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VGW-122/043/15137/2024; VGW-122/V/043/15140/2024; VGW-122/V/043/15143/2024•LVwG W VGW-122/043/15137/2024; VGW-122/V/043/15140/2024; VGW-122/V/043/15143/2024
VGW-122/043/15137/2024; VGW-122/V/043/15140/2024; VGW-122/V/043/15143/2024Tribunal Administrativo Regional15 de mai. de 2025
vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Betriebsanlage, Nachbar, Einwendung, Prozessgegenstand, Fluchtweg, Lüftungsrohre
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde 1) der A. Privatstiftung, Wien, H.-gasse, 2) des Herrn Arch. DI B. C., Wien, G. Platz, und 3) der Frau D. E., Wien, G. Platz, alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 2.10.2024, Zahl ..., mit welchem der genehmigten Betriebsanlage F. GmbH, Wien, G. Platz, I) Änderungen gemäß § 359b GewO 1994 vorgeschrieben wurden, II) Einwendungen gemäß § 359b GewO 1994 abgewiesen wurden, III) Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage gemäß § 359b Abs. 2 GewO zurückgewiesen wurden und IV) Auflagen gemäß § 79c GewO aufgehoben wurden,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird den Beschwerden, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides erteilte Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage richten, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II) richten, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I.
Die Gewerbebehörde hat einen Bescheid mit nachfolgendem Inhalt erlassen:
„I.
Die mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.03.1989, GZ: ... und rechtskräftigen Folgebescheiden, zuletzt vom 26.11.2012, GZ: ..., genehmigte Betriebsanlage der Bewilligungswerberin F. GmbH im Standort Wien, G. Platz, zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe“, soll wie folgt geändert werden:
B e s c h r e i b u n g d e r Ä n d e r u n g :
In der bestehenden Raumgruppe mit Erdgeschoss, 1. Kellergeschoss und 2. Kellergeschoss werden im hofseitigen Bereich im Erdgeschoss wieder eine Küche und Verabreichungsplätze eingerichtet. Im 1. Kellergeschoss werden – wie bisher – Gastraumbereiche betrieben. Eine bislang in diesem Gastraumbereich vorhandene Abtrennung (ehem. Raucherbereich) wird entfernt. Weiters wird der Kleinlastenaufzug aufgelassen.
Die Luftmengen der Lüftungsanlage werden in den Räumen neu verteilt, wobei insbesondere der Küchenbereich besonders berücksichtigt wird. Die gesamte Zu- und Abluftmenge der Betriebsanlage bleibt unverändert und somit auch die Schalldruckpegel von der Ansaugöffnung und der Ausblasöffnung.
Die Beschallung durch die Musikanlage bleibt ebenfalls unverändert.
Die Betriebs- und Öffnungszeiten im Kellergeschoss erstrecken sich nunmehr von 10:00 Uhr bis 06:00 Uhr, die Betriebs- und Öffnungszeiten im Erdgeschoss bleiben weiterhin von 06:00 Uhr bis 02:00 Uhr. Die Gastraumbereiche des Restaurants werden mit Ketten abgesperrt, sodass die Gäste aus dem Keller zum Hauptzugang durchgehen können.
Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk stellt fest, dass es sich bei dieser Betriebsanlage einschließlich der oben beschriebenen Änderungen um eine Anlage gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 i.V.m. Z 5 GewO 1994 handelt, da das Ausmaß der der Betriebsanlage inklusive der geplanten Änderungen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen nicht mehr als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte nicht mehr als 300 kW beträgt.
Folgende mit Kollaudierungsvermerk versehene Unterlagen bilden einen Bestandteil dieses Bescheides:
(A1-D1) Beschreibung der Änderung
(A2-D2)Geräteliste
(A3-D3) Technische Lüftungsbeschreibung
(A4-D4) Berechnung der Luftmengen
(A5-D5) Abfallwirtschaftskonzept
(A6-D6) Grundrissplan EG
(A7-D7) Grundrissplan 1.KG
(A8-D8) Grundrissplan 2.KG
II.
