvorschreibung zuständig wäre, die Unzuständigkeit der Vorstellungsbehörde aufgrund des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides gegeben.

Weiter wird im Spruch angeführt: „Die Beitragsvorschreibung ist basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt und entspricht den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK Wien (§24 Abs 1 und 2 WLK Gesetz)."

Auf das in der Vorstellung bereits ausgeführte Vorbringen wird nicht eingegangen.

Weiter wird im Spruch angeführt: „Gemäß § 7 (3) GO der LK Wien hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden."

Hier verwechselt die Wiener Landwirtschaftskammer die Geschäftsordnung mit der Beitragsordnung. Für einen Übergang der Zuständigkeit wäre eine Bestimmung in der Geschäftsordnung erforderlich.

§ 7 der Geschäftsordnung lautet:

„Erreichbarkeit der Funktionäre

§7

Um im Bedarfsfall kurzfristig reagieren zu können, stimmen die Mitglieder der Vollversammlung einer elektronischen Übermittlung (Mail oder SMS) der Einladungen zu Vollversammlung und Ausschüssen zu. Aus Datenschutzgründen haben die gewählten Funktionäre eine auf sie lautenden persönlichen E-Mail Account einzurichten und der LK Wien die Mailadresse bekannt zu geben. Sie verpflichten sich, regelmäßig (=zumindest täglich) die angegebene Mailadresse auf Mitteilung bzw. Einladungen der LK Wien zu kontrollieren. Eine Änderung der angegeben E-Mail Adresse ist unverzüglich dem Kammeramt mitzuteilen."

In der Begründung des Bescheides vom 21.3.2024 wird ausgeführt:

„Mit Schreiben vom 8. Oktober 2023 hat Herr A. B. BSc. innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (Bescheid - BK- Nr. .../1 bis .../7) erhoben.

Gemäß § 7 (3) der Beitragsordnung der LK Wien hat das Kammeramt die Vorstellung an den Hauptausschuss vorgelegt, der darüber endgültig zu entscheiden hat.

In seiner Sitzung vom 14. März 2024 hat sich der Hauptausschuss mit der gegenständlichen Sache befasst.

Grundlage für die Vorschreibung der Beiträge ist die Beitragsordnung der LK Wien, zuletzt geändert am 20. Jänner 2015 und mit Beschluss der Wiener Landesregierung (GZen: 1601175/2014/5 und 1733784/2014/4) gemäß 24 (2) WLK Gesetz genehmigt.

Gemäß § 6 der Beitragsordnung der LK Wien ist gegen Bescheide, die im Verfahren über die Beitragsleistung der Kammerzugehörigen ergehen, das Rechtsmittel der Vorstellung gegeben. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

Die Kammerdirektion hat infolge dessen entsprechend ein Ermittlungsverfahren zur neuerlichen Prüfung der Beitragsgrundlagen eingeleitet."

Dazu ist anzumerken: Wie oben bereits ausgeführt wurde das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb von 14 Tagen eingeleitet, der Mandatsbescheid ist somit außer Kraft getreten.

Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme halt auch nicht stattgefunden. Ein allfälliges Vorbringen in der Vorstellung bewirkt nicht, dass die Behörde kein Parteiengehör durchführen muss.

In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt: „Laut § 24 (4) Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBI. Nr. 28/1957) sind die Kammerzugehörigen verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden.

Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

Die Flächenaufstellung der Beitragsvorschreibung und rechnerische Richtigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet.

Die Datengrundlage der SVS (Auszüge aus den Bewirtschaftungsdaten) als Vorschreibungsbasis bzw. der Datenabgleich mit den Daten der ergangenen Vorschreibung ist unverändert (SVS Stichtag 01.2023)."

Dazu ist anzumerken: Bereits in der Vorstellung wurde beanstandet, dass die Grundsteuermessbeträge der Verpächter als Bemessungsgrundlage herangezogen wurden. Die Flächenaufstellung der Beitragsvorschreibung und die rechnerische Richtigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers somit beanstandet.

In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt: „In diesem Sinne hat das Kammeramt gemäß§ 7 (3) GO nach Abschluss der erforderlichen Erhebungen die Vorstellung ungesäumt dem Hauptausschuss vorgelegt, der sich damit in seiner Sitzung am 14. März 2024 befasst hat."

Dazu ist anzumerken: Auch in der Begründung verwechselt die Wiener Landwirtschaftskammer die Geschäftsordnung mit der Beitragsordnung.

In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt: „Laut dieser Bestimmung hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden. Gegen Entscheidungen des Hauptausschusses ist (kammerintern) kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Eine Beschlussfassung der Vollversammlung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, ist rechtlich nicht vorgesehen (§ 8 Abs 1 Wiener Landwirtschaftskammergesetz; § 24 Abs 1 und 3 der GO der LK Wien)."

Dazu ist anzumerken: § 8. (1) Wiener Landwirtschaftskammergesetz lautet:

Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen jenen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 19) oder fallweise durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 6) oder dem Kammeramte (§ 17) zu endgültigen Erledigung zugewiesen sind.

§ 24 (1) der Geschäftsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer lautet: Dem Hauptausschuss obliegen vor allem die allgemeinen Verwaltungs- und Organisationsfragen, soweit sie nicht nach dem Landwirtschaftskammergesetz oder nach der Geschäftsordnung der Vollversammlung vorbehalten sind.

§ 24 (3) der Geschäftsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer lautet:

(3) Außerdem ist er (Anmerkung: gemäß Absatz 2 der Hauptausschuss) zur Behandlung und Beschlussfassung folgender Angelegenheiten zuständig:

a) zur Erstellung der Tagesordnung für die Vollversammlung und Vorbereitung der in der Tagesordnung aufgenommenen Verhandlungsgegenstände

b) zur Bestellung der Kammerangestellten (§18 Abs. 1 WLKG); den Vorschlag erstattet der Kammerdirektor, der hierüber das Einvernehmen mit dem Präsidenten herzustellen hat

c) zur Festsetzung der Tarife für Sonderleistungen der Landwirtschaftskammer gemäß dem Produktkatalog

d) die Genehmigung zur Schaffung von Einrichtungen, deren Kosten ganz oder teilweise von der Kammer zu tragen sind, sowie die Festlegung allenfalls hierfür notwendiger Richtlinien

e) zur Entsendung von Vertretern in Körperschaften und Stellen, die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befasst sind und zur Erstattung von Besetzungsvorschlägen für solche Körperschaften und Stellen, sofern die Entsendung von Vertretern durch besondere Gesetze und sonstige Vorschriften vorgesehen ist (§ 4 WLKG)

f) für die Entscheidung über die Mitgliedschaft der LK Wien in Organisationen, Institutionen Vereinen und anderen Einrichtungen mit einem land- und fortwirtschaftlichen Bezug oder wenn ihre Mitgliedschaft, Mitwirken oder Teilnahme aus interessenpolitischen Gründen als notwendig und vorteilhaft erachtet wird

g) Ahndungen und Festlegung der Vorgangsweise bei Verstößen gegen die Beitragsordnung

h) zur Festsetzung der Reisegebühren

i) zur Erlassung der Dienst- und Besoldungsordnung

j) zur Verleihung von Kammerauszeichnungen

k) zur Mitwirkung an der Regelung der Dienstverhältnisse und zum Abschluss von Kollektivverträgen mit Wirkung für alle Kammerzugehörigen oder für Gruppen solcher, sofern nicht Kollektivverträge von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBI. für Wien Nr. 33, in der geltenden Fassung, zuerkannt wurde, abgeschlossen wurden (§ 5 WLKG). Femer zur Vereinbarung von Arbeitsordnungen mit kollektivvertragsfähigen Körperschaften und Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sowie zur Stellungnahme im Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Dienstgeber

l) der Erwerb, die Veräußerung, Verpfändung oder Belastung des unbeweglichen Kammervermögens, die Aufnahme von Darlehen

m) die Schaffung von Kammerauszeichnungen und Erlassung der hierfür geltenden allgemeinen Bestimmungen

n) zur Anerkennung und zum Widerruf der Anerkennung von Fachvereinen und Fachverbänden (§ 5 WLKG)

o) zur Erstellung des der Landesregierung alljährlich Ende Juni vorzulegenden Tätigkeitsberichtes der Kammer (§ 20 WLKG)

p) sowie zur Verhängung von Ordnungsstrafen nach § 28 WLKG

q) zur Übernahme von Haftungen

r) zur Aufstellung des Organisations-, bzw. Geschäftsverteilungs- und Stellenplanes des Kammeramtes

s) zur Enthebung von Kammerräten gemäß § 22 Abs. 3 WLKG und zur Antragsstellung an die Vollversammlung auf Feststellung des Mandatsverlustes (§ 22 Abs. 4 WLKG).

t) Genehmigung von Nebenbeschäftigungen des Kammerdirektors. Die Bestimmungendes § 15 der Dienst- und Besoldungsordnung der LK Wien sind sinngemäß anzuwenden.Eine Übertragung der Entscheidung über Vorstellungen gegen die Beitragsvorschreibung der Wiener Landwirtschaftskammer ist in der Aufzählung nicht enthalten. Insbesondere ist die Entscheidung über die Vorstellung keine "Ahndungen und Festlegung der Vorgangsweise bei Verstößen gegen die Beitragsordnung". Die Vorstellung ist ein in der Beitragsordnung vorgesehener Rechtsbehelf.

In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt: „Die Grundlagen der Beitragsvorschreibung haben den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.

Interessenpolitische Überlegungen zur Bemessung der Beitragsgrundlage sind nicht zu

berücksichtigen.

Die Beitragsvorschreibung BK-Nr .../1 bis .../7 ist basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt, entspricht den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK und ist daher zu Recht erfolgt."

Dazu ist anzumerken: Die Beitragsvorschreibung BK-Nr .../1 bis .../7 ist gemäß § 57 (3) AVG außer Kraft getreten.

Im Übrigen ist auch die Rechtsmittelbelehrung falsch, da sie nicht die Einbringung bei der

Behörde enthält.

Weiters werden folgende Gründe für die Beschwerde vorgebracht:

Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung verletzt mehrere subjektive Rechte. Sie widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG, Art. 2 Staatsgrundgesetz), weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Ackerbaubetrieben in Wien, die zusätzlich in Pacht betrieben werden, vorliegt.

Weiters wurde mein Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK) und auf Erwerbsausübungsfreiheit (Art. 6 StGG) durch die übermäßige Vorschreibung von Kammerbeiträgen verletzt.

Der übermäßig hohe Beitrag behindert auch den Wettbewerb zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben, da die landwirtschaftlichen Betriebe in den anderen Bundesländern deutlich geringer Beiträge zu entrichten haben.

