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VGW-031/061/2386/2024•LVwG W VGW-031/061/2386/2024
VGW-031/061/2386/2024Tribunal Administrativo Regional7 de abr. de 2025
Anstand, Öffentlichkeit, Kritik, demokratische Gesellschaft, Schicklichkeit, Art des Publikums, Beschimpfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. SCHREINER über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 15.01.2024, Zl. ..., wegen Verletzung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.2.2025
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 40 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 15.01.2024, Zl. ..., lautet:
„Datum/Zeit: 17.11.2023, 14:45 Uhr
Ort: 1010 Wien, Universitätsring 1, Nebenfahrbahn
Sie haben den öffentlichen Anstand verletzt, da Sie die Worte: „ihr seid alle Arschlöcher! Schleicht euch!“ verwendeten und den Mittelfinger in Richtung der Veranstaltungsleiter zeigten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe €200,00 von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von 1 Tage(n) 23 Stunde(n)Gemäß 1. § 1 Abs. 1 WLSG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 220,00“
Dagegen erhob der Beschuldigte frist- und formgerecht Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach. Auf das Wesentliche zusammengefasst führt er aus, er habe die Tat nicht begangen und könne Zeugen zum Beweis nennen. Er verwies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.7.2024, GZ: VGW-031/065/2971/2024-6.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und verzichtete auf die Fällung einer Beschwerdevorentscheidung.
2. In der Beschwerdesache führte das Verwaltungsgericht Wien am 12.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der alle Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Der Beschwerdeführer wurde zum Beweis als Partei einvernommen und bestritt, die ihm zur Last gelegten Aussagen und Gesten vorgenommen zu haben. Die Gegenveranstaltung, an der er teilgenommen habe, habe außerhalb der abgeschirmten Veranstaltung, an der unter anderem Herr C. D. teilgenommen habe, stattgefunden. Sein Freund, Herr E. F. und er seien weit weg von den Veranstaltern gestanden. Es fehle bereits deshalb an der „Öffentlichkeit“.
Die Aussage des Zeugen Herrn BzI. G. H. in der Verhandlung am 4.7.2024 zu VGW-031/065/2971/2024 wurde mit Zustimmung des Beschwerdeführers verlesen. Der Zeuge Herr G. H. bestätigte den Inhalt der von ihm verfassten Anzeige vom 7.12.2023, wonach der Beschwerdeführer
„ihr seid alle Arschlöcher! Schleicht euch!“ gesagt habe. Er habe das dann per Funk an seinen Kommandanten durchgegeben und die Anweisung erhalten, eine Anzeige wegen Anstandsverletzung zu legen.
Der Bereich vor der Universität sei da noch nicht abgesperrt gewesen, das sei erst später erfolgt.
Der Zeuge Herr Insp. I. J. verwies zusammengefasst darauf, er habe die Anstandsverletzung selbst nicht wahrgenommen, erkenne den Beschwerdeführer aber und könne sich daran erinnern, dass die beiden „Herrschaften“ gesagt hätten, es sei kein Problem den Mittelfinger zu zeigen und sie hätten faule Eier mit. Sie seien ungehalten gewesen. Er könne nichts dazu sagen, wo die beiden Personen anlässlich der Tathandlung gestanden seien, die beiden hätten sich zum Zeitpunkt seiner Amtshandlung jedenfalls innerhalb der Tretgitter befunden. Es seien hunderte Leute dort gewesen, es sei unmöglich, dass die Worte von Passanten nicht wahrgenommen wurden.
Der Zeuge Herr Insp. K. L. verwies zusammengefasst darauf, er habe die Tat nicht beobachtet, erkenne den Beschwerdeführer, dieser sei mit dem Einschreiten der Kollegen nicht einverstanden gewesen.
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
3.1. Sachverhaltsfeststellungen:
Am 17.11.2023 fand in 1010 Wien, Universitätsring 1, die Veranstaltung „...“, an der unter anderem Herr C. D. teilnahm. Die Aufgabe der anwesenden Organe der LPD Wien, so des Herrn Bzl G. H., des Herrn Bzl I. J. und des Herrn Insp. K. L. war es, Störungen der Veranstaltung hintanzuhalten. Die Veranstaltung war links und rechts auf beiden Seiten der Stiege mit Tretgittern abgesichert, auf der linken Seite fand eine Gegendemo der sog. „Antifa“ statt, auf der rechten Seite bestand bei den Tretgittern eine Öffnung, damit Passanten durchgehen konnten. Zum Zeitpunkt des Aufbaues der Veranstaltung war diese noch nicht abgesperrt.
