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VGW-152/019/2842/2023; VGW-152/019/2848/2023; VGW-152/019/2849/2023•LVwG W VGW-152/019/2842/2023; VGW-152/019/2848/2023; VGW-152/019/2849/2023
VGW-152/019/2842/2023; VGW-152/019/2848/2023; VGW-152/019/2849/2023Tribunal Administrativo Regional28 de abr. de 2025
Staatsbürgerschaft, Erwerb durch Anzeige, Nachkommen, Ankerperson, Hauptwohnsitz, ordentliche Revision
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerden 1. des A. B. (Erstbeschwerdeführer), und 2. der mj. C. B. (Zweitbeschwerdeführerin), diese vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, beide gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 9. Dezember 2022, Zl. ..., und über die Beschwerde 3. der D. B. (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 9. Dezember 2022, Zl. ..., jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),
zu Recht:
I. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage für die Feststellung zu lauten hat: § 58c Abs. 1 und Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl. 311/1985, in der Fassung der Novelle BGBl. I 48/2022.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Alle drei BeschwerdeführerInnen – die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch den Erstbeschwerdeführer – brachten am … 2021 bei der österreichischen Botschaft in Moskau Anzeigen gemäß § 58c StbG ein, die auf die Feststellung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft gerichtet waren. Die Anzeige des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war auf den …März 2021 datiert, die Anzeige der Drittbeschwerdeführerin war auf den …. März 2021 datiert. Alle Anzeigen langten am … 2021 bei der belangten Behörde ein.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 9. Dezember 2022 wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die drei BeschwerdeführerInnen die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund ihrer Anzeigen „gemäß § 58c Abs. 1a StbG“ in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 48/2022 nicht erworben haben.
Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen übereinstimmend (und zusammengefasst) aus, der Erstbeschwerdeführer sei der Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin sei die Mutter des Erstbeschwerdeführers. Die Drittbeschwerdeführerin sei die Tochter von E. F., geboren am ...1943 in Wien, Österreich. Die BeschwerdeführerInnen würden sich mit ihrer Anzeige auf diese Person stützen. Die Eltern der Ankerperson seien G. H. und I. J..
Die BeschwerdeführerInnen hätten angegeben, dass die Familie der Ankerperson in Österreich Zwangsarbeit hätte verrichten müssen. Nach der „Befreiung“ seien die Ankerperson und ihre Mutter zu ihrem alten Wohnsitz in die Sowjetunion zurückgebracht worden. Nach der Aktenlage sei die Ankerperson keine österreichische Staatsbürgerin, keine Angehörige eines Nachfolgestaates der österreichisch-ungarischen Monarchie oder eine Staatenlose. Sie habe auch keinen Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt. Hinsichtlich der Ankerperson sei – wie eine Anfrage an das Wiener Stadt- und Landesarchiv ergeben habe – eine Meldung vom 16. Juni 1943 vom … Polizei-Revier, Polizeiposten K. vermerkt. Ein Abmeldedatum habe nicht ermittelt werden können. Anfragen betreffend die Eltern der Ankerperson (beim Wiener Stadt- und Landesarchiv) hätten keinen Hinweis hinsichtlich der Eltern der Ankerperson für einen Hauptwohnsitz in Österreich ergeben; Anfragen an diverse Datenbanken, die Aufzeichnungen über Opfer des Nationalsozialismus enthalten würden, hätten weder hinsichtlich der Ankerperson noch hinsichtlich der Eltern der Ankerperson Informationen ergeben. Den BeschwerdeführerInnen seien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden. In ihren Stellungnahmen hätten die BeschwerdeführerInnen mitgeteilt, dass die Ankerperson nach ihrer Geburt gemeinsam mit ihrer Mutter im niederösterreichischen L. gelebt habe. Nach der Befreiung hätten die Ankerperson und ihre Mutter länger in der sowjetischen Besatzungszone gelebt. Die (angebliche) Schwester der Mutter der Ankerperson habe sich vom … Mai 1945 bis … Juni 1945 in einem Lager in Bayern (M.) aufgehalten, was durch einen Scan eines Dokuments aus dem „Arolson Archiv“ belegt sei. Aus einem weiteren vorgelegten Dokument ergebe sich, dass die Ankerperson Zahlungen vom Versöhnungsfonds der Republik Österreich erhalten habe. Die belangte Behörde habe aufgrund der Stellungnahme der BeschwerdeführerInnen ergänzende Anfragen an die Marktgemeinde L. gerichtet, die mitgeteilt hätte, dass die Ankerperson und ihre Mutter in den historischen Meldeunterlagen nicht verzeichnet seien. In einer weiteren Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers sei vorgebracht worden, dass er vermute, dass sich die Ankerperson nach der Befreiung in einem Lager in der Nähe von Q. aufgehalten habe, wobei dort äußerst schlechte Lebensbedingungen geherrscht hätten. In weiterer Folge habe der Erstbeschwerdeführer noch einen historischen Meldezettel übermittelt, auf dem unter anderem die Mutter der Ankerperson (nicht aber die Ankerperson selbst) vermerkt seien.