Die gesetzliche Regelung über die Kammerzugehörigkeit zur Wiener Landwirtschaftskammer widerspricht der Zusammensetzung einer beruflichen Vertretung. Die zur Wahl der Organe berufene Personengruppe entspricht nicht den Grundsätzen von Selbstverwaltungskörpern. Damit ist auch das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt.

Materielle Rechtswidrigkeit: Die bescheiderlassende Behörde wendet eine auf den Sachverhalt eines reinen Pachtbetriebes „unpassende" Rechtsnorm an bzw. interpretiert die Rechtsnorm betreffend Möglichkeit der Einhebung von Beiträgen gemäß dem Wiener Landwirtschaftskammergesetz über ihren Sinngehalt hinaus. Unzweckmäßige Ermessensausübung: Die Behörde hat die nach dem Wiener Landwirtschaftskammergesetz mögliche Einhebung von Kammerbeiträgen im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv und exzessiv ausgelegt.

1. Ungleichbehandlung der Kammerangehörigen der Wiener Landwirtschaftskammer

a.) Behandlung von Pachtbetrieben und im Eigentum der Bewirtschafter stehende Betriebe

aa) Heranziehung des Einheitswertes des Verpächters

Entsprechend dem Legalitätsprinzip muss die Beitragsordnung zur Einhebung der Beiträge der Kammerzugehörigen der Wiener Landwirtschaftskammer dem in der Verfassung verankerten Gleichheitssatz und den Zielen des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes entsprechen. Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz sieht folgende finale Determinierung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Mitglieder der Wiener Landwirtschaftskammer vor:

§ 1. (1) Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet.

§ 24. (1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:

a) Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b sind in Hundertteilen der Grundsteuermessbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuss stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau.

Meine Kammerzugehörigkeit stützt sich auf § 3 Abs. 1 lit. b: Pächter land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen. Bei der Art der Bewirtschaftung handelt es sich um einen Pachtbetrieb, es werden gepachtete landwirtschaftliche Ackerbauflächen im Ausmaß von circa 90 Hektar und ab dem Stichtag 1.1.2020 Eigenflächen im Ausmaß von 0,69 Hektar bewirtschaftet.

Die Bemessung der Kammerumlage aufgrund eines Steuerbescheides des Verpächters nimmt auf die finanzielle Belastung des Betriebsführers eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nahezu ausschließlich Pachtäcker bewirtschaftet und somit aufgrund der Pacht nur ein geringeres Betriebsergebnis erzielen kann, keine Rücksicht. Es widerspricht daher dem in der Verfassung festgelegten Gleichheitsgrundsatz, wenn die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage für Betriebe, die unterschiedliche betriebswirtschaftliche Ergebnisse erzielen können, gleich hoch ist und die Kammerumlage unabhängig von dem erzielbaren Ergebnis des Betriebes festgesetzt wird.

Andere Kammern wie die Wirtschaftskammer, die Ärztekammer oder die Arbeiterkammer ziehen bei der Bemessung der Kammerumlage das Einkommen bzw. betriebswirtschaftliche Bemessungsgrundlagen des individuellen Betriebes heran. Eine Pauschalierung von Kammerumlagen, wie dies die Wiener Landwirtschaftskammer bei ihrer Vorschreibung durchführt ist nur bei gleichartigen Betrieben z.B. bei allen Betrieben, die Eigengrund bewirtschaften, zulässig.

Der mit Bescheid festgesetzte Einheitswert drückt die Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken aus, die vom Eigentümer der Grundstücke erzielt werden können. Ein derart hoher Ertragswert ist von einem Pächter nicht erzielbar, da dieser ja auch ein Pachtentgelt an den Verpächter zu entrichten hat. Bei Pachtbetrieben ist daher ein entsprechender Abschlag erforderlich.

Auch vergleichbare auf dem Einheitswert beruhende Vorschreibungen der Sozialversicherung oder der Einkommensteuer berücksichtigen die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes. In der Sozialversicherung erfolgt bei Pachtflächen ein Abschlag von einem Drittel des Einheitswertes bzw. ist auch eine Beitragsgrundlagenoption möglich, bei der das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Bei der Einkommensteuer werden Pachtentgelte bei der Teilpauschalierung berücksichtigt und können vom Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.

Der Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften kann die im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellung überprüfen und gegebenenfalls mit Rechtsmittel bekämpfen. Der Pächter von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken hat im Gegensatz zum Eigentümer keinen Einfluss auf den Einheitswertbescheid des Verpächters.

Der Einheitswertbescheid wird ausschließlich dem Verpächter zugestellt, sodass der Pächter keine Möglichkeit hat die Bemessungsgrundlage für seinen Kammerbeitrag durch Rechtsmittel zu bekämpfen. Eine unabwendbare Bindung des Pächters an diese von ihm nicht überprüfbare Bemessungsgrundlage unabhängig vom Betriebsergebnis seines landwirtschaftlichen Betriebes kann nicht die Grundlage für einen zwangsweise einbringbaren Beitrag zu einer beruflichen Vertretung darstellen.

Der Einheitswert landwirtschaftlicher Grundstücke entspricht auch generell nicht dem in Wien erzielbaren Ertrag. Umso mehr entspricht der Einheitswert des Verpächters beim Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche nicht dem vom Pächter erzielbaren Ertrag. Der Einheitswert als fiktiver Ertragswert beim Ackerbau in Wien ist daher eine zu hohe Bemessungsgrundlage insbesondere für Pächter.

Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird für den Kammerbeitrag herangezogen. Diese Bemessungsgrundlage ist abhängig vom Einheitswert und wird ohne Alternative als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Kammerbeiträge der Wiener Landwirtschaftskammer herangezogen. Bereits dieser Einheitswert der landwirtschaftlichen Grundstücke liegt aber in Wien über dem durch die Bewirtschaftung im Rahmen des Ackerbaus tatsächlich erzielbaren Wert.

Bei der Annahme eines durchschnittlichen Hektarsatzes von circa 1300 € pro Hektar ist dieser Betrag auch als Ernteerlös zu lukrieren, damit die Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Festsetzung durch die Wiener Landwirtschaftskammer dem tatsächlichen Einkommen entspricht.

Dabei sind die Agrarförderungen beim Hektarsatz nicht zu berücksichtigen. Für die Agrarförderungen erhält der Betriebsführer eines Pachtbetriebes einen zusätzlichen Einheitswertbescheid über den Betrag von einem Drittel der Förderung.

Bereits der Einheitswert des Grundeigentümers pro Hektar ist höher als der durchschnittliche Verkaufserlös der Ernte pro Hektar. Von den Ernteerträgen sind aber noch die betriebsnotwendigen Aufwendungen, insbesondere für die Pflanzenaufzucht und für die erforderlichen Maschinen sowie die Pachtentgelte, abzuziehen.

ab) Nichtberücksichtigung meines Einheitswertes

Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b sind in Hundertteilen der Grundsteuermessbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen.

Heranzuziehen ist die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von meinem landwirtschaftlichen Betrieb.

Ich besitze Eigengrund im Ausmaß von 0,6878 Hektar und erhalte öffentliche Gelder der 1. Säule (Direktzahlungen).

Gemäß § 1 (1) Ziffer 1 des Grundsteuergesetzes unterliegt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) der Grundsteuer.

Gemäß § 30 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Die Bewertung erfolgt entsprechend den §§ 29 ff des Bewertungsgesetzes, wobei gemäß § 35 BewG auch die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern zu erfolgen hat. Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABI. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.

Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Pachtflächen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters sieht das Bewertungsgesetz nicht vor.

Zusätzlich zu meinem Einheitswert für meine Grundstücke ist mein Einheitswert für meinen landwirtschaftlichen Betrieb noch um 33% der Direktzahlungen, die insbesondere auch die Direktzahlungen für die gepachteten Flächen enthalten, zu erhöhen. Für das Jahr 2019 wurde mir von der AgrarMarkt Austria für Direktzahlungen Prämien in Höhe von EUR 24.805,02 gewährt.

Mein am 1.1.2023 gültiger Einheitswertbescheid ist als meine Bemessungsgrundlage für meinen Grundsteuermessbetrag auch für die Berechnung des Kammerbeitrages heranzuziehen.

Das ist eine übliche Bemessung für die Beitragsvorschreibung, die etwa auch der Regelung des § 29 (1) c) des niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes entspricht, der die Kammerumlage von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Grundsteuergesetzes 1955, mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder gemäß § 35 Bewertungsgesetz 1995 - BewG. 1955, BGBI. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBI. l Nr. 34/2015 bemisst.

Die Kammerumlagen gemäß § 29 (1) a) und b) des niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes sind von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 - GrStG, BGBI. Nr. 149/1955 in der Fassung BGBI. l Nr. 34/2010 und von den Eigentümern von Grundstücken im Ausmaß von mindestens einen Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2, Z 2 des Grundsteuergesetzes .1955; soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zu entrichten.

Gemäß § 29 (3) lit. a) des niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes gilt für die Berechnung der Beitragsgrundlage hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a) (das sind die Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) einerseits und c) (das sind die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe angeführten Betriebe im Sinne, des Grundsteuergesetzes 1955, mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder gemäß § 35 Bewertungsgesetz 1995 - BewG. 1955, BGBI. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBI. l Nr. 34/2015, von zumindest 150 Euro) andererseits der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Die Heranziehung des Einheitswertes des Verpächters für die Bemessung des Kammerbeitrages meines landwirtschaftlichen Betriebes entspricht nicht den Bestimmungen des § 24 Wiener Landwirtschaftskammergesetz. Aus dem Umstand, dass die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in Wien nicht Mitglieder der Wiener Landwirtschaftskammer sind, kann nicht gefolgert werden, dass der Einheitswert des Verpächters für die Bemessung des Kammerbeitrages des Pächters herangezogen werden kann.

Der § 24 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes und auch § 2 der Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer stellen ausdrücklich auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, somit auf den Einheitswert meines eigenen Betriebes ab. Die Bemessungsgrundlage für meinen landwirtschaftlichen Betrieb zum Stichtag 1.1.2023 setzt sich aber wie oben dargestellt aus meinem Eigengrund und den zu berücksichtigenden öffentlichen Geldern zusammen. Die Summe der Einheitswerte der Pachtflächen aller meiner Verpächter, die ja nicht dem Einheitswert meines landwirtschaftlichen Betriebes entspricht, kann nicht als Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag meines landwirtschaftlichen Betriebes herangezogen werden.

Weiters wird im § 1. (1) des Wiener Landwirtschaftsgesetzes festgelegt: Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet.