Die Einwendungen von der A. Privatstiftung, Arch. DI B. C. und D. E., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, sowie Mag. I. J., K. J., der L. KG und DI M. N., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, hinsichtlich der Wahl der Verfahrensart werden gemäß § 359b GewO 1994 abgewiesen.
III.
Die von O. P. erhobene Einwendung gegen die Genehmigung der Betriebsanlage wird gemäß § 359b Abs 2 GewO 1994 zurückgewiesen.
IV.
Gemäß § 79c GewO 1994 und § 93 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG werden über Antrag der F. GmbH die Auflagen 4 und 5 des Bescheides vom 26.11.2012, GZ: ... und die Auflagen 1 und 2 des Bescheides vom 31.07.1989, GZ: ..., aufgehoben.“
Darüber hinaus wurden diverse Aufträge bzw. Auflagen vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Einreichunterlagen gehe eindeutig und völlig unmissverständlich hervor, dass das Ausmaß der Betriebsanlage 370 m2 sowie die elektrische Anschlussleistung 120 kW betrage. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren sei daher anzuwenden gewesen. Überdies hätten die schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen ergeben, dass bei konsensgemäßem Betrieb unter Einhaltung der Auflagen sämtliche Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Daher sei dem Ansuchen um Genehmigung stattzugeben gewesen.
Dagegen langte die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde der beschwerdeführenden Personen ein. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, es ergebe sich aus der rudimentären Begründung der behördlichen Entscheidung nicht, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahren vorliegen würden. Die belangte Behörde habe sich mit den diesbezüglichen Einwendungen in keiner Weise auseinandergesetzt. Aus den Einreichunterlagen ergebe sich lediglich, dass die Betriebsanlage im Erdgeschoß sowie dem ersten und zweiten Kellergeschoß betrieben werde. Laut Grundbuchsauszug betrage die Fläche des Hauses 419 m2. Ausgehend davon weise die Betriebsanlage im 1. Kellergeschoß eine Fläche von zumindest 300 m2 und im Erdgeschoß sowie im 2. Kellergeschoß jeweils eine Fläche von zumindest 150 m2 auf, gesamt sohin bereits 600 m2. Auch die Flächen des Kanalsystems für die im Innenhof befindliche gemeinsame Fortluftleitung über das Dach sowie das gesamte Stiegenhaus als betriebsnotwendiger Fluchtweg seien hinzuzurechnen. Diese weiteren Flächen würden ein Ausmaß von deutlich über 200 m2 erreichen und würde damit die Betriebsanlage deutlich die Flächengrenze von 800 m2 überschreiten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde diese Flächen nicht mitberücksichtigt habe, zumal ohne diese Flächen der Betrieb der Antragstellerin überhaupt nicht genehmigt werden hätte dürfen. Sollten diese Flächen bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage zugunsten der Antragstellerin zwar berücksichtigt, nicht aber bei der Frage der Anwendung der Verfahrensart herangezogen werden, so stelle dies einen Widerspruch dar, welcher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden dürfe.
Auch bezüglich der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte könne auf Grund der mangelnden Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Einwänden der beschwerdeführenden Personen nicht festgestellt werden, ob der Wert von 300 kW überstiegen werde, weil aus den vorgelegten Unterlagen die elektrischen Leistungen der Lüftungsanlage, der Überwachungskameras samt Aufzeichnungsgeräten und Monitoren und der elektronischen Kassaanlagen in der Geräteliste nicht enthalten seien.
Die belangte Behörde habe daher in der falschen Verfahrensart entschieden und die Anträge der beschwerdeführenden Personen unter Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter falsch entschieden. Bei einer anderen Sichtweise würde die vom Gesetzgeber eingeräumte Parteistellung zur Frage des anwendbaren Verfahrens ins Leere laufen lassen, hätte es doch die Behörde immer in der Hand, einfach in der falschen Verfahrensart zu entscheiden, ohne dass die Bewilligung in der Sache selbst davon berührt wäre. Dieses absurde Ergebnis könne dem Gesetzgeber aber ebenfalls nicht zugesonnen werden.