Auch ausgehend von den Stellungnahmen der BeschwerdeführerInnen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Ankerperson einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt habe, weil ein zwangsweiser Aufenthalt in Österreich nicht als Hauptwohnsitz gewertet werden könne. Sonstige Hinweise, wonach die Ankerperson einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet habe, seien nicht hervorgekommen. Gegen einen langen Aufenthalt der Ankerperson in Österreich nach Kriegsende spreche auch die Politik der Sowjetunion ihre Staatsangehörigen nach Kriegsende rasch zurückzuführen. Dies ergebe sich auch aus dem aktenkundigen Schreiben des „föderalen Abwehrdienstes“ der russischen Föderation, in dem sich auch kein Hinweis für einen längeren Aufenthalt der Ankerperson im Bundesgebiet ergebe.
In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzzungen für die Feststellung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft hinsichtlich der BeschwerdeführerInnen nicht vorliegen würden. Voraussetzungen für die entsprechende Feststellung wäre, dass die Ankerperson (vor dem 15. Mai 1955) über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe. Die Ankerperson sei im …1943 in Wien geboren; die Ankerperson habe sich gemeinsam mit ihrer Mutter, I. J., in Österreich aufgehalten; die Mutter der Ankerperson habe bis zu ihrer Befreiung Zwangsarbeit verrichtet, weshalb der Aufenthalt in seiner gesamten Dauer zwangsweise begründet gewesen sei. Nach der Befreiung seien die Ankerperson und ihre Mutter in die Sowjetunion zurückgebracht worden. Infolge des Aufenthalts im Bundesgebiet unter Zwang habe es an einem Willen gemangelt, im Bundesgebiet zu bleiben. Ein solcher Wille sei aber Voraussetzung für die Begründung eines Hauptwohnsitzes, weshalb ein solcher hinsichtlich der Ankerperson nie bestanden habe. Da sohin die Ankerperson die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG nicht erfülle, könnten auch die BeschwerdeführerInnen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht „erwerben“.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die BeschwerdeführerInnen fristgerecht im wesentlichen gleichlautende Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien.
Darin wird – zusammengefasst – ausgeführt, dass die Ankerperson in Österreich geboren worden sei, womit sie nicht gezwungen worden sei, in Österreich zu leben. Die Bestimmung des § 58c StbG müsse „flexibler“ betrachtet werden. Ein wichtiges Dokument sei jener Meldezettel aus der Gemeinde L., der sich auf die Mutter der Ankerperson und weitere Familienangehörige beziehe. Die belangte Behörde behaupte, dass die Ankerperson bald nach Kriegsende das Bundesgebiet verlassen habe; es gebe aber keine konkreten Hinweise, wann dies passiert sei. Die (verstorbene) Ankerperson habe sich nach Kriegsende in einem Lager aufgehalten; dies sei ihr „Wohnort“ gewesen. Das Auffinden von Belegen aus der sowjetischen Besatzungszone sei schwierig, auch wissenschaftliche Arbeiten würden belegen, dass es keinen zeitlichen Rahmen gebe, innerhalb dessen sowjetische Kriegsgefangene in die Sowjetunion zurückgebracht worden seien. Die Ankerperson (bzw. deren Mutter) hätten nach Ende des Krieges kein Wahlrecht gehabt, ob sie in Österreich bleiben möchten oder nicht; ferner habe die belangte Behörde auch Nachweise über den Aufenthalt der Ankerperson in Wien gefunden. Ein geringer Prozentsatz an Sowjetbürgern sei in Österreich geblieben; dies hätte theoretisch auch die Ankerperson sein können. Jedenfalls sei zunächst eine Baracke in L. und sodann ein Lager für Vertriebene der Lebensmittelpunkt der Ankerperson gewesen. Abschließend wird beantragt, das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde stattgeben und die österreichische Staatsbürgerschaft der BeschwerdeführerInnen „anerkennen“.