Die Wiener Landwirtschaftskammer vertritt somit nur die selbständig Berufstätigen, nicht auch die Eigentümer von landwirtschaftlichen Betrieben.

Zum Vergleich erstreckt sich der persönliche Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit) der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer gemäß § 4 (1) Ziffer 1. des Niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes unter anderem auch auf Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar.

Gemäß § 3 (1) Ziffer 1 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes sind Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt Mitglieder der Landwirtschaftskammer.

Gemäß § 3 Ziffer 1 des Oberösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von in Oberösterreich gelegenem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz sind, Kammermitglieder.

Gemäß § 4 (1) Ziffer a) des Steiermärkischen Landwirtschaftsgesetzes sind die Eigentümer in der Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Kammerzugehörige.

Gemäß § 4 Ziffer 1 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind, Mitglieder der

Landwirtschaftskammer.

Gemäß § 4 (1) lit. a) des Kärntner Landwirtschaftskammergesetzes sind die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Mitglieder der Landwirtschaftskammer.

Gemäß § 4 (1) lit. a) des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes sind natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind, Mitglieder der Landwirtschaftskammer.

In den Landesgesetzen der meisten Bundesländer wird somit zwischen der Mitgliedschaft des Eigentümers und der Mitgliedschaft des Pächters landwirtschaftlicher Betriebe unterschieden.

Die Unterscheidung zwischen Eigentümer und Pächter muss aber auch in Wien getroffen werden, um die richtige Bemessungsgrundlage für den Pächter zu finden. Der Einheitswertbescheid des Verpächters kann nicht für den Kammerbeitrag des Pächters herangezogen werden.

Die Bestimmung im § 24. des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes lautet:(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:

a) Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b sind in Hundertteilen der Grundsteuermessbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuss stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau.

Der Wortfolge „der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" kann nicht die Bedeutung zugeordnet werden, dass es sich nicht um den Betrieb des Bewirtschafters sondern um die Betriebe der Verpächter handelt.

Da die Verpächter von landwirtschaftlichen Betrieben in Wien nicht Mitglieder der Wiener Landwirtschaftskammer sind, ist die Wiener Landwirtschaftskammer weder legitimiert noch verpflichtet deren Interessen zu vertreten. Als Bemessungsgrundlage für einen Beitrag zur Interessensvertretung kann auch aus diesem Grund nicht der Einheitswert des Verpächters herangezogen werden, sondern nur der Einheitswert der Betriebe der in Wien selbständig in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Verpächter bewirken keine Kammermitgliedschaft, keine Interessensvertretung und keinen Kammerbeitrag.

b.) Behandlung der Wiener landwirtschaftlichen Betriebe im Vergleich zu Betrieben der

anderen Bundesländer

Eine weitere Ungleichbehandlung stellt die übermäßige Beitragshöhe der Vorschreibungen der Wiener Landwirtschaftskammer im Verhältnis zu den Vorschreibungen der anderen Landwirtschaftskammern Österreichs dar. Folgende Übersicht aus dem Jahr 2019 der Landwirtschaftskammer Oberösterreich zeigt das Übermaß der Wiener Beiträge:

Hebesätze und Grundbeträge im Bundesländer-Vergleich

Bundesland

Hebesatz in %

Grundbetrag in €

Burgenland

880

28,63

Kärnten

600

21,80

Niederösterreich

600

31,69

Oberösterreich

750

14,50

Salzburg

950

30,00

Steiermark

800

25,00

Tirol

950

50,00

Vorarlberg

300

Wien

1. 166,6

30,00

Dadurch wird auch der Wettbewerb der landwirtschaftlichen Betriebe in Österreich verzerrt und in das Grundrecht auf Erwerbsausübung eingegriffen, indem von den Betrieben in Wien ein übermäßiges Sonderopfer gefordert wird. Derart hohe Hebesätze sind nur in Wien zu entrichten und bewirken einen deutlichen Standortvorteil für Betriebe in den anderen Bundesländern.

Da die landwirtschaftlichen Flächen im Bereich von Wien auch eine hohe Bodenklimazahl aufweisen, die die Grundlage für einen hohen Einheitswert bilden, bewirken ein hoher Einheitswert in Verbindung mit einem hohen Hebesatz eine unzumutbare Beitragsgrundlage und eine exzessive Beitragsvorschreibung.

Dies wird insbesondere bei der Beitragsvorschreibung für meinen landwirtschaftlichen Betrieb offenkundig, bei dem hohe Messbeträge zu einem Kammerbeitrag in der für das Jahr 2021 vorgeschriebenen Höhe führen.

Der Beitragssatz in Wien betrug im Jahr 2021 auf 12,628 und ist im Jahr 2023 auf 13.139 angestiegen und steigt jährlich weiter.

c.) Behandlung von Wiener Ackerbau betrieben im Vergleich zu anderen Wiener kammerzugehörigen Betrieben

Eine weitere Ungleichbehandlung ergibt sich aus der Zusammensetzung innerhalb der Mitglieder der Wiener Landwirtschaftskammer.

Agrarische Flächennutzung in Wien 2016

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Feldgemüsebau 161

Sonstige Nutzung 189

Gartenbau 382

Weinbau 637

Ackerbau 4 331

Quelle: MA 16, Realnutzungskartierung

Diese Darstellung zeigt, dass eine unverhältnismäßig große Fläche der agrarischen Flächennutzung in Wien auf den Ackerbau entfällt. Daraus ergibt sich bei der primär auf die Fläche bezogenen Bemessungsgrundlage eine deutliche höhere Belastung der Betriebe mit Ackerbau im Gegensatz zu zwar höher bewerteten aber deutlich geringeren Flächen von Betrieben mit Gartenbau oder Weinbau.

Zur Heranziehung primär der Flächen für die Bemessungsgrundlage führt der Tätigkeitsbericht der Wiener Landwirtschaftskammer aus dem Jahr 2008 an:

„Die Anforderungen an die Landwirtschaftskammer Wien als aktives, serviceorientiertes Dienstleistungsunternehmen steigen ständig. Diesen jährlich damit verbundenen steigenden Aufwendungen standen rückläufige Kammerbeitragseinnahmen gegenüber. Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der landwirtschaftlichen Interessenvertretung hat die Vollversammlung einstimmig beschlossen, die Kammerbeitragssätze (ausgenommen den Grundbetrag) einer jährlichen 2 % Valorisierung zu unterziehen. Dies entspricht ca. der jährlichen durchschnittlichen Verringerung der Beitragseinnahmen aufgrund der Herausnahme der Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. Stilllegung der landwirtschaftlichen Produktion.

Damit soll ein Beitrag zur mittelfristigen Sicherung der gesetzlichen Interessenvertretung und der umfangreichen Beratungs- und Förderungsleistungen geleistet werden."

Über die Festlegung einer formal für alle Mitglieder der Landwirtschaftskammer gleichen Bemessungsgrundlage hinaus ist erforderlich, dass diese auch inhaltlich sachlich ist und den gesetzlichen Grundsätzen entspricht; belastet eine Umlage einen Teil der Mitglieder unverhältnismäßig stärker (ohne dass es sich hiebe! um bloße Härtefälle handelt), führt dies zur Gleichheitswidrigkeit der Verordnung.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSIg. 16.188/2001 wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass die individuelle Leistungsfähigkeit vom Verordnungsgeber insofern zu berücksichtigen ist, als nicht "eine Teilgruppe [...] in einem unverhältnismäßig höheren Maß als andere Gruppen von Umlagepflichtigen mit Kammerumlage belastet" wird.

Die Vorschreibung meiner Kammerbeiträge widerspricht daher aus mehreren Gründen dem Gleichheitssatz und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Bei der Vorschreibung der Kammerbeiträge sind daher die individuellen Gegebenheiten meines Pachtbetriebes zu berücksichtigen und generell ist die Vorschreibung der Wiener Landwirtschaftskammer an das übliche Maß von Kammerbeiträgen für Ackerbaubetriebe anzupassen.

d) Höhe des Grundbetrags im Verhältnis zum Hebesatz

Gemäß § 24 (1) lit. e Wiener Landwirtschaftskammergesetz kann von der Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer neben den nach Maßgabe der lit. a zu bemessenden Beiträgen, die auf der Grundlage der Grundsteuermessbeträge zu berechnen sind, auch ein von allen Kammerzugehörigen, ausgenommen jenen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d und e, in gleicher Höhe zu entrichtender jährlicher Grundbetrag festgesetzt werden. Dieser darf maximal 145,34 Euro betragen und ist gemeinsam mit den Beiträgen nach lit. a bis d einzuheben.

Der Grundbetrag ist im Verhältnis zum Hebesatz niedrig angesetzt, sodass die Betriebe mit einer zusätzlichen hohen Bemessungsgrundlage auf Grundlage der Grundsteuermessbeträge einen unverhältnismäßig hohen Beitrag leisten müssen, obwohl die Interessensvertretung ja im Interesse aller Kammermitglieder erfolgen soll.

2. Verfassungsrechtliche Einwände

Gemäß Artikel 120c. (1) B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

Bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern (vgl. insbesondere VfSlg. 8215/1977 und 17.023/2003) liegt es (mit Ausnahme des Falles der Gemeindeselbstverwaltung) weitgehend im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt; der erfasste Personenkreis muss aber durch 'objektive und sachlich gerechtfertigte Momente abgegrenzt sein (VfSlg. 17.023/2003 mwN).

Nach herrschender Auffassung, die nunmehr in der Definition in Art. 120a Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommt, verhindert dieses Kriterium nicht die Zusammenfassung von Personen mit zwar überwiegend gemeinsamen, teilweise aber auch divergierenden Interessen (s. Stolzlechner, Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverfassung, FS 75 Jahre Bundesverfassung, 1995, 382; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, 107). Entscheidendes Sachlichkeitskriterium ist die Interessenparallelität bzw. der Umstand, dass die zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen gemeinsame Interessen in beruflicher, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger relevanter Hinsicht haben (Stolzlechner, Art. 120a in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rz 3).

Das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz), LGBL Nr. 28/1957 in der geltenden Fassung, regelt die Aufgaben und die Mitglieder dieser Berufsvertretung wie folgt:

§ 1. (1) Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen.

§ 3. (1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen (Kammerzugehörige):

a) Die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von einem Hektar, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0,4 Hektar festgesetzt.

b) Die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach §1103 ABGB solcher Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0,4 ha festgesetzt.

c) Personen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreis der in lit. b genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (zum Beispiel Imker) sowie nebenberufliche Imker, sobald für diese Tätigkeit ein Einheitswert festgestellt worden ist.

d) Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.

e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.