Anlässlich des Aufbaues der Veranstaltung um 14:45 Uhr, als die Veranstaltung noch nicht abgesichert war, näherten sich Herr E. F. und der Beschwerdeführer den Versammlungsleitern und riefen „ihr seid alle Arschlöcher! Schleicht euch!“ und deuteten den Mittelfinger. Die Äußerungen und die Geste konnten von Passanten wahrgenommen werden.
Herr E. F. und der Beschwerdeführer wurden durch die Organe der LPD Wien, unter anderem Herrn BzI. G. H. von den Veranstaltungsleitern zunächst örtlich getrennt. Anschließend wurden diese (unter anderem) von Herrn Bzl I. J. und Herrn Insp. K. L. einer Weisung des über Funk verständigten Kommandanten entsprechend einer Identitätsfeststellung unterzogen, anlässlich derer sich Herr F. und der Beschwerdeführer gegenüber Herrn Bzl I. J. dahingehend äußerten, sie hätten faule Eier dabei und es sei kein Problem, den Mittelfinger zu zeigen.
Zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung befanden sich der Beschwerdeführer und Herr E. F. innerhalb der die Veranstaltung absichernden Tretgitter.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich beweiswürdigend auf die unbedenkliche Aktenlage und die in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unmittelbar aufgenommenen Beweise. So hat der Zeuge Herr G. H. am 4.7.2024 zum identen Sachverhalt und seiner Anzeigenlegung befragt, ausgeführt, er könne sich (nur) teilweise an den Vorfall erinnern, den Inhalt der von ihm gelegten Anzeige, in der seine Wahrnehmungen, eben dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Herrn E. F. in Richtung Veranstalter „ihr seid alle Arschlöcher! Schleicht euch!“ und den Mittelfinger deuteten, detailliert niedergelegt sind, bestätigt. Aus der nicht zu beanstandenden Anzeige geht auch hervor, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer und Herrn E. F. örtlich von den Veranstaltern trennten. Dies erklärt wiederum schlüssig, warum sich der Beschwerdeführer und Herr F. anlässlich der zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommenen Identitätsfeststellung, wie der Zeuge I. J. – schlüssig, lebensnah und widerspruchsfrei, sohin absolut glaubwürdig aussagte - bereits innerhalb der Tretgitter befanden. Zwar hat der Beschwerdeführer bis zuletzt abgestritten, die ihm angelasteten Aussagen und Gesten vorgenommen zu haben. Die Aussage des Zeugen I. J., wonach die beiden „beamtshandelten“ Personen unkooperativ waren und gegenüber ihm erklärt haben, es sei kein Problem den Mittelfinger zu zeigen und sie hätten auch faule Eier dabei, steht der Aussage des Beschwerdeführers jedoch deutlich entgegen. Der Zeuge I. J. machte der persönlichen Wahrnehmung der Verhandlungsleiterin zufolge einen sehr authentischen, strukturierten, sohin sehr glaubwürdigen Eindruck. Er konnte den Ablauf der Veranstaltung, die Örtlichkeiten und die von ihm durchgeführte Amtshandlung in allen Details sehr sicher wirkend schildern. Seiner Aussage, wonach der Beschwerdeführer und Herr F. ihr Verhalten im Ergebnis verteidigten und mit der Ankündigung „sie hätten auch faule Einer dabei“ noch eines draufsetzten, kommt daher hohe Glaubwürdigkeit zu.
Der Beschwerdeführer machte der persönlichen Wahrnehmung der Verhandlungsleiterin nach einen unsicheren, defensiven Eindruck. Soweit er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.7.2024, GZ: VGW-031/065/2971/2024-6, verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass dessen zugrundeliegenden Feststellungen zufolge sein Freund, Herr E. F., die Wortmeldung „Ich gebe dir sicher nicht die Hand, du Arschloch“ anlässlich eines versuchten Handshakes durch Herrn C. D. tätigte. Die erkennende Richterin würdigte in diesem Zusammenhang die entsprechende Aussage des Herrn F. und den Vorfall insgesamt „als tragbar“ und verneinte die Öffentlichkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG. Der Beschwerdeführer gab aber auf Befragen an, er persönlich habe nichts zu Herrn D. gesagt, soweit er sich erinnern könne, auch nicht Herr F., er sei weit weg von den Veranstaltern gestanden und fehle es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit.
Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen der im Verfahren zu GZ: VGW-031/065/2971/2024-6 getätigten tragenden Aussage des Herrn F. widerspricht und die Äußerung eben nicht gegenüber C. D. als „Abwehr eines Handshakes“ gefallen ist, ist bereits durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H. und J. davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Äußerungen und die Gesten sehr wohl von unbeteiligten Passanten einwandfrei wahrgenommen werden konnten und das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit sohin nicht in Frage zu stellen ist. Im Übrigen handelt es sich beim Tatort, an dem die Veranstaltung stattfand, Universitätsring 1, 1010 Wien, Nebenfahrbahn, um eine allgemein bekannte, nicht sehr weitläufige Örtlichkeit im Stadtzentrum. Dass diese regelmäßig von zahlreichen Fußgängern (und von Studenten sowie von Personal der Universität Wien) frequentiert wird, kann als bekannt vorausgesetzt werden, mögen auch fallbezogen die zum Eingang zur Universität führenden Stiegen nach dem Aufbau der Veranstaltung durch Tretgitter gesichert worden sein.