4. Die belangte Behörde sah in allen drei Beschwerdeverfahren von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Akten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
5. Das Verwaltungsgericht Wien stellte im Zuge seines Ermittlungsverfahrens Anfragen an die Marktgemeinde L. und den Zukunftsfonds der Republik Österreich (als Nachfolgeorganisation des Österreichischen Versöhnungsfonds). Die Antworten der Marktgemeinde L. und des Zukunftsfonds der Republik Österreich wurden den BeschwerdeführerInnen zur Kenntnis gebracht. Ferner wurden die BeschwerdeführerInnen mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Februar 2025 aufgefordert, dem Gericht folgende Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu übermitteln:
Nachweise über die behauptete polnische Staatsangehörigkeit der Ankerperson;
Nachweise, über den Wohnsitz der Ankerperson und der Eltern der Ankerperson im österreichischen Bundesgebiet, insbesondere auch nach dem März 1945;
Nachweise über die behauptete polnische Staatsangehörigkeit des Vaters der Ankerperson;
Geburtsurkunden der Eltern der Ankerperson;
Sämtliche Unterlagen zur Stützung des Beschwerdevorbringens, sofern diese noch nicht vorgelegt worden sind.
Die Frist zur Vorlage der Unterlagen wurde über Ersuchen der BeschwerdeführerInnen bis 7. April 2025 verlängert. Am 7. April 2025 langte sodann eine Stellungnahme der BeschwerdeführerInnen ein, welcher keine der angeforderten Unterlagen beigelegt waren, sondern lediglich zwei bereits im Behördenakt aktenkundige Dokumente. Ferner wurde von Seiten der BeschwerdeführerInnen nochmals umfassend ausgeführt, warum sie der Auffassung seien, dass die Voraussetzungen gemäß § 58c StbG vorliegen würden.
II. Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist der am ...1993 geborene A. B.. Er ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, der am ...2019 geborenen C. B.. Die Drittbeschwerdeführerin ist die am ...1963 geborene D. B.. Sie ist die Mutter des Erstbeschwerdeführers und die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin. Alle drei BeschwerdeführerInnen sind Staatsangehörige der russischen Föderation.
2. Die BeschwerdeführerInnen stützen ihre Anzeigen gemäß § 58c StbG auf E. F. (Ankerperson). Diese wurde am ...1943 in Wien geboren. Die Eltern der Ankerperson sind G. H. und I. J.. G. H. hat sich nie im Gebiet der heutigen Republik Österreich aufgehalten. Die Ankerperson ist am … 2013 in N. (Russische Föderation) verstorben.
3. Die Mutter der Ankerperson wurde im September 1942 aus dem von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten (S nunmehr W) nach Österreich gebracht und musste diese ab November 1942 bis in das Jahr 1943 für einen Betrieb der Firma O. und daran anschließend bis April 1945 beim Unternehmen P. in L. Zwangsarbeit verrichten. Die Ankerperson lebte nach ihrer Geburt gemeinsam mit ihrer Mutter. Die Ankerperson war mit dem Vermerk „zugezogen von Wien“ am „16. Juni 1943“ beim … Polizeirevier K. gemeldet. Als Unterkunftgeber (Meldung „bei“) ist ein Werk der Firma O. vermerkt. Die Mutter der Ankerperson war im Jahr 1944 mit einer Schlafstelle beim Unternehmen P. im Gemeindegebiet von L. (Niederösterreich) gemeldet. Zuvor war auch die Mutter der Ankerperson bei der Firma O. und beim Polizeirevier K. gemeldet.
Die Ankerperson hat vom Versöhnungsfond der Republik Österreich (nunmehr Zukunftsfonds der Republik Österreich) eine Zahlung in der Kategorie Industrie in der Höhe von € erhalten. Die Ankerperson ist in der Opferdatenbank des Arolson Archivs – „International Center On Nazi Persecution“ nicht verzeichnet.
4. Nach Beendigung des zweiten Weltkrieges wurden die Ankerperson und ihre Mutter in die Sowjetunion zurückgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Ankerperson oder die Mutter der Ankerperson nach Beendigung des zweiten Weltkrieges noch für einen längeren Zeitraum (freiwillig und mit dem Willen hier den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu begründen) im Bundesgebiet aufgehalten haben.
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Ferner hat das Verwaltungsgericht Wien Anfragen an den Zukunftsfonds der Republik Österreich (vormals Versöhnungsfonds) und die Marktgemeinde L. gestellt. Die entsprechenden Antworten wurden den BeschwerdeführerInnen übermittelt. Überdies wurden die BeschwerdeführerInnen zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert.