Die Änderung des § 3 Abs. 1 lit. e durch das Wiener Landesgesetz 71/2021 vom 13.12.2021 bewirkt da keine wesentliche Verbesserung, denn die Änderung lautet:

„e) Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximaleinjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h gewesen sind."

f) Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

g) Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs.

Somit sind gemäß § 41 Wiener Landwirtschaftskammergesetz für die Wahl der Vertretungsorgane der beruflichen Vertretungsorganisation „Wiener Landwirtschaftskammer“ auch Personen, die keinen Betrieb führen und auch nicht beruflich tätig sind, somit ja auch keiner beruflichen Vertretung angehören sollten, wahlberechtigt. Insbesondere bestimmen die Pensionisten gemäß lit. e (alt und neu) bei der Organbestellung mit, obwohl sie keinen Beruf mehr ausüben und daher keine beruflichen Interessen mehr haben.

Die Problematik einer solchen unausweichlichen Zwangszugehörigkeit zeigt sich insbesondere beim Kammerbeitrag. Würde von den Pensionisten ein Kammerbeitrag eingehoben werden, müsste diese Personengruppe bis an ihr Lebensende ohne Chance auf Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer Beiträge bezahlen. Da sie keine betriebliche Tätigkeit mehr ausüben, müssen sie aber zutreffender Weise keine Kammerbeiträge entrichten, müssten dann aber auch aus der Berufsvertretung ausscheiden.

Die Wahlberechtigung von Personen, die der beruflichen Vertretung nicht angehören dürften, verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot und gegen das demokratische Prinzip.

Entscheidendes Sachlichkeitskriterium für eine berufliche Interessensvertretung ist die Interessenparallelität bzw. der Umstand, dass die zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen gemeinsame Interessen in beruflicher Hinsicht haben. Dies ist bei Betriebsführern einerseits und Pensionisten andererseits aber nicht mehr der Fall, sodass schon die Zusammensetzung der Personen, die die Vertretungsorgane wählen, die dann die Festsetzung der Kammerbeiträge beschließen, dem Art. 120a Abs. 1 B-VG widerspricht.

Auch die jüngste Änderung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes im Landesgesetzblatt für Wien, Jahrgang 2021 Ziffer 71., ändert am Grundsatz der Mitbestimmung der Pensionisten nichts, da Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h gewesen sind, ja weiterhin wahlberechtigt sind.

3. Mangelhafte Abgrenzung der Aufgaben der Kammer und Mängel im Wirkungsbereich der Wiener Landwirtschafskammer

Der Wirkungsbereich einer beruflichen Interessensvertretung ist durch den Zweck des Selbstverwaltungskörpers vorgegeben. Die Wiener Landwirtschaftskammer ist zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, zu diesem Zweck Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen.

Gemäß Artikel 120c (2) B-VG ist eine sparsame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen.

Gemäß § 23. lit. a Wiener Landwirtschaftskammergesetz können die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer durch Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) gedeckt werden. Diese finanziellen Erfordernisse müssen sich aber auf die Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers beziehen, somit auf die Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft.

Dem Selbstverwaltungskörper dürfen im eigenen Wirkungsbereich nur solche Angelegenheiten zur weisungsfreien Besorgung überlassen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (VfGH 23.6.2014, G 99/2013).

Der Selbstverwaltungskörper kann aber auch nicht eigenständig bestimmen, welche Tätigkeiten er entfalten will. Zwar ist die Rechtsfähigkeit nicht durch den statutenmäßigen Wirkungsbereich begrenzt, die Einhebung von Beiträgen von den Kammermitgliedern ist aber jedenfalls durch den Zweck der Interessensvertretung beschränkt.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Wohnungen zur Vermietung stellt keine Aufgabe der beruflichen Vertretung dar und ist somit auch kein finanzielles Erfordernis der Landwirtschaftskammer, das durch Kammerbeiträge finanziert werden kann. Die Einhebung von Beiträgen zu einem Zweck für Maßnahmen, die nicht auf die Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen gerichtet sind, ist von § 23. lit. a Wiener Landwirtschaftskammergesetz somit nicht gedeckt.

Die Beiträge der Kammermitglieder der Landwirtschaftskammer für Wien sollen auch nur ausschließlich ein Beitrag der Mitglieder zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen sein. Die Kosten eines vom Bund oder vom Land übertragenen Wirkungsbereiches sind durch diese Gebietskörperschaften abzudecken, da die Kammer ja im übertragenen Wirkungsbereich keine eigenen Aufgaben wahrnimmt, sondern im Interesse des Bundes oder des Landes Gesetze vollzieht. Die Mittel, die dafür notwendig sind, muss die Einrichtung aufbringen, die diese Agenden überträgt.

Ebenso sind für Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, die nicht dem Ziel der Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen dienen, keine Mitgliedsbeiträge heranzuziehen.

Weiters kommt hinzu, dass etliche Leistungen der Landwirtschaftskammer ohnedies nur gegen zusätzliches Entgelt erbracht werden, sodass auch für diese Tätigkeiten der Wiener Landwirtschaftskammer die Einhebung von Kammerbeiträge nicht in Frage kommt.

Der Bericht über das Ergebnis der Überprüfung der Landwirtschaftskammer Wien durch den Rechnungshof, GZ001.511/003-1B1/14 (Reihe KAMMER 2014/3) führt unter 24.1 über die wirtschaftliche Entwicklung der Landwirtschaftskammer Wien aus:

„Veränderungen im Eigenkapital ergaben sich neben der Aufnahme von Fremdkapital für den Ausbau des Dachgeschosses durch Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, welche im Jahr 2011 mit insgesamt rd. 2,58 Mio. EUR bilanzwirksam wurden. Dadurch verringerte sich die Eigenkapitalquote zwischen 2010 und 2011 von rd. 38 % auf rd. 10 %."

Laut der Stellungnahme der Wiener Landwirtschaftskammer zum Ergebnis der Überprüfung durch den Rechnungshof (Reihe KAMMER 2014/3a) zu „TZ 24 - Wirtschaftliche Entwicklung“ der Landwirtschaftskammer Wien sei zur Anregung des RH, verstärkt auf die Eigenkapitalquote zu achten, anzumerken, dass mit dem Dachgeschoß-Ausbau nachhaltige und langfristige Werte geschaffen worden seien und durch die Rückzahlung des Fremdkapitals kontinuierlich eine Verbesserung der Eigenkapitalquote erfolge.

Die Verbesserung der Eigenkapitalquote, die durch eine nicht dem Zweck der berufsmäßigen Vertretung dienenden Investition rapide gesunken ist, stellt kein finanzielles Erfordernis dar, für das Mitgliedsbeiträge eingehoben werden können.

Im Begleitbrief der Wiener Landwirtschaftskammer zum Kammerbeitrag 2021 ist

demgegenüber wieder angeführt:

„Mit Ihrem finanziellen Beitrag tragen Sie wesentlich zur Sicherung der vielfältigen Angebote und Dienstleistungen in Form von Beratung, Bildung und Förderung bei. Besonders hervorzuheben ist, dass durch eine ausreichende Eigenmittelquote die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Landwirtschaftskammer Wien als stärke Interessensvertretung für Ihre Anliegen gesichert werden kann."

Dazu aus einem Artikel im Journal für Rechtspolitik 16, 91-100 (2008) von Harald Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung:

„Gefahren für die Selbstverwaltungsorganisation drohen im Übrigen nicht aus ihrer Abschaffung, sondern auf anderer Ebene: in der Umschreibung ihres Aufgabenbereiches und nicht zuletzt in den sie betreffenden Finanzierungsregelungen. Im Hinblick auf diese normiert Art 120c Abs. 2 B-VG, dass eine „sparsame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper ... nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen ist", wobei eigene Einnahmen als selbständiger Wirtschaftskörper erzielt werden dürfen. Staatliche Zuschüsse sind damit nach wie vor eine zulässige Finanzierungsquelle. Durch die Materialien ist freilich klargestellt, dass mit dieser Regelung keine Ausfallshaftung von Gebietskörperschaften verbunden ist. Der entscheidende Gesichtspunkt ist damit ein Postulat an den Gesetzgeber, den eigenen Wirkungsbereich in sachgerechter Weise auszugestalten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherstellt. Kommt der Gesetzgeber diesem - im Ergebnis notwendig unscharfen - Auftrag nicht nach, belegt er die entsprechende Regelung mit dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit."

Der Auftrag ist im § 1 (1) des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes definiert. Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen. An den Rahmen „Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen" muss sich die Wiener Landwirtschaftskammer bei der Einhebung und Verwendung der Mitgliedsbeiträge halten.

Aber auch das Ausmaß der Interessensvertretung muss in einem Verhältnis zur Anzahl der zu vertretenden Mitglieder stehen.

§ 12. (1) Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz legt fest, dass Selbstverwaltungskörper innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung bekanntzugeben haben.

In den Angaben gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 4 LobbyG - Geschäftsjahr 2018, wird für die Landwirtschaftskammer Wien die Gesamtzahl der überwiegend als Interessensvertreter tätigen Personen mit 3 Personen, die geschätzten Kosten der Interessensvertretung mit € 41.313,6 angegeben. Diese Kosten sind im Vergleich zu den anderen Landwirtschaftskammern sehr hoch, bedenkt man, dass laut dem Jahresbericht der Wiener Landwirtschaftskammer 2018 nur 1.206 Wahlberechtigte vorhanden sind. Zum Vergleich hat die Niederösterreichische Landes- Landwirtschaftskammer mit rund 165.000 Kammerzugehörigen und 41.570 Betrieben € 135.285,45 an geschätzten Kosten für die Interessensvertretung angegeben.

Der durch Mitgliedsbeiträge zu bedeckende Aufwand der Interessensvertretung der Wiener Landwirtschaftskammer muss auch abhängig von der Anzahl der zu vertretenden Mitglieder bemessen werden. Bei nur 1.206 Wahlberechtigten sind überwiegend 3 Personen für die Interessensvertretung hoch angesetzt.

Da die Anzahl der Betriebe der Wiener Landwirtschaftskammer sehr gering ist kann auch kein überproportionaler Aufwand für die Interessensvertretung betrieben werden und die von den Kammerangehörigen für die Interessensvertretung zu erbringenden Beiträge müssen sich auch bei Kammern mit geringer Mitgliederanzahl an den allgemein für Interessensvertretungen üblichen Beiträgen orientieren.

4. Exzessive Beitragsvorschreibung der Wiener Landwirtschaftskammer im Vergleich zu Beitragsvorschreibungen von anderen Kammern

Einer beruflichen Interessensvertretung steht zwar die Einhebung von Beiträgen für ihren Aufwand zu, dieser muss sich aber in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der zu vertretenden Personen bewegen und der Beitrag für die Interessensvertretung kann von den Organen der Interessenvertretung nicht beliebig hoch angesetzt werden um beliebig umfangreiche Tätigkeiten zu entfalten.

