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VGW-152/022/17665/2024•LVwG W VGW-152/022/17665/2024
VGW-152/022/17665/2024Tribunal Administrativo Regional7 de mai. de 2025
Staatsbürgerschaft, Erwerb durch Anzeige, Nachkommen, Ankerperson, Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches, Hauptwohnsitz, Staatsbürger
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde der A. B, geboren am ...1993, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12.11.2024, Zl. ..., mit welchem gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige vom 2.7.2024 gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG nicht erworben hat,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde
Am 2.7.2024 langte bei der belangten Behörde im Wege des österreichischen Generalkonsulats in New York ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular ein, mit welchem die Beschwerdeführerin unter Anführung näherer Angaben und Vorlage von Unterlagen anzeigte, Enkelin der im Sinne des § 58c StbG Verfolgten C. D. und E. D. (geborene F.) zu sein. Die Vorfahren seien im Zuge der Umsiedelung der Gottscheer durch die Volksdeutsche Mittelstelle nach L. in Slowenien/Jugoslawien verfolgt worden. Außerdem seien sie 1945 gezwungen gewesen, nach Österreich zu fliehen.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 12.11.2024, Zl. ..., stellte die belangte Behörde gemäß § 39 StbG fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der am 2.7.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG nicht erworben hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Vorfahren der Beschwerdeführerin weder bei der Umsiedelung durch die Behörden des Deutschen Reichs im Jahr 1941 aus der Region Gottschee auf deutsches Gebiet noch bei der Flucht 1945 nach Österreich Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder den Behörden des Deutschen Reichs erlitten bzw. zu befürchten gehabt hätten. Auch habe ein Eintreten für die demokratische Republik Österreich nicht festgestellt werden können. Somit würden die Vorfahren der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG nicht erfüllen und könne folglich die Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft auch nicht gemäß § 58c Abs. 3 StbG erwerben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.12.2024 mit welcher die Beschwerdeführerin weitere Urkunden vorlegt und zusammengefasst vorbringt, dass ihre Familie von der NSDAP und anderen nationalsozialistischen Behörden verfolgt worden sei. Diese habe erzwungene Deportationen, systematische Einschüchterungen, den Verlust von Eigentum und Lebensgrundlagen sowie Zerstörung ihres kulturellen Erbes umfasst. Darüber hinaus sei vor dem 9.5.1945 in Österreich ein Hauptwohnsitz begründet worden.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am 30.12.2024) vor.
II. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde am ...1993 in G., New York, Vereinigte Staaten von Amerika geboren und ist Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie ist die Tochter von H. D.-B. und I. A..
Der Großvater mütterlicherseits, C. D., wurde am ...1937 in J., Gottschee (Jugoslawien) geboren. Er ist Angehöriger der sogenannten „Gottscheer“, einer deutschsprachigen Minderheit in Jugoslawien.
Sein Vater, K. D., geboren am ...1911, führte in J. ab 1937 eine Fleischerei und später auch ein Gasthaus.
Im Dezember 1941 wurden die Gottscheer und so auch die Familie des C. D. in ein anderes Gebiet in der Untersteiermark („Ranner Dreieck“ vormals Jugoslawien), das nach dem Balkanfeldzug unter deutscher Kontrolle stand, umgesiedelt. Dort führte K. D. erneut eine Fleischerei.
Am 17.5.1945 kam die Familie aufgrund des Vorrückens der roten Armee nach Österreich. Nach wenigen Wochen in M. kam die Familie nach N., wo auch ein Hauptwohnsitz begründet wurde. K. D. arbeitete und lebte mit seiner Familie bis 1949 in N.. Spätestens seit 1948 bemühte sich die Familie um die Emigration in die USA. Am 2.2.1950 bestieg die Familie schließlich das Passagierschiff „…“ in Le Havre und erreichte am 9.2.1950 den Hafen von New York.
C. D. und dessen Familie waren nie österreichische Staatsbürger.
Die Großmutter der Beschwerdeführerin mütterlicherseits, E. D. (geborene F.), wurde am ...1942 in O., Untersteiermark, geboren. Deren Eltern, P. F. (geboren am ...1914) und Q. F. (geboren am ...1916), stammten ebenfalls aus der Region Gottschee (R.).