2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Inhalt der angefochtenen Bescheide und zum Beschwerdevorbringen beruhen auf der Aktenlage und sind nicht weiter strittig.
3. Die Feststellungen zu den Abstammungsverhältnissen ergeben sich aus den im Behördenakt befindlichen Geburtsurkunden der drei BeschwerdeführerInnen und der Ankerperson (AS 16, 32 und 36 des Behördenaktes betreffend den Erstbeschwerdeführer; AS 17 des Behördenaktes betreffend die Zweitbeschwerdeführerin). Dass sich der Vater der Ankerperson zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wurde von Seiten der BeschwerdeführerInnen in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2025 selbst angegeben. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit der BeschwerdeführerInnen beruhen auf den aktenkundigen Reisedokumenten der beschwerdeführenden Parteien. Der Tod der Ankerperson ist durch die aktenkundige Sterbeurkunde belegt (AS 59 des Behördenaktes betreffend den Erstbeschwerdeführer).
4. Die Feststellung, dass die Mutter der Ankerperson im September 1942 aus S zwangsweise nach Österreich gebracht worden ist und von November 1942 zunächst bis ins Jahr 1943 für die Firma O. unter Zwang Arbeiten verrichten musste, ergibt sich zunächst aus der aktenkundigen Bescheinigung des Föderalen Abwehrdienstes (AS 51 des Behördenaktes betreffend den Erstbeschwerdeführer). Dies stimmt auch mit dem Meldezettel betreffend das Unternehmen P. überein, aus dem ersichtlich ist, dass die vorherige Meldung der Mutter der Ankerperson offenbar bei der Firma „O.“ erfolgt ist (Meldezettel der Mutter der Ankerperson betreffend Unternehmen P., AS 170 des Behördenaktes betreffend den Erstbeschwerdeführer). Die Feststellungen zu den Meldungen der Ankerperson bzw. zu jenen der Mutter der Ankerperson beruhen auf den aktenkundigen Nachweisen (Mitteilung des Wiener Stadt- und Landesarchivs, AS 95 des Behördenaktes betreffend den Erstbeschwerdeführer; Meldezettel der Mutter der Ankerperson betreffend Unternehmen P., AS 170 des Behördenaktes betreffend den Erstbeschwerdeführer). Die Feststellung, dass die Ankerperson bei ihrer Mutter gelebt hat, beruht auf dem eigenen Vorbringen der BeschwerdeführerInnen und ist angesichts des Alters der Ankerperson auch glaubwürdig.
Die Feststellung, dass die Mutter der Ankerperson Zwangsarbeit leisten musste, kann schließlich auch aus der Bestätigung des Zukunftsfonds der Republik Österreich an das Verwaltungsgericht Wien vom 18. Februar 2025 abgeleitet werden, in der festgehalten ist, dass die Ankerperson eine Entschädigung des ehemaligen Versöhnungsfonds der Republik Österreich (nunmehr Zukunftsfonds der Republik Österreich) erhalten hat. Schließlich haben die BeschwerdeführerInnen selbst angegeben, dass die Mutter der Ankerperson Zwangsarbeit verrichten hat müssen.
5. Zum Vorbringen der BeschwerdeführerInnen, wonach sich die Ankerperson nach dem Ende des zweiten Weltkrieges noch länger (freiwillig) im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist Folgendes auszuführen:
Die BeschwerdeführerInnen haben weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien irgendwelche Nachweise vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt der Ankerperson im Bundesgebiet nach dem April 1945 ergeben hätte; dies obgleich die BeschwerdeführerInnen mit Verfügung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Februar 2025 zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert worden sind. Von Seiten der BeschwerdeführerInnen wurde lediglich allgemein behauptet, dass sich die Ankerperson nach dem April 1945 in einem Lager (vermutlich in der Nähe von Q.) aufgehalten habe; nähere Angaben zur Dauer des behaupteten Aufenthalts oder zum Ort, in dem sich dieses Lager befunden haben soll, wurden jedoch nicht gemacht. Hingegen haben wiederholte Anfragen (sowohl der belangten Behörde als auch des Verwaltungsgerichtes Wien) an die Gemeinde L. – jenem Ort, in dem sich die Ankerperson bzw. ihrer Mutter zuletzt vor dem Ende des zweiten Weltkrieges aufgehalten haben – keine Hinweise auf eine Wohnsitzmeldung ergeben, die nach dem April 1945 gelegen ist. Weitere Anhaltspunkte, wo im Bundesgebiet sich die Ankerperson (bzw. ihrer Mutter) nach der Beendigung des zweiten Weltkrieges aufgehalten haben könnte, bestehen nicht, womit es dem Verwaltungsgericht Wien aber auch nicht möglich war, weitere zusätzlichen Erhebungen zum (bloß behaupteten längeren) Aufenthalt der Ankerperson nach Beendigung des zweiten Weltkrieges zu tätigen.