Eine überverhältnismäßig hohe Abgabe für eine berufliche Interessensvertretung entrichten zu müssen übersteigt die Gestaltungsfreiheit der Wiener Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Einhebung von Beiträgen der Kammerzugehörigen und liegt nicht mehr innerhalb des Ermessensspielraumes der Kammer für die Festsetzung von zwangsweise einzuhebenden Kammerbeiträgen. Es liegt somit eine exzessive Anwendung der Bestimmung über die Einhebung von Kammerbeiträgen vor.

Der Exzess bei der unangemessen hohen Beitragsvorschreibung ist nicht nur aus dem Verhältnis zur Höhe der vorgeschriebenen Beiträge der anderen Landwirtschaftskammern ersichtlich, sondern auch im Vergleich zu Vorschreibungen von Beiträgen anderer Kammern.

Nach dem § 83 des Arbeiterkammergesetzes ist es die Aufgabe der Bundesarbeitskammer, die Höhe der Kammerumlage festzusetzen. Sie beträgt 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Das wurde in der 111. Hauptversammlung der BAK vom 22. November 1994 fixiert.

Der AK-Beitrag für ein mittleres Einkommen (Median) beträgt rund sieben Euro netto im Monat. Maximal fallen knapp 15 Euro AK Beitrag netto im Monat an.

Die Kammerumlagen der Wirtschaftskammer gliedern sich in die Kammerumlage 1 (KU1) und die Kammerumlage 2 (KU2 oder DZ), sowie die Grundumlagen. Grundsätzlich hat jedes Mitglied die KU 1 zu entrichten. Es besteht aber folgende Freigrenze: Übersteigen die im Inland erzielten steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr € 150.000,- nicht, so ist keine KU1 zu entrichten. Grundsätzlich hat jedes Mitglied, das Dienstnehmer beschäftigt, die KU 2 zu entrichten. Übersteigen aber die im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhne nicht den Betrag von € 1.460,-, so kann zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Betrag um € 1.095,- reduziert werden.

Bei kleineren Betrieben, die der Wirtschaftskammer angehören, fällt somit nur die moderate Grundumlage an. Die Grundumlage ist bei jeder Fachorganisation unterschiedlich hoch, weil diese nur in jener Höhe festgelegt werden darf, die zur Deckung der der jeweiligen Organisation erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist (Bedarfsdeckungsprinzip). Bei den Unternehmensberatern beträgt die Grundumlage beispielsweise 65,- € pro Jahr.

Die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs durch die Höhe des Kammerbeitrages aufgrund der Vorschreibung der Wiener Landwirtschaftskammer einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe der Interessensvertretung andererseits zeigt, dass die Grenze der Zumutbarkeit nicht gewahrt ist, da die Regelung den Betroffenen übermäßig belastet.

5. Mangelhafte Determinierung der Kammerbeiträge durch den Gesetzgeber

§ 24. des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes lautet:

„(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:

a) Die Beiträge der Kammeizugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b sind in Hundertteilen der Grundsteuermessbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuss stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau.

b) Die Höhe der Beiträge der landwirtschaftlichen Tierhalter mit Ausnahme jener, die gemäß lit. a einen höheren Beitrag zu entrichten haben, wird unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der Zahl der durchschnittlich im Jahr gehaltenen Tiere festgesetzt.

c) Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. c bezeichneten Kammerzugehörigen, die nicht schon gemäß lit. b einen Beitrag zu entrichten haben, ist unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der in Betracht kommenden Betriebe zu staffeln.

d) Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. f und lit. g angeführten Vereinigungen ist, soweit sie nicht nach lit. a oder lit. b festzusetzen ist, im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die mit der Betreuung ihrer Mitglieder verbundenen Aufwendungen zu bestimmen.

e) Neben den nach Maßgabe der lit. a bis d zu bemessenden Beiträgen kann von der Vollversammlung auch ein von allen Kammerzugehörigen, ausgenommen jenen gemäß § 3 Abs. 1 1it. d und e, in gleicher Höhe zu entrichtender jährlicher Grundbetrag festgesetzt werden. Dieser darf maximal 145,34 Euro betragen und ist gemeinsam mit den Beiträgen nach lit. a bis d einzuheben.“

Somit hat der Landesgesetzgeber für den Grundbetrag eine Höchstgrenze festgelegt, nicht jedoch für die Beiträge, die aufgrund des Grundsteuermessbetrags eingehoben werden.

Damit hat es der Gesetzgeber unterlassen, eine nähere Regelung über die Höhe – im Besonderen über das Höchstausmaß - der von den teilnahmepflichtigen Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerbeiträge zu treffen, und somit gegen das aus Art. 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot verstoßen, wodurch eine exzessive Beitragsvorschreibung erst möglich wurde.

Auch Organe der Selbstverwaltungskörper sind zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG befugt. Gerade aus der Sicht der Beitragspflichtigen macht es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Verordnungsgeber ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm diesbezüglich eine betragsmäßige (Höchst-) Grenze setzt. Eine gesetzliche Regelung, die eine derartige Höchstgrenze vorsieht, weist insofern nicht den gleichen Determinierungsgrad auf wie eine Regelung, in der keine Höchstgrenze festgelegt wird. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.6.2003, Geschäftszahl G8/03, V7/03, bereits zu den Beiträgen für die Wohlfahrtseinrichtungen des Ziviltechnikerkammergesetzes festgestellt. Wenn eine Höchstbeitragsgrenze für Wohlfahrtseinrichtungen, die einen Anspruch auf individuelle Leistungen begründen, erforderlich ist, muss dies umso mehr für Kammerbeiträge gelten, die Beiträge für eine allgemeine Interessenvertretung der Kammermitglieder darstellen.

In dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge hat, dass die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt. Da jedoch nicht nur jene Bestimmung des Statutes, hinsichtlich der das Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde, der gesetzlichen Grundlage entbehrt, sondern vielmehr das gesamte Statut, war gemäß Art. 139 Abs3 lit. a iVm Abs. 4 B-VG vorzugehen. Wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot mangels gesetzlicher Festlegung von Höchstgrenzen erfolgte die Aufhebung des (gesamten) Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 mangels gesetzlicher Deckung.

Keinesfalls kann der Einheitswert des Verpächters als Bemessungsgrundlage für meinen Kammerbeitrag herangezogen werden. Heranzuziehen ist die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von meinem landwirtschaftlichen Betrieb. Ich besitze Eigengrund im Ausmaß von 0,6878 Hektar und erhalte öffentliche Gelder der 1. Säule (Direktzahlungen).

Gemäß § 1 (1) Ziffer 1 des Grundsteuergesetzes unterliegt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) der Grundsteuer.

Gemäß § 30 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Die Bewertung erfolgt entsprechend den §§ 29 ff des Bewertungsgesetzes, wobei gemäß § 35 BewG auch die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern zu erfolgen hat. Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABI. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.

Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Pachtflächen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters sieht das Bewertungsgesetz nicht vor.

Bei einer verfassungskonformen Auslegung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes kann mit der Bestimmung „in Hundertteilen der Grundsteuermessbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen" ja nur der Grundsteuermessbetrag meines Betriebes gemeint sein, der sich aus dem Einheitswert für meine Eigenflächen und aus den im Grundsteuermessbetrag berücksichtigten öffentlichen Geldern meiner Pacht- und Eigenflächen ergibt. Hinsichtlich der Pachtflächen sind nur die im Bewertungsgesetz angegebenen öffentlichen Gelder zu berücksichtigen. Eine Heranziehung des Einheitswertes des Verpächters ist durch diese Bestimmung nicht gedeckt.

6. Unzulässige Indexierung des Kammerbeitrags

Unter „Hinweise zur Beitragsvorschreibung 2023“ der Wiener Landwirtschaftskammer vom 1.9.2023 wird ausgeführt:

„Der von der Vollversammlung, unter Berücksichtigung einer jährlich durchzuführenden Wertanpassung um zwei Prozent, beschlossene Beitragssatz beträgt das 13,139-fache der Beitragsgrundlage.“

Die Beitragsordnung legt im § 4, Beitragssätze, fest:

(1) Die Vollversammlung hat gemäß § 4 Abs. 2 lit. g GO der Wiener Landwirtschaftskammer jährlich im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag die Beitragssätze festzulegen:

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. a zu bemessenden Kammerbeiträge ein von der Vollversammlung fest zu legendes Vielfaches der Beitragsgrundlage ...

Im § 2. (1) der Beitragsordnung wird angeführt:

Der Bemessung der Kammerbeiträge sind zugrunde zu legen:

a) für die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b WLKG die Grundsteuermessbeträge oder die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 ...

Die Indexierung eines Beitragssatzes, der aufgrund seiner eigenen Bemessungsgrundlage bereits einer Anpassung unterliegt, stellt eine unzulässige Vorgangsweise dar.

Beispielsweise werden Arbeiterkammerbeiträge vom Lohn bemessen, die Höhe des Entgeltes für die Arbeitsleistung wird über die Veränderung der Löhne angepasst. Nach dem § 83 des Arbeiterkammergesetzes ist es die Aufgabe der Bundesarbeitskammer, die Höhe der Kammerumlage festzusetzen. Sie beträgt 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Das wurde in der 111. Hauptversammlung der BAK vom 22. November 1994 fixiert.

Anders wird beispielsweise der Beitrag der Studierenden für die Mitgliedschaft zur Hochschülerschaft angepasst. Dieser Fixbetrag hat keine zugrundeliegende Bemessungsgrundlage, es ist daher der Beitrag selbst regelmäßig anzupassen.

Gemäß § 38. (1) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) sind die Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, insbesondere durch Studierendenbeiträge und durch allfällige Sonderbeiträge zu finanzieren. Die ordentlichen Mitglieder der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind verpflichtet, einen Studierendenbeitrag an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu entrichten. Der Studierendenbeitrag beträgt nach § 38 HSG pro Semester 18,00 Euro. Dies war der Stand zum Zeitpunkt der Kundmachung im Jahr 2014.

Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2014. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.

Somit erfolgt eine Anpassung für den vorgegebenen fixen Wert des Beitrages aus dem Jahr 2014. Diese Anpassung wird auch entsprechend verlautbart.