Der Sachverhalt steht daher fest.
3.3.1. § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG, LGBl. Nr. 51/1993 in der maßgeblichen Fassung vom 17.11.2023 lautet auszugsweise:
Anstandsverletzung und Lärmerregung
„§ 1. (1) Wer
den öffentlichen Anstand verletzt oder
…
, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.09.2011, 2009/09/0154) wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl hiezu E 30.9.1985, 85/10/0120 samt der dort angeführten Vorjudikatur).
Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist dann erfüllt, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist (VwGH 16.7.2021, Ra 2021/03/0096, VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095, mwN).
Die anlässlich des Aufbaues einer Veranstaltung in Richtung Veranstalter gerufene Wortmeldung „Ihr seid alle Arschlöcher. Schleicht euch“ unter Deutung des Mittelfingers kann bei verständiger Betrachtung nur als Kritik an der Veranstaltung und deren Teilnehmer – wie unter anderem C. D., der als „Führungsperson der sog. Identitären“ bekannt ist - verstanden werden. Dies hat auch der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde und in der Verhandlung selbst nachvollziehbar dargelegt hat, indem er vorbrachte, er wende sich gegen Faschismus.
Eine derartige Kritik ist in einer demokratischen Gesellschaft zweifellos zulässig, allerdings ist unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit unter objektiven Gesichtspunkten zu erwarten, dass Kritik oder Entrüstung über Veranstaltungen zugrundeliegende politische Haltungen in der Öffentlichkeit auf eine möglichst sachbezogene Weise, jedenfalls ohne Verwendung von Schimpfworten und anstößigen Gesten erfolgt. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie festgestellt, im Anschluss daran vermeint hat, es sei aus seiner Sicht in Ordnung den Mittelfinger zu zeigen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass diese Geste bei dem anzulegenden objektiven Maßstab durchaus geeignet ist, als unschicklich und anstößig wahrgenommen zu werden.
Die Öffentlichkeit ist ferner keine einheitliche Größe. Was tragbar ist, wechselt auch nach der Art des Publikums (VfSlg. 10.700/1985).
Die Wortmeldung und die Geste konnte hier von beiden Veranstaltungen indifferent bzw. neutral gegenüberstehenden Fußgängern bzw. Passanten wahrgenommen werden. Die Wortmeldung „Ihr seid alle Arschlöcher. Schleicht euch“ und die Geste muss durch neutrale „sittliche“ Zuhörer bei Anlegung eines objektiven Maßstabes weder als „anständig“ noch „schicklich“, sondern als überschießende, den Anstand verletzende, bloße Beschimpfung aufgefasst werden (VwGH 25.11.1975, 2287/74). Im Gesamtzusammenhang der festgestellten Umstände überschreiten Wortmeldung und Geste die Grenze der Schicklichkeit und können sohin nicht (mehr) als „tragbar“ gewertet werden.
Der Beschwerdeführer hat mit dem Hinweis auf seine, faschistischen Tendenzen begegnende Haltung, nicht iSd § 5 Abs. 1 VStG dargelegt, dass ihn an der Tat kein Verschulden trifft. Er hat vielmehr nur die Tatbegehung als solche in Abrede gestellt.
Die Tatbegehung steht daher in objektiver und subjektiver Hinsicht fest.
Zur Strafbemessung zu Spruchpunkt wurde erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß Abs. 2 leg. cit. überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Intensität des durch die übertretene Vorschrift rechtlich geschützten Interesses an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Anstandes war nicht bloß unbedeutend. Dass den Beschuldigten ein bloß atypisch geringes Verschulden trifft ist nicht hervorgekommen.
Einer Einsicht in öffentliche Register zufolge weist der Beschwerdeführer mehrere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, ungetilgte einschlägige Vormerkungen auf, die erschwerend wirken. Weiters hat sich der Beschwerdeführer bis zuletzt uneinsichtig gezeigt, was einer Herabsetzung der Geldstrafe auch angesichts als ungünstig zu wertender wirtschaftlicher Verhältnisse aus spezialpräventiven Erwägungen entgegensteht. Dass der Beschwerdeführer auf achtenswertende Beweggründe verweist, steht dem nicht entgegen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe erscheint zur verhängten Geldstrafe verhältnismäßig und war zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet auf der im Spruch angeführten zwingenden Norm.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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