Q. F. war bis Dezember 1941 Landwirt und Maurer in S. (T.), Gottschee. Nach der Umsiedelung der Familie ins „Ranner Dreieck“ arbeitete Q. F. als Maurer in L. (U.). Die Familie F. flüchtete 1945 vor der heranrückenden Roten Armee und kam am 18.5.1945 in Österreich an, wo sie zuerst bis November in einem Flüchtlingslager in V. (Kärnten) und später in einem Lager in W. bei X. Unterkunft fanden. Ab Februar 1946 lebte die Familie in M., wo Q. F. eine Beschäftigung als Maurer fand. Im März 1952 wanderte die Familie F. (darunter auch E. D.) in die USA aus.
E. D. und ihre Familie waren zumindest bis zum Zeitpunkt der Ausreise in die USA jugoslawische Staatsangehörige. Ihre Eltern waren ab 1918 jugoslawische Staatsangehörige.
Die Großeltern der Beschwerdeführerin C. und E. D. heirateten am ...1960 in Y., New York.
Die deutschsprachige Region Gottschee (heutiges Slowenien, damals Jugoslawien) wurde infolge des Balkanfeldzuges 1941 von Italien besetzt. In diesem Zusammenhang wurde die deutschsprachige Bevölkerung der Region Gottschee durch die Behörden des Deutschen Reiches auf von Deutschland kontrolliertes Gebiet im damaligen Juoslawien („Ranner Dreieck“) umgesiedelt. Zwar waren Teile der Gottscheer zunächst nicht willig umgesiedelt zu werden, jedoch wurde die überwiegende Mehrheit der Gottscheer schließlich durch Werben und Erpressungen durch die NS-Volksgruppenführung zu einer Umsiedlung bewegt. Die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerungsgruppe optierte letztlich bis 20.11.1941 für eine Umsiedelung.
III. Beweiswürdigung
Die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Kopien von deren Reisepass (...-2024-14; AS 109) und Geburtsurkunde (...-2024-12; AS 112) sowie dem Stammbaum der Familie D. (...-2024-16; AS 108).
Die personenbezogenen Daten des Großvaters der Beschwerdeführerin gehen aus dessen Taufschein hervor (...-2024-32, AS 60). Dass dieser Angehöriger der deutschsprachigen Minderheit der Gottscheer in Jugoslawien war, geht aus der Aktenlage, insbesondere aus dem im Jahr 1948 selbst verfassten Lebenslauf des K. D. (...-2024-31, AS 11) hervor.
Die Feststellungen zu K. D.s beruflicher Tätigkeit gründen sich auf dessen Lebenslauf (...-2024-31, AS 11), dessen Arbeitsbuch (...-2024-32, AS 64) sowie dem Antrag auf Unterstützung durch die Preparatory Commission for the International Refugee Organization – PCIRO vom 2.4.1948 (...-2024-31, AS 14f). Die Feststellungen zur Umsiedelung im Dezember 1941 gründen sich ebenfalls auf den Lebenslauf des K. D. (...-2024-31, AS 11), das historische Gutachten der belangten Behörde vom 7.8.2024 (...-2024-34, AS 304f) und das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Dokument „20th century / II., Jahrhundertbuch der Gottscheer, Dr. Erich Petschauer, 1980“ (...-2024-53, AS 313f).
Dass die Familie D. 1945 vor der roten Armee zunächst nach M. und dann nach N. floh, geht einerseits aus den Angaben des K. D. im Antrag auf Unterstützung der PCIRO vom 2.4.1948 (...-2024-31, AS 14f) und andererseits aus dessen Lebenslauf (...-2024-31, AS 11) hervor. Die Feststellungen zur Begründung des Hauptwohnsitzes der Familie D. in N. und dass diese dort bis 1949 lebte, gründen sich auf den entsprechenden Meldenachweis (...-2024-31, AS 32), die Angaben im Antrag auf Unterstützung der PCIRO (...-2024-31, AS 14f) sowie den Reiseausweis der Familie und die darauf befindlichen Ein- und Ausreisestempel (...-2024-32, AS 78, 79).
Dass sich die Familie D. ab 1948 um die Emigration in die USA bemühte geht aus dem Antrag auf Unterstützung der PCIRO (...-2024-31, AS 14f) hervor. Die Feststellungen zur Ausreise und der Ankunft in New York ergeben sich aus der Passagierliste der „…“ (...-2024-32, AS 81f).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit von C. D. und dessen Familie gründen sich einerseits auf die Angaben im Antrag auf Unterstützung der PCIRO (...-2024-31, AS 14f) und andererseits auf den Reiseausweis (...-2024-32, AS 78).