Gemäß § 20c Bewertungsgesetz (BewG) wurden die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte im Jahr 2014 neu festgestellt Der Einheitswert in der Form des Ertragswertes ist für die österreichische Land- und Forstwirtschaft Grundlage für eine Reihe von Steuern, Abgaben und Beihilfen sowie der Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Mit dieser neuen Feststellung wurden die Einheitswerte an aktuelle ökonomische Verhältnisse angepasst Erstmals sind auch öffentliche Gelder der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wie z.B. die Betriebsprämie, bei der Einheitswertermittlung zu berücksichtigen.

Die Steigerung auch der Kammerbeiträge entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt daher über die Neubemessung der Einheitswerte, die wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag darstellen, der die Beitragsgrundlage für den Kammerbeitrag bildet.

Daher ist allenfalls der von der Wiener Landwirtschaftskammer eingehobene Grundbetrag, der allerdings nicht erhöht wurde, mit einer Indexierung anzupassen, nicht aber der Teil der Beitragsvorschreibung, dem der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage zugrunde liegt.

Dadurch, dass der Grundbetrag, der maximal 145,34 Euro betragen darf, unverändert mit 30 Euro festgesetzt wird, erfolgt auch keine gleichmäßige Erhöhung der Belastung für alle Kammerangehörigen.

Durch die Erhöhung der Einheitswerte und der Indexierung des Beitragssatzes wird der Kammerbeitrag auf doppelte Weise angehoben. Da der Beitragssatz und kein Fixbetrag laufend erhöht wird, ergeben sich im Laufe der Zeit immer exzessivere Beitragsvorschreibungen.

Am Beispiel von A. B. würde sich der Beitrag wie folgt entwickeln:

A. B. hat den Betrieb am 1.1.2019 übernommen. Geht man von einem Erwerbsleben von circa 40 Jahren aus, ergibt dies innerhalb seiner beruflichen Tätigkeit als Landwirt einen Anstieg des Beitragssatzes entsprechend einer Zinseszinsrechnung, wobei der Kammerbeitrag im Jahr 2059 gleich dem Kammerbeitrag 2019 mal (1 + Indexierung p im Ausmaß von 2 : 100) hoch Anzahl der Jahre, somit 40, beträgt.

KB 2059 = 12,137 x (1,02 hoch 40) = 12,137 x 2,208 = 26,8

Im Laufe von 40 Jahren wird sich der Beitragssatz daher von 12,137 (Wert 2019) auf 26,8 erhöhen.

Weiter 40 Jahre später wäre der Beitragssatz übrigens bereits 59,17% und nach 107 Jahren beträgt der Beitragssatz 101% der Beitragsgrundlage.

Die Indexierung eines Beitragssatzes widerspricht auch dem für alle Kammern geltenden Bedarfsdeckungsprinzip, somit der Grundregel, dass die Kammerbeiträge nur zur Deckung der der jeweiligen Organisation erwachsenen Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen eingehoben werden können. Eine regelmäßige Steigerung des Beitragssatzes in Form einer Erhöhung nach einer Formel, die einer Zinseszinsberechnung entspricht, führt wie oben dargestellt zu regelmäßigen Erhöhungen, die vom konkreten Bedarf der Kammer abgekoppelt immer höhere Kammereinnahmen bescheren.

Die Bemessungsgrundlage verändert sich im Laufe der 40 Jahre aufgrund der Neufeststellungen der Einheitswerte ebenfalls. Die Änderung entspricht der Wertsteigerung, allenfalls auch der Wertminderung des landwirtschaftlichen Ertragswertes, somit ergibt sich bereits aus der vom Einheitswert abgeleiteten Bemessungsgrundlage die wirtschaftliche Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft. Nur alleine diese Anpassung kann aber Grundlage für die laufende Änderung der Beitragsbemessung der Landwirtschaftskammer sein.

Beim konkreten Kammerbeitrag des einzelnen Betriebes sind dann zusätzlich die spezifischen Verhältnisse und Eigenheiten des einzelnen Betriebes, z.B. die Unterscheidung zwischen einem Betrieb, der mit Eigengrund bewirtschaftet wird im Unterschied zu einem reinen Pachtbetrieb des Betriebsführers, zu berücksichtigen.

7. Rechtswidrige Bestimmungen der Beitragsordnung

Insbesondere folgende Bestimmungen der Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer, die am 4.12.2014 von der Vollversammlung beschlossen und am 20.1.2015 von der Wiener Landesregierung genehmigt wurde, sind rechtswidrig:

§ 3 (4) letzter Satz: „Änderungen können in der Beitragsvorschreibung nur berücksichtigt werden, wenn sie in den von den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs übermittelten Daten zum nächsten Beitragsstichtag berücksichtigt wurden.“

Gemäß § 24 (4a) Wiener Landwirtschaftskammergesetz haben die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

Diese übermittelten Unterlagen können aber keine unwiderlegbaren Urkunden darstellen, die einem Wahrheitsbeweis über die unrichtige Erfassung der landwirtschaftlichen Grundstücke durch die Sozialversicherung zu einem bestimmten Stichtag nicht zugänglich wären. Österreichische öffentliche Urkunden haben in Österreich ohne weitere Formerfordernis die Vermutung der Echtheit für sich, unwiderlegbar sind sie jedoch nicht, sodass Änderungen in der Beitragsvorschreibung der Landwirtschaftskammer auch dann möglich sein müssen, wenn die Vermutung der Echtheit der Daten der Sozialversicherung durch Beweise widerlegt wird.

Der Kammerbeitrag kann ja nicht ausschließlich von der - eventuell nicht immer richtigen Feststellung der Sozialversicherung abhängen, sodass das ausschließliche Abstellen auf die von der Sozialversicherung festgestellten Einheitswerte gemäß § 3 (4) der Beitragsordnung eine unzulässige Bindungswirkung an die Feststellungen einer anderen Behörde entfaltet. Die Daten der Sozialversicherung können nicht die Verpflichtung der Landwirtschaftskammer ersetzen die Grundlagen für eine Beitragseinhebung selbst festzustellen.

Die Erhebungen der Sozialversicherung beinhalten keine grundstücksgenaue Erfassung der Einheitswerte der Verpächter. In dem Einheitswertbescheid des Verpächters können auch Grundstücke, die nicht an den eigenen Betrieb verpachtet sind, enthalten sein. Wenn nur ein Teil der Pachtfläche vom eigenen Betrieb gepachtet wird, wird von der Sozialversicherung eine Pachtteilfläche zur Bemessung herangezogen. Wenn in einem Einheitswertbescheid mehrere Grundstücke des Verpächters zusammengefasst werden, die nicht von einem einzigen Pächter gepachtet werden, wird von der Sozialversicherung für den Pächter somit ein Durchschnittswert aller Grundstücke, die in diesem Einheitswertbescheid enthalten sind, als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser Durchschnittswert für Pachtteilflächen kann vom Einheitswert des konkret gepachteten Grundstückes bzw. der konkret gepachteten Grundstücke abweichen, eine grundstücksgenaue Zurechnung der Einheitswerte der Pachtfläche erfolgt nicht.

Auch in der bei der Sozialversicherung angeforderten Aufstellung aller Bemessungsgrundlagen des Pachtbetriebes werden zwar die Verpächter sowie eine verpachtete Fläche oder eine verpachtete Pachtteilfläche bekannt gegeben, aber es erfolgt keine Angabe über die gepachteten Grundstücke. Dafür ist aber in der Sozialversicherung eine Beitragsgrundlagenoption möglich, sodass auf Antrag des Versicherten eine andere Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann, wodurch diese Ungenauigkeit nicht mehr relevant ist.

Der Kammerbeitrag des Pächters kann somit nicht ausschließlich aufgrund der Daten der Sozialversicherung festgestellt werden.

Gemäß § 24 (1) a) Wiener Landwirtschaftskammergesetz sind die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b in Hundertteilen der Grundsteuermeßbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuss stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau.

Die Grundsteuermessbeträge sind dem Pächter nicht genau zuordenbar, daher richten sich die Kammerbeiträge nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuss stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung. Bei der Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung ist auch zu berücksichtigen, ob eigene oder gepachtete Grundflächen bewirtschaftet werden.

§ 4. (1): „Die Vollversammlung hat gemäß § 4 Abs. 2 lit. g GO der Wiener Landwirtschaftskammer jährlich im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag die Beitragssätze festzulegen:

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. a zu bemessenden Kammerbeiträge ein von der Vollversammlung fest zu legendes Vielfaches der Beitragsgrundlage“

Diese Bestimmung determiniert den Beschluss der Vollversammlung über die Höhe der Beitragssätze in keiner Weise. Eine gesetzliche Regelung, die eine Höchstgrenze vorsieht, fehlt, aber auch in der Beitragsordnung ist keine Höchstgrenze vorgesehen.

§ 4 (2): „Bei der Festlegung der Beitragsätze gemäß lit. a bis c hat eine jährliche Erhöhung um 2 Prozent zu erfolgen.“

Wie oben ausgeführt wird bei lit. a und lit. c eine variable Bemessungsgrundlage erhöht und kein Fixbetrag.

§ 5 (1): die Wortfolge „unter Anwendung der von der Vollversammlung beschlossenen Beitragssätze errechnet“

Auch diese Regelung legt keinen Beitragssatz fest.

Das Rechtsmittelverfahren gemäß § 6. und § 7. der Beitragsordnung widerspricht dem AVG.

Insbesondere sind folgende Bestimmungen unzulässig:

§ 6 (4): „Die Vorstellung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet zu bezeichnen, einen Antrag zu enthalten und die Beweismittel zu seiner Begründung anzugeben.“

§ 7 (3) letzter Satz: „Gegen Entscheidungen des Hauptausschusses ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.“

Der Hauptausschuss ist keine Instanz, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien ist möglich.

8. Festsetzung des Beitragssatzes nur durch einen Beschluss der Vollversammlung

Die Festsetzung des Beitragssatzes nur durch einen Beschluss der Vollversammlung erfolgt ohne gesetzliche Regelung und es besteht auch keine Regelung in der zu genehmigenden Beitragsordnung.

Die Festsetzung des Beitragssatzes erfolgte gemäß § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung durch die Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. g GO der Wiener Landwirtschaftskammer jährlich im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag die Beitragssätze festzulegen hat.

Gemäß Litera a) dieser Bestimmung hat die Vollversammlung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a die zu bemessenden Kammerbeiträge mit einem fest zu legenden Vielfachem der Beitragsgrundlage festzulegen.

Gemäß § 24. (1) Wiener Landwirtschaftskammergesetz werden die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der im. § 24 (1) angeführten Bestimmungen erlassen. Gemäß § 24 (2) bedürfen die Beitragsordnung und ihre allfälligen Änderungen der Genehmigung der Landesregierung.

