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VGW-171/101/2443/2025•LVwG W VGW-171/101/2443/2025
VGW-171/101/2443/2025Tribunal Administrativo Regional21 de mai. de 2025
Versehrter, Versehrtenrente, Grundrente, Erwerbsfähigkeit, Berufskrankheit, Gutachten, Waffengleichheit, Privatgutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 03.12.2024, Zl. ..., betreffend Auszahlung einer Versehrtenrente nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 (UFG 1967), zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1.1. Die Beschwerdeführerin (geb. ...) stand seit dem 01.08.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Zuletzt war sie dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 10 (Kindergärten), im Kindergarten in Wien, C.-straße als Elementarpädagogin zum Dienst zugeteilt. Am 23.10.2020 hatte sie während ihrer Dienstzeit von 07:30 bis 15:30 Uhr im Kindergarten Kontakt mit Kindergartenkinder, wodurch es schlussendlich zu einer Infektion mit Sars-CoV-2/COVID-19 kam. Diese Erkrankung wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit dem gegenständlich teilweise angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 als Berufskrankheit anerkannt (Spruchpunkt I). Nach ihrer Infektion wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, vom 01.12.2020 vom 24.10.2020 bis einschließlich 01.11.2020 abgesondert. Danach befand sie sich vom 02.11.2020 bis zum 23.12.2020 im Krankenstand, welcher am 11.01.2021 fortgesetzt wurde.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin bestanden zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21.03.2022 durch den von der belangten Behörde bestellten nichtamtlichen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. D. E. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie), eine hochgradige Störung des Geruchssinns und des Geschmacks sowie eine depressive Symptomatik, Neurotizismen und insbesondere kognitive Defizite, welche als organisches Psychosyndrom sehr geringen Grades quantifiziert wurde. Da keine vorbestehende zerebrale Affektion bekannt war, handelte es sich bei diesen Beeinträchtigungen um Folgen der Covid-19-Infektion, entsprechend einer Long-Covid-Symptomatik.
Im Zeitraum vom 24.10.2020 bis 31.03.2021 lag eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (in der Folge kurz: MdE) von 100 % vor.
Ab dem 01.04.2021 bis zum 17.08.2021 lag eine MdE von 40 % vor.
Nach diesem Zeitpunkt lag bis Ende Jänner 2023 eine MdE von 20 % vor.
Nach der Erkrankung trat bei der Beschwerdeführerin eine depressive Verstimmung auf, die jedoch in keinem kausalen Zusammenhang mit der viralen Erkrankung stand.
1.3. Am 08.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von Dr. E. untersucht. Der Heilungsverlauf nach der Infektion und der daraus resultierenden Long-Covid-Symptomatik war ab der Erstbegutachtung im März 2022 günstig und komplikationslos. Es traten keine zerebralen Spätkomplikationen ein und kam es auch zu einer Besserung der damals im geringen Ausmaß vorliegenden kognitiven Defizite. Keine relevante Besserung trat im Bereich der Störung des Geruchssinns (Anosmie) und der damit verbundenen sekundären Geschmacksstörungen ein. Somit lag bei der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Symptomatik (Anosmie) eine dauerhafte MdE von 10 % seit dem 01.02.2023 vor. Andere von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerde, wie insbesondere rheumatologische und schmerzhafte Funktionsstörungen der Wirbelsäule, standen in keinem kausalen Zusammenhang mit ihrer Berufskrankheit. Ebenso verhält es sich mit dem erst spät vorgebrachten Schwindel bzw Schwindelsymptomatik. Ganz grundsätzlich waren die von der Beschwerdeführerin erwähnten Hör- und Gleichgewichtsstörungen nicht auf ihre Infektion mit COVID-19 rückführbar.