Schließlich kommt für die Frage des Verbleibs der Ankerperson (bzw. deren Mutter) im Bundesgebiet nach der Beendigung des zweiten Weltkrieges der Bestätigung des föderalen Abwehrdienstes der Russischen Föderation vom 12. August 1994 (AS 51 des Behördenaktes betreffend den Erstbeschwerdeführer) auch insoweit erhebliche Bedeutung zu, als aus diesem ersichtlich ist, dass die Mutter der Ankerperson nach „der Befreiung und Filtrierung“ zu ihrem vormaligen Wohnort (S bzw. nunmehr W) zurückgebracht worden ist. Aus dieser Bestätigung ergibt sich gerade nicht, dass sich die Mutter der Ankerperson nach ihrer Befreiung länger im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Der allgemeine Hinweis der BeschwerdeführerInnen, wonach befreite sowjetische Zwangsarbeiter nach deren Befreiung sich zum Teil noch über längere Zeiträume im Bundesgebiet aufgehalten hätten, bevor sie in die Sowjetunion zurückgebracht worden sind, lässt keine Rückschlüsse auf die konkrete Situation der Ankerperson zu, zumal – wie dargelegt – keine konkreten Hinweise für einen nach Kriegsende vorhandenen längeren Aufenthalt der Ankerperson (oder deren Mutter) im Bundesgebiet bestehen. Schließlich können auch aus der Eintragung in der im Behördenverfahren vorgelegten Liste von Bewohnern eines Lagers in M. (Bayern), welche sich auf die (angebliche) Schwester der Mutter der Ankerperson beziehen soll (Meldung zwischen … Mai 1945 und …. Juni 1945), keine Rückschlüsse für die Ankerperson oder deren Mutter gezogen werden, weil sich diese Eintragung zum einen auf ein Lager bezieht, welches nicht im Gebiet der Republik Österreich liegt, und zum anderen weder eine Eintragung der Ankerperson noch von deren Mutter enthält.
Ausgehend davon konnte jedoch nicht die Feststellung getroffen werden, dass die Ankerperson (bzw. deren Mutter) nach Beendigung des zweiten Weltkrieges noch für einen längeren Zeitraum (freiwillig und mit dem Willen hier den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu begründen) im Bundesgebiet aufgehalten haben.
6. Die Feststellung, dass die Ankerperson in der Opferdatenbank des Arolson Archivs nicht verzeichnet ist, stützt sich auf die im Behördenakt befindliche Mitteilung an die belangte Behörde (AS 99 ff des Behördenaktes betreffend den Erstbeschwerdeführer).
IV. Rechtsgrundlagen:
Vorauszuschicken ist, dass § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. 311/1985, ungeachtet der Einbringung der Anträge am … 2021 bei der österreichischen Botschaft Moskau, in der Fassung der Novelle BGBl. I 48/2022, anzuwenden ist (VwGH 26.9.2024, Ra 2023/01/0359).
§ 58c StbG, BGBl. 311/1985, in der Fassung BGBl. I 48/2022, lautet:
„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder
3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie
1. einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder
2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.
(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.
(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.
(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Beschwerdefälle nach § 58c StbG in der Fassung der Novelle BGBl. I 44/2022 zu beurteilen sind.
2. Die Bestimmung des § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 und Abs. 2 StbG normiert die Voraussetzungen, unter denen Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit haben, die österreichische Staatsbürgerschaft nach schriftlicher Anzeige an die Behörde zu erwerben.
Wesentlicher Inhalt des § 58c Abs. 1 StbG ist, dass Personen, die auf Grund von nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiedererlangen können. Neben diesen Personen werden auch Nachkommen dieser "§ 58c Abs. 1 StbG-Personen" in direkter absteigender Linie von dieser Bestimmung erfasst (noch zur Fassung vor der letzten Novelle vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322).
Die Bestimmung des § 58c Abs. 3 StbG wurde vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen, auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit einzuräumen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben (betreffend den vorherigen Abs. 1a leg.cit.; um sie „nach Hause zu holen“, vgl. IA 536/A XXVI. GP, S. 3).