Daher werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und Punkt II. des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, dass den Einwendungen der beschwerdeführenden Personen stattgegeben werde und über den verfahrensleitenden Antrag der Antragstellerin nicht im vereinfachten Verfahren zu entscheiden sei, sowie die Spruchpunkte I. und IV. des bekämpften Bescheides damit ebenfalls ersatzlos aufzuheben. In eventu werde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung am 24. April 2025 durch, anlässlich welcher die Parteien ihre Standpunkte mündlich vortrugen. Im Zuge dieser Verhandlung gab der vom Verwaltungsgericht Wien bestellte Amtssachverständige für Gewerbetechnik eine gutächtliche Stellungnahme ab.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Beschwerdevorbringen, Parteienvorbringen sowie Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest:
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 beantragte die F. GmbH bei der belangten Behörde die Genehmigung einer Betriebsanlage in Wien, G. Platz, zur Ausübung des Gastgewerbes.
Die Gesamtfläche der Betriebsanlage umfasst ca. 419m², die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte übersteigt 300 kW nicht. Die in der Geräteliste des gegenständlichen Änderungsverfahrens angeführten Geräte weisen eine elektrische Anschlussleistung von 120 kW auf. Die Lüftungsanlage laut Bestand hat eine elektrische Anschlussleistung von 8 kW. Die Überwachungskamera, der dazugehörige Monitor sowie die Kassaanlage verfügen über eine elektrische Anschlussleistung von jeweils 100 W.
Der Fluchtweg ins Freie ist planlich nicht dargestellt. Er ist mit höchstens 80 m2 zu bemessen. Der Querschnitt der Lüftungsanlage, welche die Abluft über Dach ausbläst, hat maximal 1 m2/pro Geschoss. Das Haus, in welchem die Betriebsanlage situiert ist, verfügt über 2 Kellergeschoße und 6 Geschoße.
Auf Grund der Bekanntgabe durch die belangte Behörde vom 21. März 2024 erfuhren die beschwerdeführenden Personen von dem gegenständlichen Projekt und erhoben mit Schreiben vom 4. April 2024 Einwendungen sowohl gegen die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens als auch in materieller Hinsicht.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde nach Einholung von Stellungnahmen der gewerbe-, gas-, elektro-, sowie schalltechnischen Amtssachverständigen, dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und der medizinischen Sachverständigen, sowie des Arbeitsinspektorates den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Diese Feststellungen gründen auf den Einreichunterlagen, insbesondere die Betriebsbeschreibung (Parie D1) in Verbindung mit dem Inhalt des aus Anlass der Beschwerdevorlage von der Verwaltungsbehörde übermittelten Aktes. Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nach Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens im Rahmen ihrer inhaltlichen Entscheidungsbefugnis einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Amtssachverständigen für Gas- und Elektrotechnik beigezogen hat.
Die Einreichunterlagen des gegenständlichen Änderungsverfahrens lassen nachvollziehbare Flächenangaben vermissen. Die Flächenangaben konnten aber durch Nachschau in den Betriebsanlagenkataster, insbesondere in den einen Bescheidbestandteil bildenden Einreichplan der Grundgenehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Juli 1990, Zahl ..., ermittelt werden. Die Feststellungen zur elektrischen Anschlussleistung konnten auf Grund der nachvollziehbaren und fundierten gutächtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik getroffen werden. Dass das betroffene Haus über insgesamt 8 Geschoße verfügt, folgt der Aussage des Vertreters des Arbeitsinspektorats im Zusammenhalt mit der Nachschau bei google maps.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
§ 359b GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung lautet folgendermaßen:
„§ 359b.