1.4. Zum Zeitpunkt der Verkündung der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am 23.04.2025 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, befand sich die Beschwerdeführerin im Ruhestand. Bis zur Verkündung der Entscheidung legte sie trotz expliziter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien keine Unterlagen bzw kein Gutachten vor, um den Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Vielmehr wurden ihrerseits im Wesentlichen Befunde bzw Befundberichte diverser Ärzte vorgelegt, welche stets an einen der behördlich bzw gerichtlich beigezogenen Sachverständigen (entweder Dr. E. oder Dr. F.) übergeben wurden, aufgrund derer eine Ergänzung der Gutachten erfolgte, aber kein anderes gutachterliches Ergebnis hervorkam. Darüber hinaus befand sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Infektion durchgehend in ärztlichen Betreuung, zuletzt insbesondere durch Dr. G. H., Facharzt für Neurologie, welcher ihren Angaben nach auf Long-Covid spezialisiert war.
2.1. Der obige Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt und den Ergebnissen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 23.04.2025, insbesondere aber aus den Gutachten samt Ergänzungen des Dr. E. und des Dr. F. (Facharzt für HNO), wobei das Gutachten des Letztgenannten in der mündlichen Verhandlung zusätzlich erörtert und ergänzt wurde. Eine Ladung des Dr. E. zur mündlichen Verhandlung erachtete das Verwaltungsgericht Wien als nicht notwendig, weil dieser bereits in vielfacher Weise auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin bis zuletzt einging und alle von ihr aufgeworfenen Fragen bereits damit beantwortete, wenn auch nicht zu ihrer Zufriedenheit. Darüber hinaus sprach sich die Beschwerdeführerin auch gegen eine Ladung des Dr. E. zur mündlichen Verhandlung aus (Beschwerde, S 4, Mitte). Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin nach der letzten Ergänzung des Dr. E. vom 14.04.24 die bescheidmäßige Erledigung in der Sache, was nur damit erklärt werden konnte, dass auch Seitens der Beschwerdeführerin bereits umfassend von Dr. E. zur Thematik Stellung genommen wurde.
2.2. Die belangte Behörde hatte bereits den diesbezüglichen Sachverhalt sehr umfangreich ermittelt, indem sie wiederkehrend Ergänzungen von Dr. E. einforderte und jedes Ergebnis davon der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelte. Immerhin wurde die Beschwerdeführerin von diesem zweimal persönlich untersucht. Außerdem wurde ein Facharzt für HNO (Dr. F.) auf Anraten des Dr. E. hinzugezogen, um das späte Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schwindelanfälle aufzuklären. Dieser (Dr. F.) wiederum konnte aus HNO-fachlicher Sicht keinen Zusammenhang zwischen der Infektion und dem Schwindel erkennen und verwies im Wesentlichen darauf, dass diese Frage von einem Facharzt für Neurologie, zu beantworten wäre (Prot. 23.4.25, S 4, Mitte), wobei Dr. E. hierzu bereits Stellung genommen hatte (Ergänzungsgutachten vom 14.04.24, S 4 ff), ebenso zum Vorliegen von Long-Covid (Gutachten vom 21.03.22, S 18, erster Absatz).
2.3. Im Ergebnis kam Dr. F. ebenfalls zu keiner höheren MdE. Die Gutachten des Dr. E. und des Dr. F. konnten somit im Endeffekt in Einklang gebracht werden. Inwiefern hier ein Widerspruch zur Höhe der MdE vorliegen soll, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Beschwerde, S 3, letzter Absatz) war nicht nachvollziehbar, ging Dr. E. in seiner letzten Ergänzung vom 14.04.24 doch eindeutig darauf ein. Dass Dr. E. die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde bzw Befundberichte überging bzw ignorierte, kann aufgrund des Inhalts der einzelnen (Ergänzungs-)Gutachten ausgeschlossen werden (vgl insb Ergänzungsgutachten vom 04.02.24 und vom 14.04.24). Ähnliches gilt für Dr. F., der die zuletzt von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befunde bzw Befundberichte studierte und hierzu eine gutachterliche Einschätzung abgab, die ebenfalls zu keiner Erhöhung der MdE führten (Prot. 23.4.25, S 4, erster Absatz).