Die Feststellung zu den personenbezogenen Daten der E. D. gründen sich auf die im Akt enthaltene Geburtsurkunde (...-2024-24, AS 120).
Die Feststellungen zu P. und Q. F., zu dessen beruflicher Tätigkeit, die Umsiedelung der Familie F. ins Ranner Dreieck sowie die Flucht 1945 nach Österreich, der Aufenthalt in V. und in W. bei X. gründen sich auf die eidesstattliche Erklärung von Q. F. vom 23.10.1948 (...-2024-27, AS 126), das historische Gutachten der belangten Behörde vom 7.8.2024 (...-2024-34, AS 304f) und das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Dokument „20th century / II., Jahrhundertbuch der Gottscheer, Dr. Erich Petschauer, 1980“ (...-2024-53, AS 313f) sowie die Angaben des Q. F. im Antrag auf Unterstützung der PCIRO vom 26.10.1948 (...-2024-29, AS 136f).
Dass die Familie F. ab Februar 1946 in M. lebte und Q. F. dort als Maurer tätig war, geht aus der eidesstattlichen Erklärung von Q. F. (...-2024-27, AS 126) sowie aus der Bestätigung des Arbeitgebers des Q. F. vom 26.10.1948 (...-2024-28, AS 129) hervor. Dass E. D. und ihre Familie im März 1952 in die USA auswanderten geht aus der Passagierliste der Z. (...-2024-25, AS 123, 124) hervor.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit von E. D. und ihren Eltern gründen sich auf die Passagierliste der Z. (...-2024-25, AS 123, 124) sowie die Angaben im Antrag auf Unterstützung des PCIRO (...-2024-29, AS 136).
Dass die Großeltern der Beschwerdeführerin am ...1960 in Y. geheiratet haben, ergibt sich aus der entsprechenden Heiratsurkunde im Akt (...-2024-23, AS 146).
Die Feststellungen zu den historischen Umständen der Umsiedelung der Gottscheer in das Ranner Dreieck gründen sich auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Dokument „20th century / II., Jahrhundertbuch der Gottscheer, Dr. Erich Petschauer, 1980“ (...-2024-53, AS 313f) und das historische Gutachten der belangten Behörde vom 7.8.2024 (...-2024-34, AS 304f)
IV. Erwägungen
1. Zum Erwerb der Staatsbürgerschaft
Die Bestimmung des § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 und Abs. 2 StbG 1985 normiert die Voraussetzungen, unter denen Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit haben, die österreichische Staatsbürgerschaft nach schriftlicher Anzeige an die Behörde zu erwerben.
Gemäß § 58c Abs. 3 StbG 1985 erwirbt eine Person, die durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass sie Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß § 58c Abs. 1 oder Abs. 2 StbG 1985 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, die österreichische Staatsbürgerschaft.
Gemäß § 58c Abs. 1 StbG 1985 muss der Vorfahre, auf den in der Anzeige Bezug genommen wird, Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der österreich-ungarischen Monarchie oder Staatenloser gewesen sein, einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt haben, sowie sich vor dem 15. Mai 1955 ins Ausland begeben haben, um der Verfolgung des Nazi-Regimes zu entkommen, die er zu befürchten hatte oder erlitten hat.
Gemäß § 58c Abs. 2 Z 1 StbG 1985 kann auch die Anzeige eines Fremden, der Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte, zum Erwerb der Staatsbürgerschaft führen.
Gemäß § 58c Abs. 2 Z 2 StbG 1985 können Fremde, die als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurden, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige erwerben.
Gemäß § 58c Abs. 2 Z 3 StbG 1985 erwirbt ein Fremder die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde, und er dies der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
Die Bestimmung des § 58c Abs. 3 StbG 1985 wurde vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen, auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit einzuräumen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben (betreffend den vorherigen Abs. 1a leg.cit.; um sie „nach Hause zu holen“, vgl. IA 536/A XXVI. GP, 3).
Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Anzeige auf ihre Großeltern C. und E. D.. Es ist daher zu prüfen, ob die Genannten die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 oder Abs. 2 StbG 1985 erfüllen, die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben können und die Beschwerdeführerin sich insofern auf sie stützen kann, um selbst die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben:
a.Keine Verfolgung iSd § 58c Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StbG
Die Wortfolge „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten“, findet sich erstmals in § 2 Abs. 3 zweiter Satz des Gesetzes vom 10. Juli 1945 über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts Überleitungsgesetz, St-ÜG.), StGBl. 1945/59 idF der 2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle, BGBl. 1946/52. Die Materialien zur 2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle BGBl. 1946/52 (AB 18 zur RV 9 BlgNR 5. GP 1) sprechen in diesem Zusammenhang von „politischen Verfolgungen“. Die Materialien zur StbG Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 (AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 1) weisen eingangs ausdrücklich darauf hin, dass die in § 58c StbG normierten Sondererwerbstatbestände für die während der NS Zeit Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während dieser Zeit sind. Hinsichtlich der Prüfung der Verfolgung nach § 58c Abs. 2 Z 1 StbG, die im Falle einer Rückkehr zu befürchten gewesen wäre, legen die Materialien (AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 2 und 7) dar, dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen ist. Wer zu einer dieser Gruppen gehörte, erfüllt daher diese Erwerbsvoraussetzungen des § 58c Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z 1 StbG (vgl. Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG² [2023] § 58c Rz 2 StbG). Unter „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ sind somit für die NS-Zeit typische, von der nationalsozialistischen Ideologie ausgehende Verfolgungen aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung zu verstehen (vgl. bereits VwGH 28.3.1955, 2110/54, zu § 2 Abs. 3 Staatsbürgerschafts Überleitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276). Dazu zählen jedoch nicht andersartige Verfolgungen, wie etwa Verfolgungen wegen ausschließlich gemeiner Straftaten ohne Zusammenhang mit nationalsozialistisch motivierter direkter oder indirekter politischer oder ethnischer Verfolgung (VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003).
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa die Gefahr einer Internierung aufgrund der Ehe zu einem Angehörigen eines Feindstaates nicht als eine Verfolgung iSd § 58c StbG 1985 betrachtet (VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003). Auch die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes Wien, wonach bei Unterlassung des Beitritts zur NSDAP oder sonstigen NS-Organisationen oder durch mögliche Einziehung zur Deutschen Wehrmacht keine Verfolgung zu befürchten war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (vgl. VwGH 7.4.2025, Ra 2024/01/0117).
Die Situation der Gottscheer bei der Umsiedelung ins „Ranner Dreieck“ ist nicht monolithisch zu betrachten. Teile der Volksgruppe sind einer Umsiedlung offenbar positiv gegenübergestanden, während andere eine solche ablehnten. Formal hatten die Mitglieder der Volksgruppe die Möglichkeit für die Umsiedlung zu optieren. Zweifellos wurde dabei auch Druck auf die Betroffenen ausgeübt und sie wurden über die näheren Umstände der Umsiedlung getäuscht. Das Unterdrucksetzen um regimekonformes Verhalten zu erreichen und das Täuschen über die wahren Umstände sind geradezu typische Erscheinungen für autoritäre Systeme, sodass ein Großteil der Bevölkerung – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß und mit unterschiedlichen Folgen – davon betroffen waren. Eine spezifische Verfolgung der Gottscheer, die mit jener von politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle vergleichbar wäre, lag aber nicht vor, sodass der der Beurteilung der belangten Behörde, wonach keine Verfolgung iSd § 58c 1985 vorlag, nicht entgegengetreten werden kann.
Ein Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 StbG 1985 ist für die Großeltern der Beschwerdeführerin daher schon aus diesem Grund nicht möglich.
b.Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nach der behaupteten Verfolgung
Weiters ist für den Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 StbG 1985 Voraussetzung, dass sich ein Fremder mit Hauptwohnsitz in Österreich ins Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
Auch die Materialien bestätigen, dass ein Hauptwohnsitz in Österreich vorliegen musste, bevor sich der Betroffene aufgrund der Verfolgung ins Ausland begeben hat (siehe BlgNR 2146/A XXVII. GP 3: „Voraussetzung für den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des § 10, dass der betreffende Fremde über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, bevor er sich aufgrund der befürchteten oder erlittenen Verfolgung ins Ausland begeben hat.“)
Dies war bei den Vorfahren der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall. Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgt, wonach ihre Großeltern Verfolgung erlitten, indem sie durch Behörden des Deutschen Reiches innerhalb des damaligen Jugoslawiens umgesiedelt wurden und gegen Kriegsende erneut vertrieben worden seien, gibt es keine Hinweise darauf, dass die Vorfahren einer Verfolgung ausgesetzt waren, nachdem sie nach Österreich gekommen waren. Auch die Beschwerdeführerin führt sowohl im Begleitschreiben zu ihrer Anzeige, als auch in der Beschwerde aus, dass ihre Großeltern in Österreich Zuflucht gefunden hätten, bzw. nach Österreich geflüchtet seien. Dass die Familien der Beschwerdeführerin nach einigen Jahren Österreich wieder verlassen haben, ist nur noch mittelbar in der behaupteten Verfolgung durch die Nationalsozialisten begründet. Eine unmittelbare Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches war nach der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich nicht mehr zu befürchten. Auch aus diesem Grund kommt ein Staatsbürgerschaftserwerb gemäß § 58c Abs. 1 StbG für die Großeltern der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Gleiches gilt für einen Staatsbürgerschaftserwerb gemäß § 58c Abs. 2 Z 3 StbG für den Fall einer Deportation durch Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches ins Ausland für Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Abgesehen davon, dass die Umsiedelung der Vorfahren der Beschwerdeführerin innerhalb des von Deutschland besetzten Gebiets in Jugoslawien nicht als „Deportation in das Ausland“ im Sinne dieser Bestimmung verstanden werden kann und die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auch nicht behauptet, dass Ihre Vorfahren ins Ausland deportiert worden wäre, sind jedenfalls nur solche Fälle erfasst, bei denen Deportationen stattgefunden haben, nachdem ein Hauptwohnsitz in Österreich begründet worden war, was bei den Ankerpersonen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zutrifft.