Gemäß § 58c Abs. 1 StbG muss der Vorfahre, auf den in der Anzeige Bezug genommen wird, Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der österreich-ungarischen Monarchie oder Staatenloser gewesen sein, einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt haben sowie sich vor dem 15. Mai 1955 ins Ausland begeben haben, um der Verfolgung des Nazi-Regimes zu entkommen, die er zu befürchten hatte oder erlitten hat. Gemäß § 58c Abs. 2 Z 3 StbG muss der Vorfahre, auf den in der Anzeige Bezug genommen wird, als Staatsangehöriger der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert worden sein.
Gemäß § 58c Abs. 3 StbG erwirbt eine Person, die durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass sie Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß § 58c Abs. 1 oder Abs. 2 StbG die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätten können, die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Ankerperson nicht vor dem 9. Mai 1945 ums Leben gekommen ist, weshalb § 58c Abs. 4 Z 2 StbG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann.
3. Wie festgestellt wurde, stützen sich die BeschwerdeführerInnen für die Feststellung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft auf E. F.. Hierbei handelt es sich um die Großmutter des Erstbeschwerdeführers, die Urgroßmutter der Zweitbeschwerdeführerin und die Mutter der Drittbeschwerdeführerin, die somit Nachkommen in gerader Linie der E. F. sind (vgl. § 41 ABGB). Somit ist zu prüfen, ob die Genannte die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StbG erfüllt hat, sohin die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben hätte können, und die BeschwerdeführerInnen sich insofern auf die Ankerperson stützen können, um selbst die österreichische Staatsbürgerschaft gestützt auf § 58c Abs. 3 StbG zu erwerben.
4. Die Bestimmungen des § 58c Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StbG stellen unter anderem auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes vor dem 15. Mai 1955 bzw. vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet ab. Die Frage, was unter dem Hauptwohnsitz zu verstehen ist, ist im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht umschrieben. Allerdings ist der Begriff des Hauptwohnsitzes in der Rechtsordnung an mehreren Stellen definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 Z 1 StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 – zum Begriff des Hauptwohnsitzes im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 bereits ausgesprochen, dass dem "Hauptwohnsitz" im Besonderen im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes das sich aus dem Art. 6 Abs. 3 B-VG ergebende Verständnis zugrunde gelegt werden muss (vgl. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0026; VwGH 24.6.2003, 2002/01/0081). Dafür, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ in § 58c Abs. 1 StbG an diesem, in der Rechtsordnung bereits umschriebenen Begriff des Art. 6 Abs. 3 B-VG anknüpfen wollte, sprechen auch die Materialen zur Novelle BGBl. I 44/2022, aus denen (insbesondere aus dem Hinweis, wonach die behördliche Meldung nur Indizcharakter für den Hauptwohnsitz hat) hervorgeht, dass bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes an die in Art. 6 Abs. 3 B-VG normierten Kriterien angeknüpft werden sollte (ErläutRV 1421 der Beilagen XXVII. GP - Ausschussbericht NR, Seite 7).
Gemäß Art. 6 Abs. 3 BVG ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Es geht um eine nicht bloß vorübergehende Verdichtung bestimmter Lebensbeziehungen (vgl. Bertel in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Art. 6 B-VG Rz 13).
Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben sich in ihrer Rechtsprechung mit dem Begriff des Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG auseinandergesetzt:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes einer Person eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen vorzunehmen ist (vgl. VfSlg. 20.104/2016).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Hauptwohnsitzbegriff des Art. 6 Abs. 3 B-VG ergibt sich, dass der Hauptwohnsitz an jener Unterkunft begründet ist, an der der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aufweist (VwGH 24.6.2003, 2002/01/0081). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur überdies bereits klargestellt, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Hauptwohnsitz gegeben ist, anhand einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien in einer Gesamtschau zu erfolgen hat (vgl. VwGH 21.3.2006, 2004/01/0266; VwGH 25.9.2007, 2005/01/0198).
In subjektiver Hinsicht erfordert die Begründung (aber auch die Aufrechterhaltung) des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet sohin einen "animus domiciliandi", also die (freiwillige) Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. nochmals VwGH 21.3.2006, 2004/01/0266; vgl. dazu auch Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 [1999], Rz 79 zu Art. 6 B-VG). In objektiver Hinsicht setzt ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet voraus, dass die betroffene Person Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, sie habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (Aufrechterhaltung einer) Wohnmöglichkeit im Inland und die beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (vgl. im Zusammenhang mit der „Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes“ bei einem Auslandsaufenthalt: VwGH 4.9.2008, 2006/01/0064).
