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VGW-151/016/330/2025•LVwG W VGW-151/016/330/2025
VGW-151/016/330/2025Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2025
Aufenthaltsrecht, Feststellung, Zurückweisung, Unionsrecht, bescheidmäßige Erledigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., geb. am ...2002, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 2.1.2025 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 4.12.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.8.2024 auf Feststellung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV zurückgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 21.8.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf – so wörtlich – bescheidmäßige Feststellung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.12.2024 wurde dieser Antrag mit näherer Begründung zurückgewiesen, wobei der Spruch dieses Bescheides wörtlich wie folgt lautet: „Ihr Antrag vom 21.08.2024 auf Feststellung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gem. Art. 20 AEUV wird zurückgewiesen.“ Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.12.2024 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.1.2025 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand, legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor und gewährte jenem Zugriff auf den elektronisch geführten Behördenakt.
Mit hg. Beschluss vom 6.2.2025 hat das Verwaltungsgericht Wien das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 leg. cit. und § 38 zweiter Satz AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der dg. zur Zl. C-130/24 anhängigen Rechtssache ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 7.2.2025 und der belangten Behörde nachweislich am 10.2.2025 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
In der zur Zl. C-130/24 protokollierten Rechtssache hat der EuGH mit Urteil vom 8.5.2025 entschieden, sodass das hg. Verfahren nunmehr fortgesetzt wird.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und der Veröffentlichung des Urteils des EuGH zur Zl. C-130/24. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Rechtliche Erwägungen:
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).
Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag explizit die bescheidmäßige Feststellung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV und hat auch die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid spruchgemäß nur über diesen Antrag abgesprochen. Vor dem Hintergrund der obzitierten Rechtsprechung bildet alleine dieser Abspruch die Sache des hg. Verfahrens.
In seinem aktuellen Urteil vom 8.5.2025, Zl. C-130/24, YC gegen Stadt Wuppertal, hielt der EuGH zum Aufenthaltsrecht gemäß Art. 20 AEUV wie folgt fest (vgl. aaO, Rz 30 bis 34):
„Sobald jedoch feststeht, dass einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, kein Aufenthaltsrecht nach innerstaatlichem Recht oder abgeleitetem Unionsrecht gewährt werden kann, hat die Tatsache, dass zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger im Fall der Abschiebung seines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, zur Folge, dass Art. 20 AEUV den betreffenden Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus folgt, dass sich das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in ganz besonderen Sachverhalten – wie sie in den Rn. 27 bis 30 des vorliegenden Urteils beschrieben werden – gewährt wird, unmittelbar aus Art. 20 AEUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 89).
Folglich wird das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage von Art. 20 AEUV zusteht, unabhängig von der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständigen nationalen Behörden unmittelbar kraft Unionsrechts erworben, wie es auch für das auf der Grundlage eines der im AEU-Vertrag vorgesehenen Freizügigkeitsrechte anerkannte Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern der Fall ist, oder für das abgeleitete Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger von Unionsbürgern, das auf der Ausübung eines dieser Freizügigkeitsrechte – wie etwa demjenigen nach Art. 21 Abs. 1 AEUV – durch diese Unionsbürger beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 23 und 24).
Wenn ein Mitgliedstaat Personen, denen auf der Grundlage von Art. 20 AEUV ein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsgebiet zusteht, Aufenthaltstitel erteilt, sind diese demnach nicht als Rechtsakte anzusehen, die konstitutiv Rechte begründen, sondern als Rechtsakte, die dazu bestimmt sind, dass dieser Mitgliedstaat die individuelle Situation eines Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf das Unionsrecht feststellt.
Entgegen dem Vorbringen der dänischen Regierung ist insoweit nicht von Bedeutung, dass das aus Art. 20 AEUV abgeleitete Aufenthaltsrecht von der Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen abhängig ist, die aus der in den Rn. 27 bis 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgehen, insbesondere von der Voraussetzung, dass auf keiner anderen Grundlage ein Aufenthaltsrecht erlangt werden kann. Wenn die für die Anerkennung eines solchen Aufenthaltsrechts erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird dieses Recht nämlich unabhängig von seiner etwaigen Feststellung in einer Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden erworben, während es im umgekehrten Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen für seine Anerkennung nicht erworben wird – und zwar wiederum, ohne dass die Feststellung der Ablehnung in einer solchen Entscheidung erforderlich wäre.“
(Hervorhebungen durch den erkennenden Richter)
Daraus folgt, dass die – im konkreten Fall beantragte – Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV aus unionsrechtlicher Sicht keiner bescheidmäßigen Erledigung einer nationalen Behörde bedarf. Auch im österreichischen Recht findet sich kein Rechtsanspruch des Drittstaatsangehörigen auf eine solche behördliche Erledigung.
Insofern erfolgte die bescheidmäßige Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zu Recht und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Bemerkt wird, dass aus den einleitend dargelegten Gründen die Eventualanträge des Beschwerdeführers vom 20.9.2024 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG nicht Gegenstand des hg. Verfahrens waren.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gelöst ist (vgl. etwa VwGH 23.1.2019, Ro 2016/13/0012, mwN).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).
Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor.
So blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt unbestritten, wurden im Beschwerdeverfahren keine Beweise aufgenommen und hat der Beschwerdeführer bloß rechtliche Fragen aufgeworfen. Schließlich war im Ergebnis – vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des EuGH – bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu klären. Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
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