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“
Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin von 122/2308-Anteilen, mit welchen Wohnungseigentum an der W10 der Liegenschaft in Wien, G. Platz, verbunden sind. Die zweite und dritte beschwerdeführende Person sind an dieser Wohnung dinglich berechtigt und mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Sie halten sich daher im räumlichen Nahbereich der gegenständlichen Betriebsanlage regelmäßig auf und sind als Nachbarn zu qualifizieren.
Nach § 359b Abs 1 GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren u.a. dann durchzuführen, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt (Z 2). Nach der GewRNov 2017 II ist die Prognose der Unbedenklichkeit der Immissionen nicht mehr Teil der Prüfung der zutreffenden Verfahrensart (sog Einzelfallprüfung), sondern zentraler Teil der inhaltlichen Bewertungen im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (EB 2017). Es kommt somit nur mehr auf die Erfüllung einer der in Absatz 1 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen an.
Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Diese eingeschränkte Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insb. kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs. 2 normierten Voraussetzungen (vgl. Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, 2016, Rz 271 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf den Einreichunterlagen im Zusammenhalt mit dem Konsens basieren, ergibt sich unzweifelhaft, dass die gegenständliche Betriebsanlage die in § 359b Abs. 1 Z 2 leg cit genannten Parameter bei weitem nicht überschreitet (Ausmaß der Betriebsanlage 419 m2, elektronische Anschlussleistung deutlich unter 300 kW). Daraus folgt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 jedenfalls zu Recht durchgeführt wurde.
Den Einwendungen der beschwerdeführenden Personen ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen gewerberechtlichen Verfahren nach §§ 359b GewO 1994 um ein klassisches anlagenrechtliches Bewilligungs-/Genehmigungsverfahren und als solches um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Für das Tätigwerden der Behörde ist sohin ein Antrag erforderlich und bestimmt dieser Antrag die Art und den Umfang des Verfahrens. Der Behörde ist es sohin z.B. nicht erlaubt, mehr als beantragt zu bewilligen. In solchen Fällen verhält der Antrag sohin die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ (vgl zu alledem mit weiteren Hinweis auf die Judikatur und die Lehre Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at] RZ 3).
Ausgangspunkt für das gegenständliche Verwaltungsverfahren ist der Antrag vom 15. Dezember 2023. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und holte Stellungnahmen von Sachverständigen ein. In weiterer Folge wurde dieser Antrag noch konkretisiert und auch dazu weitere Sachverständigen-Stellungnahmen eingeholt. Hier sind insbesondere die letztendlich positiven Stellungnahmen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 25. April 2024 sowie des Amtssachverständigen vom 19. Juli 2024 hervorzuheben.
Der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Personen wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Im Rahmen ihres Stellungnahmerechts nach § 359b Abs. 2 GewO 1994 brachten die beschwerdeführenden Personen u.a. vor, die Voraussetzungen für die Durchführung eines sog. vereinfachten Genehmigungsverfahrens lägen nicht vor. Sie haben damit ihre beschränkte Parteistellung im Hinblick auf ihr Mitspracherecht in Bezug auf die Art des Verfahrens aufrechterhalten. Ein darüberhinausgehendes Mitspracherecht kommt ihnen jedoch nicht zu.
Den Projektunterlagen, und im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum gegenständlichen Verfahren als reines Projektverfahren sind alleine diese maßgeblich, ist nun zu entnehmen, dass die in § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 normierten Parameter eingehalten sind. Es bestehen auch, wie die schlussendlich allesamt positiven Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen zeigen, keine Zweifel an der Schlüssigkeit der diesbezüglichen Projektunterlagen. Die Rüge der beschwerdeführenden Personen in Bezug auf die Projektunterlagen ist nicht nachvollziehbar, finden sich doch im vorgelegten Akt exakte Beschreibungen des Projekts samt planlicher Darstellung. Die von den beschwerdeführenden Personen angegebenen (vermuteten) Flächenangaben, die sie anhand des beim Grundbuch aufliegenden Liegenschaftsplanes herausgefunden haben, finden in den (hier allein maßgeblichen) Einreichunterlagen keine Deckung.