c.Keine österreichischen Staatsbürger
Für den Erwerb durch Anzeige gemäß § 58c Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 2 StbG ist Voraussetzung, dass der Fremde Staatsbürger war.
Der Begriff „Staatsbürger“ ist durch die Legaldefinition des § 2 Z 3 StbG 1985 näher bestimmt, wonach damit Personen gemeint sind, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird in § 2 Z 2 StbG 1985 wiederum als die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich definiert. Daraus ergibt sich, dass auch vormalige Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie nur dann „Staatsbürger“ iSd § 58c Abs. 2 Z1 StbG 1985 sind, wenn sie nach dem Zerfall der Monarchie die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich erworben haben.
Wie festgestellt, waren die Großeltern der Beschwerdeführerin jugoslawische Staatsangehörige bzw. staatenlos und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass diese je österreichische Staatsangehörige gewesen seien.
d.Ergebnis
Das Ergebnis, wonach ein Staatsbürgerschaftserwerb gemäß § 58c StbG für die Vorfahren der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin nicht möglich ist, finden schließlich auch Deckung in der Zielsetzung der Bestimmung des § 58c StbG 1985, alle Vertriebenen und ihre Nachkommen „nach Hause zu holen“ (vgl. BlgNR 536/A XXVI. GP 3) und ihnen dadurch zu ermöglichen, hier Fuß zu fassen, da sie ihre Heimat Österreich aufgrund der Gräueltaten des Nationalsozialismus verlassen mussten (vgl. auch die Begründung zum Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrats – stenographische Protokolle zur 88. Sitzung der XXVI. Gesetzgebungsperiode, S 328, wonach die Bestimmung des § 58c auf jene Personen Anwendung finden soll, die ihre Heimat Österreich aufgrund des „Naziregimes“ verlassen mussten). Die Vorfahren der Beschwerdeführerin hielten sich nach Kriegsende zwar für einige Jahre in Österreich auf, dies war allerdings nie ihre „Heimat“, sondern nur ein vorübergehender Zufluchtsort, den sie auch möglichst schnell wieder verlassen wollten, um sich ein neues Leben in den Vereinigten Staaten von Amerika aufzubauen.
Da die Großeltern der Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft weder gemäß § 58c Abs. 1 StbG 1985 noch gemäß § 58c Abs. 2 StbG 1985 erwerben können, konnte die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 58c Abs. 3 StbG 1985 erlangen.
2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche Verhandlung nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Beschwerdeführerin stützt sich in der Beschwerde auf eine abweichende Auslegung des Begriffes der „Verfolgung“ iSd § 58c StbG 1985. Damit wird lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und war dazu keine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig.
Des Weiteren stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, da Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001; 10.08.2018, Ra 2018/01/0347 mwN) bzw. der konkrete Fall auch nicht in Durchführung von Unionsrecht im Sinne des Art. 51 GRC erging und deshalb auch nicht den Garantien des Art. 47 GRC unterliegt (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0091).
3. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht wie insbesondere der Begriff der Verfolgung iSd § 58c StbG verstanden werden muss (vgl. VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003; 7.4.2025, Ra 2024/01/0117). Diese Interpretation wurde dem vorliegenden Erkenntnis zu Grunde gelegt und beachtet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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