2.4. Die gutachterlichen Ergebnisse des Dr. E. und des Dr. F. ergaben somit insgesamt ein schlüssiges, vollständiges und widerspruchfreies Bild, nämlich, dass die Beschwerdeführerin anfangs bei ihrer Infektion noch deutlich kausale Symptome aufwies, die auch zu einer entsprechenden MdE von 100 % führten. Aufgrund der Besserung der kausalen Symptome mit der Zeit jedoch eine gestaffelte Besserung eintrat, nämlich von 100 % auf zuerst 40 %, sodann auf 20 % und schlussendlich auf dauerhafte 10 %. Auch wenn die Beschwerdeführerin laufend andere medizinische Beschwerden vorbrachte, wurden diese sämtlich von den Sachverständigen beantwortet und als akausal bewertet. Nur aufgrund des Umstandes, dass diese Ergebnisse auf keine Zustimmung seitens der Beschwerdeführerin trafen, konnten die Inhalte der Gutachten alleine dadurch nicht erschüttert werden. Es kamen auch darüber hinaus keinerlei Beweismittel hervor, die geeignet waren dies zu tun.
2.5. Eine weitere Bestellung eines anderen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit den Ergebnissen des Dr. E. nicht einverstanden war, rechtfertigt für sich keine solche weitere Bestellung. Aufgrund der umfangreichen schlüssigen gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. E. bestand seitens der Verwaltungsgerichtes Wien keine derartige Notwendigkeit. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr auf gleicher fachlicher Ebene den Gutachten entgegentreten müssen, was sie jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt bis zuletzt nicht tat. Ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung vermochte daran nichts zu ändern. Dass sie keinen Privatgutachter finden konnte wertete das Verwaltungsgericht als äußerst unwahrscheinlich und unglaubwürdig. Schließlich war sie seit Jahren aufgrund ihrer Infektion und anderer Begleiterscheinungen in Therapie bei mehreren Ärzten. Wenn sie, wie sie selbst sagte, bei einem Spezialisten für Long-Covid (Dr. H.) in Behandlung war, wäre es für sie ein Leichtes gewesen diesen zumindest zu fragen, ob er ihr ein Gegengutachten erstellte, was sie jedoch nicht tat (Prot. v. 23.4.25, S 3, zweiter Absatz).
2.6. Da die Infektion mit COVID-19 der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde als Berufskrankheit anerkannt wurde und dieser Teil des Bescheides unangefochten blieb, erübrigten sich weitere Feststellungen zu dieser Thematik. Die übrigen Feststellungen zu ihrer dienstlichen Position konnten dem behördlichen Akt entnommen werden und wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Ebenso verhält es sich mit der Höhe der im angefochtenen Bescheid berechneten Versehrtenrente.
3.1. Die Beschwerdeführerin bekämpft im Wesentlichen die Höhe der MdE, die ihrer Ansicht nach von den Sachverständigen, insbesondere von Dr. E., falsch bewertet werde. Die von der belangten Behörde vorgenommene zahlenmäßige Berechnung (der Höhe nach) der von ihr anerkannten MdE wird jedoch nicht konkret bestritten. Die Höhe der Berechnung ist gesetzlich gedeckt und für das Verwaltungsgericht Wien auf Basis der §§ 8, 10, 16 und 25 Unfallfürsorgegesetz 1976 (in der Folge kurz: UFG) nachvollziehbar.