Es ist somit bei der Beurteilung, ob ein Hauptwohnsitz vorliegt im Ergebnis eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen (VwGH 16.9.2003, 2002/05/0939; 19.9.2013, 2011/01/0261). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass eine Inhaftierung – sohin eine zwangsweise Anhaltung der Person – wegen des Fehlens des "animus domiciliandi" zu keiner Begründung des Hauptwohnsitzes in der Haftanstalt führt (vgl. VwGH 16.12.2008, 2007/18/0794; vgl. dazu auch VwGH 25.5.2004, 2002/01/0496 und Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG², § 58c Rz 6).
Der vorliegende Fall ist schließlich noch durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Ankerperson im April 1943 im heutigen Bundesgebiet geboren wurde, sie in den maßgeblichen Zeiten daher noch im Säuglings- bzw. Kleinkindalter war. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung zu den §§ 500 ff. ASVG – unter Bezugnahme auf § 66 JN – auch bereits mit der Frage befasst, wie der „Wohnsitzbegriff“ im Falle eines minderjährigen Kindes zu verstehen ist und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass minderjährige Kinder nicht selbständig einen Wohnsitz begründen, weil ihnen die rechtliche Verfügungsfähigkeit darüber mangelt, welchen Ort sie zum Mittelpunkt ihres Lebens wählen (VwGH 28.6.2006, 2004/08/0085). Eine Wohnsitzverlegung kann durch Minderjährige nicht selbstständig vorgenommen werden (VwGH 8.5.1987, 87/08/0003). Maßgeblich ist im Falle eines Minderjährigen der Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters, idR sohin der Eltern bzw. jenes Elternteils dessen Haushalt der Minderjährige angehört (22.12.2010, 2009/08/0016). Zu prüfen ist in einem solchen Fall somit, ob der gesetzliche Vertreter über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, sohin ob diese Person (unter anderem) über einen "animus domiciliandi" verfügt hat.
5. Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich Folgendes:
Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Mutter der Ankerperson im September 1942 zwangsweise nach Österreich gebracht und wurde in weiterer Folge im Gebiet der heutigen Republik Österreich bei zwei Betrieben (Firma O. und Firma P.) bis April 1945 als Zwangsarbeiterin eingesetzt. Ausgehend von der zwangsweisen Verbringung nach Österreich und dem daran anschließenden zwangsweisen Arbeitseinsatz mangelt es im Hinblick auf die Mutter der Ankerperson aber am „animus domiciliandi", weil die Mutter der Ankerperson nicht freiwillig in das Bundesgebiet gekommen ist und sich in weiterer Folge auch als eine Person, die zum zwangsweisen Arbeitseinsatz verpflichtet war, nicht freiwillig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Da aber die Mutter der Ankerperson bis April 1945 keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat, konnte auch die im maßgeblichen Zeitraum noch im Säuglings- bzw. Kleinkindalter befindliche Ankerperson, die gemeinsam mit ihrer Mutter gewohnt hat, über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügen, weil dies nach der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung einen Hauptwohnsitz der Mutter der Ankerperson im Bundesgebiet erfordert hätte. Der Vater der Ankerperson hat sich nach den getroffenen Feststellungen nie im Bundesgebiet aufgehalten, womit eine Begründung eines Wohnsitzes der Ankerperson bedingt durch ihren Vater von vornherein nicht in Betracht kommt.
Soweit von Seiten der BeschwerdeführerInnen schließlich vorgebracht worden ist, dass es nach Kriegsende zu einer Begründung eines Hauptwohnsitzes durch die Ankerperson gekommen sei, ist darauf zu verweisen, dass im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass sich die Ankerperson oder ihre Mutter nach Beendigung des zweiten Weltkrieges bzw. nach ihrer Befreiung aus dem zwangsweisen Arbeitseinsatz noch länger im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Bundesgebiet den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt hat. Damit war auch nach Ende des zweiten Weltkrieges keine Begründung eines Hauptwohnsitzes durch die Ankerperson bzw. ihre Mutter im Bundesgebiet gegeben.
