LVwG W VGW-101/092/3061/2025

VGW-101/092/3061/2025Tribunal Administrativo Regional25 de mar. de 2025

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Antragsstellung, Grundversorgung, subsidiär Schutzberechtigter, Statusrichtlinie, Leistungsberechtigung, Verfahrensgegenstand, Zurückweisung, Bescheidbehebung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/092/3061/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.092.3061.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht) vom 30.10.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Gewährung von Grundversorgung zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 6.9.2024 beantragte der Beschwerdeführer, über die (Verweigerung der) Gewährung der Grundversorgung des Landes Wien einen Bescheid zu erlassen.

Mit Bescheid vom 30.10.2024 wies der belangte Magistrat den Antrag auf Gewährung von Grundversorgung gemäß § 6 AVG mangels gesetzlicher Grundlage zurück.

Mit Schriftsatz vom 4.12.2024 zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte unter anderem, ihm Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz (WGVG) zuzusprechen.

Mit Note vom 21.2.2025 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerden samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger; er beantragte internationalen Schutz (Asyl); am 31.7.2023 wurde ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien; er bezieht keine Grundversorgungsleistungen nach dem WGVG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind – soweit zu sehen – zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnisse ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bei ihm angefochtenen Bescheids gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Als Entscheidung kommt somit bloß die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (z.B. VwGH 31.8.2023, Ra 2021/17/0183, Rn. 11).

Verfahrensgegenstand ist in casu somit allein die Frage, ob der belangte Magistrat den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Grundversorgung zu Recht gemäß § 6 AVG mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen hat.

3.2. Der belangte Magistrat übersieht nicht, dass die Höchstgerichte bereits mehrfach die Rechtsauffassung vertraten, im Anwendungsbereich der „Aufnahmerichtlinie“ (RL 2013/33/EU) könne ein Asylwerber seinen Anspruch auf bestimmte Grundversorgungsleistungen durch Stellung eines Antrags auf deren Gewährung durchsetzen (zuletzt VwGH 20.2.2025, Ra 2024/17/0141). Das erkennende Verwaltungsgericht teilt zudem die Auffassung des belangten Magistrats, dass der Beschwerdeführer, dem nach Abschluss des Asylverfahrens subsidiärer Schutz rechtskräftig zuerkannt wurde, dieser Aufnahmerichtlinie nicht (mehr) unterliegt.

Der Beschwerdeführer ist jedoch als subsidiär Schutzberechtigter von der „Statusrichtlinie“ (RL 2011/95/EU) erfasst; er hat damit etwa Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (Art. 29 Abs. 2) oder medizinische Versorgung (Art. 30).

Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 3 WGVG ist nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer schutzbedürftig und damit nach diesem Gesetz auch leistungsberechtigt ist, sofern er auch hilfsbedürftig ist und soweit seine Hilfsbedürftigkeit reicht. Diese Hilfsbedürftigkeit ist vom belangten Magistrat als der gemäß § 107 Wiener Stadtverfassung zur Vollziehung des WGVG zuständigen Behörde zu beurteilen.

Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom belangten Magistrat nicht näher begründet, warum der Beschwerdeführer als vom Anwendungsbereich der Statusrichtlinie erfasster subsidiär Schutzberechtigter seinen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen nicht (gleich wie von der Statusrichtlinie erfasste Asylwerber) durch Stellung eines Antrags auf deren Gewährung durchsetzen können sollte. Der belangte Magistrat wird sich daher mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6.9.2024 inhaltlich auseinanderzusetzen haben.

3.3. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.4. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Entscheidung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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