Ein jährlicher Beschluss durch die Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer reicht aber für die Festlegung eines Beitragssatzes nicht aus. Ein Beitragssatz ist wesentlicher Bestandteil einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist auch von der Wiener Landesregierung zu genehmigen. Dadurch, dass der Beitragssatz nicht einmal in der Beitragsordnung enthalten ist, wird die im Gesetz über die Wiener Landwirtschaftskammer festgelegte Genehmigungspflicht des Beitragssatzes durch die Wiener Landesregierung umgangen. Der Beitragssatz ist daher weder durch das Gesetz über die Vorschriften für die Wiener Landwirtschaftskammer noch durch eine von der Wiener Landesregierung genehmigte Beitragsordnung näher festgelegt worden. Ein Beschluss der Vollversammlung, dem keine Determinierung über die Höhe des Beitrages zugrunde liegt, übersteigt die Kompetenz der Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer, da die Beitragsfestsetzung weder auf einer Regelung des Landesgesetzgebers noch auf einer Genehmigung der Wiener Landesregierung basiert.

Unzulässig ist zudem, dass eine jährliche Erhöhung um 2 % in der Beitragsordnung festgelegt wird, aber kein Betrag festgesetzt wird, der um diese 2 % zu erhöhen ist.

In der Beitragsordnung bzw. der Geschäftsordnung der Landwirtschaftskammer kann kein innerbehördlicher Instanzenzug festgelegt werden. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die im Wiener Landwirtschaftskammergesetz aber nicht vorhanden ist. Ein Instanzenzug vom Kammeramt der Wiener Landwirtschaftskammer an den Hauptausschuss der Wiener Landwirtschaftskammer ist daher nicht möglich.

V. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht Wien die

Anträge,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Höhe des Kammerbeitrages für das Jahr 2023 entsprechend dem Vorbringen in dieser Beschwerde zu bemessen,

in eventu

2b. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2024 legte die Landwirtschaftskammer Wien die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.05.2025 die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Wien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2025 erstattet der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sich umfassend gegen das Privatgutachten der Landwirtschaftskammer Wien vom 24.01.2025 stellt und wiederholend die Unzulässigkeit der Beitragsvorschreibungen äußert.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer führt seit 01.01.2019 einen Ackerbaubetrieb in Wien mit 0,69 ha Eigenfläche und ca. 90 ha Pachtfläche und ist ordentliches Mitglied der Wiener Landwirtschaftskammer.

Mit Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (BK-Nr .../1 bis .../7) vom 04.10.2023, wurde dem Beschwerdeführer korrekt der Kammerbeitrag in der Höhe von 3.173,76 Euro – basierend auf dem System des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes – vorgeschrieben. Als Beitragsbemessungsgrundlage wurden die (Pacht)-teilflächen herangezogen.

Gegen diesen Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer erhob A. B. mit Schreiben vom 08.10.2023 innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Vorstellung. In seiner Sitzung vom 14.03.2024 befasste sich der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer Wien mit der Sache. Mit Bescheid vom 21.03.2024 (GZ. ...) entschied die Landwirtschaftskammer Wien endgültig, die eingebrachte Vorstellung als unbegründet abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2024 rechtzeitig Beschwerde.

Die Beitragsordnung 2015, die Beitragssätze 2021, 2022 und 2023 sowie die Geschäftsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer sind seit Beginn des Jahres 2023 online auf der Website der Wiener Landwirtschaftskammer abrufbar.

Die Feststellungen gründen auf folgende Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, sowie der Stellungnahmen der Parteien.

Die Veröffentlichung der Beitragsordnung, der Beitragssätze sowie der Geschäftsordnung ist unstrittig. Dass diese seit dem Beginn des Jahrs 2023 für die Allgemeinheit online abrufbar sind, ergibt sich aus der mündlichen Aussage des Vertreters der Landwirtschaftskammer Wien.

Rechtsgrundlagen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes (WLKG), LGBl. 28/1957, idF LGBl. für Wien Nr. 50/2014, lauten auszugsweise:

„§ 1 Allgemeines

(1) Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen.

§ 3 Persönlicher Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer

(1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen (Kammerzugehörige):

a) Die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von einem Hektar, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 Hektar festgesetzt.

b) Die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB solcher Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 ha festgesetzt.

c) Personen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreis der in lit. b genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (zum Beispiel Imker) sowie nebenberufliche Imker, sobald für diese Tätigkeit ein Einheitswert festgestellt worden ist.

d) Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.

e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.

f) Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

g) Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs.

(2) Personen, welche die Land- und Forstwirtschaft sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundfläche betreiben, gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a auch dann als Kammerzugehörige, wenn das maßgebende Mindestausmaß nur durch Zusammenrechnung der eigenen und fremden Grundflächen erreicht wird.

[…]

§ 23 Deckung der finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer

Die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer werden gedeckt:

a) durch Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3),

b) durch Einnahmen aus eigenen Vermögensobjekten, Einrichtungen und Veranstaltungen und aus der Beteiligung an solchen,

c) durch allfällige Zuwendungen des Bundes, der Stadt Wien oder anderer Rechtsträger.

§ 24

(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:

a) Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b sind in Hundertteilen der Grundsteuermeßbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuß stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau.

b) Die Höhe der Beiträge der landwirtschaftlichen Tierhalter mit Ausnahme jener, die gemäß lit. a einen höheren Beitrag zu entrichten haben, wird unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der Zahl der durchschnittlich im Jahr gehaltenen Tiere festgesetzt.

c) Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. c bezeichneten Kammerzugehörigen, die nicht schon gemäß lit. b einen Beitrag zu entrichten haben, ist unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der in Betracht kommenden Betriebe zu staffeln.

d) Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. f und lit. g angeführten Vereinigungen ist, soweit sie nicht nach lit. a oder lit. b festzusetzen ist, im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die mit der Betreuung ihrer Mitglieder verbundenen Aufwendungen zu bestimmen.

e) Neben den nach Maßgabe der lit. a bis d zu bemessenden Beiträgen kann von der Vollversammlung auch ein von allen Kammerzugehörigen, ausgenommen jenen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d und e, in gleicher Höhe zu entrichtender jährlicher Grundbetrag festgesetzt werden. Dieser darf maximal 145,34 Euro betragen und ist gemeinsam mit den Beiträgen nach lit. a bis d einzuheben.

f) Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. h sind, sofern für diese ein Einheitswert festgestellt worden ist, gemäß lit. a. zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, ist die Beitragsgrundlage auf Basis von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. h zu ermitteln.

(2) Die Beitragsordnung und ihre allfälligen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.

(3) Die Finanzämter haben die Landwirtschaftskammer bei Festsetzung der Beiträge der gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b Kammerzugehörigen durch Bekanntgabe der Grundsteuermeßbeträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der für Zwecke der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgesetzten Beitragsgrundlagen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu unterstützen.

(4) Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden. Für die Meldung ist das Muster nach Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung zu verwenden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht nach, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, unbeschadet § 28 die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.

(4a) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Namen der Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder sowie der Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder wie auch der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist. Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und zu den in § 3a genannten Zwecken verwendet werden. Die Landwirtschaftskammer darf diese Daten außerdem zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden übermitteln. Die vorstehend genannten Daten sind der Landwirtschaftskammer im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs zu übermitteln.

(4b) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4a entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.

(5) Die Beiträge sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung zu entrichten. Das Bemessungsrecht der Landwirtschaftskammer verjährt in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf den Beitrag entstanden ist.

(6) Rückständige Beiträge, Nebenansprüche und Ersätze sind nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Einbringung öffentlicher Abgaben einzuheben. Zur zwangsweisen Einbringung ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Die von der Landwirtschaftskammer auszustellenden Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, und des § 4 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/ 1949, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 41 Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:

1. alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären;

2. alle kammerzugehörigen juristischen Personen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen durch Gesetz oder Satzung berufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder dürfte bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sein.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

Art. 120b der Bundesverfassung BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 lautet:

Artikel 120b.

(1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.

(2) Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.

(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 24 Abs. 1 Wiener LWKG werden die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlagen sind in § 2 Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer geregelt.

Grundlage für die Vorschreibung der Beiträge ist die Beitragsordnung der Landwirtschaftskammer Wien, die von der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 2 WLKG genehmigt wird. Gemäß der Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer ist diese berechtigt von den Kammerzugehörigen Beiträge einzuheben. In Wien hat somit die Erhebung der Kammerbeiträge (Kammerumlagen) durch die Landwirtschaftskammer selbst zu erfolgen.

Die Höhe der Vorschreibungen basieren auf dem System des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes. Der Einheitswert ist unter anderem Basis und Voraussetzung in der Einkommensteuerermittlung, der Umsatzsteuerermittlung, der Grunderwerbssteuerermittlung als auch bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Hebesatz als Basis der Beitragsvorschreibung wird jährlich von der Vollversammlung beschlossen und der Landesregierung zur Genehmigung/Beschlussfassung vorgelegt.

Zu den Verfahrensmängeln:

Wenn der Beschwerdeführer Verfahrensmängel durch nicht ordnungsgemäße Verlautbarung der Beitragsordnung erkennen möchte, so ist festzuhalten, dass die Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer und auch die jährlich durch Beschluss der Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer vorgenommenen Konkretisierungen derselben als Durchführungsverordnung zu qualifizieren sind (vgl. VfSlg. 16.918/2003). Die für das Jahr 2019 geltende Konkretisierung erfolgte durch den Beschluss der Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer am 04.12.2014 und wurde von der Wiener Landesregierung mit Beschluss vom 20.01.2015 genehmigt. Eine bestimmte Art der Kundmachung derartiger als Durchführungsverordnungen zu qualifizierender Beschlüsse der Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer ist gesetzlich nicht vorgesehen und hegt das hg vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und aufgrund des eingeschränkten Adressatenkreises keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung der Beitragsordnung (vgl. etwa VfSlg. 4809/1964), wobei das Verwaltungsgericht Wien dabei nicht verkennt, dass die nunmehr erfolgte Kundmachung der Beitragssätze auf der Webseite der Wiener Landwirtschaftskammer den Anforderungen der ordnungsgemäßen Kundmachung mehr entspricht.

