LVwG W VGW-141/051/14001/2024

VGW-141/051/14001/2024Tribunal Administrativo Regional26 de mar. de 2025

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Regest

Mindestsicherung, Gleichstellungsvoraussetzung, Erwerbstätigeneigenschaft, Fürsorgeabkommen, rechtmäßiger Aufenthalt, völkerrechtlicher Vertrag, Unionsbürgerrichtlinie

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/051/14001/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.141.051.14001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 23.09.2024 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 02.09.2024, Zl. ..., betreffend Mindestsicherung (Abweisung), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2025 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag auf Mindestsicherungsleistungen mit Verweis darauf abgewiesen, dass die Gleichstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WMG deshalb nicht erfüllt sind, weil der Beschwerdeführer - ein deutscher Staatsbürger - weder erwerbstätig ist noch die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie und der diese Regelungen innerstaatlich umsetzenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erhalten geblieben ist.

In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf das Fürsorgeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich aus dem Jahr 1969 (BGBl. Nr. 258/1969). Er bringt dazu vor, er habe in Österreich ein Masterstudium abgeschlossen und halte sich bereits seit Oktober 2021 hier auf.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als das Fürsorgeabkommen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der EU-Mitgliedschaft beider Vertragsstaaten weiterhin anwendbar ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber mehrfach ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Fürsorgeabkommens nicht der faktische Aufenthalt eines Bürgers eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen, sondern kann nur ein rechtmäßiger Aufenthalt zu dem Zeitpunkt, in dem Sozialleistungen im Sinne dieses Abkommens in Anspruch genommen werden sollen, die Anwendung der Regelungen dieses völkerrechtlichen Vertrages rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer hat sein Studium bereits im Sommer 2024 beendet, er ist weder erwerbstätig, noch krankenversichert und auch nicht zur Arbeitssuche gemeldet. Eine Krankenversicherung hat auch zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestanden, der Beschwerdeführer war außer in den Zeiten seiner beiden vier und sechs Monate dauernden Arbeitsverhältnisse während seines Aufenthaltes in Österreich nie krankenversichert.

Er ist daher derzeit nicht nach den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie, nach der die Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts von Unionsbürgern in anderen Mitgliedsstaaten zu beurteilen ist, zu einem drei Monate überschreitenden Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Da die belangte Behörde daher im Ergebnis die Gleichstellung des Beschwerdeführers mit österreichischen Staatsbürgern zu Recht verneint hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

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