3.2. Grundsätzlich gebührt gemäß § 7 Abs 1 UFG einem Versehrten die Grundrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Versehrtheit hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Vergleichend kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur bundesrechtlichen Regelung verwiesen werden, nach welcher die Zuerkennung einer Versehrtenrente an drei Bedingungen geknüpft ist, die kumulativ vorliegen müssen:
muss sich ein Unfall (bzw Berufskrankheit) ereignet haben, der als Dienstunfall anerkannt wird;
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Erwerbsfähigkeit mindern, müssen (wesentlich) auf den Dienstunfall (bzw die Berufskrankheit) zurückzuführen sein (Bejahung der Kausalität; „anerkannte“ Folgeschäden);
Die Auswirkung dieser als kausal „anerkannten“ Folgeschäden muss eine bestimmte Mindestzeit andauern und die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss einen Mindestgrad v.H. (hier 20) erreichen oder überschreiten.
Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, besteht kein Anspruch (vgl VwGH 24.4.2012, 2011/09/0196).
3.3. Die erste Bedingung ist nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt, weil der Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides der belangten Behörde explizit nicht bekämpft wurde, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist und das Verwaltungsgericht daran gebunden ist. Weitere Ausführungen zum Vorliegen einer Berufskrankheit erübrigen sich daher. Die zweite und dritte Bedingung lagen nach dem festgestellten Sachverhalt für eine gewisse Zeit lang vor. Die MdE sowie die Höhe der daraus berechneten Versehrtenrente verringerte sich gestaffelt über die Zeit, beginnend mit dem 01.10.2020 (damals noch 100 % MdE) bis schlussendlich zum 31.01.2023 (endend mit 20 %). Dass die im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträume volle Monate umfassen und nicht wie im festgestellten Sachverhalt fallweise nur Teile von Monaten umfassen (zB 24.10.2020 bis 31.03.2021; vgl Punkt 1.2. zweiter Absatz des Erkenntnisses) schadet insofern nicht, als volle Monate heranzuziehen sind (arg „so ist dem Versehrten ein monatliches Versehrtengeld…“ gemäß § 16 Abs 1 erster Satz UFG).
3.4. Ab dem 01.02.2023 liegt sowohl die zweite als auch vor allem die dritte Bedingung nicht mehr vor, weshalb folgerichtig keine Versehrtenrente mehr zusteht. Nach dem festgestellten Sachverhalt trat eine Besserung der relevanten und kausalen Folgen der Berufskrankheit ein, wodurch die zeitlich gestaffelte Verringerung der MdE zu erklären ist. Dass die Beschwerdeführerin zusätzlich über andere Beschwerden klagt, bedeutet nicht automatisch, dass diese mit der Berufskrankheit in einem kausalen Zusammenhang stehen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Dies deckt sich sowohl mit den gutachterlichen Ausführungen des Dr. E. als auch des Dr. F.. Beide kommen zum gleichen Ergebnis, nämlich einer MdE iHv 10 v.H. aufgrund der weiterhin bestehenden Geruchsstörung der Beschwerdeführerin, die auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist. Die übrigen Beschwerden und Leiden die die Beschwerdeführerin vorbringt sind als akausal einzustufen und stehen damit in keinem Zusammenhang mit der Berufskrankheit (vgl die soeben zitierte zweite Bedingung gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung). Die Gutachten des Dr. E. und des Dr. F. sind in sich schlüssig, vollständig und frei von Widersprüchen, weshalb ihnen nur auf gleicher fachlicher Ebene in Form eines Gutachtens entgegengetreten werden kann (vgl VwGH 21.8.2023, Ra 2022/07/0166)
3.5. Diesen gutachterlichen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin, trotz explizitem Hinweis des Verwaltungsgerichtes in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).