Wenn die beschwerdeführenden Personen vermeinen, die im allgemeinen Stiegenhaus befindlichen Fluchtwege sowie die Flächen der Lüftungsleistung, die die Abluft über Dach führt, seien hinzuzurechnen, sind sie aus folgenden Erwägungen nicht im Recht:
Zunächst ist zu betonen, dass die Notwendigkeit eines Fluchtweges der Arbeitsstättenverordnung entstammt und nicht der Gewerbeordnung.
Nach § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0143, VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0090, VwGH vom 19. März 2003, Zl. 2001/04/0065). Wie sich aus § 74 Abs. 1 GewO 1994 zweifelsfrei ergibt, liegt eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1994 nur vor, wenn die darin entfaltete Tätigkeit eine gewerbliche ist und überdies dort regelmäßig ausgeübt wird (vgl. VwGH vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0262).
Auch wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechender Fluchtweg eine Genehmigungsvoraussetzung für eine Betriebsanlage darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass der bloß im Gefahrenfall der Flucht dienende Weg ins Freie dem Zweck des Betriebes (hier: Ausübung des Gastgewerbes) gewidmet ist. Dies umso mehr als dieser durch das allgemeine Stiegenhaus führt und dort keine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
Ebenso verhält es sich mit der durch die Lüftungsrohre in Anspruch genommene Fläche der Lüftungsanlage, welche die Abluft der Betriebsanlage über Dach ausbläst. Keinesfalls ist das Volumen der Lüftungsanlage heranzuziehen, spricht doch die Gesetzgeberin eindeutig von der Fläche der Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen der Betriebsanlage. Aber auch der Querschnitt der Lüftungsrohre in den übrigen Geschoßen des Hauses (außerhalb der Betriebsanlage in fremden Privaträumlichkeiten) zählt nicht zur Fläche der Betriebsanlage.
Doch selbst bei gegenteiliger Rechtsansicht hätte dies im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die Wahl der Verfahrensart, zumal für den Fluchtweg durchs allgemeine Stiegenhaus ins Freie maximal eine Fläche von 80 m2 sowie für die Lüftungsquerschnitte maximal 6 m2 zu veranschlagen sind und damit in Summe keinesfalls die Größenparameter des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 überschritten werden.
Wenn die beschwerdeführenden Personen vorbringen, dass die Teile des allgemeinen Stiegenhauses, die dem Zugang der Lüftungsöffnung über Dach zwecks vorgeschriebener Wartungsarbeiten, dienen, ebenso zur sonstigen Betriebsfläche zählen, ist auf die vergleichbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (auch von Kund:innen genutzten) Zugangsstraßen des öffentlichen Verkehrs zu verweisen. Demnach ist die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage – entsprechend dem Projekt – in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehört in diesem Sinne nicht zur Betriebsanlage (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2004, Zl 2002/04/0169).
Nach den Projektunterlagen ist der räumliche Umfang der Betriebsanlage eindeutig dargestellt. Außerdem ist die einmal im Jahr vorgesehene Wartung der Ausblasöffnung über Dach und die damit in Anspruch genommene Benutzung des allgemeinen Stiegenhauses wohl kaum als Vorgang zu qualifizieren, der wesentlich zum Betriebsgeschehen in der beantragten Betriebsanlage gehört.
Die beschwerdeführenden Personen haben zutreffend ausgeführt, dass die von der belangten Behörde angenommenen Größenverhältnisse der Betriebsanlage unrichtig sind. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Betriebsanlage tatsächlich größer ist, als von der belangten Behörde angenommen. Dennoch wird damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan, zumal die Betriebsanlage eine Fläche von rund 420 m2 und eine elektrische Anschlussleistung von weit unter 300 kW aufweist. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewandt.
Ein über die Verfahrensart hinausgehendes inhaltliches Mitspracherecht kommt – wie erwähnt – den Nachbarn nicht zu, wobei dazu auf die – wie oben ausgeführt – eingeholten positiven Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen zu verweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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