Zur Ungleichbehandlung der Kammerangehörigen der Wiener Landwirtschaftskammer:

Zur behaupteten Ungleichbehandlung von Pachtbetrieben ist auszuführen, dass Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht nach allen LWK-Gesetzen der Einheitswert und der davon abgeleitete Grundsteuermessbetrag des bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes bzw. der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche ist. Die Grundsteuervorschreibung ergeht stets an den Grundstückseigentümer, sodass nur dessen Grundsteuerbescheid für die Bemessung des Kammerbeitrages herangezogen werden kann. Anders betrachtet wären reine Pachtbetriebe in Wien mit den von ihnen bewirtschafteten Flächen zur Gänze von der Entrichtung von Kammerbeiträgen befreit. Zudem geht auch die Kritik des Beschwerdeführers im Vergleich zu § 29 Abs. 1 lit. c NÖ LWKG ins Leere, da in allen anderen Bundesländern, außer in Wien und Vorarlberg auch die nichtbewirtschaftenden Eigentümer, somit auch Verpächter kammerzugehörig und damit beitragspflichtig sind. Eine Überwälzung der Kammerumlagen bzw. Kammerbeiträge auf den Pächter ist möglich.

Festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Bundesländervergleich aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen nicht zielführend ist. Nach dem Salzburger LWKG sind beispielsweise die Personen, die einen Betrieb übertragen haben und entweder aus dessen Betrieb versorgt werden oder daraus Versorgungsleistungen erhalten, die jedoch Eigentümer sind, berechtigt, falls sie die Betriebe bzw. die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, die Rückerstattung der Kammerumlage von den Nutznießern oder Pächtern (Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB) zu verlangen. Nach dem Vorarlberger LWKG andererseits wird der Pächter von Gesetzes wegen zur Tragung der Kammerbeiträge verpflichtet.

Eine unzumutbare Beitragsgrundlage und exzessive Beitragsvorschreibung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist gegenständlich jedenfalls nicht zu erkennen.

Zur Argumentation der Ungleichbehandlung von Wiener Ackerbaubetrieben gegenüber anderen Produktionssparten ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich bei dem für alle Berechnungen heranzuziehenden Einheitswerten um ein Einheitswertsystem handelt, das ein vom Bundeministerium für Finanzen vorgegebenes System ist, nach dessen Vorgaben die Beiträge zu ermitteln sind. Gemäß § 20 Abs. 1 BewG werden die Einheitswerte allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen. Im Jahr 2014 wurden die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte gemäß § 20c BewG neu festgestellt.

Zudem ist der Einheitswert, der als Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages und – davon abgeleitet – des Kammerbeitrages dient, ein Ertragswert. Dieser Ertragswert ist das 18-fache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.

Der vom Beschwerdeführer gewünschte Bezug des Ertragswertes zum tatsächlichen Ist-Einkommen ergibt sich weder aus der gesetzlichen Systematik des Bewertungsgesetzes noch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese legt vielmehr die Auslegung des Ertragswertes dahingehend fest, dass im Sinne eines objektiven Bewertungsmaßstabes für die Bewertung der erzielbare und nicht der tatsächlich erzielte Ertrag von Bedeutung ist (vgl VwGH vom 27. April 1979, 0171/77, mwN).

Zu den verfassungsrechtlichen Einwänden:

Zur Beschwerde in Bezug auf die Wahlberechtigung von Kammermitgliedern ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter dem Begriff „gesetzliche berufliche Vertretungen“ organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete Berufsausübung zusammengeschlossene Personengruppe zu verstehen ist (vgl. VfSlg 1936/1950; VfSlg 1972/6751).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es zur Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern weitgehend im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt; der erfasste Personenkreis muss aber durch ‚objektive und sachlich gerechtfertigte Momente‘ abgegrenzt sein (VfSlg 17.023/2003 mwN).

Nach herrschender Auffassung, die nunmehr in der Definition in Art 120a Abs 1 B-VG zum Ausdruck kommt, verhindert dieses Kriterium nicht die Zusammenfassung von Personen mit zwar überwiegend gemeinsamen, teilweise aber auch divergierenden Interessen. Entscheidendes Sachlichkeitskriterium ist die Interessenparallelität bzw. der Umstand, dass die zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen gemeinsame Interessen in beruflicher, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger relevanter Hinsicht haben (VfSlg 19751/2014 mwN).

Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ergibt sich aus § 3 WLKG. Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind gemäß § 41 Abs. 1 WLKG 1) alle kammerzugehörigen physischen Personen unabhängig von der Staatsbürgerschaft, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind; 2) Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h gewesen sind; 3) alle kammerzugehörigen juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

Zu den vom Beschwerdeführer ausgeführten verfassungsrechtlichen Einwänden, wonach wahlberechtigt Personen seien, die der beruflichen Vertretung nicht angehören dürften, ist folgend festzuhalten: Der Verfassungsgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, die nicht mehr erwerbstätigen Pensionisten in die Berufsvertretung ihres früheren Erwerbszweiges einzubeziehen, geboten ist dies jedoch nicht (VfSlg 18806/2009).

Bei den aus der Kammer ausgeschiedenen Personen handelt es sich nicht um eine mit der Kammer in keiner Beziehung stehende Personengruppe. Ein solches Gesamtsystem ist auch in einem Selbstverwaltungskörper verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfSlg 18806/2009).

Die Definition der Kammerzugehörigen und Wahlberechtigten im Wiener LWKG widerspricht weder Art 120a Abs. 1 B-VG noch einer anderen verfassungsrechtlichen Bestimmung. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers die Kammerzugehörigkeit von Pensionisten vorzusehen.

Zur mangelhaften Abgrenzung der Aufgaben der Kammer und Mängel im Wirkungsbereich der Wiener Landwirtschaftskammer:

Gemäß § 1 Abs. 1 LWKG ist die Landwirtschaftskammer für Wien zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen. Die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer werden durch a) Beiträge der Kammerzugehörigen, b) Einnahmen aus eigenen Vermögensobjekten, Einrichtungen und Veranstaltungen und aus der Beteiligung an solchen, c) allfällige Zuwendungen des Bundes, der Stadt Wien oder anderer Rechtsträger gedeckt (§ 23 LWKG).

Wenn der Beschwerdeführer nun kritisiert, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Wohnungen zur Vermietung keine Aufgaben der beruflichen Vertretung darstellen würde und für Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, die nicht dem Ziel der Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der Wiener Landwirtschaftskammer die Einhebung von Kammerbeiträgen nicht in Frage komme, ist festzuhalten, dass sich bereits aus § 23 lit b) und c) Wiener LWKG ergibt, dass die Beiträge der Kammerzugehörigen nur einen Teil des finanziellen Aufwandes der Wr. LWK abdecken und somit die Notwendigkeit besteht Einnahmen zu generieren. Diese Einnahmen werden aus eigenen Vermögensobjekten, Einrichtungen und Veranstaltungen und aus der Beteiligung an solchen generiert.

Die vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene mangelhafte Abgrenzung der Aufgaben der Kammer und Mängel im Wirkungsbereich liegen nicht vor.

Zur exzessiven Beitragsvorschreibung der Wiener Landwirtschaftskammer:

Wie bereits zur Ungleichbehandlung der Kammerangehörigen der Wiener Landwirtschaftskammer gegenüber anderen Kammern ausgeführt, ist für das Verwaltungsgericht Wien eine exzessive Beitragsvorschreibung nicht ersichtlich. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Aufgaben der Landwirtschaftskammer in §§ 1 iVm 4 Wiener LWKG umschrieben sind. Gesetzlicher Maßstab für die Bemessung der Kammerbeiträge ist das durch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Kammer verursachte finanzielle Erfordernis. Um den gesetzten Aufgaben entsprechend nachkommen zu können, bedarf es der Festlegung eines im Verhältnis stehenden Kammerbeitrages. Die Vollversammlung hat für das in Beschwerde gezogene Jahr den Kammerbeitrag – basierend auf dem System des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes – vorgeschrieben und liegt dieser innerhalb des vorgesehenen maximalen Hebesatzes.

Zur mangelhaften Determinierung der Kammerbeiträge durch den Gesetzgeber:

Die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und deren Vorschreibung ist Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Kammer. Gemäß Art 120b B-VG haben Selbstverwaltungskörper das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Diese Aufgaben haben sie frei von Weisungen zu besorgen (Muzak, B-VG6 Art 120b, RZ 1).

Wenn der Beschwerdeführer nun durch § 24 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes eine mangelhafte Determinierung des Gesetzgebers erkennen möchte, so ist ihm nicht zu folgen. Die Beitragsordnung stellt eine Verordnung dar, die auf Grundlage des Wr. Landwirtschaftskammergesetzes erlassen wurde. Gemäß § 24 Wr. LWKG werden die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der angeführten Bestimmungen erlassen. Gemäß § 4 der Beitragsordnung der Wr. Landwirtschaftskammer, hat die Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer die Beitragssätze nach Maßgabe der finanziellen Erfordernisse jährlich festzulegen.

Gegen die Vorgangsweise, die konkrete Höhe der Beitragssätze für das jeweilige Jahr durch einen gesonderten Beschluss der Vollversammlung festzulegen, bestehen aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 16918/2003) keine Bedenken.

Zur Unzulässigen Indexierung des Kammerbeitrages:

Gemäß § 20 Bewertungsgesetz 1955 ist in regelmäßigen Abständen eine Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchzuführen. Im Jahr 2014 wurden die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte neu festgestellt. Die davor letzte tatsächlich durchgeführte Hauptfeststellung der Einheitswerte für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat zum 01.01.1988 (Wirksamkeit ab 01.01.1989) stattgefunden. Die neue Hauptfeststellung hatte zum 01.01.2023 zu erfolgen. Die Einheitswerte sind an aktuelle ökonomische Verhältnisse anzupassen.

Wenn der Beschwerdeführer nun die Indexierung der Kammerbeiträge für unzulässig erachtet, da die Steigerung ohnedies über die Neubemessung der Einheitswerte erfolge, so sei darauf hingewiesen, dass wie ausgeführt, der Einheitswert für mehrjährige Perioden festgestellt wird. Gemäß § 4 der Beitragsordnung der Wr. Landwirtschaftskammer, hat die Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer die Beitragssätze nach Maßgabe der finanziellen Erfordernisse jährlich festzulegen. Nach Maßgabe der finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer ist auch hinsichtlich der Indexierung des Kammerbeitrages für das Verwaltungsgericht Wien eine Unzulässigkeit nicht ersichtlich.

Zu den weiteren Beschwerdevorbringen:

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt auch in der in vom Beschwerdeführer kritisierten Beitragsordnung in Hinblick auf § 3 Abs. 4 letzter Satz, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 letzter Satz keine Rechtswidrigkeit.

Zusammenfassend war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde vollinhaltlich als unzulässig abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer Bedenken in der Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes äußert, so ist er auf das oben ausgeführte zu verweisen. Die Festsetzung des Beitragssatzes wurde keinem anderen Kammerorgan zugewiesen und ist daher die Vollversammlung zuständig (§ 8 Abs. 1 Wr. LWKG).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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