3.6. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Befundberichte sind nicht als Gutachten zu qualifizieren. Grundsätzlich wird bei Ärzten gemäß § 55 ÄrzteG zwischen ärztlichen Zeugnissen und Gutachten unterschieden. Unter ärztlichem Zeugnis ist ein schriftliches Attest zu verstehen, in dem ein Arzt durch seine Unterschrift nach einer von ihm gewissenhaft vorgenommenen Untersuchung Tatsachen über den körperlichen oder geistigen Zustand eines Patienten bestätigt oder nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisses einen Sachverhalt aufgrund seiner persönlich beobachteten Wahrnehmungen beurteilt. Für die Anwendung des § 55 ÄrzteG ist nicht die formale Bezeichnung „Zeugnis“ maßgeblich. Daher sind auch ärztliche „Bestätigungen“ oder „Bescheinigungen“ ärztliche Zeugnisse. Das ärztliche Zeugnis unterscheidet sich vom Gutachten dadurch, dass beim Zeugnis nur Wahrnehmungen festgehalten, beim Gutachten hingegen aus dem erstellten Befund sachverständige Schlussfolgerungen gezogen werden (vgl Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 55 ÄrzteG 1998 Rz 1 und 2 (Stand 1.1.2022, rdb.at)). Außerdem ist gemäß § 2 Abs 3 ÄrzteG jeder zur selbstständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Dr. H., der ihrer Meinung nach ein Spezialist auf dem Gebiet der Long-Covid Erkrankung sein soll, wäre somit ebenso befugt gewesen ein entsprechendes Privatgutachten zu erstatten. Dabei muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieser nicht die gleichen Fachgebiete wie Dr. E. abdeckt, weil Dr. H. ausschließlich Facharzt für Neurologie aber nicht auch Facharzt für Psychiatrie ist.
3.7. Dennoch befassten sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Sachverständigen Dr. E. und/oder Dr. F. mit jedem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund bzw Befundbericht und ergänzten ihre Gutachten entsprechend, was jedoch an ihrem Ergebnis nichts änderte. Dementsprechend ist es nicht notwendig ein weiteres Gutachten in den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie einzuholen, weil bereits ein schlüssiges, vollständiges und widerspruchsfreies Gutachten (samt umfangreicher Ergänzungen) von Dr. E. vorliegt. Eine weitere Bestellung eines zusätzlichen Gutachters bei sich widersprechenden Gutachten (auf gleicher fachlicher Ebene) ist sogar in diesem Fall nicht zwingend erforderlich. In solchen Fällen hat das Verwaltungsgericht nämlich im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden – formal gleichwertigen – Beweismitteln den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen (vgl VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0074). Ebenso wenig schadet es, wenn in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren dieselben Sachverständigen wie im vorangegangenen behördlichen Verfahren herangezogen werden (vgl VwGH 15.7.2024, Ra 2023/12/0017). Ein Verstoß gegen das Prinzip der Waffengleichheit kann darin nicht gesehen werden.
3.8. Die zuletzt zitierte höchstgerichtliche Entscheidung (Ra 2021/07/0074) hebt einen Punkt hervor, den die Beschwerdeführerin anders sieht, nämlich, dass ein Privatgutachten einem Gutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen formal gleichwertig ist (vgl auch VwGH 26.05.2008, 2004/06/0039). Ganz grundsätzlich ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Auch, dass es ihr nach ihren Ausführungen nicht möglich war ein Privatgutachten einzuholen. An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, wie bereits von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zutreffend vorgebracht (Prot. v. 23.04.25, S 5, Mitte), dass ein Gegengutachten bzw Privatgutachten nicht zwingend von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen stammen muss, um einem Gutachten eines solchen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Es geht schon rein nach dem Wortlaut um die gleiche fachliche Ebene und nicht um die gleiche Position innerhalb dieser fachlichen Ebene. So werden bspw Gutachten von einem Amtssachverständigen, der nicht als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig ist, den Gutachten eines solchen gleichgestellt bzw unter die gleiche fachliche Ebene kategorisiert (vgl VwGH 26.5.2008, 2004/06/0039).
3.9. Da somit die Voraussetzungen für eine weitere Zuerkennung einer Versehrtenrente nicht vorliegen und die Gutachten der Sachverständigen Dr. E. und Dr. F. vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen sind, ist der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die relevanten Punkte, nämlich dem Entgegentreten eines Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene, wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits in unzähligen Fällen judiziert und finden sich in den obigen Zitaten wieder. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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