6. Die obigen Ausführungen finden schließlich auch Deckung in der Zielsetzung der Bestimmung des § 58c StbG, alle Vertriebenen und ihre Nachkommen „nach Hause zu holen“ (vgl. IA 536/A XXVI. GP, S. 3) und ihnen dadurch zu ermöglichen, hier Fuß zu fassen, da sie ihre Heimat Österreich aufgrund der Gräueltaten des Nationalsozialismus verlassen mussten (vgl. auch die Begründung zum Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrats – stenographische Protokolle zur 88. Sitzung der XXVI. Gesetzgebungsperiode, Seite 328, wonach die Bestimmung des § 58c auf jene Personen Anwendung finden soll, die ihre Heimat Österreich aufgrund des “Naziregimes“ verlassen mussten). In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der eine Person (die Mutter der Ankerperson) aus ihrer Heimat nach Österreich zur zwangsweisen Arbeitsleistung verbracht wurde, hier in einem Lager für Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter interniert war und offenbar zeitnah nach Ende des zweiten Weltkrieges zurück in die Sowjetunion gebracht worden ist, handelte es sich nicht um einen Aufenthalt bzw. einen Wohnsitz in der „Heimat Österreich“, der in weiterer Folge verlassen bzw. aufgegeben werden musste, sondern ist der Aufenthalt in Österreich vielmehr durch die Gräuel des Nationalsozialismus selbst erzwungen worden. Die gegenteilige Auslegung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ hätte überdies zur Folge, dass auch sämtliche Nachkommen von Angehörigen der Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie, die zwangsweise nach Österreich gebracht und im Bundesgebiet interniert waren oder die während der Zeit des Nationalsozialismus zur Arbeitsleistung gezwungen worden sind, auch wenn diese Personen unmittelbar bzw. in zeitlicher Nähe nach der erfolgten Befreiung in ihre Herkunftsstaaten zurückgekehrt und somit keinen näheren Bezug zur Republik Österreich gehabt haben, in den Anwendungsbereich des § 58c StbG fallen würden. Eine derart weite Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung kann aber ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht angenommen werden.
7. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass E. F. die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 oder des Abs. 2 Z 3 StbG in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht erfüllt hat, die österreichische Staatsbürgerschaft daher nach dieser Bestimmung nicht erwerben hätte können und weder der Erstbeschwerdeführer als deren Enkel, noch die Zweitbeschwerdeführerin als deren Urenkelin sowie die Drittbeschwerdeführerin als deren Tochter die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 StbG erworben haben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit E. F. hatte. Mangels Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gilt dies auch für die Mutter der Ankerperson I. J.; auch der Vater der Ankerperson G. H. hatte nach den getroffenen Feststellungen zu keinem Zeitpunkt einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, zumal er sich nie in Österreich aufgehalten hat. Auch auf die Eltern der Ankerperson konnten die BeschwerdeführerInnen einen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 StbG daher nicht stützen.
Die Beschwerden sind daher – unter entsprechender Korrektur der maßgeblichen Rechtsgrundlagen – abzuweisen.
8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines Parteiantrags – von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt auf die von den BeschwerdeführerInnen vorgelegten Unterlagen sowie auf die ergänzenden Erhebungen des Verwaltungsgerichts Wien stützt und eine weitere Klärung nicht zu erwarten war. Die Antworten, die dem Verwaltungsgericht Wien von der Marktgemeinde L. und vom Zukunftsfonds der Republik Österreich auf entsprechende Anfrage übermittelt worden sind, wurden den BeschwerdeführerInnen im Übrigen auch zur Kenntnis gebracht. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 mwN; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art 47 GRC fallen). Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
9. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es mangelt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der in § 58c Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z 3 StbG verwendete Begriff des „Hauptwohnsitzes“ im Sinne der vorstehend zitierten Judikatur zu Art. 6 Abs. 3 B-VG zu verstehen ist, bzw. wenn dies zu verneinen ist, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwiefern der Begriff des „Hauptwohnsitzes“ iSd § 58c Abs. 1 StbG von der vorstehend zitierten Judikatur abweicht und im Speziellen, ob eine zwangsweise Verbringung in das Bundesgebiet zur Arbeitsleistung oder eine unfreiwillige Internierung in einem Lager für Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter einen Hauptwohnsitz im Sinne des § 58c Abs. 1 StbG zu begründen vermögen. Selbiges gilt für die Frage, ob die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den §§ 500 ff. ASVG entwickelten Grundsätze zur Frage, ob sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes nach jenem des gesetzlichen Vertreters richtet, auf § 58c Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z 3 StbG zu übertragen ist. Der vorliegende Fall ist auch von der Beantwortung dieser Frage abhängig, weil im Falle eines Hauptwohnsitzes der Ankerperson im Bundesgebiet der Anwendungsbereich des § 58c Abs. 3 StbG (beim Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) eröffnet wäre.
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